Diskussion:Psychologische Beratung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Brainswiffer in Abschnitt Diagnostik in der psychologischen Beratung
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Psychologische Beratung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Sanierung[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen. Habe den Artikel generalsaniert, Richtung inhaltlicher Neutralität umgearbeitet, Belege eingefügt, Inhalte erhalten (wo immer möglich) und geändert (wo immer nötig), um einen Wiki-gerechten Artikel zu erreichen, über dem nicht weiterhin mehrere Wartungsbausteine thronen müssen. Sollte es Diskussionsbedarf geben, dann gerne hier auf der Diskussionsseite. Der Artikel war schließlich lange genug eine öffentliche Pro-Kontra-Diskussion ohne Belege. Ich bin aber sicher, dass sich die allermeisten nun im Artikel wiederfinden werden. Auf jeden Fall ist er nun neutral.

Viel Spass mit dem alten, neuen Artikel.

Viele Grüße --Andreas Parker (Diskussion) 23:02, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Linkspam[Quelltext bearbeiten]

Hier wird immer wieder der Verband eingespamt. geht man auf die Seite, wird deutlich, dass der offenbar sehr klein ist (leere Seite mit empfohlenen Mitgliedern, nur eine Nummer der Verbandszeitschrift. Aber ein Siegel, was sicher kostet. Ich denke, dass hier nur bedeutsame Verbände reinsollen. ist der jetzige, der noch drin ist, so einer? --Brainswiffer (Disk) 17:47, 27. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Diagnostik in der psychologischen Beratung[Quelltext bearbeiten]

ausgelagert von vorn. Der Anspruch aus dem Therapeutengesetz leitet nicht ab, dass es anderswo keine Störungsdiagnostik gibt (die ganze Klinische Psychodiagnostik, Neuropsychologische Diagnostik, Fahreignungsdiagnostik, Schuleingangsdiagnostik,...). Auch die Diagnostik im Rahmen der Psychotherapie muss mehr machen als Störungsdiagnostik. Alle Lehrbücher der Diagnostik bzw. Klinischen Psyychologie machen diese Einschränkung nicht - hier will uns die Psychotherapie eine Grenze verordnen. Der Satz im Gesetz liefert kein Verbot, sondern sagt nur, dass die Diagnostik im Rahmen der Psychotherapie ("bei denen Psychotherapie indiziert ist") mit zur Psychotherapie gehört, also z.B. abgerechet werden kann. Bie Schuleignungsdiagnostik, neuropsychologischer Diagnostik werden auch Störungen von Krankheitswert ggf. festgestellt, die aber nicht primär psychotherapeutsch versorgt werden sollen:

Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

Die kritischen Abschnitte aus dem Artikel:

Diagnostik im heilkundlichen Sinne wird im Rahmen der psychologischen Beratung in der Regel nur vorgenommen, wenn der Berater eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzt (Approbation oder Heilpraktiker für Psychotherapie). Ansonsten beschränkt sich die Diagnostik im Rahmen der psychologischen Beratung auf die Analyse von psychologischen, kommunikativen und sozialen Mustern, die dazu geeignet sind, die Problematik des Klienten zu erklären.[1]

Diagnostik in der psychologischen Beratung ist daher keine Störungsdiagnostik. Sie strukturiert vielmehr Situationen, erhebt Informationen über psychologische Prozesse wie Kognition, Emotion, Verhalten, Motivation, ermittelt Ressourcen und stellt ein der Situation angemessenes komplexes, geordnetes Abbild der Struktur des Beratungsanliegens, der Bedürfnisse, Wünsche, Ziele, Möglichkeiten und ggf. Defizite des Beratung Suchenden dar, auf deren Grundlage gezielt verschiedene Beratungsformen angewendet werden können.[2] ...

Die Feststellung von psychischen Störungen (klinische Diagnostik) und Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert ist Anbietern im Bereich der beratenden Psychologie ohne Zulassung zur Heilkunde (Approbation bzw. ohne Zulassung als Heilpraktiker) untersagt. Brainswiffer (Disk) 07:28, 16. Nov. 2017 (CET)Beantworten

  1. §1, Absatz 3 (1)(2)(3) Psychotherapeutengesetz der Bundesrepublik Deutschland, 1999.
  2. N. Ladany, A. Inman: Handbook of Counseling Psychology. 4. Auflage. John Wiley & Sons, New York 2008.