Diskussion:Rundfunkrecht (Deutschland)

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Rechtshinweis?[Quelltext bearbeiten]

Wäre es nicht besser in diesem Lemma den Rechtshinweis einzufügen? --Ensign Joe 21:51, 2. Jun 2006 (CEST)


BVG Entscheidung 2007[Quelltext bearbeiten]

Über die Beschwerde beim BVG (Senkung des KEF Vorschlages durch die Länder) ist doch schon entschieden. - Kann das eingebaut werden?

deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Zu dem Thema habe ich da um eine Verschiebe-Diskussion gebeten. --MannMaus 13:04, 30. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Rundfunksender ausländischer Anbieter in Deutschland ( AFN, Stimme Russlands, usw.)[Quelltext bearbeiten]

In wie weit gilt das deutsche Rundfunkrecht auch für ausländische Programmanbieter, wie AFN und Stimme Rußlands, wenn sie von deutschen Boden aus senden? Beschränkt sich dies nur auf die Frequenzvergabe oder auch auf Sendungsinhalte? (nicht signierter Beitrag von 84.139.126.104 (Diskussion) 20:50, 16. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Haushaltsabgabe[Quelltext bearbeiten]

Folgende Ergänzung hätte ich zur im Text genannten Haushaltsabgabe:

Die neue Rundfunkgebühr heißt zwar Haushaltsabgabe wird aber nicht - wie landläufig behauptet - pauschal pro Haushalt erhoben, sondern pro volljähriger Person des jeweiligen Haushaltes.

Hierzu ein Auszug aus dem neuen (15.), ab 2013 gültigen Rundfunkstaatsvertrag (fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag):

§ 12

Rundfunk im privaten Bereich

(1)Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber "Beitragsschuldner" (Inhaber bezieht sich sowohl auf dort beim Einwohnermeldeamt gemeldete Personen als auch tatsächliche Inhaber, siehe hierzu (2)) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter gemeldet ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.


http://www.rlp.de/no_cache/ministerpraesident/staatskanzlei/medien/?cid=104467&did=62428&sechash=e157e5ee

Viele Grüße

Daniel

--217.254.0.140 16:31, 15. Jul. 2011 (CEST)Beantworten


Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 20:58, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Update zur Rundfunklizenz[Quelltext bearbeiten]

Angesichts der vielen medialen Berichterstattung über die Rundfunklizenz bei Livestreams und Webvideos in letzter Zeit Link fände ich es sinnvoll nochmal genauer darauf einzugehen. --Noobius2 (Diskussion)

Rundfunkzulassung für Kurzwellenrundfunk[Quelltext bearbeiten]

Bedarf privater Kurzwellenrundfunk aus Deutschland (siehe etwa ukwtv.de) einer Zulassung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV)? Vermutlich nicht, aber warum? Relevante Punkte (die wohl nicht ganz leicht zu klären sind):

  • 1. Anwendungsbereich des RStV
    • a) Räumlich: Allein ans Ausland gerichtet, so dass allein der Bund zuständig wäre (Auswärtiges Amt, vgl. Nr. 2.3 und 5.1.2 VVRuFu)? Oder –zumindest auch– bundesweit (§§ 20a, 36 Abs. 2 Nr. 1 RStV; ZAK)? Existiert eine spezielle (ungeschriebene) Zuständigkeitsabgrenzung von Bund und Ländern?
    • b) Sachlich (Rundfunkbegriff): „Journalistisch-redaktionell gestaltet“, keine rein „persönlichen“ Zwecke (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 und 3 RStV)? Oder fehlen wegen geringer Nutzerzahl Merkmale der „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“ (Begründung zum 12. RÄStV von 2009), so dass es sich doch nicht um „Rundfunk“ handelt?
  • 2. Zulassungserfordernis:
    Zulassungsfrei (Bagatellrundfunk) wegen geringer Nutzerzahl? Derzeit mit dem geschriebenen Recht wohl schwer begründbar (§ 20 Abs. 3 S. 2 RStV; anders vielleicht § 20b des Entwurfs eines Medienstaatsvertrags), aber teleologische Restriktion des Zulassungserfordernisses möglich?
  • 3. Abgrenzung Produzent – Veranstalter – Netzbetreiber:
    Klar auszumachen sind jeweils der Netzbetreiber (drei Beispiele: Shortwaveservice, Channel 292, Media Broadcast) und die Produzenten, zulassungspflichtig ist aber der Rundfunkveranstalter (§§ 20, 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV) – wer wäre das? (Siehe auch § 20a Abs. 3 RStV, mangelnde Zulassungsfähigkeit ausländischer öffentlicher/staatlicher Veranstalter.)

Grüße, Scriptorix (Diskussion) 10:20, 25. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Quellenzitate[Quelltext bearbeiten]

Gibt es einen Grund, dass hier zahllose Paragraphen referenziert werden aber nicht deren Inhalt wiedergegeben oder direkt zitiert wird? Der Artikel ist weitgehend unlesbar, weil der Lesen gar nicht weiß, worum es in den Einlassungen geht. ♆ CUSH ♆ 16:48, 1. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Rundfunkrecht für Sender, die von deutschen Boden senden, aber nicht dem deutschen Rundfunkrecht unterstehen[Quelltext bearbeiten]

Welche Regelungen gelten für Rundfunksender, die von deutschen Boden senden, aber nicht den deutschen Rundfunkrecht unterstehen, wie AFN oder BFBS? --2003:DF:1F06:8E52:C8F0:EDAB:579:13AC 13:32, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten