Diskussion:Schwerbehindertenausweis

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Tigra Watanabe in Abschnitt Zum Absatz "Aussehen des Ausweises"
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Eigentlich gehört alles, was jetzt in "Schwerbehindertenausweis" steht, unter das Lemma "Behindertenausweis", denn Schwerbehindertenausweis ist ja nur ein Teilgebiet - mit einem graduellen Unterschied - innerhalb des Oberbegriffes "Behindertenausweis". Vielleicht ändert das mal jemand, der sich in solchen organsiatorischen Dingen besser auskennt. Jetzt ist "Behindertenausweis" nur ein redirect hierher.

Ergänzung: Dasselbe gilt sinngemäß für "Schwerbehindertenrecht" --Dr.cueppers 13:36, 25. Jun 2006 (CEST)

Mh, in D gibt es nur den Schwerbehindertenausweis, einen Behindertenausweis in der Begrifflichkeit nicht. Also von "Behindertenausweis" auf "Schwerbehidnertenausweis" leiten, halte ich für Richtiger. (nicht signierter Beitrag von Marcokrings (Diskussion | Beiträge) 17:10, 30. Mär. 2007‎)

Neue Karte versus Beiblatt[Quelltext bearbeiten]

Schön, dass der etwas unpraktische Ausweis (Format zu groß) durch eine "Card" im Scheckkartenformat abgelöst werden soll. Aber was ist dann mit dem Beiblatt (=Nachweis über die Zahlung der 60,-- € p.a.)  ? (nicht signierter Beitrag von 195.140.123.22 (Diskussion) 12:25, 4. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Mir ist unterdessen eine neue Jahreswertmarke zugegangen. Diese Auflage des Beiblattes ist zusätzlich perforiert, so dass in Scheckkartengröße bei Bedarf die (entsprechend verkleinerte und neu mit Kinegramm versehene) Wertmarke abgetrennt werden kann. --195.140.123.22 14:05, 11. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Falsche Beträge![Quelltext bearbeiten]

72,-€ und 36,-€ anstatt 60,-€ und 30,-€ (nicht signierter Beitrag von 178.203.160.41 (Diskussion) 16:52, 30. Dez. 2012 (CET))Beantworten

ist korrigiert--195.140.123.22 14:16, 11. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
ist erneut korrigiert--Hasselklausi (Diskussion) 14:39, 12. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Aktualisierung[Quelltext bearbeiten]

T-Home gibt es schon lange nicht mehr, bitte korrigieren (nicht signierter Beitrag von 212.65.1.102 (Diskussion) 13:57, 6. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Fälschungssicherheit; Braille; TBl[Quelltext bearbeiten]

"...entsprechend perforierten Beiblatt abgetrennt werden. Um Fälschungen zu erschweren, ist es nunmehr mit einem Kinegramm-Aufdruck versehen."

Im Gegensatz dazu kann der Ausweis selbst (der neue im Kartenformat) von jedem der Zugriff auf einen Drucker hat, der mit Kartenrohlingen bestückt werden kann, hergestellt werden. Es gibt keine Sicherheitsmerkmale für diese ID-Karte. Die Feststellung der Echtheit ist schon dadurch erschwert, dass die Ausstellungsbehörden diese nicht (wie früher bei den A6 Ausweisen von der Bundesdruckerei) zentral beziehen, sondern jedes Bundesland eigene Lösungen zur Herstellung der ID-Karten finden musste / bzw. noch muss (umgesetzt auch durch externe Dienstleister). Dadurch unterscheiden sich bereits die "echten" Ausweise der Bundesländer (auch wegen mangelhafter Vorgaben durch das zust. Bundesministerium für Arbeit) einerseits schon durch die unterschiedliche "Grundierung" der Rohlinge und anderseits durch die darauf aufgebrachte Beschriftung.

Die Braille-Kennzeichnung ist übrigens nur für Ausweiskarten mit dem Merkzeichen "Bl" vorgegeben. (laut Muster 5 zur Verordnung: "Buchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise mit dem Merkzeichen „Bl“ aufgebracht") Inwieweit dies von den Bundesländern evtl. unterschiedlich gehandhabt wird, ist mir nicht bekannt. Die bildliche Darstellung im Muster 5 widerspricht ja nun auch der dortigen (oben zitierten) textlichen Vorgabe, wenn man davon ausgeht, dass Vor- und Rückseite zum selben Ausweis gehören (gleicher Name + gleiches GZ): der taktile Hinweis ist aufgebracht (Vorderseite), aber kein Merkzeichen "Bl" eingetragen (Rückseite) - also fehlerhaft.

Zum "TBl": Solange es nicht in die Verordnung aufgenommen wurde, gehört es nicht in eine Tabelle mit der Überschrift "Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:"--141.15.33.1 09:06, 14. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Punkt "TBl" erledigt. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 13:44, 9. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Aussage zum Hinweis in Brailleschrift ergänzt
Vielleicht bin ich hier etwas naiv - aber ausgerechnet Schwerbehinderten hier eine ::gewisse "kriminelle Energie" beim Nachmachen (des eigenen) Ausweises zu unterstellen...
Es sind keine Banknoten oder Wertpapiere !
Hasselklaus89.245.211.52 20:31, 21. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Da hast du was falsch verstanden; Schwerbehinderten wird hier gar nichts unterstellt, schon gar nicht das Fälschen des eigenen Ausweises (das wäre ja auch totaler Quatsch) Es wurde lediglich drauf hingewiesen, dass durch das Fehlen jeglicher Sicherheitsmerkmale sich theoretisch JEDER (also eher nicht behinderte) einen (oder ganz viele) beliebigen Schwerbehindertenausweis ohne großen Aufwand herstellen könnte. Da die Herstellung in der BRD dezentral und uneinheitlich erfolgt, gibt es dadurch schon optische Unterschiede, so dass sich ein Schaffner aus Bayern nicht sicher sein kann, ob der vorgelegte Ausweis aus einem anderen Bundesland echt ist.(Und finanziell kann so ein Ausweis mehr Wert als so manche Banknote haben.) --141.15.29.108 13:02, 20. Okt. 2014 (CEST)Beantworten


Es gibt jetzt das Merkzeichen "TBl" ab 01.01.2017 § 3 Absatz 1 der SchwbAwV wird wie folgt geändert: In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. TBI - wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.“ Zusätzliche Nachteilsausgleiche gibt es derzeit für Inhaber dieses Merkzeichens nicht.141.15.29.108 14:21, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Kostenlose Beförderung[Quelltext bearbeiten]

"Der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr" Das ist so nicht korrekt: die kostenlose Beförderung ist nur mit gültiger Wertmarke möglich. Diese wird zwar weiter unten erwähnt, die Formulierung hier scheint aber das Gegenteil auszusagen. Ich würde vorschlagen, diesen Absatz entsprechend zu ergänzen. --Mikadokratie (Diskussion) 16:50, 21. Aug. 2014 (CEST)Beantworten


erledigt, danke für den Hinweis.
Hasselklaus89.245.211.52 20:28, 21. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Leichtbehindertenausweis[Quelltext bearbeiten]

Warum gibt es so etwas nicht? Ich habe keine Lust, irgendeinen hässlichen beglaubigten A4-Zettel mit mir rumzuschleppen, sondern brauche etwas Handliches fürs Portemonnaie, wenn mich die Polizei wieder ärgert und mich wegen meiner Asperger-Symptome nach Drogen durchsucht.(nicht signierter Beitrag von 92.224.194.22 (Diskussion) 20:40, 14. Jun. 2015 (CEST))Beantworten

Konsequenter Gedanke - aber Wiki ist hierfür nicht der richtige Ansprechpartner !
vielleicht: www.behindertenbeauftragte.de ?!--Hasselklausi (Diskussion) 14:47, 12. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Zum Absatz "Aussehen des Ausweises"[Quelltext bearbeiten]

Der Klammerhalbsatz "(wenn das Merkzeichen B vorhanden ist)" ist sachlich falsch. § 1 Absatz 2 SchwbAwV: Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. 141.15.29.108 14:35, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Es wird von einem "halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck" geschrieben, das Bild https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f5/J1275-1_0030.jpg zeigt aber offensichtlich einen halbseitigen pinken Aufdruck. (nicht signierter Beitrag von Tigra Watanabe (Diskussion | Beiträge) 18:28, 12. Jan. 2020 (CET))Beantworten

weitere Merkzeichen[Quelltext bearbeiten]

Es gibt noch weitere Merkzeichen, die hier nicht aufgeführt sind: -kriegbeschädigt mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mind. 50% i.s.d. Bundesversorgungsgesetz (BVG) -VB mit mind. 50% GdS n. Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist (z.B. Opfer von Gewalttaten, im Krieg und- Wehrdienst) -EB mit mind. 50% nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz - siehe auch § 2 SchwbAwV

Sollten die im Artikel erwähnt sein, hab ich es überlesen. In der Tabelle zum Abschnitt jedenfalls fehlen sie und sollten zwecks Übersicht hinein.