Diskussion:Polizei- und Ordnungsrecht

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Polizei- und Ordnungsrecht“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Da scheint sich ein technischer Fehler eingeschlichen zu haben... wenn ich das richtig erkenne ist ein Satz mitten drin unterbrochen, wo es um Entwicklung geht. (nicht signierter Beitrag von 84.190.49.204 (Diskussion) )

Hmmm, also ein technischer Fehler ist das nicht. Der gesamte Absatz zur geschichtlichen Entwicklung wurde im Februar 2006 von einem nichtangemeldeten Benutzer eingefügt [1]. Der Satz sah auch damals schon so aus. Keine Ahnung was der sich dabei gedacht hat. Da der Abschnitt in mehrfacher Hinsicht inhaltlich und sprachlich fragwürdig ist, habe ich ihn erstmal rausgenommen. So war das nicht zu gebrauchen. Du bist aber gerne eingeladen, den Abschnitt zur Geschichte neu zu schreiben. --Alkibiades 12:23, 22. Jun 2006 (CEST)
Also ich denke, wenn man den Artikel schon bearbeitet: der Artikel sollte entweder "Polizei- und Ordnungsrecht" heissen und dann auch beides behandeln - es gibt da nämlich Unterschiede - oder aber nur "Polizeirecht" und sich dann auch nur mit diesem beschäftigen. Was meint ihr dazu? --Indijanajones 15:51, 15. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

--

Volle Zustimmung. Das Polizeirecht ist vom Ordnungsrecht zu unterscheiden. Das Ordnungsrecht wiederum unterscheidet sich in allgemeines und besonderes Ordnungsrecht (Quelle: Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage, S. 27, Rn. 23). (nicht signierter Beitrag von 212.185.80.5 (Diskussion) 23:47, 6. Jul 2011 (CEST))
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:51, 11. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Verweigerung[Quelltext bearbeiten]

Hallo, eine Frage die mir relativ oft begegnet, die mir aber noch kein Mensch beantworten konnte, ist die ob einen Paragraph zur Befehlsverweigerung gibt oder nicht. Weiß da jemand bescheid? - Maik (nicht signierter Beitrag von 78.54.229.231 (Diskussion | Beiträge) 14:54, 26. Nov. 2009 (CET)) -- Stefan aka Kiezkicker (Diskussion) 13:06, 6. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]

Nachdem der Abschnitt Pflichten mit Verweis auf mangelnde Belege gelöscht wurde, möchte ich hier den Abschnitt zur "Veröffentlichungsreife" bringen. Dabei würde ich mich auch besonders über Vorschläge, wie man vermeiden kann, dass jedes der 16 Gesetze drei mal (im Text, in den Weblinks und in den Einzelnachweisen) erscheinen, freuen. Bis dahin werde ich die Quellen zu den Gesetzen mit den Länderabkürzungen versehen. Eine bessere Unterscheidung als die code-Umgebung habe ich leider nicht auf die Reihe gebracht. Grüße, --Qaswed (Diskussion) 11:10, 11. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:52, 11. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Auf Seiten der Polizei[Quelltext bearbeiten]

Die Polizeigesetze verplichten die Polizei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit[1], teilweise zur Ausweisung /Legitimation gegenüber eines durch eine polizeiliche Maßnahme Betroffenen sofern dieser es verlangt[2] und in manchen Ländern ist in den Polizeigesetzen die Kennzeichnungspflicht für Polizisten verankert.[3] Festgehaltene Personen müssen über den Grund informiert und (in der Regel) ihren Rechtsbehelf belehrt werden.[4] Auch ist geregelt wann eine festgehaltene Personen wieder zu entlassen ist.[5] In der Regel haben die Polizeibeamten die Pflicht Anweisungen zur Anwendung von Unmittelbarem Zwang von Befugten zu befolgen, sofern sie nicht gegen die Menschenwürde verstoßen oder keinen dienstlichen Zweck erfüllen.[6] Würde durch die Anwendung eine Straftat (bzw. in manchen Gesetzen eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung) begangen, so darf der Anordnung nicht folge geleistet werden.[7]

Auf Seiten der Bürger[Quelltext bearbeiten]

Der Bürger ist in der Regel verpflichtet Angaben zu seiner Person (Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtstag und -Ort und Staatsangehörigkeit) zu machen; ggfs. durch Aushändigen von Ausweispapieren. Soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen, kann eine Person auch zu weiteren Auskünften verpflichtet sein.[8]

"Pflichten" des Gesetzes[Quelltext bearbeiten]

Die Gesetze selbst sind wegen dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 des Grundgesetzes zur Nennung von Grundrechtseinschränkungen verpflichtet.

