Diskussion:Reichsstrafgesetzbuch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Ichigonokonoha in Abschnitt Verschiebung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Reichsstrafgesetzbuch“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Rechtschreibung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die Zitate aus dem Gesetzbuch in damalige Rechtschreibung umgeschrieben, weil ich es besser finde, es wirkt authentischer.

Das ist Unsinn. Entweder, man behält die originale Schreibung bei, oder man modernisiert. Rückumwandlung nach eigenem Gefühl ist nichts anderes als Verfälschung. Man muß auch fragen: Welche alte Rechtschreibung? Nach 1871 kam immerhin die erste Rechtschreibreform (um 1900) mit gravierenden Folgen! 217.230.215.33 19:12, 16. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Es wäre ganz schön, wenn die Gesetzesvorschriften zur Unzucht noch näher dargestellt würden (Folgen für die Betroffenen) und vielleicht noch näher auf die "Lex Heinze" eingegangen würde. Zur "Unzucht" steht in der Wikipedia bisher noch nicht sehr viel, ich habe aber den Artikel erst einmal darauf verlinkt.

"Nach 1945 aufgehobene Vorschriften"[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens würde es die Qualität des Artikels heben, wenn dieser Abschnitt gänzlich entfernt würde. Die Geschichte einzelner Tatbestände einschließlich ihrer unterschiedlichen Würdigung in verschiedenen Kodifikationen und deren Relation zu den jeweiligen Wertvorstellungen kann in den Artikeln zu diesen Tatbeständen besser geschildert werden. Zum Wesen des Reichsstrafgesetzbuches trägt diese Auflistung hingegen nichts bei: hier fehlt eine kulturgeschichtliche Einordnung des Gesetzeswerks, die sich nicht leicht zu schreiben ist, durch das fragmentarische Beleuchten der Gebiete "Unzucht" "Homosexualität" und "Todesstrafe" aber nicht gegeben wird. Letztere könnte allerdings im Rahmen der Darstellung des Sanktionensystems des Reichsstrafgesetzbuchs mit erfaßt werden.

Auch eine Beschränkung auf die nach 1945 vorgenommenen Veränderungen ()Was ist mit 1918) überzeugt nicht. Insgesamt würde ich für die Entfernung dieses Abschnitts, ggf. Übernahme der enthaltenen Informationen in die Spezialarikel und eine gründliche Überarbeitung des gesamten Artikels plädieren.

-- Stechlin 09:37, 17. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

pro. --Gnom 11:55, 18. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

"Moral"[Quelltext bearbeiten]

Heute habe ich folgende Passage geändert (und eine durch die Änderung notwendige Umstellung vorgenommen):

Es gibt viele Vorschriften im Reichsstrafgesetzbuch, besonders aus dem Bereich des Sexualstrafrechtes, die sich heute nicht mehr im Strafgesetzbuch finden. Die meisten von ihnen wurden im Rahmen der Großen Strafrechtsreform aufgehoben oder geändert, da im Zuge der Strafrechtsreform nur noch Taten normiert werden sollten, die andere schädigen und nicht mehr solche, die als unmoralisch aufgefasst werden können.

Begründung: Sie entspricht objektiv evident nicht den Tatsachen und erweckt einen unzutreffenden Eindruck.
1.) ist (bereits nach Feuerbach) der Zweck aller Gesetzgebung, die Normen einer Gesellschaft durchzusetzen, und diese Normen speisen sich schon definitionsgemäß stets und zwangsläufig aus den jeweils herrschenden Moralvorstellungen. Jede Reform gleich welchen Rechtes ist ein Spiegel ihrer Zeit und deren Moralvorstellungen; das Ausbleiben zeitgenössischen Protestes (und es gab durchaus öffentlichen Protest gegen Änderungen des RStGB, man denke etwa an die sog. Lex Heinze) verdeutlicht hierbei nur, dass der Gesetzgeber, indem er beispielsweise Homosexualität (weiterhin) unter Strafe stellte, nur die vorherrschenden Moralvorstellungen der Gesellschaft in ein Gesetz goss. Es wurde in den bundesdeutschen Strafrechtsreformen also nicht das RStGB dahingehend geändert, unmoralisches Verhalten nicht mehr zu bestrafen, sondern es wurde den sich verschiebenden Moralvorstellungen (unter Berücksichtigung des demokratischen Kompromisses) Rechnung getragen, dadurch dass nicht mehr als unmoralisch geltende Handlungen von Strafe ausgenommen wurden.
Die fragliche Passage nimmt m.E.n. also eine unzulässige Wertung vor, ignorierend, dass es gar die Aufgabe des Gesetzgebers ist, unter Strafe zu stellen, was der gesellschaftliche Konsens bestraft sehen will — denn nur so wird der Gesetzgeber nach der Lehre Feuerbachs legitimiert, sein Gewaltmonopol zu behaupten und Loyalität dem Gesetz gegenüber zu verlangen; zumindest verkennt sie, dass keineswegs der behauptete Systemwechsel stattgefunden hat, denn
2.) wie nahezu jedes derzeit gültige Gesetz enthält durchaus auch das StGB weiterhin Normen, die ausdrücklich an moralische Wertungen anknüpfen. So stellt §216 die Tötung auf Verlangen unter Strafe; allein damit wäre die Aussage Taten […], die andere schädigen bereits widerlegt, denn wer die objektiven und subjektiven Merkmale dieses Straftatbestandes erfüllt, hat die Einwilligung des Getöteten auf seiner Seite und den Betreffenden zunächst einmal nicht geschädigt. Jedoch legen die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Lehre (so Schneider, in: Münchener Kommentar zum StGB, München 2012, Rnrn.9 ff. m.w.N.) die Vorschrift in Verbindung mit grundgesetzlichen Wertungen dahingehend aus, dass der Gesetzgeber das Werturteil getroffen habe, das Leben sei ein zu hohes Gut, als dass irgendjemand in seine Tötung rechtskräftig einwilligen könne. Mithin wird eine Schädigung aus moralischen Gründen fingiert, obwohl sie (bei vollständiger Verwirklichung des §216) objektiv nicht stattgefunden hat. Ähnliche Komplexe finden sich im Strafrecht zuhauf, bspw. auch in den §§218, 218a bezgl. des Schwangerschaftsabbruches, wo sogar zwei konkurrierende Moralvorstellungen (hinsichtlich des Schutzes, den die ungeborene Leibesfrucht genießen solle) aufeinandertreffen.

