Diskussion:Patientenverfügung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Phrasenmäher in Abschnitt PatVerfü
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Den Link http://bestattungsplanung.de/images/attach/176-textbausteine.pdf entfernt, da er auf eine frühere Version der Textbausteine des BMJ verwies. Die vorgenommene Ergänzung in der Datei ist nicht im Geiste der Broschüre http://www.bmj.de/media/archive/734.pdf. Die Textbausteine wurden plump als Ankreuzformular für eine PV missbraucht. (nicht signierter Beitrag von Frankspade (Diskussion | Beiträge) 13. Mai 2005, 11:49 Uhr)

Nachdem der Link http://bestattungsplanung.de/pages/171-0.html - erstellt am 07.05.2005 aufgrund eines Missverständnisses entfernt wurde und Benutzer:Spade den diesbezüglichen Diskussionsbeitrag gelöscht hatte, wurde der Link nun wieder eingetragen. (nicht signierter Beitrag von Rjeth (Diskussion | Beiträge) 24. Mai 2005, 13:47 Uhr)

Der Satz "Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer grausamen Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv ... [zur Erstellung von Patientenverfügungen]" ([| Version Januar 2005]) wurde geändert in: "Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv ..."

Dies ist eine interessante Bedeutungsverschiebung.

In Patientenverfügungen geht es darum, einen Willen bezüglich Umständen zu formulieren, die man großenteils weder gefühlsmäßig noch verstandesmäßig noch praktisch vorwegnehmen kann. Praktisch nicht, weil - wie mit diesen Dingen konfrontierte Krankenschwestern, ÄrztInnen etc. wissen - jeder "Fall" einmalig ist und Verallgemeinerungen, die Patientenverfügungen notwendig vornehmen müssen, ensprechend problematisch.

In Patientenverfügungen drücken wir einen Willen aus, dem - im Unterschied zu anderen Willensäußerungen - kein angemessener Willenbildungsprozess vorgelagert ist und werden kann. Wenn der Artikel helfen soll zu verstehen, was eine Patientenverfügung ist und wozu sie dient, wäre dies zu berücksichtigen. --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Zitat: "In Patientenverfügungen geht es darum, einen Willen bezüglich Umständen zu formulieren, die man großenteils weder gefühlsmäßig noch verstandesmäßig noch praktisch vorwegnehmen kann."
Es gibt Erkrankungen, die immer wieder mal auftauchen (können), wo das durchaus der Fall ist. Bei dem Streit um die Gültigkeit wird das selten bis nie berücksichtigt. In den Informationen des Bundesjustizministeriums heißt es zu der Frage:
Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Beghandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf (pdf-Datei 523 kb) (nicht signierter Beitrag von Josua (Diskussion | Beiträge) 22. September 2006, 10:37 Uhr)

Praktische Probleme von Patientenverfügungen[Quelltext bearbeiten]

"Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, das sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt."

Vielleicht - am Besten von Menschen mit praktischen Erfahrungen - zu ergänzen: Ein weiteres praktisches Problem liegt in der Auslegung des in Patientenverfügungen ausgedrückten Willens, da dieser ja immer nur in verallgemeinerter Form vorliegt. --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Mit diesem praktischen Problem und seiner Lösung beschäftigt sich das "Deutsche Zentralarchiv Patientenverfügungen"-www.dzapv.de- dieser Dienstleister bietet die internetbasierte Archivierung der Patientenverfügung in einem data-room auf einem zugangsgeschützten Hochsicherheitsserver bei gleichzeitiger Erteilung eines Patientenverfügungsausweises mit individuellem Zugangscode zum Archiv an,so dass im Notfall unverzüglich von jedem Ort aus und zu jeder Zeit über die Homepage des Anbieters auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann.Da der Betreiber anläßlich der Archivierung das Original hat,versieht er den archivierten scan auch mit einem Echtheitsvermerk,zusätzlich enthält das Archiv den Hinweis darauf,wo das Original verwahrt ist und über wen es ergänzend beigezogen werden kann. Jan G. 00.13, 05.01.2010 (ohne Benutzername signierter Beitrag von 91.59.130.232 (Diskussion | Beiträge) )
Das Ganze ist ein Scheinproblem. In den meisten Fällen geht dem Einsatz der Patientenverfügung eine längere Krankheitsgeschichte voran, so dass es um "Notfälle" in der Regel nicht geht und genug Zeit bleibt, danach zu suchen. Außerdem ist eine Patientenverfügung ohne gleichzeitige Vorsorgevollmacht wenig wert - wenn diese erteilt wird, dürfte der Bevollmächtigte aber in der Regel in der Lage sein, die Verfügung beizubringen. Seniorenresidenzen und Pflegeheime sind zudem inzwischen großflächig dazu übergegangen, bei Aufnahme von neuen Bewohnern die Vorlage einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung anzuraten oder zur Bedingung zu machen. Darüber hinaus gibt es eine sehr komfortable, einfache und preiswerte Registrierungsmöglichkeit beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, bei der schon über eine Million Verfügungen registriert sind und die auch Benachrichtigungskärtchen im Scheckkartenformat (sog. ZVR-Card) erteilt, die man bei sich führen kann. Matthias Winkler, Rechtsanwalt und Notar (nicht signierter Beitrag von Lawsword (Diskussion | Beiträge) 09:57, 3. Dez. 2010 (CET)) Beantworten
Moment. Wenn das Pflegeheim eine Patientenverfügung und eine Generalvollmacht vorliegen hat, darf sie diese wegen § 203 StGB nicht weitergeben, bei einer Verlegung auch nicht an das Akutkrankenhaus. Siehe unten meinen Diskussionsbeitrag Nummer 30 zu diesem Problem. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:26, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten
...sie muss sie wegen § 203 (3) StGB weitergeben, damit sie die intendierte Wirkung entfalten kann! Alles andere würde auf eine Missachtung des Patientenwillen hinauslaufen, die wiederum strafbar ist.Frank Spade (Diskussion) 16:09, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Inhalte von Patientenverfügungen[Quelltext bearbeiten]

In meine Patientenverfügung würde ich, da ich mir nicht vorstellen kann, was ich "dann" wollte und wie "das dann" wäre, Folgendes schreiben:

"Ich will, dass alle wichtigen Entscheidungen von drei Menschen gefällt werden, von denen eineR behandelnde Krankenschwester/Pfleger ist, einerR behandelnde ÄrztIn und eineR Person X. Ich will, dass das beteiligte Krankenhauspersonal ausgeruht und psychisch ausgeglichen ist und vor der Entscheidung eine halbe Stunde Pause macht. Ich will, dass die Entscheidungen in gemeinsamem Einvernehmen, in ruhiger Atmosphäre und ohne Berücksichtigung finanzieller Interessen getroffen werden."