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

  1. §5 BW, Art. 4 BY, §11 BE, §3 BB, §3 HB, §4 HH, §4 HE, §15 MV, §4 NI, §2 NW, §2 RP, §2 SL, §2 SN, §5 ST, §73 SH, §4 TH
  2. § NICHT GEFUNGEN BW, Art. 6 BY, § NICHT GEFUNDEN BE, §9 BB, § NICHT GEFUNDEN HB, § NICHT GEFUNDEN HH, § NICHT GEFUNDEN HE, § NICHT GEFUNDEN MV, § NICHT GEFUNDEN NI, § NICHT GEFUNDEN NW, § NICHT GEFUNDEN RP, §79 und §87 SL, §8 SN, §12 ST, §273 SH, §6 TH
  3. § NICHT GEFUNDEN BW, § NICHT GEFUNDEN BE, §9 BB, § HB, § HH, § HE, § MV, § NI, § NW, § RP, § SL, § SN, § ST, § SH, § TH
  4. §28 BW, Art. BY, §32 BE, § BB, §17 HB, §13b HH, §34 HE, § MV, §20 NI, §37 NW, §16 RP, §15 SL, §22 SN, § ST, § SH, § TH
  5. §28 BW, Art. BY, §33 BE, § BB, §18 HB, §13c HH, §35 HE, § MV, §21 NI, §38 NW, §17 RP, §16 SL, §22 SN, § ST, §204 SH, § TH
  6. §52 BW, Art. BY, § BE, § BB, §42 HB, §20 HH, §56 HE, §104 MV, §72 NI, §59 NW, §59 RP, §52 SL, NUR TEILE IN §32 SN GEFUNDEN, § ST, §253 SH, § TH
  7. § BW, Art. BY, § BE, § BB, §42 HB, §20 HH, § HE, §104 MV, §72 NI, §59 NW, §59 RP, §52 SL, § SN, § ST, §253 SH, § TH
  8. §20 BW, Art. BY, § BE, § BB, §13 HB, NUR INDIREKT GEFUNDEN NACH §12 HH GEFUNDEN, §12 und §18 HE, §28 MV, §12 und §13 NI, §9 un §14 NW, §9a und §10 RP, NUR INDIREKT ÜBER §9 UND §11 GEFUNDEN SL, NUR INDIREKT ÜBER §19 SN GEFINDEN, § ST, §180 und §181 SH, § TH
Gesetze sind keine Belege iSv WP:Q. Selbst bei gleichem Gesetzeswortlaut können die juristischen Auslegungsmethoden etwa aufgrund der systematischen Stellung nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Für einen sauber belegten Artikel ist reputable Literatur zum deutschen Polizeirecht notwendig, etwa das Standardwerk ISBN 978-3811498198. Die Einteilung in "Pflichten" der Polizei, der Bürger und des Gesetzes ist unüblich und wohl WP:TF. Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:22, 11. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]
Imho sind Gesetze Belege iSv WP:Q und WP:QR wenn sie Gesetzesinhalte belegen sollen. Wie nun die Gesetzesauslegung aussieht, kann ein Gesetz natürlich nicht belegen. Aber wenn bspw. in § 20 des Polizeigesetzes von Baden-Würtemberg steht: "Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben." dann lese und interpretiere ich nicht die Pflicht Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Mein Vorschlag ist das ganze auf die Existenz von entsprechenden Artikel zu reduzieren und in Tabelleform darzustellen. (Netter Nebeneffekt: Weblinks und Einzelnachweise würden zusammenfallen -s. oben angesprochenes Problem) Kurzes Beispiel:
Bundesland Pflicht zu Angaben zur Person Kennzeichnungspflicht für Polizisten
Baden-Würtemberg § 20 -
Brandenburg § 11 § 9
Später könnten dann noch Rechte hinzukommen. Ich finde eine Auflistung der Rechte und Pflichten nicht so abwägig (vgl. bspw. Mitglied des Deutschen Bundestages#Rechte und Pflichten) Es gibt Pflichten für die Polizei, es gibt Pflichten für die Bürger. Warum nicht die Pflichten für die Polizei in einem Abschnitt, und die Pflichten für die Bürger in einem anderen Abschnitt darstellen? Dass ein Gesetz "eine Pflicht hat" kann man von mir aus weglassen und in anderer Form erwähnen, wie bspw. "Wenn durch die Gesetze Grundrechte eingeschränkt werden, müssen diese Einschränkungen nach dem Zitiergebot, benannt werden." Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 19:30, 13. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]
Sorry, so einfach ist Rechtswissenschaft nicht. Klassisches Beispiel ist das Abschleppen ist eines Pkw, dafür gibt es je nach Bundesland bis zu fünf Ermächtigungsnormen, vgl hier. Was hier gebraucht wird, ist eine dogmatisch saubere und exzellent belegte Darstellung der Standardmaßnahmen. Auch eine synoptische Darstellung braucht Belege! Inwieweit da im Einzelnen (Duldungs)pflichten bestehen, ist übrigens auch streitig, vgl. hier. Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 22:37, 13. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]
Ich schildere mal was ich mir eigentlich vorstelle, vielleicht reden wir etwas aneinander vorbei ;) Ich wünsche mir eine Übersicht (in oben skizzierter Tabelle), die einen groben Überblick darüber gibt, was in den 16 Polizeigesetze steht. Die Übersicht kann natürlich auch Standardmaßnahmen auflisten und sich "überlagern" (wie bei § 20 BW: die Polizei hat das Recht Personen zu befragen und gleichzeit der Bürger die Pflicht, die genannten Angaben zu machen). Dabei will ich gar nicht abstreiten, dass es für eine Form von polizeilichem Handeln mehrere Ermächtichtigungsnormen geben kann. Als Belege dafür, was in den Paragraphen steht, eigenen sich die Paragraphen doch perfekt. Dass in Artikel 21 der Hessischen Verfassung steht, dass besonders schwere Verbrechen mit dem Tod bestraft werden können, wird mit dem Artikel 21 bestens belegt.
Die Bedeutung der Paragraphen zu erklären ist natürlich eine wichtige Aufgabe, die nicht ohne Text auskommen wird. Ich sehe also zwei Aufgaben (1. Übersichtstabelle, 2. Bedeutung der Paragraphen) für den Artikel, die beide auch alleine schon den Artikel verbessern würden. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 22:21, 15. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]
Ich möchte kurz UHT beipflichten: Schon für die Übersichtstabelle wirst du echte Literaturstellen als Belege brauchen, denn ganz oft stellt sich die Frage, ob etwas, was in zwei Bundesländern unterschiedlich genannt wird, auch dasselbe bezeichnet (ein Klassiker im Polizeirecht sind die Begriffe "unmittelbare Ausführung", "sofortiger Vollzug" und "Sofortvollzug", das habe ich selbst nie begriffen) und ob umgekehrt gleichlautende Begriffe dasselbe meinen. Manche Dinge werden in einzelnen Landesgesetzen auch nicht zu finden sein - das heißt aber nicht zwingend, dass sie dort nicht gelten, sondern der Landesgesetzgeber kann sie schlicht für selbstverständlich gehalten haben (ein Beispiel ist meines Wissens das zeitliche Übermaßverbot, das im Hamburger SOG fehlt). Das mit den Rechten und Pflichten ist sehr privatrechtlich gedacht und hier im öffentlich-hoheitlichen Verwaltungsrecht etwas fehl am Platz. Aber du hast Recht, der Artikel könnte etwas Pflege sicher gut gebrauchen. Den Schenke als Einstieg kann ich auch empfehlen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:21, 16. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]
Vorschlag: Ich erstelle hier auf der Diskussionsseite eine Tabelle nach oben umrissenem Schema. Wenn sie fertig ist, diskutieren wir über die noch notwendigen Belege. Grüße, --Qaswed (Diskussion) 14:15, 18. Jan. 2014 (CET)[Beantworten]

Vorschlag Tabelle[Quelltext bearbeiten]

BW

BY

BE

BB

HB

HH

HE

MV

NI

NW

RP

SL

SN

ST

SH

TH
Generalklausel 1 2 1 1 1 3 1 1 1 1 1 1 1 1 162 2
Einschränkung von Grundrechten 4 74 66 8 9 31 10 78, 98, 113 10 7 8 7 79 11 227, 247, 261 11
Verhältnismäßigkeitsprinzip 5 4 11 3 3 4 4 15 4 2 2 2 3 5 SH 4
Erhebung und Umgang mit Daten 37-48a 30-49 19, 24-28, 42-51 29-49 27-36k 13-29 25-48 30-48 9-33 16b, 26-42 9-11, 25-40 35-51 14-33 177-198 31-47
:Identitätsfeststellung 26 13 21, 21a, 31-32 12 11 12 18 29 13 12 10 9, 10a 19 20, 20a 181 14
:Pflicht zu Angaben zur Person 20 12 18 11 13 28 12 9 9a SL 18 14 180 13
:Verdeckter Ermittler 22, 24 35 18, 26 35 35 16 33 36a 20 28 28 38, 39 18 SH 34
:Polizeiliche Beobachtung 22a 36 27 36 31-34 17 35 NI 21 32 SL 38, 40 17 185 37
:Rasterfahndung 40 44 46 15 44 45a 31 38 37 47 31 195a 44
:Vernehmung 35 MV NI NW RP SL 18 ST SH TH
:Erkennungsdienstliche Behandlung/Maßnahmen 36 14 23 13 11b 19 31 15, 15a 14, 14a 11, 11a 10 20 21 183 16
:Vorladung 27 15 20, 31-32 15 12 11 30 50 16 10 12 11 18 35 199 17
Durchsuchung 29-31 21-24 34-37 21-24 19-21 15-16a 18, 36-39 53, 54, 57-60 22-25 39-42 18-21 17-20 23-25 41-48 202-203, 206-213 23-30
: Sicherstellung 32 25-28 38, 40-41 25 23, 26 14 40 61, 62 26-29 43-46 22-25 21-24 26-29 45 210-213 27-30
:: Verwahrung 26 39 26-28 24 41 63, 64 27 44 23 22 29 46 212-213 28
::Beschlagnahme 33 MV NI NW RP SL 27 ST SH TH
:::Einziehung 34 25 MV NI NW RP SL 28 ST SH TH
Platzverweis(ung) 27a 16 29, 29a 16, 16a 14 12a 31 52 17 34 13 12 21 36 201 18
:Wohnungsverweisung 27a 16a 14a 12b 52 17 34a 13 12 21 36 201a 18
Polizeiliche Begleitung 12c MV NI NW RP SL SN ST SH TH
(Polizei)gewahrsam 28 17 30-32 17-20 15 13, 13a 55, 56 18 35 14 13 22 37 204-205 19
Zwangsmittel 49 53-64 54-69 48, 53 86-92, 101-112 65-79 51-66 RP 44-58 30-34 53-68a 235-240, 250-260 51-
:Ersatzvornahme 49 55 BE 55 HB HH 49 89 66 52 RP 46 SN 55 238 53
:Zwangsgeld 49 56 56 50 88 67 53 RP 47 SN 56 237 54
:Unmittelbarer Zwang 49-52 58 58-64 41-44 17-22 52, 54-58, 63 90, 101-105 69, 71-74 55-66 57-66a 49-58 30-34 58-68 239, 250-260 56-67
::Schusswaffengebrauch 53-54 66-69 66-68 46, 47 24-26 60-62 107-111 76-70 63-66 63-66 56-58 33-34 65-67 256-260 64-66
:Fesselung 65 65 45 23 59 106 75 62 62 55 31 64 255 63
: (Ersatz)zwangshaft 49 57 57 51 92, 92 68 54 RP 48 SN 57 240 55
Entschädigung 55-58 70-73 59-65 70 56-62 10 64-70 72-77 80-86 67 68-74 68-74 52-58 69-75 221-226 68-75
Ausweis- / Legitimationspflicht der Polizisten 6 9 MV NI NW RP 87 8 12 273 6
Kennzeichnungspflicht für Polizisten 9 MV NI NW RP SL SN ST SH TH
(Rechts/Gefahrenabwehr)verordnung 55-58 1 71-80 17-24 54-63 NW 43-49 SL SN 93-102 175 76
:Polizeiverordnung 10-17 48-53, 55 MV NI NW RP 59-67 9-17 ST SH TH
:Ordnungswidrigkeiten 84a 11 57 54 1 77 19 59 NW 48 64 17 98, 107 175 TH
Sonderpolizei 66 MV NI NW RP 75 SN ST SH TH
Hilfspolizisten/Hilfspolizeibeamte 76 29 99 MV 95 NW 95 84 SN 83 SH TH
Polizeibeirat 82, 84, 85, 89 MV NI NW RP SL SN ST SH TH
Parlamentarische Kontrolle 23 34 31, 33a, 33b, 36a 36 30a, 30b 15 34 37a 20a 29 28a 38, 44 16, 31 186b, 195a 36

Bevor Du hier weiterarbeitest, sollten wir vielleicht schon mal das bisherige Ergebnis diskutieren. Ist geplant die bisher leeren Felder noch zu BW, BY, BE und BB noch zu füllen? --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:38, 28. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

Meine Intention zur Tabelle ist, eine Übersicht über die in den Polizeiaufgabengesetze behandelten Themen zu geben (und nicht jedes Gesetz einzeln vollständig abzuarbeiten). Deshalb ist es für mich klar, dass die nicht-Erwähnung eines Themas oder der nicht-Verweis auf einen Paragraph nicht bedeutet, dass das Thema oder ein Paragraph dazu nicht existiert. Das Nichtvorhandensein eines Vollständigkeitsanspruches sollte natürlich dann auch im Text zur Tabelle erwähnt werden ;) Wenn eine Lücke noch vorhanden ist, weil ich den entsprechenden Paragraphen übersehen habe, bin ich natürlich froh, wenn die Lücke geschlossen wird. Ebenso freue ich mich über Korrekturen. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 19:13, 28. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]
1. Für mich und für einen Leser entsteht so der Eindruck "das darf die Polizei dort nicht". Das halte ich deshalb für problematisch. 2. Für Bayern fehlt das LStVG. 3. die polizeirechtliche Generalklausel fehlt überall. 4. Was ist der Unterschied zwischen Polizeiverordnung und Rechtsverordnung? Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 21:51, 28. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]
Zu 1: Was die leeren Stellen bedeuten, muss eben im Text erklärt werden. Zu 2: Werde ich versuchen einzubauen, ebenso Punkt 3. Zu 4: Bei einer Polizeiverordnung ist (meinem Verständnis nach) klar, dass sie nicht von der Regierung erlassen wird. Wohingegen eine Rechtsverordnung auch von der Regierung erlassen werden kann.
Wenn ich mich irre, bitte ich mich aufzuklären. Als Statistiker (s. meine Benutzerseite), fällt es mir nicht leicht beim Polizeirecht durchzusteigen. Ich wäre natürlich froh, wenn mir die Lektüre verschiedener Wikipedia-Artikel das ermöglichen würden. Leider ist das aber nicht der Fall, weshalb ich mir vorgenommen habe, die Artikel so zu verbessern, dass jemand dem es ähnlich ergeht, sie verstehen kann. Das Verbessern ist natürlich schwierig, wenn man nicht recht durchsteigt. Deshalb versuche ich in kleinen Schritten Verstehen - Verbessern - Verstehen - Verbessern - ... voran zu kommen. Daher der erste Schritt was steht alles (mindestens) in den Polizeigesetzen? Und als Laie bin ich, wie früher schon erwähnt, sehr dankbar über Hilfe ;) Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 18:13, 3. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]
Ich würde in der Tabelle gerne die einzelnen Zeillen übersichtlicher Gruppieren. Beispielweise unter der Zeile zu "Zwangsmittel" die einzelnen Zwangsmittel (Unmittelbarer Zwang, Zwangsgeld etc.) eingerückt darstellen (oder sonst wie, dass klarer wird, dass sich diese Zeilen zu einer größen Gruppe gehören. Unter H:TAB wurde ich aber nicht fündig. Eine weitere Frage wäre dann, ob der Schusswaffengebrauch dann unterhalb des Unmittelbaren Zwangs eingerückt werden soll oder nicht.
Eine dritte Frage ist, welche Paragraphen man zu einem Thema nennt. Soll bspw. § 111 SOG M-V noch bei den Zwangsmitteln genannt werden, oder nur beim Unmittelbaren Zwang? Und was ist mit § 112? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 14:34, 29. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]

