Diskussion:Staatsanwalt

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Früchtebrot in Abschnitt In der Hauptverhandlung
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Ich würde gern mal wissen, ob Staatsanwälte in der BRD (heute) eine Dienstwaffe tragen. In der DDR war das nämlich der Fall und da der StA auch heute noch ermittelnd tätig wird, wäre es ja gar nicht mal unwahrscheinlich, dass er eine Waffe trägt TaishiPRB (nicht signierter Beitrag von 84.189.242.60 (Diskussion) 12:09, 17. Feb. 2008 (CET))Beantworten

1. Ich habe noch nie einen Staatsanwalt mit Dienstwaffe gesehen, dafür aber schon etliche gehbehinderte oder halb blinde Staatsanwälte. Es ist auch nicht nötig, daß ein StA eine Waffe trägt. Wenn er im Ermittlungsverfahren selbst Augenschein nehmen muß, wird er die Polizei anweisen, die Lage zunächst zu sichern. Ein DDR-StA wird neben Dienstwaffe auch Daumenschraube und Gasmaske am Mann gehabt haben. Der ganze Apparat war ja hypertroph.

2. Ich habe den Eingangssatz mal präzisiert. Eine Staatsanwaltschaft hat ja Beamte im mittleren, gehobenen und höhren Dienst. Es ist daher verkehrt, einen Staatsanwalt über die Kategorie "Beamter einer Staatsanwaltschaft" zu definieren. Denn das ist der Justizwachtmeister oder der Amtsanwalt auch. Ein Staatsanwalt ist einfach ein Staatsanwalt. Beschreibt lieber, was er machen muß. Ich wäre auch gern einer. Geiler Job, auch ohne Gun. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.10.91.235 (DiskussionBeiträge) 04:18, 1. Jun. 2008 (CEST)) Beantworten

Staatsanwälte in Deutschland tragen keine Dienstwaffe. SG 27.02.2009

Aufgaben[Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht hält eine - nach der Strafprozessordnung mögliche - Anordnungsbefugnis der Polizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft in zwei aktuellen Entscheidungen ausdrücklich für "nachrangig". Gibt es hiefür Belege in Form von Aktenzeichen? --Wahlscheider 09:40, 5. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Ich halte die Darstellung der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei / Steuerfahndung in der hier gewählten Form für verfehlt. Die Darstellung ist komplett aus Sicht der Polizei geschrieben. Es geht im Artikel aber um den Staatsanwalt. Ich habe daher die wesentlichen Aufgaben des Staatsanwaltes in den ersten Absatz gezogen: Vor allem einmal hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft. Das heißt selbstverständlich nicht, daß der Staatsanwalt an der Kreuzung steht und Verkehrssünder beobachtet, sondern daß er über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens entscheidet. Erst wenn das geklärt ist, kann man darstellen, wie hier das Zusammenwirken mit anderen Behörden - Polizei, Steuerfahndung - aussieht. Wenn etwa, wie leider so oft, eine rechtliche Würdigung polizeilicherseits angeregt wird, die durch das Ermittlungsergebnis in keiner Weise getragen wird, liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes, nachermitteln zu lassen oder auf bestehender, zutreffend gewürdigter Tatsachengrundlage zu entscheiden.


Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde an dieser teil. Er verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.

Richtig muss es heißen:

Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Beamter der Staatsanwaltschaft (Staatsanwalt, Amtsanwalt oder Referendar) an dieser teil. Er verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.

-- Curatore 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Wenn Beschuldigte und Zeugen auf Vorladung des Staatsanwalts nicht erscheinen, stehen diesem im Gegensatz zur Polizei Zwangsmittel zur Verfügung, die von empfindlichen Ordnungsgeldern bis hin zur Anordnung von Ordnungshaft (Höchstmaß: 6 Monate) durch den Ermittlungsrichter reichen.

Wichtig ist in der Praxis, dass Zeugen gem. § 163a Abs. 1 StPO verpflichtet sind auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen (mit Ausnahme der gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte). Das Erscheinen kann der Staatsanwalt zwangsweise durchsetzen, indem er unwillige Zeuge von der Polizei vorführen lässt.