Um eine angemessene Definition von "Patientenverfügung" zu geben, müsste m.E. eine Differentia specifica angegeben werden, aus der sich ergibt, dass solche "Patientenverfügungen" wie die obige nicht gemeint sind, d.h. nicht solche Willensbekundungen, die ???, sondern nur solche, die ??? --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Sterben allein[Quelltext bearbeiten]

Patientenverfügungen erzeugen eine Praxis, in der Sterben als individuelle Angelegenheit inszeniert wird, die man durch individuelle Willensbekundungen regeln oder kontrollieren kann. Ändert sich etwas an der Definition von Patientenverfügungen, wenn man berücksichtigt, dass Sterben auch ein sozialer Prozess ist? --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Unser soziales Gemeinwesen konstituiert sich eben erheblich aus dem Grundsatz, dass der Wille des Einzelnen zu respektieren ist ;-) Es ist durchaus eine individuelle Angelegenheit, wenn ein Mensch stirbt, wie wenn er geboren wird, nicht nur "inszeniert"--Mousepotato 13:02, 7. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Verbände / Vereine[Quelltext bearbeiten]

Exit (Schweiz) und Dignitas (Schweiz) sind Vereine; diese unterscheiden sich jur. von Verbänden. Darum die Ergänzung. Crazy-Chemist 10:56, 8. Aug 2006 (CEST)

Warnung an die "DGHS" und andere deutsche Antiatrottisten[Quelltext bearbeiten]

Wiederholt wurden hier historisch wichtige Informationen gelöscht, weil anscheinend - nach Meinung einiger hier Versammelter, insbesondere der heutigen DGHS - der "Falsche" sie erfunden bzw. getätigt hat. Z.B. wird hier von interessierter Seite ständig gelöscht, dass mein Vater, Hans Henning Atrott, den heute populären Begriff "Patientenverfügung" geprägt hat. Offensichtlich auch die Innovation eines "Falschen"... Ein einprägsamer Begriff ist die erste Voraussetzung für den Erfolg einer Innovation. Deshalb wurden die Patientenverfügungen erst mit Hans Henning Atrott in Deutschland populär. So hat der heutige "Geschäftsführer" der "DGHS" es fertig gebracht, eine 1981 von Hans Henning Atrott innovierte Patientenverfügung für ausschöpfende Therapien im Sterbeprozess (siehe: Christiaan Barnard, Glückliches Leben - Würdiger Tod", Hestia-Verlag, Bayreuth 1981, Anhang, S. 290) im Jahre 2000 als seine "frische" Erfindung der deutschen Öffentlichkeit anzudrehen (siehe: NJW 2000, H. 37, S. 2724). Entsprechend wird auch ständig versucht, Wikipedia und andere Schriften zu manipulieren. Es ist ein großer Irrtum zu glauben, man kriege es nur mit dem im Ausland lebenden Hans Henning Atrott allein zu tun. Weder die Familie noch seine Anhänger werden dies auf die Dauer dulden. Wir werden gegen Manipulation dieser Seite so vorgehen, wie wir auch gegen die Impertinenz der heutigen "DGHS" vorgegangen sind, den Artikel über Hans Henning Atrott in der englischen Ausgabe von Wikipedia übel zu manipulieren. Diskussionen hierüber sind möglich auf der englischen Ausgabe von Wikipedia, und zwar unter dem username bzw. dessen talkpage "merryhobby". Was hier ergänzt wurde, ist sachlich wie historisch relevant und entspricht der Wahrheit. Jörg Ulrich Atrott (nicht signierter Beitrag von 172.176.86.107 (Diskussion) 4. September 2006, 09:26 Uhr)

Ich bin weder Antiatrottist noch Attrotist und der Zusammenhang, wer was wann erfunden hat interessiert mich in diesem Artikel herzlich wenig. Auch der mir nicht bekannte Privatkrieg von irgendjemand gegen irgendeine DGHS interessiert in diesem Artikel nicht. Aber: wenn eine anonyme IP hier Drohungen gegen eine FREIE Enzyklopädie ausstößt, könnte man ungehalten werden. Ich hätte nicht übel Lust in dem Artikel erstmalig zu editieren unter Streichung sämtlicher historischer Bezüge. Wer Lust hat, kann dann gern ein biographisches Lemma über das Problem anlegen. Eine Benutzersperrung sollte hier wegen unsachlicher Drohungen erwogen werden. Aber: so nicht! --Gleiberg 12:04, 4. Sep 2006 (CEST)
Es ist schwierig, sich bei dem nicht aufzuregen. Tatsächlich handelt es sich bei dem Schreiber um Hans Henning Atrott, der sich gerne mal als jemand anders ausgibt. Er schafft es selten, einen Satz ohne Beleidigung zu schreiben. Am besten mal die Seiten ansehen, vor allem die im deutschen Artikel verlinkten Webpages. --Seewolf 12:16, 4. Sep 2006 (CEST)
Wenn sich nachweisen ließe, dass ein Herr Atrott das Wort "Patientenverfügung" geprägt hat, kann das in einem Satz erwähnt werden. Josua (22. September 2006, 11:20 Uhr)

Auskommentierter Absatz "Geschichte"[Quelltext bearbeiten]

Da es, siehe diese Diskussion und die mit Atrott verbundenenen Diskussionsseiten, offensichtlich nicht wirklich sicher feststeht, wer in Bezug auf die Patientenverfügungen was gemacht und eingeführt hat, habe ich diesen Absatz vorerst auskommentiert. Ohne neutrale, sachliche Quellen scheint auch hier nichts zu gehen. Ich kümmere mich darum und schreibe diesen Abschnitt entsprechend neu; bis dahin habe ich den Absatz, wie gesagt auskommentiert. Das hat zwei Gründe: zum Einen wird so vermieden, dass Unrichtiges oder Unsicheres in der Wikipedia steht, zum Anderen ist gerade dieser Abschnitt der Ausgangspunkt für eine große Menge Streitigkeiten. Wie gesagt, ich werde ausschließlich neutrale und gesicherte Quellen als Grundlage für die Neufassund dieses Absatzes heranziehen und sie dann hier oder im Absatz dokumentieren. Ich hoffe, dass auf diese Weise der unnötige Streit verhindert wird. --Walter Falter 03:47, 12. Sep 2006 (CEST)