Warum wird o.g. nicht weitergeleitet, obwohl es die Abkürzung ist? Gruß -- 217.224.230.235 17:42, 22. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:58, 11. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Verhaltensstörer vor Zustandsstörer[Quelltext bearbeiten]

In diesem Sinn muss der Abschnitt "Pflichtigkeit" noch überarbeitet werden. --ErwinLindemann (Diskussion) 12:48, 26. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:58, 11. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Pflichtigkeit[Quelltext bearbeiten]

In einer früheren Fassung dieses Artikelabschnitts fehlten außer Schlagworten die zentralen Begriffe des Polizeirechts, gegen wen sich polizeiliche Maßnahmen richten können (Störer und Nichtstörer). Es waren im Wesentlichen nur - als Rotlinks - die gestelzten Begriffe Verhaltensverantwortlichkeit und Zustandsverantwortlichkeit ohne Erklärung vorhanden. Was soll der arme nichtjuristische Leser damit anfangen? Ich habe daher in Siehe auch den Artikel Störer eingefügt, um zumindest übergangsweise bis zu einer Ergänzung des Artikels den Leser auf diese weiterführenden Ausführungen in der Wikipedia hinzuweisen. Ob die Zusammenfassung von Begriffen des Polizei- und des Sachenrechts dabei sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Diese Ergänzung wurde revertiert. Mit Interesse lese ich nun, dass ein neuer Benutzer die alten o. g. Begriffe auf Störer verlinkt hat. Auch dies kann nur eine Übergangslösung sein, da die Erläuterung dieser Begriffe in den Artikel gehört. --Malabon (Diskussion) 22:17, 30. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Ich bin sogar der Meinung, dass der Handlungsstörer (oder auch Verhaltensstörer, da kann man sich noch überlegen, wie man ihn nennt) einerseits und der Zustandsstörer andererseits jeweils separate Artikel verdient haben. Man muss dann in diesem Kontext vor allem die grundlegende Bedeutung dieser beiden Begriffe für das gesamte Recht der Gefahrenabwehr herausstellen. (Und der Hinweis auf das Sachenrecht ist natürlich ein Stumpfsinn.) Der Klassiker von Drews/Wacke/Vogel/Martens heißt ja auch richtigerweise "Gefahrenabwehr". Bei dem Mitautor Klaus Vogel hatte ich damals die Anfängervorlesung im Öffentlichen Recht. Es ging damals fast das ganze 1. Semester über um das BayPAG. Aber eigentlich ging es bei der Vorlesung darum, den Studenten am Beispiel des BayPAG das Recht der Gefahrenabwehr im allgemeinen beizubringen. Nach einem solchen Prinzip müssten auch idealerweise die beiden Artikel über den Handlungsstörer und den Zustandsstörer geschrieben werden. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:41, 1. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Hallo Erwin, mit dem Ausdruck Stumpfsinn machst Du Dir hier keine Freunde. Ich halte es schon für legitim, in einer wissenschaftlichen Abhandlung allgemein den Störerbegriff in verschiedenen Rechtsgebieten zu untersuchen. Hier allerdings finde ich es unzweckmäßig, ihm einen eigenen übergreifenden Artikel zu widmen. Zum Diskussionsstil empfehle ich dieses Motto, vor allem die erste Hälfte. Gruß --Malabon (Diskussion) 10:38, 1. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:53, 11. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Überarbeitungsbedarf / Struktur des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Aufgrund der von mir hier geäußerten Kritik am derzeit existierenden Artikel schlage ich eine komplette Überarbeitung vor. Das wird auch eine Revision der gesamten Struktur des Artikels erfordern. Ich würde in etwa folgende Gliederung vorschlagen, die ich hiermit zur Diskussion und als Anregung in den Raum stellen möchte:

  1. Entwicklungslinien des Polizei- und Ordnungsrechts erledigtErledigt
    1. Von der Policeyordnung zum Polizeirecht
    2. Polizeirecht vom Kaiserreich bis zum Nationalsozialismus
    3. Entwicklung in Westdeutschland
      1. Entpolizeilichung unter den Westalliierten und Abtrennung des Ordnungsrechts
      2. Polizeigesetze der 1. Generation (1950er/1960er)
      3. Polizeigesetze der 2. Generation (1970er)
      4. Polizeigesetze der 3. Generation (1980er)
    4. Entwicklung in Ostdeutschland
      1. Polizeirecht in der DDR
      2. Das PolG der DDR von 1990
      3. Polizeigesetze der neuen Bundesländer
    5. Jüngere Entwicklungen auf Bundesebene
      1. Das Bundespolizeigesetz von 1994
      2. Das BKA-Gesetz von 1997
      3. Polizeirecht in Anbetracht des internationalen Terrorismus
      4. Europarechtliche Einflüsse und internationale Zusammenarbeit
  2. Gesetzgebungskompetenz erledigtErledigt
    1. Grundsätzliche Landeskompetenzen
    2. Bundeskompetenzen v.a. als Annexkompetenzen
  3. Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts
    1. Polizeiliche Gefahrenabwehr
      1. Die Grenze zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
      2. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
      3. Besonderes und Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
      4. Gesetzliche Aufgabenverteilung
    2. Kriminalprävention
      1. Eigenständige Aufgabe oder Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr?
      2. Vorbeugung von Straftaten
      3. Vorsorge für die Strafverfolgung als Grenzfall
    3. Vollzugshilfe
  4. Polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen erledigtErledigt
    1. Polizei- und Ordnungsverwaltung als Eingriffsverwaltung
      1. Grundrechtsrelevanz
      2. Anforderungen an Eingriffsgrundlagen
        1. Bedeutung der Eingriffsintensität (Sonderproblem: Rettungsfolter)
        2. Tatbestandliche Beschränkung: Gefahr / Gefahrvorfeld (Sonderproblem: informationelle Eingriffsbefugnisse)
      3. Typen gesetzlicher Eingriffsgrundlagen
        1. Spezialgesetzliche Ermächtigungen
        2. Standardmaßnahmen (Sonderproblem: finaler Rettungsschuss)
        3. Polizeirechtliche Generalklausel
        4. Verhältnis dieser Eingriffsgrundlagen zueinander
    2. Polizeipflichtigkeit
      1. Grundsatz der Verantwortlichkeit
      2. Heranziehung Nicht-Verantwortlicher
        1. Polizeilicher Notstand
        2. Rechtsnachfolge
    3. Folgen der Ermächtigung
      1. Gebundene und Ermessensentscheidungen
      2. Dimensionen des Ermessens (Entschließungs-, Auswahlermessen)
    4. Handlungsformen
      1. Standardfall Polizeiverfügung
      2. Realakte
      3. Gefahrenabwehrverordnung
    5. Vollstreckung
      1. Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts
      2. Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts
        1. Unmittelbarer Zwang; Vollziehungshilfe
        2. Unmittelbare Ausführung
    6. Kostenersatz (Sonderproblem: Fußballvereine)
    7. Schadensausgleich
  5. Organisation und Struktur
    1. Behördenaufbau der Polizei
    2. Ordnungsbehörden