-- Curatore 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Amtsanwälte[Quelltext bearbeiten]

Amtsanwälten ist es kraft Gesetzes verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten, sie dürfen diese Fälle allerdings in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten.

Ein derartige gesetzliche Regelung gibt es wohl nicht. Aus § 142 GVG ergibt sich lediglich eine Beschränkung auf Ausübungen bei den Amtsgerichten. Darüber hinausgehende Einschränkungen werden oft lediglich in den unterschiedlichen(!) Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vorgenommen. So können etwa in Ba-Wü auch Jugendstrafsachen von Amtsanwälten bearbeitet werden. --Kraft 13:53, 4. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Diese baden-württembergische Regelung ist ja auch rechtswidrig; sie verstößt gegen § 36 JGG. sie ist in der Rechtslehre deshalb umstritten. Das ist der signifikante Unterschied zwischen gehobenem und höherem Dienst: Der Volljurist geht nicht davon aus, daß etwas, nur weil es geschieht, auch rechtmäßig sei.
Das ist unzutreffend. In § 36 JGG a.F. stand "Staatsanwalt" wie üblich als Sammelbezeichnung für den Beamten der Staatsanwaltschaft; dass es kein gesetzliches Verbot, sondern nur verwaltungsinterne Regelungen in der jeweiligen OrgStA gab, war m.W. auch nicht strittig. Mittlerweile hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass auch Amtsanwälte als "Jugendstaatsanwälte" tätig werden dürfen. --2003:C1:13D1:5600:AC51:E333:3EF:EE13 22:58, 30. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

In Baden Würrttemberg kann scheinbar jemand Staatsanwalt werden der keine Qualifikation zum Richter hat. Herr Matthias Seitz hat nachgewiesenerweise kein Universitätsstudium. Zeitungsartikel Schwäbische Zeitung Sodann ist Herr Seitz Mitglied des Kreistages und somit politisch tätig. Die kuenftige Landraetin Stefanie Buerkle ist die Wunschkandidatin fuer Viele Ist das zulässig ?


Dem § 36 JGG kann keineswegs entnommen werden, dass alle Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, auch von Jugendstaatsanwälten bearbeitet werden müssen. Diese Vorschrift steht daher einer Bearbeitung durch "normale" Staatsanwälte oder eben auch Amtsanwälte nicht entgegen. Zu der Frage mag es in der Rechtslehre abweichende Meinungen geben. Diese sollte man aber vorsichtig bewerten und hier nicht ohne weiteres als maßgeblich darstellen. --Kraft 22:26, 29. Mai. 2009 (CET)

Referendarsroben[Quelltext bearbeiten]

In praxi gibt es keine besondere Gestaltung der Referendarsroben. Meist tragen Referendare abgelegte Roben von Richtern oder Staatsanwälten? [1] :-) --Lonardet 10:57, 10. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Anzahl, Einkommen & Kosten[Quelltext bearbeiten]

mich & sicher auch andere wuerde interessieren: die anzahl der polizisten, staatsanwaelte & richter in D, absolut, relativ & im vergleich, historische entwicklung, einkommensrahmen ebenso wie gesamtausgaben. --Scyriacus 12:02, 19. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Stellung[Quelltext bearbeiten]

"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Anklage vor dem Strafgericht während der Hauptverhandlung von einem am Verfahren bisher unbeteiligten Amts- oder Staatsanwalt oder Rechtsreferendar vertreten wird. Amtsanwälte - in der Regel auch Referendare - treten nur in solchen Verfahren auf, die auch der Zuständigkeit der Amtsanwälte unterliegen, sind also nicht mit schwerer Kriminalität befasst (s.u.). Im Einzelfall kann auch Referendaren, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts übertragen werden (§ 142 Abs. 3 GVG)."

