Diskussion:Pflichtexemplar

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(erledigt) keine Schweizer Sonderheit:[Quelltext bearbeiten]

"Graue Literatur wird jedoch nur lückenhaft erfasst" - wennzwar aus anderen Gründen. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 888344 (DiskussionBeiträge) 11:24, 3. Mai 2007), nachgetragen von --Sokkok 01:14, 4. Nov. 2008 (CET) [Beantworten]

Entsprechend in eigenen Absatz verschobene.

An welche Bibliotheken genau muss man ein Pflichtexemplar abgeben?[Quelltext bearbeiten]

Neben der unter "Ablieferung" beschriebenen Ablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek (am jeweiligen Standort) muss ein Exemplar auch an die Landesbibliotheken mit Pflichtexemplarrecht abgeliefert werden. Speziell in Baden-Württemberg gibt es gleich zwei davon, die badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die württembergische Landesbibliothek in Stuttgart. Die meisten Bundesländer haben nur eine Landesbibliothek, die diesen Auftrag übernimmt. Diese Information soll hier nur eine Anregung und eine (sehr) grobe Beantwortung der aufgeworfenen Frage sein. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Daughter (DiskussionBeiträge) 19:53, 3. November 2008) , nachgetragen von --Sokkok 01:11, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Eingebaut. --Juliabackhausen 14:36, 14. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]
Wer Informationen zu anderen Bundesländern hat, bitte einbauen! --Juliabackhausen 14:36, 14. Nov. 2009 (CET)[Beantworten]

Die Badische Landesbibliothek hat mir 2011/2012 (?) in einem Schreiben mitgeteilt, dass aus Kostengründen zumindest ich keine weiteren Pflichtexemplare mehr abliefern soll, weil diese nicht mehr länger gesammelt würden. Lediglich auf Aufforderung hin würde ich eine Publikation abzuliefern haben. Aufgrund meines Standortes liefere ich nun 2 Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek und 1 Exemplar an die Württembergische Landesbibliothek. Ob das auf alle Herausgeber oder bestimmte Veröffentlichungen gilt, kann ich nicht sagen, evtl. gibt es dazu aber irgendwo eine offizielle Verlautbarung. (nicht signierter Beitrag von 145.253.184.122 (Diskussion) 12:00, 11. Sep. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Status von Book-on-Demand?[Quelltext bearbeiten]

Welche Regelung besteht für Book-on-Demand? Solange es nicht ausgedruckt wird, ist es kein Printmedium (oder doch?). Wenn es ausgedruckt wird, wird es zum Printmedium (oder nicht wirklich?). Welche Regelung gilt? -- 77.47.49.147 15:27, 5. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Konsequenzen aus Verstoß gegen Ablieferungspflicht[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich das Gesetz richtig verstehe, ist die einzige Konsequenz aus einem Verstoß gegen die Ablieferungspflicht an die Deutsche Nationalbibliothek, daß sich diese die Exemplare auf dem freien Markt beschafft, und der Ablieferungspflichtige sich kostenpflichtig macht. Ist das richtig? Dann bitte noch im Artikel ergänzen. – 87.166.171.192 12:26, 6. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich habe den alten Artikel etwas überarbeitet, u.a. folgendes: das mit dem Ursprung des Pflichtexemplarrechts aus Frankreich gehörte natürlich nicht in den Teil 'Geschichte des Pflichtexemplarrechts in Deutschland', sondern zu 'Allgemeines' und das Deutsche Musikarchiv ist seit kurzem nicht mehr in Berlin ansässig, sondern an den Leipziger Standort der DNB umgezogen, weshalb es auch keinen Sinn mehr macht, beim Abgabeort nach Medienarten zu unterscheiden.

Ein paar Sachen erschienen mir zu detailliert, z.B. die Abgabemodalitäten für die einzelnen Medienarten bei der DNB in einem geschichtlichen Überblick (ursprünglich 3. Absatz von Deutschland/Geschichte), weshalb ich den Teil ganz gestrichen habe. Überhaupt scheint die Pflichtablieferung von Netzpublikationen offenbar noch derart in den Kinderschuhen zu stecken, dass es mir besser erschien, Konkreteres hier wegzulassen, denn m.E. 'nichts Genaues weiß man'.

Auch der Musterentwurf für die Landesgesetze der DBV ist zwar an sich interessant, aber da nicht klar ist, in weit und ob er überhaupt je zur Grundlage von Gesetzesentwürfen herangezogen werden wird, erschien es mir, dass er vielleicht mehr verwirrt als zur Klarheit beiträgt, und habe ich ihn ebenfalls weggelassen.

Andere Teile erschienen mir wiederum lückenhaft dargestellt, z.B. die Entwicklung der Landesgesetze, weshalb ich diese etwas ergänzt habe. (nicht signierter Beitrag von 77.12.60.130 (Diskussion) 00:53, 7. Jun. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Ich habe es gerade gesichtet und möchte an dieser Stelle einfach einmal DANKE schreiben! Einige Formulierungen sind nun so, dass auch Nichteingeweihte verstehen, was gemeint ist. Viele Grüße Silke 19:49, 17. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Habe noch mal ein paar Sachen ergänzt (u.a. DDR-Geschichte) und einige stilistische Änderungen angebracht. (nicht signierter Beitrag von 77.185.231.172 (Diskussion) 00:39, 4. Sep. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Schuelerzeitungen etc.?[Quelltext bearbeiten]

Laut Richtlinin der Deutschen Nationalbibliothek muesste ja jede popelige Schleuerzeitung abgegeben werden. Davon habe ich noch nie gehoert, und es ist offensichtlich auch nicht Usus. Kann jemande Naeheres dazu sagen? --117.201.119.150 10:54, 13. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Laut DNB-Sammelrichtlinien werden Schülerzeitungen gesammelt mit folgender Einschränkung: "Bei jährlichen Periodika muss das Einzelstück über 96 S. Umfang haben, bei häufiger erscheinenden Periodika über 24 S." In wie weit die DNB auch alle Schülerzeitungen in Deutschland erfasst, ist allerdings fraglich, da es für Schülerzeitungen m. E. keinerlei Nachweisinstrumente gibt und was ich nicht weiß ... Von daher ist es gut möglich, dass nur ein Teil der Schülerzeitungen bei der DNB abgeliefert werden. (nicht signierter Beitrag von 77.188.74.18 (Diskussion) 23:53, 13. Aug. 2012 (CEST)) [Beantworten]