Davon ließe sich bestimmt einiges auch noch weiter untergliedern, anderes zusammenfassen. Aber das sollte m. E. die Richtung sein, die dieser Artikel langfristig einschlagen sollte. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:25, 2. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]

In Ordnung. Für die Umstellung benötige ich allerdings einige Zeit. --Chewbacca2205 (D) 22:57, 2. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]
Davon gehe ich aus und ich bin zuversichtlich, dass der Artikel mindestens noch lesenswert wird. Das Thema gibt wirklich einiges her. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:00, 2. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]
Ich fände einen Abschnitt zu den Unterschieden zwischen den Bundesländern (hinsichtlich der erlaubten Maßnahmen, einsetzbaren Zwangsmitteln etc.) sinnvoll. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 10:23, 21. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Anmerkung. Ich bemühe mich um das Aufgreifen landesrechtlicher Besonderheiten. Allerdings fokussiert sich dieser Artikel auf die Grundlinien des Polizei- und Ordnungsrechts. Die nähere Dastellung einzelner Eingriffsbefugnisse würde ich in spezielleren Artikeln vornehmen, um Redundanzen zu vermeiden und eine Artikelsystematik zu schaffen/erhalten. VG Chewbacca2205 (D) 19:28, 23. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]

KLA-Diskussion vom 30. April 2018 bis zum 2. Mai 2018 (zurückgezogen)[Quelltext bearbeiten]

Als Polizeirecht (auch Gefahrenabwehrrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht, häufig abgekürzt als POR) bezeichnet die Rechtswissenschaft in Deutschland den Teil des besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat. Der Begriff Gefahr bezeichnet eine drohende Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Das Polizeirecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergreifen und diese vollstrecken darf. Zudem regelt es die Haftungsfolgen einer Gefahrenabwehrmaßnahme.

