Diskussion:Privatrecht

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Ist das Privatrecht wirklich komplett identisch mit dem Bürgerlichem Recht ?

Nein, das steht auch nirgendwo. Das Bürgerliche Recht, bzw. das BGB ist lediglich ein Teil des Privatrechts/Zivilrechts.

Ist das Zivilrecht wirklich identisch mit dem Privatrecht?

... mal davon abgesehen, dass diese Gleichsetzung sich eingebürgert hat. Die zivile Sphäre grenzt sich im Allgemeinen aber in erster Linie von der militärischen ab. Die Sphäre des öffentlichen Rechts befindet sich eindeutig in der zivilen Sphäre. Rein dem Begriff des zivilen entgegen kommend würde ich Zivilrecht als Oberbegriff für öffentliches und privates Recht verstehen.

Woraus leitet sich das Recht auf ein Urteil im Zivilrecht ab?

Das "Recht auf ein Urteil" ist ein Anspruch gegen den Staat als Träger der Justiz. Es handelt sich dabei um ein subjektives öffentliches Recht, eine Ausprägung des sog. Justizgewährleistungsanspruchs, der den Charakter eines Grundrechts hat. Auf welche Art und Weise dieses Recht verwirklicht wird, bestimmt sich - im Zivilprozess - nach der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz.

Der Inhalt des Urteilsauspruchs richtet sich dagegen - im Zivilprozess - natürlich nach Privatrecht. --CatoCensorius 18:04, 21. Jul 2005 (CEST)

< Traditionell ist Zivilrecht das Gegenteil von Kirchenrecht. Seltsam das das hier nicht gesagt wird. Deshalb z.B. im Englischen ein Master of Laws mit Plural, weil man früher ziviles mit kanonischem Recht zusammen studierte. Das Öffentliche Recht hat sich dann zusätzlich dazwischen geschoben. Wenn sie sich aber z.B. Jagdrecht oder teils das Verkehrsrecht anschauen, sind öffentlich und privat oft nicht klar zu trennen. Eine Unterscheidung zwischen privat, zivil und bürgerlich ist nur eine Frage der Definition nicht der Wörter selbst. > --Nippunnau (Diskussion) 11:19, 13. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Code Civil / Code Napoleon - Konfusion[Quelltext bearbeiten]

Siehe Disk bei Code Civil --Fg68at Disk 21:52, 28. Mär 2006 (CEST)

Unzutreffende Aussage[Quelltext bearbeiten]

Am Anfang des Artikels wird folgende Aussage gemacht: Das Zivilrecht oder bürgerliche Recht ist genau genommen ein Teil des Privatrechts, obwohl die Begriffe oft synonym verwendet werden.

Diese Aussage ist jedoch so nicht richtig. Im ersten Halbsatz wird die Annahme vertreten, Zivilrecht und bürgerliches Recht hätten die gleiche Bedeutung. Dies wird deutlich durch die Verwendung des Wortes oder. Der Begriff Zivilrecht ist deckungsgleich mit dem Begriff Privatrecht, während das bürgerliche Recht ein Teilgebiet des Zivilrechts bzw. des Privatrechts ist. Die Begriffe Zivilrecht und bürgerliches Recht haben eine unterschiedliche Bedeutung. Das bürgerliche Recht ist hauptsächlich dasjenige Recht, welches vom BGB geregelt wird. --D.Meixner 19:05, 25. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]

Woher nimmst du Annahme, dass das Zivilrecht mit dem Privatrecht gleichzusetzen sei und nicht mit dem bürgerlichen Recht?

Das wissen.de-Lexikon sagt dazu:

„Zivilrecht → Bürgerliches Recht.“

und weiter:

„bürgerliches Recht

Zivilrecht

das allgemeine (jeden Bürger betreffende) Privatrecht, Regelung der allgemeinen Verhältnisse des Familien- und Wirtschaftslebens. Das bürgerliche Recht der Bundesrepublik Deutschland ist enthalten im → Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in einigen Nebengesetzen, wie z. B. im Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969, in der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919, im Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit (VerschG) in der Fassung vom 15. 1. 1951. Zum bürgerlichen Recht gehören auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts, das allgemein in den Artikeln 3-38 EGBGB geregelt ist.