Das ein Staatsanwalt seine eigene Anklage vor Gericht vertritt ist in der Praxis die Ausnahme und nicht die Regel. Bei umfangreichen Verfahren insbesondere aus den Bereichen der staatsanwaltschaftlichen Sonderabteilungen wird die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft in der Regel versuchen, den Anklageverfasser zur Sitzung einzuteilen, um dessen Sachkenntnis in das Verfahren einzubringen. In der Masse der Verfahren geht das jedoch schon nicht wegen der völlig anderen Geschäftsverteilungspläne von Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Masse der Anklagen wird vor dem Strafrichter oder Jugendrichter verhandelt, teilweise bis zu 10 Verfahren am Tag. Diese Anklagen stammen von vielen verschiedenen Staats- oder Amtsanwälten. Es wäre weder ökonomisch noch machbar die Sitzungsvertreter im 20-Minuten-Takt auszuwechseln.

Amtsanwälte treten in der Praxis sowohl in Verfahren auf, die ein Amtsanwalt angeklagt hat, wie auch in Verfahren, in denen ein Staatsanwalt vor dem Straf- oder Jugendrichter Anklage erhoben hat.

-- Curatore 16:39, 13. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Amtsanwälte treten - je nach Bundesland - durchaus auch vor den Schöffengerichten auf und bearbeiten durchaus auch Verbrechen und andere Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Schöffengerichte fallen, in Ausnahmefällen sogar überwiegend. --2003:C1:13D1:5600:AC51:E333:3EF:EE13 23:00, 30. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

Bearbeitung 23:17, 4. Mai 2012‎ 91.5.49.159[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mir erlaubt, den Artikel zu überarbeiten und die zahlreichen Redundanzen und gröbsten Fehler auszumerzen, sowie den Text zu straffen und zu gliedern.

Falls sich mal wieder jemand auf den Schlips getreten fühlt, bitte ich schon jetzt tausendmal um Entschuldigung.

Soweit gewisse allgegenwärtige Kräfte die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft so herausstellen, sollte man um der Ehrlichkeit willen noch deren Ausgestaltung und Kontrolle durch Rechtsnormen (Klageerzwingungsverfahren!), sowie deren Sinn und Zweck erörtern. Darüber hinaus gibt es m. E. keine empirischen Befunde über einen Missbrauch der Staatsanwaltschaft in der Gegenwart (anders z. B.: Verfassungsschutz). Ich halte es für verantwortungslos, hier Verschwörungstheorien zu köcheln und den Hund in der Pfanne verrückt zu machen. Die Leute glauben doch, was hier steht!

(Überschrift nachträglich eingefügt --Tavok (Diskussion) 18:27, 5. Mai 2012 (CEST)) Ich habe das ganze mal gesichtet, weil der Artikel damit m.E. insgesamt etwas besser geworden ist. In Zukunft bitte Zusammenfassungszeile benutzen und Änderungen sachlich begründen. Auch eine Diskussionsseite ist nicht für wilde Angriffe sondern für eine konstruktive Auseinandersetzung gedacht. Letzter Punkt: Beiträge bitte signieren - 4 Tilden (~) oder auf das Unterschriftssymbol klicken. Gruß. --Tavok (Diskussion) 18:27, 5. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Danke: Der Artikel liest sich jetzt gut! Zur "Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft": "Über alles Wichtige gibt es nichts Schriftliches!" soll Churchill gesagt haben. Aktuelle Beispiel dazu könnte der WCCB-Skandal in Bonn sein, in dem die Oberbürgermeisterin weder durch ihren Informationsempfang noch durch ihre Weisungen/Einflussnahme nennenswerte schriftliche Spuren hinterlassen hat! Der Churchill-Satz gilt wohl auch bei der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte: Als älteres Beispiel wird oft die Wanderung der Anklageakte von Ex-Bundeskanzler Kohl von ursprünglich Augsburg über Saarbrücken nach Bonn genannt, wo letztlich das Verfahren "dank" eines Vergleichs nicht eröffnet wurde.