Dieser Artikel beschreibt die Grundlagen des deutschen Polizeirechts. Dieses Rechtsgebiet ist recht weit gefasst, was die Auswahl des zu beschreibenden Stoffs erschwerte. Ich habe mich um eine möglichst ausgewogene und schlüssige Darstellung bemüht. VG Chewbacca2205 (D) 08:43, 28. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Lesenswert weil gut strukturiert, informativ, bemüht um Allgemeinverständlichkeit. "Gemeinsam ist ihnen die Unterscheidung zwischen der eher bürokratisch organisierten Tätigkeit von Polizeibehörden und der auf besondere Schnelligkeit ausgerichteten Vollzugspolizei" in der Einleitung: rein grammatisch bezieht sich ihnen auf die Bundesländer im Absatz vorher - das ist missverständlich. -- Man sollte aber bei einer weiteren Überarbeitung auch auf die Veränderungen des Polizeirechts nach 1945 durch Expansion der Eingriffsrechte seit 1970 hinweisen, vgl. z.B. [2]: "Die Tatbestandsvoraussetzungen der speziellen Ermächtigungsnormen haben anstelle der klassischen Gefahr vielfach Situations-, Orts- oder Aufgabenbeschreibungen zur tatbestandlichen Voraussetzung: Eine Identitätsfeststellung kann etwa vorgenommen werden, wenn sich eine Person an einem Ort aufhält, von dem (...) anzunehmen ist, dass dort Personen der Prostitution nachgehen..." Gruß, --Hnsjrgnweis (Diskussion) 16:08, 30. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise. Ich habe die Formulierung präzisiert und den Aufsatz in den Artikel eingearbeitet. VG Chewbacca2205 (D) 21:25, 30. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]
keine Auszeichnung, weil der Artikel gut strukturiert ist, aber aktuelle Entwicklungen unberücksichtigt lässt. Seiner Form nach orientiert er sich stark an dem, was man von Einführungslehrbüchern her kennt, die dem Jurastudenten vor allem die gut etablierten Grundstrukturen vermitteln sollen. Für einen Enzyklopädieartikel passt das nur bedingt. Namentlich der -zu knappe- Geschichtsabschnitt endet mit den 1970er Jahren und berücksichtigt damit im Wesentlichen nur die erste Generation von Polizeigesetzen. Seit den 1970ern entstanden aber neue Polizeigesetze, die vor allem auch Standardmaßnahmen bei bloßem Gefahrverdacht ermöglichten. Seit den 1980ern entstanden Polizeigesetze, die informationelle Befugnisse brachten. Ob das neue bayerische Polizeigesetz nicht eine vierte Generation von Gesetzen einläutet, bleibt abzuwarten. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesen einzelnen Entwicklungen wäre von einem lesenswerten Artikel wohl ebenfalls zu erwarten. Das besondere Polizei- und Ordnungsrecht (Straßenverkehrsrecht, Versammlungsrecht, Bauordnungsrecht, Gewerberecht etc.) wird überhaupt nicht erwähnt. Die Kriminalprävention lässt sich zwar unter präventive Aufgaben fassen, wird aber von manchen Juristen als eigenständiger, dritter Aufgabenbereich der Polizei eingeordnet. Auch dazu findet sich im Artikel praktisch nichts. Im Übrigen wird "Polizeirecht" am Anfang zutreffend als "Polizei- und Ordnungsrecht" bezeichnet. Dennoch beschränkt sich der Artikel praktisch ausschließlich auf die Polizei, lässt die systematisch dazu gehörende Ordnungsverwaltung aber unberührt. Insofern sehe ich noch erhebliches Ausbaupotenzial. Insgesamt erinnert der Artikel viel zu sehr an ein Einführungslehrbuch/Examensvorbereitungsskript, zu wenig an einen Lexikonartikel. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:00, 1. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich gehe sie an. Zur Entwicklungsgeschichte des Polizeirechts habe ich schon erste Ergänzungen vorgenommen. An welcher Stelle würdest du das besondere Ordnungsrecht in den Artikel einarbeiten? Ich spreche es in der jetzigen Fassung knapp in der Einleitung und bei den Rechtsgrundlagen an. Soll ich an diesen Stellen näher darauf eingehen oder ein neues Kapitel hinzufügen (beispielsweise ans Ende des Artikels)? Gruß Chewbacca2205 (D) 00:00, 2. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]
Bei nochmaliger und kritischer Lektüre des Artikels habe ich, nicht zuletzt aus den schon gestern genannten Gründen, erhebliche Zweifel daran, dass er zeitnah ausgezeichnet werden kann. Als Leser würde ich von einem Artikel zu einem Rechtsgebiet erwarten, dass er mir dessen Entwicklung, Charakter und Eigenheiten sowie Grundzüge näher bringt. Der Artikel hier geht aber relativ schnell über die Entwicklung hinweg und konzentriert sich, anstatt Charakter und Eigenheiten im Überblick zu erläutern und zugleich gründlich darzustellen, allzuschnell auf die dogmatischen Einzelheiten. Er entspricht damit insgesamt dem, was man von Lehrbüchern und Skripten im Jurastudium her kennt. Man sollte sich jedoch vergegenwärtigen, dass Wikipedia kein Kommentar oder Juralehrbuch, sondern eine Enzyklopädie ist. Das heißt: Nicht alles was im Lehrbuch steht, gehört in einen solchen Artikel. Umgekehrt gehört aber einiges in einen solchen Artikel, das -weil nicht im engeren Sinne examensrelevant- in keinem Lehrbuch steht. Eine Orientierung an der Dogmatik scheint mir daher für Artikel zu einzelnen Rechtsnormen zwar durchaus vertretbar; für Artikel zu bestimmten Rechtsgebieten finde ich das aber eher unangebracht. Für den Artikel zum Polizeirecht bedeutet das im Einzelnen:
  1. Schon das Lemma passt nicht recht zum Inhalt des Artikels. Einerseits beschreibt der Artikel nämlich allenfalls ein „allgemeines Polizeirecht“, nicht das Polizeirecht insgesamt. Man könnte ihn natürlich entsprechend verschieben und daher das Lemma dem Inhalt anpassen. Davon würde ich persönlich jedoch abraten, weil das Verhältnis von allgemeinem und besonderem „Polizeirecht“ zu den zentralen Problemen dieser Rechtsmaterie gehört und damit auch dargestellt werden sollte. Das betrifft zunächst die Rechtsgrundlagen, weil die Gesetzgebungskompetenz insoweit durchaus zwischen Bund und Ländern verteilt ist (§ 44 Abs. 2 StVO ist etwa eine polizeirechtliche Regelungen seitens des Bundes) und auf beiden Ebenen zahlreiche Einzelgesetze existieren, die dem Polizeirecht zuzurechnen sind. Es gehört weiterhin zu den Aufgaben (s.u.). Schließlich stellt sich bei den Eingriffsbefugnissen immer die Frage, ob es nicht auch spezielle Einzelermächtigungen im besonderen Polizeirecht gibt, die die Standardmaßnahmen und besonders die Generalklausel ausschließen (s.u.). Andererseits -und das finde ich problematischer- gibt es ein reines Polizeirecht allenfalls in Form des BPolG und der einzelnen LPolG. Tatsächlich sind sowohl BPolG als auch die LPolG aber als Einzelgesetze nur Teil einer umfangreicheren Materie. Gerade auf Landesebene kann man m.E. deshalb überhaupt nur von einem „Polizei- und Ordnungsrecht“, nicht von einem „Polizeirecht“ sprechen. Das hat historische Gründe, die ordentlich dargestellt werden müssen (s.u.). Sie führen dazu, dass die meisten Landesgesetze entsprechende Aufgaben gerade nicht nur der Polizei i.e.S. zuweisen, sondern sie auf verschiedene Behörden verteilen. In Hessen werden polizeiliche Aufgaben etwa der Polizei i.e.S. und daneben den Gefahrenabwehrbehörden zugewiesen, worunter die allgemeinen Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden zu verstehen sind (§ 1 HSOG; vgl. aber etwa auch § 1 POG RLP). Das setzt sich dann bei den einzelnen Ermächtigungsnormen fort, die bisweilen allein die Polizei, bisweilen die Ordnungsbehörden und bisweilen die allgemeinen Verwaltungsbehörden zu unterschiedlichen Maßnahmen ermächtigen. Ein die Situation in Deutschland darstellender Artikel muss m.E. diese landesrechtlichen Variationen beachten. Dagegen stammen alle Beispiele aus NRW, wo man ähnlich wie in Bayern mit dem PolG und dem OBG regelungstechnisch differenziert. Nur am Rande sei angemerkt, dass in der Praxis -anders als im Examen- gerade die Ordnungsverwaltung am meisten Polizeirecht anwendet. Die Polizei i.e.S. hat nämlich einen relativ begrenzten originären Aufgabenkreis und wird im Übrigen nur in Eilfällen tätig. Dieses statistische Verhältnis spiegelt der Artikel überhaupt nicht wider. erledigtErledigt
  2. Hinsichtlich des Gegenstandes wird richtig ausgeführt, dass Polizei- und Ordnungsrecht vorwiegend (präventives) Gefahrenabwehrrecht ist. Dort versteigt sich der Artikel dann aber gleich in den dogmatischen Details um die Begriffe „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sowie „Gefahr“, die für den Jurastudenten zwar wichtig, für einen enzyklopädischen Artikel m.E. aber nur zweitrangig sind. Interessanter wäre hier erstens, wie sich die Grenze zwischen polizeilicher und nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr im Laufe der Zeit immer wieder verschoben hat (im dritten Reich wurde aus der Feuerwehr beispielsweise eine Feuerlöschpolizei) und was die Hintergründe für diese Verschiebungen sind. Zweitens scheint mir interessant, wie das Polizei- und Ordnungsrecht die Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr verteilt, nämlich ganz überwiegend an die allgemeinen Verwaltungsbehörden, teilweise an die Ordnungsbehörden und meist nur subsidiär an die Polizei. Auch das hat historische Gründe, v.a. dass sich das Verwaltungsrecht in erheblichem Maße aus den Policey-Ordnungen (die nur bedingt mit der Polizei i.e.S. zu tun haben; s.u.) entwickelt hat. Auch das sollte dargestellt werden. Beide Entwicklungen fasst man unter das im Artikel genau einmal erwähnte Schlagwort der „Entpolizeilichung“, das aber als eine tragende Säule des Polizei- und Ordnungsrechts ausführlich dargestellt werden sollte. Dazu gehört drittens ein Überblick darüber, was denn eigentlich die konkreten Gegenstände der Gefahrenabwehr sind (also v.a. die Materien des besonderen Ordnungsrechts). In diesen Rahmen gehört dann auch, dass sozusagen als ‚Auffangtatbestand‘ die Abwehr jeglicher sonstigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts gehört. Vor diesem Hintergrund wird dann klar, dass viertens das Kapitel „Aufgaben“ nicht zum Lemma passt. Denn der Artikel behandelt nicht „die Polizei“ und ihre Aufgaben, sondern das Polizei- und Ordnungsrecht, welches selbst eine Aufgabenverteilung vornimmt. Zu den derart verteilten Aufgaben gehört nicht nur die klassische Gefahrenabwehr, sondern auch die Vollzugshilfe und die Kriminalprävention. Inwiefern letztere sich gegenüber der Gefahrenabwehr zu einer eigenständigen Polizeiaufgabe verselbständigt hat, ist umstritten und sollte erörtert werden. Nähere Darstellung verdient sie auch deshalb, weil die Kriminalprävention unter anderem die Vorsorge für die Strafverfolgung umfasst, was zu Friktionen mit dem Strafverfahrensrecht führen kann (eine Variante des Problems der doppelfunktionalen Maßnahmen). Die Strafverfolgung selbst ist zwar Aufgabe der Polizei, trotz ausdrücklicher Erwähnung in einzelnen Landespolizeigesetzen aber gerade nicht Gegenstand des Polizeirechts. Im Artikel verdient sie daher auch keinen eigenen Abschnitt, sondern sollte als Negativfolie dienen. Entsprechendes gilt für das Ordnungswidrigkeitenrecht, das (vgl. § 118 OWiG) eine gewisse Parallele zum Polizeirecht hat, ebenfalls originäre Zuständigkeiten der Polizei vorsieht, aber kein Polizeirecht ist.
  3. Bezüglich der polizeirechtlichen Maßnahmen gilt im Wesentlichen dasselbe. Der Artikel versteigt sich einerseits gleich wieder in dogmatischen Einzelheiten zu Eingriffsgrundlagen, Polizeipflichtigkeit, Ermessen, Vollstreckung und Kosten. Dabei wird andererseits übersehen, dass all dies einzelne Aspekte von polizeirechtlichen Maßnahmen sind. Diese haben gegenüber „Geschichte“, „Aufgabenverteilung“, „Rechtsgrundlagen“ eine eigenständige Qualität und sollten deshalb unter einer gemeinsamen Überschrift zusammengefasst sein. Dort wäre dann vor allem darzustellen, dass es bestimmte Grundsätze und Abweichungen bzw. Ausnahmen davon gibt. Einer dieser Grundsätze ist, dass Gefahrenabwehr praktisch immer Eingriffsverwaltung ist und deshalb Eingriffsgrundlagen erforderlich sind. Diese Eingriffsgrundlagen ergeben sich zunächst aus Spezialgesetzen, subsidiär aus den allgemeinen Polizei-/Ordnungsgesetzen (auch hier wieder: Entpolizeilichung, aber auch zunehmende Regelungsdichte). Dabei stellt sich bisweilen die Frage, inwiefern die spezialgesetzlichen Ermächtigungen abschließende Regelungen sind. Entsprechendes gilt dann innerhalb der allgemeinen Polizei-/Ordnungsgesetze hinsichtlich des Verhältnisses von Standardmaßnahmen und Generalklausel. Zu Standardmaßnahmen wäre wohl zu erwähnen, dass dies vertypte Tatbestände für besonders häufige Handlungen der Gefahrenabwehrbehörden sind. Die dogmatischen Einzelheiten zu diesen Standardmaßnahmen kann man m.E. Spezialartikeln überlassen; schon für polizeiliche Standardmaßnahme gibt es ja einen eigenen Artikel. Ein recht aktuelles Thema ist aber, welchen Anforderungen solche Eingriffsbefugnisse erfüllen müssen. Im Moment ist die Auflistung im Artikel zudem unvollständig und nur bedingt nachvollziehbar (für Leser wäre z.B. der im Polizeirecht oft explizit geregelte finale Rettungsschuss sicher besonders interessant; vor ein paar Jahren ist das Thema der Rettungsfolter in breiter Öffentlichkeit debattiert worden). Ein weiterer Grundsatz ist, dass nur aufgrund einer Gefahr gehandelt werden darf - m.E. ist das hier interessanter, als im Zusammenhang mit dem Begriff der Gefahrenabwehr. Wann im Einzelnen eine Gefahr vorliegt (Anscheinsgefahr etc.), kann man in einem Spezialartikel darlegen. Von diesem Grundsatz gibt es im Wesentlichen Abweichungen in zwei Richtungen: Für manche Maßnahmen braucht es qualifizierte Gefahren, andere Maßnahmen sind schon im Gefahrenvorfeld möglich. Letztere Möglichkeit eröffneten vor allem die Polizeigesetze der zweiten Generation (s.u.). Sie brachten damit zugleich eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur der für die Gefahr Verantwortliche selbst (Verhaltens-/Zustandsstörer) herangezogen werden kann. Um diese Entwicklung gab und gibt es eine Kontroverse, die dargestellt werden solle. Systematisch gehört hierher auch die gesellschaftlich diskutierte und deshalb für den Artikel relevante Frage, ob Fußballvereine die Kosten von Polizeieinsätzen tragen müssen - aus Gründen der Leserfreundlichkeit, würde ich das aber bei den Kosten direkt verorten. Der nächste Grundsatz lautet, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden nicht einschreiten müssen, sondern im Regelfall ein Ermessen haben, ob und wie sowie gegen wen sie vorgehen (Entschließungs- und Auswahlermessen). Auch davon gibt es Ausnahmen. Nicht in dieses Regel-/Ausnahmeschema passt die Vollstreckung, die aber systematisch auch noch zu den „Maßnahmen“ gehört. Hier sollte man sich vor allem auf die Besonderheiten konzentrieren und im Übrigen auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht verweisen. Zu diesen Besonderheiten gehört einerseits, dass nicht jede Behörde alles auf jede erdenkliche Weise vollstrecken darf. Damit steht in engem Zusammenhang, dass die Behörden sich dann der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen können, der bestimmte Zwangsmittel vorbehalten sind. Interessant ist ferner, dass viele Polizeigesetze ursprünglich über ein eigenes Vollstreckungsrecht verfügten, das erst nachträglich durch das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht ersetzt wurde. Das ist auch der Hintergrund für Probleme bei der Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug. Auch die Kosten würde ich thematisch noch zu den „Maßnahmen“ zählen und vor allem hier die Fußballvereine erwähnen. Entsprechendes gilt für den Schadensausgleich. Im Moment vermisse ich außerdem eine Darstellung, in welchen (Rechts)Formen nach Polizeirecht gehandelt kann, worin die sich unterscheiden und was sie jeweils voraussetzen. Das muss man nicht ewig auswälzen, weil man v.a. hinsichtlich Real- und Verwaltungsakten auf die Spezialartikel verweisen kann. Die Gefahrenabwehrverordnung verdient aber schon Erwähnung.