In Österreich ist das bürgerliche Recht im → Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) niedergelegt; in der Schweiz hauptsächlich im → Zivilgesetzbuch (Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Sachen- und Grundstücksrecht) und im → Obligationenrecht (in dem Schuldrecht, Handelsrecht, Wertpapierrecht und Recht der Handelsgesellschaften sowie Urheberrecht und Recht des Verlagsvertrags enthalten sind).“

-- H005 12:38, 27. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]

Die Internet?-Quelle auf die du dich berufst, wirft Begriffe durcheinander. Daher belege ich meine obigen Aussagen noch einmal mit der herrschenden juristischen Literatur zu diesem Thema:

Bürgerliches Recht

„Das Bürgerliche Recht ist ein Teil des Privatrechts. Es ist das Recht des täglichen Lebens, das jeden in seinen privatrechtlichen Beziehungen zur Umwelt betrifft. Anders als die nur für bestimmte Personen oder Lebensbereiche geltenden besonderen Rechtsgebiete des Privatrechts (z.B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wechselrecht, z.T. auch Arbeitsrecht) ist das B.R. die generelle Regelung für den Rechtsverkehr des Bürgers im allgemeinen.“

Creifelds Rechtswörterbuch, C.H. Beck Verlag München 2001

„Zivilrecht ist der deutsche Übersetzungsbegriff für das lateinische Wort ius civile. Die Begriffe Zivilrecht und Bürgerliches Recht haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weiter ausdifferenziert. Man pflegt den Bereich Bürgerlichen Rechts heute auf diejenigen Teile des Pandektenrechts zu beschränken, die im BGB zusammengefasst sind.“

Meder, Stephan, Rechtsgeschichte – Eine Einführung, Köln 2005, S. 401 ff.


„Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts.“

Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerichen Rechts, München 2004, S- 1, Rn. 1.


„Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts. Es wird ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete.“

Klunzinger, Eugen, Einführung in das Bürgerliche Recht, 10. Auflage, Tübingen 2001, S. 7.


„Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“

Brox, Hans, Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13. --D.Meixner 12:59, 29. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]

Danke für die ausführlichen Literaturhinweise. Mir scheint es aber eher so zu sein, dass es keine eindeutuge Definition des Begriffs "Zivilrecht" gibt und er sich mal auf das bürgerliche und mal auf das gesamte Privatrecht erstreckt. Letztlich unterscheidet ja auch nur eine einzige der von dir genannten Quellen (Brox) zwischen Zivilrecht und bürgerlichem Recht.
Beim Herumstöbern im Web habe zudem den Eindruck gewonnen, dass in Österreich und der Schweiz "Zivilrecht" überwiegend nur für das bürgerliche recht steht, (so z. B. die Definition der österreichischen Richtervereinigung [1]) oder auch diese recht umfassende Abhandlung: [2] , [3]), während es sich in Deutschland überwiegend (und auch nicht einheitlich) auf das gesamte Privatrecht erstreckt.
Meines Erachtens sollte man im Text darauf hinweisen, dass "Zivilrecht" uneinheitlich gebraucht wird. -- H005 13:56, 29. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]
M.E. unterscheiden alle von mir vorgelegten Quellen zwischen Zivilrecht und bürgerlichem Recht. Allein der Satz: Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, teilt uns schon mit, dass die Begriffe Zivilrecht und bürgerliches Recht nicht deckungsgleich sind, sondern das bürgerliches Recht weniger umfasst als der Oberbegriff Zivilrecht. Bürgerliches Recht ist eben nur eine Teilmenge von Zivilrecht. Es lassen sich bestimmt 1000 weitere Quellen in der juristischen Literatur finden, die diese moderne Auffassung vom bürgerlichen Recht vertreten. Dagegen sind die Begriffe Privatrecht und Zivilrecht deckungsgleich. Der Begriff Privatrecht wird häufig als Gegenbegriff zum öffentlichen Recht verwendet. (Anm.: ius privatum; ius publicum; diese Unterscheidung stammt von den Römern. Sie unterschieden zwischen diesen beiden Rechtsformen.) Auch in Österreich unterscheidet man zwischem Bürgerlichm Recht (ABGB) und Sonderprivatrecht (z.B. HGB). --D.Meixner 18:07, 29. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]
Ich habe den Eindruck, wir reden völlig aneinander vorbei. :-) Du versuchst die ganze Zeit zu belegen, dass das bürgerliche Recht nur ein Teil des Privatrechts ist; dabei ist das völlig unstrittig und wird von mir nicht im geringsten bezweifelt. Es geht allein um den Ausdruck "Zivilrecht": Ist dieser deckungsgleich mit "Privatrecht" oder mit "bürgerliches Recht"? Da das Wort "Zivilrecht" in drei deiner fünf Quellen nicht einmal erwähnt wird, tragen sie auch nicht zur Aufklärung dieser Frage bei, ebensowenig wie der Großteil deiner obigen Ausführungen. Vielleicht liest du mir meine Kommentare und die Quellen noch einmal im Hinblick auf die von mir hier gestellte Frage durch. :-) -- H005 23:18, 29. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]
„Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“
Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn.1.
„Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (=Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z.B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z.B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird.
Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z.B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“
http://www.lexexakt.de/glossar/zivilrecht.php
--D.Meixner 14:18, 30. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]
Ich habe in der Schule und FH auch gelehrt bekommen, dass Privatrecht=Zivilrecht ist. So steht es ja auch in den verschiedenen Quellen.
Im Artikel steht es allerdings immernoch missverständlich ("Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben."). Das sollte dann geändert werden, oder? Zum Beispiel in "Synonym zum Privatrecht ist das Zivilrecht, wohingegen das Bürgerliche Recht (--> Verweis auf das BGB) nur ein Teilgebiet dieses Rechtsgebiets darstellt."
Achso, auch die Bildunterschriften im Gliederungspunkt 1 müssten dann entsprechend geändert werden, denn dort steht Zivilrecht=Bürgerliches Recht ... --Indijanajones 09:40, 6. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]
Wie ich oben bereits darlegte, ist dies die in Deutschland überwiegend übliche Definition, während im alpenländischen Raum eine andere gilt. Es ist daher falsch, absolut zu behaupten, dass Zivilrecht =Privatrecht sein. Das Wort ist nicht im gesamten deutschen Sprachraum einheitlich definiert und darauf sollte der Artikel hinweisen. -- H005 10:23, 6. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]
Vielleicht sollte man dann diesen Artikel wie andere auch nach Deutschland, Österreich, Schweiz etc. aufteilen?! Ansonsten ist das mit den jetzigen Formulierungen in jedem Fall problematisch ... --Indijanajones 13:14, 8. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Literaturhinweis zum Römischen Privatrecht[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens ist das ein sehr spezielles Teilgebiet des Privatrechts, das nur eine kleine Minderheit interessieren dürfte. Ich plädiere daher für eine Rücknahme dieser Einfügung. Siehe auch Wikipedia:Literatur: Wie auch bei den externen Weblinks ist darauf zu achten, dass Literatur sich mit dem Lemmainhalt befasst und nicht Literatur zu Oberthemen oder Unterbegriffen präsentiert wird. -- H005 15:37, 15. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Das Organigramm ist nicht optimal konzipiert. Du solltest das ö.R. in die Mitte nehmen. Es ist wie du selbst sagst mit dem Strafrecht verwandt, indem beide Formen Zwingendes Recht darstellen, das der Staat - selbstredend unter Einhaltung der Grundrechte - ggb. Privaten durchsetzen darf, wodurch der Staat organisatorisch erst lebensfähig wird. Das Privatrecht regelt subsidiär und weitgehend dispositiv die Beziehungen unter Privaten, wobei im überwiegenden öffentlichen Interesse das ö.R. Privatrecht brechen darf. Dieses gehört also klar an die Seite und nicht ins Zentrum. Gruss--62.202.238.180 11:21, 10. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