Wegen der vermutlich hohen Dunkelziffer in dem Bereich (auch wegwn fehlender Dokumentation der mündlichen Weisungen) wird es wohl weder einen belastbaren "empirischen Befund" über "politischen Mißbrauch", noch über politischen "Gebrauch" der Staatsanwaltschaft geben.

Gruß --Güwy (Diskussion) 18:32, 12. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Also, du vermutest hohe Dunkelziffern und leitest dauraus allgemeine Behauptungen ab. Tolle Nummer! So kann man natürlich alles begründen. (nicht signierter Beitrag von 91.5.40.230 (Diskussion) 02:15, 5. Jul 2012 (CEST))

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:34, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Rechtsgebunden, an welche?[Quelltext bearbeiten]

Letztlich wird sich doch alles aus irgentetwas/allem herausgeholt und rumbehauptet. Die StPO als Ordnung wie etwas stattfinden muss ist zwar Bindeverpflichtend, wird jedoch u.A. durch Zusätze (insb. Gesundheitsliche bzw Verläumderische zzgl Leugnerische auf StA Seite Einwände) ausgehebelt und sogar systematisch als Schadenabsicht genutzt (siehe auch UNO, Folter, keine Ansprechmöglichkeit) u.U. sich in gleicher Zeit neues ausgedacht und alles geht erpresserisch von vorne los. (Ein Paradies für strategisch aufgestellte Terroristen sind div. medizinische; staatsanwaltliche Postitionen sowie natürlich weitere Ämter in denen vorgebl. Beamte (also bei der entsprechenden Gewerkschaft gemeldete, nachgewiesen konnte noch niemand... Ursprüngliches Recht Spricht dieses Amt nur der Bundes- bzw Staatspräsident in komb mit Kanzer/in sowie einem Dritten [das ist jedoch bei der Menge nicht machbar!] aus zu. Nunmerh änlich der KdöR-Änlich bzw. als Definition was gegeben sein muss (etwa Reliunterlicht bzw Räume für krichliches) also ganz ohne Zusage es reicht der fingerzeigt oder sogar "wir haben eine in der Gemeinde" was alles gebunden vortäuscht, jedoch die meissten glauben. So wie auch das Wort "Staat" selbst, Schutzpersonal muss vorhanden sein ... es gibt aber keinen der es zuspricht ... wird es selbst gemacht und zB zur Waffe gegriffen - es reicht nunmal zum eigenes Land effektiv zu Schützen ... nur braucht der der StA nur sagen "der vorherige" StA Präsident... es bedarf keinen Nachweis, nein der deutsche Staat (bzw die behörden in merhz) unterschreiben auch gar nicht mehr oder, wie beweisbar, nutzen Fiktionsnamen und nehmen sich das Recht intern zu dokumentieren wer wer ist - "Amtsnamen" viel im gleichen Kontext.)

Datenschutz? Welche Bindepflicht? Dritte (Staats-)gewalt ist grundsätzlich nicht erreichtbar. (Richter bzw extern angeforderte mul. Exa.Anwälte [wiederum unbelegbar, auch da nicht rückführbar])

Wer spricht wen zu was? Wo? Bei welcher wahl? Öffentl. oder nicht? (Insb. gemdelted bei RA-Kammern hat sich bei erster Recherche als die richtigste herangehensweise weiterer Dok. Arbeit als richtig erwiesen, insb. für "Richter")

Auch bei letzter Frage, welche gesetzl. Bindepflicht/Grundlage? (nicht signierter Beitrag von 46.114.166.35 (Diskussion) 19:28, 27. Jan. 2022 (CET))Beantworten

In der Hauptverhandlung[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: “Es ist die Regel, dass die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Anklage vor dem Strafgericht während der Hauptverhandlung von einem am Verfahren bisher unbeteiligten Amts- oder Staatsanwalt oder Rechtsreferendar vertreten wird“ - es ist keine Quelle beigefügt. Ich bin daher geneigt diese Info zeitnah zu löschen, da unbelegt und m. E. nicht plausibel. Bitte Beleg beifügen.—Früchtebrot (Diskussion) 21:14, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten