Diskussion:Selbstverstümmelung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Fan-vom-Wiki in Abschnitt Autotomie
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Selbstverstümmelung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Genitalverstümmelung bei Frauen[Quelltext bearbeiten]

Gibt es nicht auch ein afrikanisches Volk Religion, welche die Genitalverstümmelung bei Frauen verlangt? Habe jetzt keine Informationen, aber irgendwo habe ich sowas mal gehört, und dass das auch heute noch so ist. Vielleicht machen dass die Frauen aber auch nicht selber und es gehört deshalb nicht hierzu.

Deine letzte Vermutung trifft zu. Das hat nichts mit (freibestimmter) SELBSTverstümmelung zu tun, sondern wird von anderen vorgenommen. Es gibt auch bereits einen Wiki-Artikel dazu: Verstümmelung weiblicher Genitalien

suizidale Absicht[Quelltext bearbeiten]

Sie ist zu unterscheiden von Selbst verletzendem Verhalten (SVV), welche zum Aggressions- und Spannungsabbau oder zur Selbstbestrafung dient. Bei der Selbstverstümmelung besteht keine suizidale Absicht.

So wie es dasteht wirkt es so als wuerde bei SVV schon eine suizidale Absicht bestehen - was jedoch nicht der Fall ist.

Zumindest auf mich hat das beim lesen so gewirkt ... waer fein wenn man das ein wenig anders formulieren koennte.

Recht auf Selbstverletzung[Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung und das Strafrecht garantiert ein Recht auf Selbstverletzung. Dieser Hinweis gehört in einen solchen Artikel. Selbstverletzung ist nicht strafbar. Die Vorstellung, dass es kein Recht auf Selbstverletzung gibt, ist nur bei den Aufsehern der Psychiatriegefängnisse vorhanden.

Aktuelle Definition unbelegt und fragwürdig[Quelltext bearbeiten]

Ist Selbstverstümmelung wirklich "die Vorgehensweise, sich selbst Gliedmaßen zu entfernen oder (vorübergehend) unbrauchbar zu machen"? Nach Brockhaus und Meyers ist Selbstverstümmelung die "(mutwillige) Beschädigung des eigenen Körpers"! Diese Definition erscheint mir der wahren Begriffsbedeutung erheblich näher zu kommen:

  1. Die Bedeutung ist nicht auf die Entfernung von Gliedmaßen beschränkt. Der biologische Körper bietet ja auch noch mehr Verstümmelungsziele...
  2. Es ist von "Schaden" bzw. Beschädigung, also einer als nachteilig bewerteten Körpermodifikation, die Rede. Wer Hand an sich legt, um sich gesundheitlich selbst zu helfen, ist kein Selbstverstümmler. Wer Hand an sich legt, um seinen Körper irgendwie zu verschönern oder zu verbessern, ist es auch nicht (notwendigerweise). Wobei "Verschönerung" bzw. "Verbesserung" natürlich standpunktabhängig bewertet werden.

Falls es keine begründeten Einwände gibt, werde ich die aktuelle Definition demnächst ersetzen. --TrueBlue 20:03, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Wehrmacht[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt der Hinweis auf Selbstverstümmelung bei Soldaten im Krieg. Bei der Wehrmacht war dieses Grund für viele Todesurteile.--Falkmart (Diskussion) 20:27, 27. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Verweis auf Wehrkraftzersetzung eingefügt.––2001:A61:3A69:A601:FD1B:347C:F4CD:DD61 00:31, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Abgrenzung der Gesetze äußerst umstritten[Quelltext bearbeiten]

Wie das Verhältnis der Anwendungsbereiche von § 109 StGB und § 17 WStG zueinander zu bestimmen ist, ist äußerst umstritten.

Das ist doch ganz einfach. Ist der Täter (und zwar der Haupttäter, § 1 IV) (sowohl bei der eigentlichen Selbstverstümmelung wie bei der Fremdverstümmelung mit Einwilligung) Soldat, so gilt das WStG, da insoweit spezieller; außer das Opfer (bzw. der Täter der eigentlichen Selbstverstümmelung) ist Wehrpflichtiger, dann gilt das StGB, da es einen höheren Strafrahmen androht; Ausnahme von der Ausnahme: die Strafe fiele nach dem WStG trotzdem höher aus, da bei Verurteilung nach WStG § 6 und § 7 zu beachten ist (die für das StGB so nicht gelten). - Das WStG gilt jedoch niemals für Nichtsoldaten, da das nur im Ausnahmefall § 1 III, IV gilt und das hier nicht einschlägt. Der praktische Unterschied ist ohnehin marginal; nach dem allgemeinen StGB gibt es für nicht-verwendungsspezifische Selbstverstümmelung (seltsamerweise) ein höheres Mindeststrafmaß von drei Monaten, was man so lösen kann, indem man auch für Soldaten immer mindestens drei Monate verhängt, was dem Sinn der Norm ohnehin entspricht. - Wer als Soldat einen Nichtsoldaten anstiftet, ihn zu verstümmeln, ist nur Teilnehmer und kann daher nur nach StGB und daher mangels derzeit aktiver Wehrpflicht (das StGB geht auf die Wehrpflicht, nicht die Soldatenpflichten ab!) (und schon früher als Zeitsoldat oder FWDL nach Ableisten der dem Grundwehrdienst entsprechenden Zeit) gar nicht bestraft werden; er ist allerdings unter anderem wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Befehl, die Pflichten des Soldaten einzuhalten, wozu die Pflicht zur Gesunderhaltung gehört (§ 17a SG), und da zugleich eine schwere Folge eingetreten ist (Schaden am Leib eines Menschen, nämlich seiner selbst) wegen Ungehorsam strafbar (§ 19 WStG), der Nichtsoldat als Beihelfer beim Ungehorsam (§ 1 IV WStG). Bedeutet sein Ausfall einen schweren Nachteil für die Sicherheit der BRDt. (kaum vorstellbar) oder die Schlagkraft der Truppe (sehr unwahrscheinlich, aber nicht prinzipiell ausgeschlossen), dann des wegen schweren Ungehorsams.--2001:A61:3A69:A601:FD1B:347C:F4CD:DD61 00:25, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Wer meint, dass das oben Genannte nicht umstritten sei, kann es ja mit Quellen (einschließlich höchstrichterlicher Rechtsprechung) in den Artikel einfügen. Allerdings bezweifele ich, dass dies für so viele Leser leicht verständlich oder hilfreich sein wird. Was gilt eigentlich im Hinblick auf § 28 StGB? --Pistazienfresser (Diskussion) 01:05, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Autotomie[Quelltext bearbeiten]

Die Abgrenzung zu Autotomie ist nicht exakt: Im eigenen Artikel steht dazu „bei Gefahr“. Das ist etwas völlig anderes als das Akrales Mutilationssyndrom, das unter Siehe auch aufgelistet wird. --Fan-vom-Wiki (Diskussion) 23:54, 19. Dez. 2022 (CET)Beantworten