was is der unterschied zwischen privetem und öffentlischen recht??? (nicht signierter Beitrag von 79.220.60.210 (Diskussion) 14:56, 24. Nov. 2010 (CET)) [Beantworten]

hallo :) ich muss für eine Powi hausarbeit den unterschied zwischen Privatem und Öffentlichem recht erklären .. hätte jemand villeicht ein paar gute seiten oder tipps für mich?! (nicht signierter Beitrag von 84.178.175.161 (Diskussion) 14:39, 29. Nov. 2010 (CET)) [Beantworten]

So ein Unfug...[Quelltext bearbeiten]

Was verweist hier auf was? Sicherlich gibt es im Sinne der Rechtswissenschaft auch den Terminus "Privatrecht", nur - was soll hier - explizit versammelt werden? --Zollwurf (Diskussion) 23:36, 9. Okt. 2014 (CEST)[Beantworten]

Und von was redest du? Dein Vorwurf ist mithin völlig unbegründet. Privatrecht ist der korrekte Überbegriff (siehe z. B. hier) und dient der Abgrenzung vom öR. Benatrevqre …?! 15:04, 11. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

danke für die hilfe :) ich hab nur eine frage...was genau ist ein Zivilrecht? bitte so beschreiben dass es auch ein 14 jähriger versteht :P (nicht signierter Beitrag von 217.233.252.126 (Diskussion) 14:10, 10. Feb. 2016 (CET))[Beantworten]

Historischer Aufbau gefordert[Quelltext bearbeiten]

Dieser in vielen Teilen krankende Artikel enthält keine historische Begriffsherleitung. Das ius privatum (in Abgrenzung zum ius publicum) findet sich schon im römischen Recht. Bereits Ulpian traf Grenzziehungen, die in den Digesten verankert sind (Ulp. D. 1,1,2.). --Stephan Klage (Diskussion) 12:23, 3. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

In kleiner überschaubarer Form mal eingesetzt. --Stephan Klage (Diskussion) 12:10, 2. Okt. 2022 (CEST)[Beantworten]

unzutreffende/schlecht formulierte Behauptung (ohne Beleg)[Quelltext bearbeiten]

"So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften."