Weiterhin habe ich den Unterabschnitt Todesstrafe aus dem fraglichen Abschnitt herausgelöst. Es handelt sich bei der Todesstrafe um keinen Straftatbestand, wie dies bei Unzucht, Kuppelei usw. der Fall ist, sondern um Vorschriften zur Strafzumessung bzw. Strafvollstreckung. --84.138.254.134 21:19, 21. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Hinrichtungsarten[Quelltext bearbeiten]

Es fragt sich, ob die Detailangaben (Enthaupten, Erschießen in Bayern, Strangulieren usw.) noch etwas mit dem StGB zu tun haben, also im Einzelfall im StGB festgelegt waren (oder nicht doch auf Ausführungsvorschriften, andre Regelungen zurückgehen). Bzw. überhaupt hierhergehören. --212.114.230.57 21:17, 29. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Da die Angaben zudem auch unbelegt waren, sichte ich die Entfernung mal zusammen mit meiner eigenen Änderung an anderer Stelle. Mit belegtem Bezug zum StGB kann man dazu natürlich gerne wieder was reinsetzen. --Mark (Diskussion) 16:46, 16. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Bedeutung zwischen 1945 und 1949[Quelltext bearbeiten]

Es müßte noch etwas auf die praktische Bedeutung während der Besatzungszeit eingegangen werden; de facto existierte das Reichsstrafgesetzbuch zwar weiter, aber auf weiten Gebieten (z. B. Ordnungswidrigkeiten) dürfte es ein gewisses Verfolgungsvakuum gegeben haben, weil ganz einfach die praktischen Mittel und das allgemeine Interesse an der Verfolgung fehlten. Worauf der Artikel auch nicht eingeht, ist, ob die Durchsetzung nicht nur der politischen, sondern sämtlicher Strafgesetze in dem Zeitraum bei den alliierten Behörden lag. Das mag Allgemeinwissen sein, gehört aber genau deshalb in den Artikel. --46.93.158.170 15:41, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten

RStGB - ?[Quelltext bearbeiten]

Das Lemma "Reichsstrafgesetzbuch" und auch das Kürzel "RStGB" wecken Zweifel. Es mag ja zur Unterscheidung vom heutigen hilfreich sein (obwohl da als Einschnitt weniger das Ende des Dt. Reichs, als vielmehr die Große Strafrechtsreform bedeutend war). Denn auch zu Zeiten des Deutschen Reiches war die Bezeichnung "Strafgesetzbuch" und das Kürzel "StGB" üblich, wie man an amtlichen Texten (z. B. im RGBl.) sehen kann. --129.187.244.19 14:21, 14. Dez. 2020 (CET)Beantworten

+ 1 Das Affix „R“ hat im Kürzel aus meiner Sicht auch nichts zu suchen. Wie heißt es bei der Verlautbarung: Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 erhält unter der Bezeichnung als „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ vom 1. Januar 1872 an die beiliegende Fassung: „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.“ Bedeutung erst hatten die vielzähligen StrRG (beginnend ab 1969 nach langer Vorlaufzeit). In der Kommentarliteratur finde ich das Kürzel ebenfalls nicht. --Stephan Klage (Diskussion) 15:34, 14. Dez. 2020 (CET)Beantworten
-1
selbstverständlich ist und war "RStGB" und "Reichsstrafgesetzbuch" gängig. Substanzloses Rumspekulieren sollte einem Juristen nicht passieren.
I. übliche Abkürzung in rechtshistorischen Arbeiten:
II. Erste Seite Suchergebnisse für "Reichsstrafgesetzbuch" bei der Bayerischen Staatsbibliothek
1. Die Dauerstraftat im Reichsstrafgesetzbuch, Riemerschmid, Anton, Emsdetten (Westf.), 1935
2.Der Bettel im Reichsstrafgesetzbuch, Dengler, Anton 1935
3.Der Mitgewahrsam im Reichsstrafgesetzbuch, Moser, Fritz 1933
4.Rechtsbeugung: § 336 Reichsstrafgesetzbuch 1924
5.Der Versicherungsbetrug im Reichsstrafgesetzbuch 1910
6.Die Eidesdelikte im Reichsstrafgesetzbuch, Frisch, Emil, Heidelberg, 1910
7.Die Verjährung nach Reichsstrafgesetzbuch, Heidelberg, 1908
8.Der Raufhandel im deutschen Reichsstrafgesetzbuch, Reuter, Rudolf, Breslau, 1899
9.Die Wuchergrundgeschäfte im Reichs-Strafgesetzbuch, Moser, Franz, München, 1909
die restlichen 725 Titel spar ich mir
III: das Reichsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht schreiben selbstverständlich vom "Reichsstrafgesetzbuch", und vom "RStGB" usw. usw.

p.s. Jeder blamiert sich so gut er kann, Herr Kollega. Wer den Begriff "Reichsstrafgesetzbuch" und "RStGB" nicht kennt, disqualifiziert sich von selbst in rechtshistorischen Angelegenheiten.

es hat keiner bestritten, dass dies Kürzel verwendet wurde. Es fragt sich nur, ob die Abkürzung (wohl oft in Zusammenhängen der Unterscheidung, gerade vom Militärstrafgesetzbuch gebraucht - entsprechend alte Belegstellen sind genannt) gleich rechtfertigt, das ganze Lemma "kreativ" zu gestalten durch die immerhin nicht offizielle Voranstellung Reichs (erinnert ein bißchen an die auch nicht korrekte Begriffsverwendung "Sicherheitsverwahrung", für die sich ja auch Belegstellen auftreiben lassen...). Der Ton des nicht unterschrieben habenden vorgehenden Diskutanten ist angesichts dessen auch, nun ja... --129.187.244.19 08:33, 18. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Klar, das Reichsgericht wußte einfach nicht, wie man sich juristisch korrekt ausdrückt, wenn es das Wort "Reichsstrafgesetzbuch" in seinen Entscheidungen verwendete.--84.173.33.241 11:43, 23. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
im Reichsgesetzblatt findet sich lediglich die Bezeichnung "Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich" (aber nicht "Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich"), und es hat keiner bestritten, dass Abkürzungen wie RStGB oder die Form "Reichsstrafgesetzbuch" im juristischen Schrifttum usw. verwendet wurden. --2001:A61:599:BD01:E52A:2652:A426:AE45 08:53, 7. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

@Gesetzesfreak, ich habe deine Edits einmal zurückgesetzt. Der Artikel ist wohl einer der Hauptartikel unserer Strafrechtssammlung und daher sollte eine Kürzung, bzw. Ummodelung vorher besprochen sein. Dein Argument, dass das RStGB ja das heutige StGB ist würde genauso für das NdStGB gelten. Bisher ist aber der Konsens, dass wir die historischen Entwicklungen im Artikel RStGB abhandeln. --Ichigonokonoha (Diskussion) 11:51, 25. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

@Ichigonokonoha, ich fand meine Verschiebung sinnvoll. Ich verstehe aber deine Sichtweise. Leider hast du auch meine vorherigen Änderungen (u. a. inhaltliche Korrekturen und Korrekturen im Aufbau des Artikels) rückgängig gemacht. Gibt es eine Möglichkeit meine Version vom 24.09.2023 22:23 wieder herzustellen, ohne alles neu einarbeiten zu müssen. Ganz toll wäre natürlich, wenn du gleich selbst auf diese Version zurücksetzen würdes. --Gesetzesfreak (Diskussion) 19:18, 25. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Nun, vor allem sollte so eine Änderung von mehreren tausenden Bytes vorher besprochen werden, einfach durchsetzen ist da eher kontraproduktiv. Aber wir können das natürlich durchdiskutieren, wenn du das immer noch für sinnvoll erachtest.
Ein paar Versionen habe ich wiederhergestellt, die ich tatsächlich für sinnvoll erachtet habe. Die Einleitung habe ich ein bisschen angepasst. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:18, 25. Sep. 2023 (CEST)Beantworten