  4. Der Abschnitt Struktur der Polizei überzeugt mich so nicht, weil der Artikel „das Polizeirecht“ und nicht „die Polizei“ behandelt. Ein solcher Abschnitt ist im Grundsatz zwar sinnvoll, weil er die begrifflichen Grundlagen etwa für einen Abschnitt „Aufgabenverteilung“ legt. Man sollte ihn aber ans Lemma anpassen und die Regelungen erörtern, die das Polizei- und Ordnungsrecht zu den Strukturen trifft. Das sind einerseits die Regelungen zur Verwaltungsorganisation der Polizeien (v.a. Begrifflichkeiten, Dienstaufsicht), andererseits zur Ordnungsverwaltung (v.a. Zuständigkeiten, Dienstaufsicht, Einordnung als Auftragsangelegenheit etc.). Ob man das nun in einem eigenständigen Abschnitt behandelt oder zur Frage der Aufgabenverteilung packt, ist letztlich eine Geschmacksfrage.
  5. Schließlich passt die Entstehungsgeschichte auch nur bedingt zum Lemma. Die Etymologie des Begriffs Polizei gehört zunächst in den Artikel Polizei, nicht wirklich zum Polizeirecht. Im Übrigen muss man sich überlegen, wo man die Grenze zieht. Denn, dass das Polizeirecht sich letztlich aus den Policeyordnungen entwickelt hat, ist zwar richtig. Dass die Polizeibehörden in der frühen Neuzeit in nahezu jeden Lebensbereich regulierend eingreifen konnten, ist so aber zumindest missverständlich. Unter Polizeibehörde versteht der fachlich nicht versierte Leser in der Regel die Vollzugspolizei - das ist etwas anderes! Auch der Begriff des Polizeistaates ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend, weckt aber falsche Assoziationen und sollte deshalb erläutert werden. Im Wesentlichen sehe ich für diesen Abschnitt zwei Möglichkeiten: Entweder -das würde ich präferieren- man begnügt sich mit einem sehr allgemeinen Hinweis auf die allmähliche Verselbständigung des Polizeirechts innerhalb des Verwaltungsrechts, die beide in den Policeyordnungen noch eine Einheit bildeten. In diesem Fall wären nur die Epochen näher zu beleuchten, in welchen man von einem abgrenzbaren Polizeirecht sprechen kann. Als Einschnitte kommt wohl vor allem die Kreuzbergerkenntnis in Betracht. Alternativ könnte man -was ich weniger sinnvoll fände- im Rückblick und vom Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts her denkend auch den 2. Weltkrieg als Grenze nehmen. Oder man beleuchtet das Polizeirecht wirklich in seiner gesamten Entwicklung. Dabei muss man aufpassen, dass man Polizeirecht und Polizeibegriff nicht gleichsetzt, aber ihre Wechselbezüglichkeit aufzeigt. In jedem Fall wäre die Geschichte sauberer darzustellen als dies bislang der Fall ist. Die einzelnen Epochen verdienen Unterabschnitte mit Überschriften und nicht 2-3 nichtssagende Sätze. Insoweit verdient Erläuterung, dass bis zum Ende des 2. Weltkriegs überhaupt nur „ein Polizeirecht“ existierte, wobei man im 3. Reich sogar eine Tendenz zur Verpolizeilichung ursprünglich nicht-polizeilicher Aufgaben beobachten kann. Nähere Darstellung verdient vor allem auch, dass und wie die Westalliierten die Entpolizeilichung der Verwaltung einleiteten und damit die Materie des „Polizei- und Ordnungsrechts“ schufen. In diesen Kontext gehört als weitere Entwicklung auch, dass gerade auf dem Gebiet des Ordnungsrechts zahlreiche Spezialgesetze entstanden - das wiederum geschah parallel zur zunehmenden Normierung des Verwaltungsrechts insgesamt. Je eigene Kapitel verdienen dann die drei Generationen von Landespolizeigesetzen samt ihren Eigenarten und Hintergründen. Für die erste Generation ist wohl typisch, dass die Länder voneinander „abgeschrieben haben“, um überhaupt einheitliche Verhältnisse zu schaffen. Als Vorbild dürfte das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz gedient haben. Typisch für diese Epoche ist die starke Betonung rechtsstaatlicher Aspekte in der frühen Nachkriegszeit sowie die Trennung von Polizei und Ordnungsbehörden. Die zweite Generation wurde durch einen Musterentwurf von 1976 eingeläutet, mit dem man vor allem auf den RAF-Terrorismus reagierte. Für die dritte Generation gab das Volkszählungsurteil des BVerfG den Anstoß, der zuerst von Bremen und Rheinland-Pfalz aufgegriffen wurde. Dort geht es dann vor allem um Befugnisse zu Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung, was in Teilen nach wie vor heiß debattiert wird. Interessant -und im Artikel bislang überhaupt nicht behandelt- ist die Entwicklung in Ostdeutschland, wo noch kurz vor der Wende ein neues PolG erlassen wurde, das dann nach der Wende zunächst bestehen blieb, aber rasch abgelöst wurde. Als jüngste Entwicklungen fehlen mir vor allem bundesrechtliche Neuerungen der letzten 30 Jahre, wie das Terrorismusabwehrgesetz, das BPolG und das BKAG. In diesem Kontext wären dann auch Einflüsse des Europarechts und Fragen der internationalen Zusammenarbeit zu verhandeln. erledigtErledigt
Das wäre was mir im ersten Zugriff zu diesem Artikel einfällt. Es erfordert m.E. doch eine erhebliche Überarbeitung, die im Rahmen einer Kandidatur nicht zu bewerkstelligen ist. Ich persönlich würde deshalb die Kandidatur zurückziehen, den Artikel überarbeiten, ins Review stellen und es anschließend erneut versuchen. Vor allem als Korrektiv für die primär juristische Brille, würde ich außerdem empfehlen, mindestens jemanden mit Kompetenzen auf dem Gebiet der Politikwissenschaft und der Geschichtswissenschaft mit ins Boot zu holen. Gerade das Polizeirecht ist m.E. nämlich ohne seine politische und historische Einbettung und Entwicklung in weiten Teilen so nicht verständlich. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:10, 2. Mai 2018 (CEST) Siehe hier für einen Vorschlag, wie ein lesenswerter Artikel m.E. strukturiert sein könnte und welche Themen er anspricht.[Beantworten]

Danke für die umfangreichen Anmerkungen und den Gliederungsvorschlag. Ich ziehe die Kandidatur zwecks weiterer Überarbeitung zurück. --Chewbacca2205 (D) 22:50, 2. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]

Bayerisches Polizeigesetz[Quelltext bearbeiten]

Kritik daran [3][4][5] [6]--91.20.6.179 03:24, 10. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]

Polizeirecht (Deutschland), wie es unter Polizeirecht heisst, wird hierher weitergeleitet. Ich habe nichts gegen Polizei- und Ordnungsrecht, aber der Länderhinweis (Deutschland) fehlt hier. Es geht in diesem Artikel ausschliesslich um das deutsche Polizeirecht, als wäre die deutschsprachige Wikipedia die deutschländische Wikipedia. Sollte mE. zu Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland) oder ähnlich verschoben werden. LG, --Freigut (Diskussion) 10:35, 15. Sep. 2022 (CEST)[Beantworten]