Na, Du brauchst aber lange zum Schreiben... ;-) --Carbenium 16:18, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Hab gerade gesehen, daß der Benutzer, der das verbessern wollte, schon seit 2 Jahren nicht mehr unter uns weilt. Deshalb habe ich den Abschnitt wieder einkommentiert und mit den entsprechenden Bausteinen garniert. --Carbenium 16:27, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Ich habe eben wegen der fehlenden Belege und der Erfahrungen mit den Atrottschen Darstellungen seiner Tätigkeiten den Abschnitt zu Atrotts Einfluss auf die Patientenverfügungen gelöscht. In diesem Zusammenhang sind der Artikel zu Atrott, besonders die in der Versionsgeschichte verfügbare Eigendarstellung, sowie die Diskussionsseite, auch in ihren archivierten und z.T. nach WP:DS gelöschten Versionen, aufschlußreich. Ebenso verweise ich auf den Absatz über diesem Abschnitt, mit dessen Ergebnissen meine Löschung meines Erachtens konform geht. --213.39.132.48 09:26, 6. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Da der Absatz "Geschichte" trotz des schon lange dort befindlichen Warnhinweises noch immer keine Belege aufweist, habe ich diesen Absatz nunmehr gelöscht. Siehe Differenz der Versionen. -- pistazienfresser 16:41, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Situation im Rettungdienst?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird die juristische Situation im Notfall meiner Meinung nach nicht ausreichend erläutert. Ein häufiges Szenario ist der ins Pflegeheim gerufene Rettungsdienst, der bis zum Eintreffen des Notarztes alleine arbeiten und die Entscheidung treffen muss ob beispielsweise mit einer Reanimation begonnen wird. Der fachliche Unterschied zwischen Arzt und Rettungsassistent/Rettungssanitäter führt sicher auch zu einer anderen juristischen Einschätzung. Wenn jeman auf diesem Gebiet Erfahrung hat, wäre es nett, wenn dies eingearbeitet würde. (nicht signierter Beitrag von Datenschutz2007 (Diskussion | Beiträge) 14. November 2006, 10:22 Uhr)

In Notsituationen können Patientenverfügungen keine Wirkung entfalten, weil die Zeit fehlt sie zu interpretieren. Im Notfall handelt ein Arzt ohne Auftrag des Patienten, aber in gesellschaftlichem Auftrag, mit dem Ziel den Patienten zu retten/stabilisieren. Erst dann kann der mutmaßlich aktuelle Wille ermittelt werden. Eine einmal eingeleitete lebenserhaltende Maßnahme kann dann wieder eingestellt werden, wenn sie nicht mit dem Patientenwillen im Einklang ist. Das Problem liegt im Pflegeheim, bzw. bei dem dort behandelndem Arzt. Er/sie sollte die Patientenverfügung kennen und beurteilen. Wenn eine Situation eingetreten ist, für die die Patientenverfügung angelegt wurde, hat er oder sie in einer vorausschauenden Notfallplanung (z. B. wenn die Verfügung Krankenhauseinweisung und/oder Intensivmedizin ablehnt) die Pflegekräfte darauf hinzuweisen. Die müssen entsprechend geschult sein und dann den behandelnden Arzt oder den Bereitschaftsarzt statt dem Notarzt rufen. Frank Spade (Diskussion) 16:21, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Linkfehler (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

im Artikel ist ein kleiner Fehler mit nem Link. Ich bin neu und kann daher nichts ändern. Also macht mal: ..sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung... sollte heißen: ..sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung... Das Zur gehört schließlich nicht zum Link! (nicht signierter Beitrag von Lukas T (Diskussion | Beiträge) 9. Dezember 2006, 10:44 Uhr)

Danke für den Hinweis ;-) Ich hab's korrigiert. --Gabbahead. 13:06, 9. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Ergänzungen im 1. Textblock[Quelltext bearbeiten]

Hallo; dies ist insbesondere an den leider nicht angemeldeten Benutzer gerichtet, der wiederholt alles was er weiß (oder zu wissen glaubt), in den ersten Textabsatz noch vor das Inhaltsverzeichnis quetscht.:

der erste Textblock vor dem Inhalt dient der KURZEN Beschreibung des Begriffes. Er soll nicht den gesamten Text enthalten, sonst wird es unleserlich. Der Artikel Patientenverfügung ist schon so lang, dass man daran denken müsste, ihn in mehrere Absätze aufzuteilen. Aber es macht gar keinen Sinn, wenn man meint, man müsse etwas ergänzen, die Arbeit der bisherigen Autoren gering zu schätzen und alles am Anfang noch mal zu schreiben. Also bitte: wenn es zusätzlich etwas zu beschrieben gibt, es gibt die Textabsätze, die sich mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Arzt sowie gegenüber Betreuer und Bevollmächtigten befasst. Bitte dort an dieser Stelle etwas ergänzen, wenn es denn wirklich was neues ist. Und ich möchte bemerken, dass es in der Frage der Verbindlichkeit zur zeit erhebliche Diskussionen gibt, es gibt derzeit nicht die eine, ganz speziell verbindliche Aussage. der BGH hat mit seinen verschiedenen Senaten im Detail unterschiedliche Auslegungen vorgenommen, das Gesetzgebungsverfahren hat erst ganz aktuell und ganz kontrovers begonnen, das sollte man bei einer weiteren Bearbeitung deutlich machen. Ich habe auch deshalb mit dem mehrfach von mir gelöschten Text meine Probleme, weil es dort so steht, als gäbe es eine verbindliche Auffassung zu dieser Frage. Das müsste m.E. bei weiteren Bearneitungen etwas deutlicher gemacht werden. HDeinert2002 19:19, 21. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Am wichtigsten ist, wann Patientenverfügungen verbindlich sind und das gehört an den Anfang des Artikels. Derzeit muss ein Leser sich die Bedingungen der Verbindlichkeit aus den Nebensätzen herauslesen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 217.185.210.94 (DiskussionBeiträge) 22:18, 26. Apr. 2007)

Ratgeber oder Lexikoneintrag?[Quelltext bearbeiten]