"Der" "natürliche" Mensch (gibt's auch unnatürliche Menschen?! :D) wird nicht zu "dem" Bürger (schließlich gibt's im Rechtsverkehr standardmäßig auch noch Ausländer/Staatenlose/nicht Bürger des hiesigen Staates -- genauer: nicht Angehörige des hiesigen Staates, denn das Wort Bürger taucht in unserm Rechtssystem m.W. gar nicht auf; und auch Mensch gibt's im Recht -- der Mensch ist sogar als Träger von Rechten ausgewiesen), denn die Bedeutung von Mensch ist anders definiert (auch/sogar rechtlich! s. Thema "ungeborenes Leben") als die Bedeutung von Bürger. "Der" Besitz wird auch nicht zu "dem" Eigentum (schließlich gibt's auch noch nichteigentümlichen Besitz im Rechtsverkehr). Und nicht irgendwelche, sondern ganz bestimmte Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften -- und zwar durch Definition, nicht "durch die Formen des Rechts"; durch Formen des Rechts wird lediglich festgelegt, was passiert = was zu passieren hat, wenn ... bspw. ein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde (und dann ...). Real wird "Verpflichtungsgeschäft" das genannt, was eine solche Übereinkunft ist, die per konventioneller Definition, also über deren Gültigkeit in einem sozialen Kollektiv Konvention herrscht (wie in D. das BGB und das GG mit dem Rechtsstaatsgebot), ein Verpflichtungsgeschäft ist -- so wie wir einen Menschen, der beruflich zum Verkauf bestimmte Teigwaren bäckt, Bäcker nennen ... (übrigens basiert auch alles andere Soziale und somit das menschliche Leben/ die Erhaltung des Homo Sapiens auf Übereinkünften, z.B. Sprache generell und die einer Sprache resp. bestimmten sprachlichen Elementen/Ausdrücken zugrundeliegenden Grundannahmen/Vorstellungen/Bedeutungs-/Identifikationsprämissen -- letztlich kann man auch sagen: mehr oder weniger implizit erlernten/internalisierten Definitionen ...!). Es wird bei so Aussagen wie der zitierten so getan oder zumindest stark suggeriert (insbes. auch durch das Wort natürliche vor dem Wort Mensch (nicht Person!)), als ob es einen "natürlichen, nämlich rechtsfreien Urzustand" (kein Zitatbestandteil) gäbe/gegeben habe, der durch die Formen "des" Rechts, das dann hinzugekommen sei und nicht natürlich wäre, verfälscht o.ä. worden wäre -- so als ob der Geist des Menschen, seine dementsprechend beeinflusste/-s Sozialverhalten und Kulturentwicklung (selbst wenn dabei solche skurrilen Gedanken und Werke, wie ich sie hier aufzeige, herauskommen) nicht zur Natur des Menschen gehöre.

Der eingangs zitierte Passus ist im Artikel nicht mit einer/-m Quellenagabe/Einzelnachweis belegt. Ich plädiere daher, ihn zu entfernen, solange dieser Zustand nicht entsprechend WP:Belege behoben werden kann/ ist. --2003:E5:7722:64F7:E129:D201:5E25:E51A 22:22, 26. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Den Satz versteht man besser, wenn man sich mit der Rechtsgeschichte auseinandersetzt und auch die Philosophen der Aufklärung berücksichtigt. Beispielsweise ist eine Anspielung auf den menschlichen Natur-/Urzustand bei J.-J. Rousseau deutlich erkennbar. Ich habe die konkrete Quelle, die im Textkorpus nochmals auftaucht (mit konkreten Seitenzahlen – innerhalb einer weiterreichenden Sequenz) eingebracht. Es reicht jedenfalls nicht, wie ich den Ausführungen oben entnehmen kann, dass eine rein gegenwartsbezogene Interpretation angestellt wird. Selbstverständlich war der Mensch im Naturzustand Ausgangspunkt des Rechts, und erst mit Staatsgebilden oder staatsähnlichen Organisationen entwickelte sich ein Bürgerrecht, selbstverständlich war Eigentum als Recht nicht einfach da, sondern entwickelte sich aus abgesteckten Claims (Besitz), Folge der Seßhaftigkeit und so fort. Hier ist aber kein Raum für Theoriefindungen, Sekundärquelle ist nachgeliefert. --Stephan Klage (Diskussion) 23:29, 26. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]