Diskussion:Rat der Stadt (DDR)

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Volksvertretung[Quelltext bearbeiten]

"Im Gegensatz zum westdeutschen Sprachgebrauch stellten die Räte keine kommunalen Volksvertretungen dar." - So allgemein kann man das wohl nicht sagen. Die Räte der Städte wurden in der DDR auch in Kommunalwahlen gewählt. Im Gegensatz zu heute konnten Volksvertreter in der DDR sogar abgewählt werden. Ich weiß allerdings nicht, ob überhaupt und wie oft das in der Praxis geschehen ist. --Rita2008 14:58, 27. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Gewählt wurde die Stadtverordnetenversammlung. Der Rat der Stadt war das Exekutivorgan.--85.178.147.198 16:58, 27. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sollte dann aber auch so im Artikel stehen.--Rita2008 19:30, 27. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hinweis auf die Stadtverordnetenversammlung fehlt immer noch; Unterschiede durch Typ der Gemeindeordnung/Ratsverfassung[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung wird aus heutiger bundesdeutscher Sicht verständlicherweise moniert, dass der "Rat der Stadt" das Verwaltungsorgan, also die Exekutive war. Zum besseren Verständnis sollte man unbedingt ergänzen, wer denn nun in den DDR-Kommunalwahlen gewählt wurde, nämlich die Stadtverordneten (Stadtverordnetenversammlung). Dazu schon die früheren Kritik von Rita2008. (Nur nebenbei: Für den gelernten DDR-Bürger war es wiederum leicht irritierend, wenn nach der Kommunalwahl der gewählten Vertreter nun 'Stadtrat' hieß, also genau wie ein früherer DDR-Verwaltungsbeamter (z.B. ein Stadtrat für Handel- und Versorgung)

Die Unterschiede der Namensgebung haben wohl vor allem etwas mit den unterschiedlichen Modellen von Gemeindeordnungen zu tun. ich denke vor allem mit dem Unterschied zwischen Süddeutscher Ratsverfassung und Magistratsverfassung. Das ist jedoch nicht mein Gebiet. Nach der Magistratsverfassung gibt es auch heute noch Stadtverordnete, z.B. in Hessen, Bremerhaven und Brandenburg.
Vgl.Gemeindeordnungen der Länder [[1]]

Hier einmal der formale Zusammenhang zwischen gewählter Vertretung und Exekutive in der DDR (Stand 1957)
Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957
"§ 4. Die örtlichen Volksvertretungen wählen als ihre vollziehenden - und verfügenden Organe die Räte, und zwar
der Bezirkstag - den Rat des Bezirkes,
die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises - den Rat der Stadt,
der Kreistag - den Rat des Kreises,
die Stadtbezirksversammlung - den Rat des Stadtbezirkes,
die Stadtverordnetenversammlung - den Rat der Stadt,
die Gemeindevertretung - den Rat der Gemeinde."
Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 http://www.verfassungen.de/ddr/kommunalverfassung57.htm
Übersicht Kommunalrecht DDR http://www.verfassungen.de/ddr/ddr-leiste3.htm (nicht signierter Beitrag von 2003:F6:AF49:7FA0:1978:41C:6C1A:AB2E (Diskussion) 00:07, 23. Mär. 2021 (CET))[Beantworten]