Beim Lesen des Artikels habe ich mich immer wieder über die "Ratgeber-Zusätze", meist am Ende eines Abschnitts gewundert. Das beginnt ja bereits am Anfang, was schon HDeinert2002 monierte. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung ein Dokument ist, das als eine besondere Art der Willenserklärung angesehen wird. Der Zusatz zur Vorsorgevollmacht gehört hier ganz bestimmt nicht her. Stattdessen wäre ein Hinweis auf das Problem der Anerkennung der Verbindlichkeit bzw. den entsprechenden Abschnitt "Verbindlichkeit" sinnvoll. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.72.236.145 (DiskussionBeiträge) 21:47, 20. Jul. 2007)

Verbindlichkeit (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

(Ich habe leider im Moment sehr wenig Zeit und kann mich deswegen hier auch nicht als Autor betätigen. An diejenigen, die dies können, sei der untenstehende Hinweis zur Verbindlichkeit der PV gerichtet)

Auch wenn das BMJ oder die Bundesärztekammer die Verbindlichkeit der PV bekräftigen, in der Praxis ist dies nicht der Fall. Es fehlt schlicht das Gesetz, das bestimmt, was eine PV ist und was sie bewirkt. Es gibt eine widersprüchliche höchstrichterliche Rechtsprechung, die sogar von den Politikern, die jetzt Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht haben, unterschiedlich interpretiert wird. Gleiches tun untergeordnete Gerichte, gar nicht zu reden von Ärzten, Pflegerinnen und Betreuern.

Auch eine Vorsorgevollmacht kann die Verbindlichkeit nicht ohne zusätzliche Massnahmen (Einsetzen eines Rechtsanwalts als Überwachungsbevollmächtigten) sichern, denn der Vorsorgebevollmächtigte kann jederzeit durch das Vormundschaftsgericht "entmachtet" (weil dem "Wohl" des Betroffenen geschadet werde) und ein (gerichtshöriger) Betreuer eingesetzt werden kann, der dann vor allem das (wie auch immer definierte) Wohl des Patienten durchsetzen muss (§1901 BGB), ggf. auch gegen den (in der PV festgehaltenen) ausdrücklichen Willen des Patienten. Ohne eine gesetzliche Regelung der PV, die diese staatlichen Eingriffsmöglichkeiten ausschliesst (entspricht zur Zeit dem Gesetzentwurf von Stünker/Kauch/Montag/Jochimsen), ist man also auf anständige Ärzte, Richter und Betreuer angewiesen, die verstehen, was eine Patientenverfügung mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgetzes zu tun hat und die wissen, wann ärztliche Hilfe zur Tortur wird.

Wer sich ein Bild über die Meinungsvielfalt hinsichtlich der Verbindlichkeit der PV und der Rolle des Vormundschaftsgerichts machen will, dem sei die Stellungnahme des Nationalen Ethikrates. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.72.236.145 (DiskussionBeiträge) 21:47, 20. Jul. 2007)

Der vorstehende Beitrag ist seit Inkrafttreten von § 1901a BGB überholt. Matthias Winkler, Rechtsanwalt und Notar (nicht signierter Beitrag von Lawsword (Diskussion | Beiträge) 09:57, 3. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Verfallsdatum?[Quelltext bearbeiten]

Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims (in Deutschland) sagte mir, dass eine Patientenverfuegung nur ein Jahr lang gueltig sei und danach erneuert werden muesste. Stimmt das? Das kaeme mir ziemlich absurd vor, da sich z.B. eine Geisteskrankheit (um die es in dem Fall ging) doch ueber Jahre entwickeln kann.--129.70.14.65 16:05, 10. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Diese Auskunft ist definitiv falsch. Es gibt keine Vorschrift die die Gültigkeit einer Verfügung zeitlich beschränkt. Es gibt allerdings Argumente, die besagen, dass man/frau nach einiger Zeit den eigenen Willen geändert haben könnte. Um dem vorzubeugen wird allgemein empfohlen eine Verfügung etwa alle zwei Jahre zu erneuern, d. h. sie durchzulesen und bei fortdauernder Zustimmung sie mit Ort und Datum zu unterschreiben. Eine nochmalige Bezeugung ist nicht erforderlich. -- Frank Spade 16:07, 16. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Rechtliche Ausführungen, neues Dokument[Quelltext bearbeiten]

Bitte das Lemma überarbeiten, hier sind neue rechtliche Ausführungen durch einen RA veröffentlicht. Patientenverfügung - schon heute verbindlich: So sorgen Sie im Notfall vor (05.11.2008 09:59 Uhr) -- JARU 07:24, 12. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Bild[Quelltext bearbeiten]

Das erklärt mir jetzt nix zum Sachverhalt, außer, dass man zum Ausfertigungen von undatierten Verfügungen in englischer Sprache eine Brille braucht, die dem Modell nach mit älteren Herren assoziiert werden könnte. Soll ich drunterschreiben: Symbol-BILD? 85.178.246.87 01:29, 2. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Das sehe ich auch so. Ein wirklich hübsches Foto, aber hier etwas verwirrend und ohne Mehrwert. ---Nicor 15:01, 21. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Wenn man alle Bilder löscht, die enzyklpädisch nicht zu 100% relevant sind, wird die WP ein trister, farbloser Ort - dann müßten nämlich gefühlte 2/3 der zum großen Teil guten und sehr guten Bilder aus den Artikeln verschwinden. Euer Ansatz ist zweifelsohne ehrenvoll, aber ich habe schon (viel zu) viele Artikel hier gesehen, die aufgrund der übertreibenen Umsetzung dieser Haltung auf Text und Bild nur noch ein Schatten ihrer selbst sind. Vergeßt nicht: Kultur (und die WP kann man gewiß auch als kulturelles / kulturschaffendes / kulturerhaltendes Projekt bezeichenen) besteht nicht nur aus Zeckmäßigkeit und Menschen sind keine Textverarbeitungssysteme. Dafür aber stark visuell geprägte Wesen. Ein passendes Bild, auch wenn es auf den ersten Blick keinen Erkenntniszugewinn bringt, macht Artikel interessanter und lockert das Leseerlebnis auf. --Carbenium 08:47, 1. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Es geht ja nicht darum, Bilder zu löschen, die nicht zu 100 % relevant sind, sondern nur darum Bilder zu löschen, die überhaupt keinen Mehrwert bringen. Auf dem betreffenden Bild lässt sich nicht ein Satz vollständig lesen, es illustriert weder äußere Form, noch Inhalt einer Patientenverfügung; der Hauptaugenmerk des Bildes liegt auf der Brille, ohne die entsprechende Bildunterschrift fiele einem gar nicht auf, um was für ein Dokument es sich handelt. Kurz: dieses Bild wirkt im Artikel einfach nur albern und gezwungen. Da der Artikel momentan auf der Hauptseite verlinkt ist, werde ich es auch in Bezug auf entsprechende Richtlinien mal entfernen. --91.56.68.128 00:50, 20. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Hallo 91.56.68.128, nahezu alles, was Du über das Bild geschrieben hast, kann ich nicht entkräften. Allerdings das albern und gezwungen kann ich nicht nachvollziehen. In der von Dir zitierten Richtlinie steht auch was von auflockern und sinngemäß den Lesefluß freundlicher gestalten. Beides tut das Bild. So wie der Artikel jetzt ist, empfinde ich ihn eher als kahle Textwüste. Hast Du vielleicht ein Alternativbild?. --Carbenium 19:19, 24. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Ich finde den Artikel auch schöner mit dem alten Bild als ohne das Bild, auch wenn es eher inhaltsleer sein mag. Mnemotechnisch und einfach auch vom Erscheinungsbild her fände ich den Artikel mit Bild besser. Auch ein eventuell den "noch Inhalt einer Patientenverfügung" besser repräsentierendes Bild von einem Menschen unter (nicht vorher gewollter) künstlicher Beatmung oder einem Patienten, der selbst gewählt stirb, dies aber (u. a. wegen des Verbotes der aktiven Sterbehilfe) langsam durch Verhungern tun muss, würde ich ablehnen (eine Begründung für den letzten Satz ist hoffentlich nicht nötig). -- pistazienfresser 19:37, 24. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Patientenwille in der Patientenverfügung für Arzt zukünftig verpflichtend[Quelltext bearbeiten]

Bundestagsmehrheit entschied am 18. Juni 2009: Patientenwille in einer Patientenverfügung zukünftig vorrangig verpflichtend. 92.252.87.224 17:36, 18. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Obwohl ich schon die letzte Zeit den Artikel überarbeitet habe, werde ich nun zur Klarstellung noch einmal den Baustein zum {{Überarbeiten}} über den Text zur deutschen Rechtslage setzen. Gründe:

  1. die voraussichtlich ab 1. September geltende Rechtslage sollte noch/noch ausführlicher eingearbeitet werden.
  2. die bisherige Rechtslage war/ist teilweise sehr durcheinander dargestellt, Dopplungen, Übernahme bis zum Abschreiben aus verschieden Quellen ect.

-- pistazienfresser 16:02, 29. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Kopierter Diskbeitrag aus dem Artikel[Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrter Herr Administrator,

wichtig wäre für die Geschichte die Unterscheidung Patiententestament und Patientenverfügung. Unter dem Begriff der Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsvollmachten wird die Geschichte leider immer wieder sehr vermischelt.

Ein »Patiententestament« (englisch living will) ist eine schriftliche Anweisung. Dieser Begriff englisch living will gibt es seit 1969. Siehe hierzu die Wikipedia seite: http://en.wikipedia.org/wiki/Advance_health_care_directive

In dieser steht folgender wichtiger Absatz: "The living will is the oldest form of advance directive. It was first proposed by an Illinois attorney, Louis Kutner, in a law journal in 1969.[21]"Kutner drew from existing estate law, by which an individual can control property affairs after death (i.e., when no longer available to speak for themselves) and devised a way for an individual to speak to his or her health care desires when no longer able to express current health care wishes. Because this form of “will” was to be used while an individual was still alive (but no longer able to make decisions) it was dubbed the “living will.” [22]

Das ist der Urvater Louis Kutner. Der Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbrock bzw. der Arbeitskreis des humanistischen Verbandes aus dem Jahre 1978 hat sich an dem sogenannten Living will orientiert. Hier wurde die englisch Fassung des bekannten Patiententestaments inhaltlich erarbeitet bzw. juristisch deutsch übersetzt!!!! Herr Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbrock hat sich damit im deutschsprachigen Raum als erster mit dieser Problematik einen Namen gemacht.

Die Patientenverfügung ergänzt durch die Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsvollmacht. In der VORSORGEVOLLMACHT wird eine Person des Vertrauens (Patientenanwalt) bevollmächtigt, für den Patienten, der dies selbst nicht (mehr) kann, die entsprechenden Erklärungen zur Behandlung oder zur Einstellung der Behandlung abzugeben. Bei dieser Vertretung hat sich der Bevollmächtigte an die Anweisungen der Patientenverfügung zu halten.

Die Erweiterung vom Patiententestament zur Vorsorgevollmacht mit Patientenanwalt (Vertrauer muss nicht Anwalt sein!!) wurde 1981 von der DGHS bzw. dem ehemaligen Vorsitzenden, der übrigens auch schon in der Expertenkomission vom humanistischen Bund im Jahre 1978 angehörte, im Buch mit Christiaan Barnard, Glückliches Leben - Würdiger Tod", Hestia-Verlag, Bayreuth 1981, Anhang, S. 290) veröffentlicht. Dieses Buch wird seit dieser Veröffentlichung als Geburtsstunde des Begriffes Patientenverfügung genannt. Seit 1981 vertreibt die Menschenrechtsorganisation DGHS Patientenverfügungen. Der bekannte Arzt Christiann Barnard verhalf als Mitautor dieser Menschenrechtsorganisation die Verbreitung der Patientenverfügung.

Deshalb sollte es möglich sein, eine Seite für Patientenverfügung und eine Seite für Patiententestament. Im heutigen Sprachgebrauch wird leider keine Hygiene mehr betrieben.

Gruß

Zeitzeuge

PS: Vielleicht wäre es wirklich ratsam als Beispiel ein Patientenstestament aus dem Jahre 1978 hiereinzustellen und eine Patientenverfügung aus dem Jahre 1981. Verzeigen Sie mir ich bin über 70 Jahre alt und das einscannen muss ich mir noch von meinem Enkel zeigen bzw. erstellen lassen. Ich werde dies aber für die Aufklärung selbstverständlich in den nächsten Tagen erbringen. (nicht signierter Beitrag von 92.228.69.249 (Diskussion) 23. Juli 2009, 06:02 Uhr)

Ich denke es wäre am sinnvollsten, diese Erkenntnisse (am besten inclusive der Verweise auf die Bücher ect. vgl. Wikipedia:Belege) unter Patientenverfügung#Geschichte einzuarbeiten und oben in der Einleitung einen Hinweis bzw. Link anzubringen. Idealerweise sollte nicht nur die urspünglichen Quellen belegt werden, sondern auch auf heutige Darstellungen zur Geschichte verwiesen werden. (Selbstverständlich kann man sich dabei auch von Dritten [Enkeln ect. helfen lassen].) Vorschlag für oben:

Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnen die Worte Patientenverfügung und Patiententestament den gleichen Begriff, sind also Synonyme. Zu den früheren, sich unterscheidenden Bedeutungen siehe unten.

Die Sprache von Wikipedia ist die Standardsprache also weder Umgangssprache noch reine Fachsprache (welche auch: die Sprache in der heutigen juristischen Fachliteratur, die Sprache, die das/ein Gesetz benutzt, die Spache, die die ein/mehrere Gerichte benutzen, die Sprache in der medizinischen Fachliteratur, die Sprache in der ethischen Fachliteratur, die Sprache in der religiösen Fachliteratur, die Sprache in der soziologischen Fachliteratur?). Eine Sprachhygiene/Spracherziehung zu einer noch "besseren" Sprache kann nicht Sinn einer Enzyklopädie sein.
Allerdings kann Kritik an der heutigen Standardsprache meiner Meinung nach erwähnt und nachgewiesen werden, wenn sie in einer zitierfähigen Stelle steht (vgl. Wikipedia:Keine_Theoriefindung, Wikipedia:Neutraler_Standpunkt#Was_ist_Tatsache.2C_was_ist_Wertung.3F, Wikipedia_Diskussion:Neutraler_Standpunkt#ZU:_.222.1.1_Was_ist_Tatsache.2C_was_ist_Wertung.3F.22).
Die Entwürfe/Urkunden aus 1981 einscannen und als Bild-Datei hochladen? Dafür würde sprechen, dass man dann Bilder zum Artikel hätte, was im Sinne der Mnemotechnik wohl von Vorteil wäre. Allerdings könnte es Probleme mit dem Urheberrecht und den Nutzungsbedingungen von Wikipedia (Terms of Use) geben, falls jemand anderes diese Urkunden entworfen hätte. Zudem sollte auch sichergestellt werden, dass niemand glaubt, dies seien aktuelle Entwürfe und man könne sie ohne Probleme/Untersuchung auch nach jetziger Rechtslage verwenden. Ich wäre daher eher dagegen.
Ich persönlich würde mich, wenn wenn ich genügend Zeit finden sollte, eher darauf konzentiereren, die jetzige (Rechts-)Lage darzustellen. Falls jemand an der Geschichte von Patientenverfügung und Patiententestament arbeiten möchte, so hoffe ich, dass ich zumindest Zeit finden werde, Hilfestellungen zu leisten.
Beste Grüße -- pistazienfresser 11:11, 27. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Sehr geehrter Herr Pistazienfresser, ein ausgewöhnlicher Namer! Ok...Die Beschreibungen der Sprache alle Achtung, das ist Ihnen sehr gut gelungen, welche Sprache bei Wikipedia benutzt werden sollte. Ich hoffe Sie können mich gut verstehen?

Es geht eigentlich nicht um die Geschichte oder die Sprachhygiene, sondern um die Begriffsklärung von Testament und Verfügung. Ein Fahrrad und ein Auto sind auch Fortbewegungsmittel. Nur mit dem Unterschied, das ein Auto einen Motor hat. Auto und Fahrrad könnte ich nicht gleichsetzen. Sie wieder um machen das... bezogen auf die Testamente und Verfügungen!!!!

Alles Gute

Ihr Fan (nicht signierter Beitrag von 92.228.27.71 (Diskussion | Beiträge) 00:34, 15. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Zum Abschluss nur - ein Testament ist eine letztwillige Verfügung (!) (siehe nur § 2065 BGB). Von daher habe ich die Diskussion um die Begrifflichkeit noch nie so recht verstanden.
Matthias Winkler, Rechtsanwalt und Notar --Lawsword 10:37, 3. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Der Link zum Patientenverfügungsgesetz funktioniert leider nicht. 27.01.2011, 21.21 h (ohne Benutzername signierter Beitrag von 77.2.86.138 (Diskussion) )

Suche nach Erklärung[Quelltext bearbeiten]

Nachdem das Recht der Patientenverfügung mit Wirkung ab 01. 09. 2009 geregelt worden, das Lemma in Wikipedia aber nun drei Monate lang nicht entsprechend geändert worden ist, habe ich am 1. 12. 2009 den Versuch gemacht, die gegenwärtige Rechtslage der bisherigen - gesetzlich nicht geregelten - Rechtspraxis voranzustellen. Dieser Versuch wurde nach wenigen Minuten vom Administratur "Seewolf" ohne für mich nachvollziehbaren Kommentar gecancelt. Ein für engagierte Mitarbeit bei Wikipedia sehr motivierendes Verfahren. Ich stelle meine Version hier noch einmal ein. Vielleicht erfahre ich auf diesem Wege, was meinen Vorschlag hat scheitern lassen!

(Artikel-Versionsunterschied vom 1. Dezember 2009, 21:19 Uhr)* -- 91.34.9.109 20:16, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten

*(Volltext durch Versionslink ersetzt und Antwort verlinkt --Trofobi (Diskussion) 01:14, 2. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Kirchen bringen 2011 "renovierte" Patientenverfügung heraus[Quelltext bearbeiten]

http://nachrichten.rp-online.de/politik/kirchen-erneuern-patientenverfuegung-1.329054

Die großen Kirchen haben eine Broschüre mit dem Titel "Christliche Patientenvorsorge" vorgestellt. Das kostenlos erhältliche Heft ist der überarbeitete Nachfolger der "Christlichen Patientenverfügung", die seit 1999 insgesamt 2,9 Millionen Mal verteilt wurde. Es enthält vorgedruckte Formulare für eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht und für besondere Behandlungswünsche.

Angesichts der hohen Auflage etc. sollte diese Info IMO in den Artikel. Wo genau sollte sie am besten hin ? --Neun-x 10:37, 31. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Bei der christlichen Patientenverfügung fällt auf, dass die vorgegebenen Situtionen für die sie gelten soll, noch hinter das unter Mitwirkung der Kirchen beim BMJ entwickelte Modell zurück fällt. Eine Verfügung, die nur gilt, wenn man sich im unmittelbaren Sterbeprozeß oder Endstadium einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit befindet, dürfte für die meisten Menschen zu wenig sein. Leider verstehen zu wenige diese Einschränkung (auch Ärzte oder Anwälte nicht), um angemessene Verfügungen erstellen zu können. (nicht signierter Beitrag von 195.226.189.2 (Diskussion) 11:11, 23. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Wann muss die Patientenverfügung geschrieben werden, damit sie gültig ist?[Quelltext bearbeiten]

Zu welchem Zeitpunkt muss die Patientenverfügung geschrieben werden, damit sie gültig ist? Wenn ein Bürger nach einem Psychiatrieaufenthalt zur amulanten Behandlung gezwungen wurde, kann er dann noch eine Patienenverfügung erstellen? bzw. Kann er das machen, während er bereits in Behandlung ist? Ich stelle die Frage so weil...Soweit ich es verstanden ist es von der "Einwilligungsfähigkeit" abhängig, ob der Bürger eine Patientenverfügung erstellen kann. Denn der Bürger ist nicht mehr einwiligungsfähig sobald die Diagnose gestellt ist, oder doch? (nicht signierter Beitrag von Propinent (Diskussion | Beiträge) 23:07, 10. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Eine sinnvolle Anregung.
Ich sehe hier mehrere Problemkreise (wenn ich es richtig verstanden habe):
  1. Fähigkeit den Willen verbindlich zu äußern (Entsprechung zur Einwilligungsfähigkeit - Argument aus Einwilligung als actus contrarius zur Verweigerung der Einwilligung per Patiententestament? - oder Geschäftsfähigkeit)
  2. Geltungsdauer der Patientenverfügung
  3. Möglichkeit zum Widerruf der Patientenverfügung und Verbindlichkeit des Widerrufes (vgl. oben bei der Verbindlichkeit des Abgabe)
  4. Erlischt die Einwilligungfähigkeit ganz oder teilweise bei der (ambulanten?) psychiatrischen Behandlung oder der Einweisung in eine stationäre psychiatrische Behandlung?
Ob im Rahmen eines solchen Lexikonartikels diese Fragen alle vollständig und angemessen beantwortet werden können, würde ich allerdings in Frage stellen.
Die Beantwortung dieser Fragen dürfte doch sehr von den Umständen des Einzelfalles, also den persönlichen Wünschen, dem Krankheitsverlauf und abhängen. Ich mag da 'parteiisch' sein, aber für solche speziellen und persönlichen Fragen dürfte wohl eher Rechtsanwalt oder/und Notar der richtige Ansprechpartner sein (eventuell gemeinsam mit dem Hausarzt oder Facharzt des Vertrauens) und nicht ein Enzyklopädie-Projekt...
-- pistazienfresser 17:00, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Hinterlegung einer Patientenverfügung[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz "Hinterlegung einer Patientenverfügung" enthält in einer Fußnote einen Link auf ein Internetportal, mit dem die Autorin des Absatzes eventuell persönlich bzw. beruflich verbunden ist. Er enthält zudem den Ratschlag, Patientenverfügungen mit Hilfe von Internetseiten herzustellen - naheliegend ist dann die Benutzung des Ankreuz-Formulars auf dieser Internetseite.

Zudem ist die Aussage, dass die Patientenverfügung keiner Form bedarf, seit der Gesetzesänderung von 2009 grober Unsinn - dies hätte auch anhand des bisherigen Artikels herausgefunden werden können. Die Formulierung entspricht zudem dem Stil eines Ratgebers/einer Anleitung - nicht den Stil eines Lexikons/einer Enzyklopädie. -- pistazienfresser 17:52, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Das mit dem Verdacht auf einen Interessenkonflikt (sowie eine zweifelhafte Zuverlässigkeit der genannten Quelle) gilt auch für den nächsten Absatz (Quelle hat andere URL aber gleichen Herausgeber).-- pistazienfresser 20:12, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Die hier zuvor kritisierte Fußnote mit Link auf ein Internetportal mit dem Verdacht auf einen Interessenkonflikt war im Text nicht mehr vorhanden. Habe deswegen das Überarbeiten-Kennzeichen entfernt. (nicht signierter Beitrag von 93.104.143.6 (Diskussion) 1. August 2012, 08:34 Uhr)

Mutmaßlicher Patientenwille[Quelltext bearbeiten]

Dieser Abschnitt enthält ein nicht belegtes Zitat, ist nicht in den Sachzusammenhang eingeordnet und an in die derzeitige Rechtslage angepasst und bedarf einer Überarbeitung. Idealerweise wäre wohl das Verhältnis Bestimmtheit - Auslegung - Weisungen an den Betreuer - Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu klären. --pistazienfresser 19:20, 7. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Weblinks reduziert[Quelltext bearbeiten]

Nach und während der Formatierung der Weblinks habe ich versucht, diese auch etwas zu reduzieren. Insbesondere werde ich auch noch folgende Weblinks entfernen:

--pistazienfresser 15:58, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Diese auch noch:
  • Den Ärzten Schranken setzen. Patientenverfügung für den Ernstfall. In: SPIEGEL ONLINE. Spiegel Online, Finanztest, 29. August 2006, abgerufen am 17. Oktober 2011 (Stand deutlich vor September 2009, (c) FINANZtest 9/2006).
  • Mein Wille geschehe. (HTML) Patientenverfügung. In: test.de. Stiftung Warentest, 2006, abgerufen am 17. Oktober 2011 (Stand deutlich vor September 2009, auch in finanztest 09/2006, S. 12-15 als PDF mit 311 KB).
-- pistazienfresser 00:24, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Raus aus Qualitätssicherung-Recht[Quelltext bearbeiten]

Übertrag von dort:

Quellen in einigen Absätzen bergen den Verdacht eines Interessenkonflikts [Schleichwerbung?]. In anderen Absätzen fehlen Einzelnachweise. Wie viele der vielen Links sinnvoll und wertvoll sind, sollte auch noch überprüft werden.--pistazienfresser 20:32, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Habe es einigermaßen überarbeitet - noch nicht perfekt (zu den Handlungen würde ich beispielsweise gerne noch etwas schreiben/haben) aber kann meiner Meinung nach wieder aus der QS-Recht heraus.
Irgendwelche Meinungsäußerungen/Meinungen welche der früheren Weblinks wieder eingefügt werden können oder sollen?
Literatur kommt mir teilweise etwas wie abgeschrieben aus Datenbank der dnb oder ähnlicher Quellen vor ('nachträgliches/zusätzliches freies Bequellen'). Soll ich detektivisch vorgehen, um zu ermitteln wer die 'Literatur' wann weshalb eingefügt hat?
Gibt es einen sinnvollen Weg/wird es für sinnvoll gehalten, den Artikel in jeweiliges nationales Recht zu splitten?
--pistazienfresser 22:16, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ende Übertrag.

Wer der Meinung ist dass noch weiterhin erhebliche Mängel bestehen, bitte den "erledigt" Baustein entfernen oder einen neuen Eintrag machen auf: Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung-- pistazienfresser 17:41, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Patientenverfügung[Quelltext bearbeiten]

Auch ein einwilligungsfähiger Minderjähriger kann eine rechtsverbindliche Patientenverfügung errichten. s. Sternberg-Lieben u. Reichmann in NKW 2012 S. 257 (nicht signierter Beitrag von 87.145.202.10 (Diskussion) 12:20, 29. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

aktueller Link[Quelltext bearbeiten]

Der Link zum Titel "Patientenverfügung" der Verbraucherzentrale ist veraltet. Buch und e-book bekommt man über die Seite http://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung . Man kann die wichtigsten Textbausteine der Patientenverfügung auch einzeln als download erwerben. --Relative-erleuchtung (Diskussion) 12:46, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Widerspruch Patientenverfügung – „letzter Wille“[Quelltext bearbeiten]

Eine Frage: Was gilt, wenn die Patientenverfügung dem zuletzt bspw. gegenüber Angehörigen geäußerten Willen widerspricht – insbesondere, wenn letzterer nicht schriftlich dokumentiert ist, sondern nur die mündliche Bezeugung durch die Angehörigen vorliegt?--Hubon (Diskussion) 16:55, 17. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ich würde annehmen, sofern es Zeugen gibt, gilt der zuletzt geäußerte Wille, da eine Patientenverfügung ja jederzeit widerrufen werden kann. Ohne Zeugen und Dokumentation gilt die Patientenverfügung. Meinungen von Medizinern und Juristen? Grüße, --Bellini 07:15, 19. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Schweigepflicht[Quelltext bearbeiten]

Darf (oder muss) ich als Hausarzt die Verfügung oder sogar die Generalvollmacht bei einer Verlegung an das behandelnde Krankenhaus weitergeben? Vermutlich ist mir (oder dem Heim) das wegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB verboten. In der vergangenen Nacht hatte ich das Problem im Notdienst im Altenheim. Der Sohn der Patientin ist Rechtsanwalt und war telephonisch nicht erreichbar. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 07:31, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Patientenverfügungen fallen nicht unter die Schweigepflicht! Die Patientenverfügung muss wegen § 203 (3) StGB weitergegeben werden, damit sie die intendierte Wirkung entfalten kann! Alles andere würde auf eine Missachtung des Patientenwillen hinauslaufen, die wiederum strafbar ist. Frank Spade (Diskussion) 16:30, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Absatz 3 l.c. ist eine Kann- und keine Muss-Vorschrift. Außerdem betrifft er nur die Schweigepflicht gegenüber meinen Gehilfen etc, nicht aber gegenüber einem anderen Krankenhaus. Gewiss wäre die Weitergabe sinnvoll. Aber die Schweigepflicht gilt umfassend gegenüber Dritten, ohne auf Nützlichkeit abzustellen! - Und was ist mit der Generalvollmacht? In dieser ist übrigens die Verfügung eingebettet gewesen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 17:11, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Digitale Patientenverfügung[Quelltext bearbeiten]

Moin, es gibt jetzt auch digitale Patientenverfügungen [1]. Da es sich aber um eine GmbH handelt, welche entsprechend orientiert ist, weiß ich nicht, ob und wie das einzuarbeiten ist. Weiß jemand weiter?--Stubenviech (Diskussion) 10:04, 24. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Nein. Kaum ein Arzt oder Krankenpfleger würde eine PV akzeptieren, die nicht als unterschriebenes Dokument oder oder doch als Kopie davon vorliegt, die z.B.von einem Angehörigen vorgelegt wird. Wie will man digital realisieren, dass der angebliche Ersteller mit dem Patienten identisch ist, wann die PV vom Ersteller zuletzt bestätigt wurde und dass ihr Inhalt nicht durch Erbschleicher, Hacker, technische Fehler etc. verfälscht ist? Da die Digitalisierung unaufhaltsam voranschreitet, würden mich die Antworten auf diese Fragen schon interessieren. Grüße, --Bellini 02:42, 9. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Patientenverfügungen müssen immer im unterschreibenen Original vorgelegt werden. Eine Kopie kann auch eine Fälschung sein! Das Original sollte aber niemals aus der Hand gegeben werden, außer zum Kopieren. Originale sind im Krankenahus schon verloren gegangen und wenn das nur Schlamperei war, wäre das schon schlimm genug.
Formalrechtlich müssen Patientenverfügungen auch nicht regelmäßig aktualisiert werden, um ihre Gültigkeit zu erhalten. Es sollte aber immer mal wieder überprüft werden, ob der Inhalt noch dem eigenen Willen entspricht. Notfalls kann eine Patientenverfügung handschriftlich geändert werden. Dann(!) sollte die Änderung mit dem eigenen Handzeichen kenntlich gemacht und die Verfügung mit dem Änderungsdatum neu unterschrieben werden.--Frank Spade (Diskussion) 22:31, 9. Mai 2020 (CEST)Beantworten

PatVerfü[Quelltext bearbeiten]

Sollte es hier keine Einwände geben, werde ich demnächst den Weblink zur https://www.patverfue.de/ entfernen, da mir Zweifel an dessen Neutralität kommen. Man lese nur die dort angebotene Vorlage, in der die Einleitung lautet: "Da ich, (Name), die Existenz irgendeiner psychischen Krankheit abstreite, stattdessen den psychiatrischen Sprachgebrauch und psychiatrische Diagnosen für eine schwere Persönlichkeitsverletzung und Verleumdung, sowie die Gefangennahme in einer Psychiatrie für eine schwere Freiheitsberaubung und jede psychiatrische Zwangsbehandlung für Folter und schwerste Körperverletzung erachte, ..." Im Übrigen wurde der Link schon früher einmal gelöscht; ist also ein Wiedergänger. Ich werde ihn durch einen Link zur Verbraucherzentrale ersetzen, dort gibt es neutralere Vorlagen. --Phrasenmäher (Diskussion) 19:53, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Erledigt. --Phrasenmäher (Diskussion) 19:25, 14. Mär. 2023 (CET)Beantworten