Diskussion:Steuerfahndung

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Simon Karthaus in Abschnitt "Recht des ersten Zugriffs"
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Steuerfahndung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Siechfred, wunschgemäß die Liste der reputablen Literatur. (Hellmann ist Ordinarius in Potsam; Streck ist Anwalt und Strafverteidiger einer großen Kölner Kanzlei); perschke hat die Osnabrücker Dissertation geschrieben): Tipke/Kruse istreputabel, da es der Standardkommentar ist). Deshalb habe ich die Literatur wieder eingefügt. Ich gehe davon aus, dass es Deine Billigung findet. Gruß--89.204.139.225 10:48, 13. Apr. 2013 (CEST)Beantworten



"Rasterung von Bankkonten:"[Quelltext bearbeiten]

Was genau ist denn damit gemeint? Rasterfahndungen sind meines Wissens nicht zulässig. Ein Zugriff zumindest auf Kontostand und Kontobewegung außerhalb eines Strafverfahrens, wie hier geschildert, insbesondere zum Zwecke einer "Rasterung" ist nicht zulässig. Wer rastert also wann, warum und auf welcher Rechtsgrundlage? Nachdem sich der Autor zudem nicht sicher ist, ob daraus überhaupt Erkenntnisse für die Steuerfahndung gezogen werden, kann dieser Punkt nicht mehr sein als eine bloße Bahauptung und spekulativ. Vielleicht sollte der Autor hier eine Rechtsgrundlage nennen, oder man sollte diesen Punkt besser entfernen. (nicht signierter Beitrag von 89.12.198.167 (Diskussion) 08:25, 7. Jul 2010 (CEST))


Problemlösung

Im Besteuerungsverfahren überprüft die Steuerfahndung mit spezieller Software zum Beispiel die Daten von Powersellern und die von ihnen verwendeten anderen Namen auf Internet - Seiten wie e - bay. Das ist zulässig im Besteuerungsverfahren. Ergibt sich ein Verdacht, wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dann erfolgt ein Auskunftsersuchen an e- Bay zu diesem Konto.

Eine andere Begriffswelt betrifft m.E. Sammelauskunftsersuchen, vgl. dazu die Diskussion zum Artikel Auskunftsersuchen. Das sind Auskunftsersuchen an z.B. eine Versicherung, mit der alle Versicherungsmakler mit Umsätzen über .... Euro im Jahr ... erfragt werden. Alle diese Maßnahmen sind rechtmäßig.--89.204.130.107 21:29, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Typische Ermittlungsanlässe[Quelltext bearbeiten]

Könnte das bitte mal jemand, der sich in dem Gebiet auskennt, entsprechend WP:NPOV überarbeiten und vor allem mit Belegen versehen? Dank & Gruß, SiechFred Disclaimer 15:13, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Vgl. dazu ausführlich mit weitgehenden Nachweisen: Tipke/Kruse, AO/FGO, 12. Aufl., § 208 AO; ebenso Streck, Die Steuerfahndung ; lesenswert ist der Artikel Zapper -Software und die dazu geführte Diskussion hier in Wikipedia. Diese Kassenmanipulationen sind ein beispiel für den massenhaften Einsatz der Steuerfahndung.--89.204.153.24 10:25, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten


(nicht signierter Beitrag von 89.204.130.107 (Diskussion) 21:37, 2. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Rechtsgrundlage[Quelltext bearbeiten]

Trennung der Arbeitsweisen


Es muss bei jedem Tätigwerden klar sein, ob die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren (nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens) oder im Besteuerungsverfahren tätig wird. Das ist wichtig, weil sich damit die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten entscheidend ändern. Nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens darf sie sich auch für Auskunftsersuchen an Dritte nicht mehr auf strafprozessuale Normen berufen, sondern muss als Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen die steuerliche Norm anführen, vgl. BFH vom 4.12. 2012, VIII R 5/10, HFR 2013, 200.--82.113.106.55 08:07, 16. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Behördenbezeichnung[Quelltext bearbeiten]

Während es früher Steufa und Bustra bzw. Strabu gab, lautet heute die einheitliche Bezeichnung in Berlin z.B. FA für Fahndung und Strafsachen -FA FuSt---82.113.98.102 20:42, 4. Mär. 2013 (CET) Ja, aber nur das FA heißt so. Innerhalb des FA gibt es weiterhin die Bußgeld- und Strafsachenstelle und die Steuerfahndung. --Noisl (Diskussion) 08:31, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Danke, das ist richtig. Gruß--89.204.153.24 10:26, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Italien[Quelltext bearbeiten]

Die Guardia di Financa wurde laut SZ zum Steuer- FBI als wesentlich besser als die Steuerfahndung dargestellt. Kann jemand die Grundlagen kurz darstellen?--82.113.106.142 09:42, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Bedeutung für Steueraufkommen[Quelltext bearbeiten]

Wo kommt die Statistik her? --Noisl (Diskussion) 17:14, 11. Apr. 2013 (CEST) Danke schon selbst gefunden. --Noisl (Diskussion) 17:33, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Der Link zur Süddeutschen Zeitung und den Weisheiten des Herrn Ondracek ist tot und wurde deshalb von mir entfernt. Wenn nicht jemand einen anderen Beleg für die Aussagen findet, neige ich dazu den ganzen Absatz zu löschen. Zumal ich sowieso überzeugt bin, dass es sich um eine freie Schätzung handelt, die vor allem dazu dient, die Forderungen nach mehr Personal der DStG zu begründen. (Ja ja ich weiß, auch das kann ich nicht belegen. Aber wir sind hier auf der Diskussionsseite. ) --Noisl (Diskussion) 17:40, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Die Aussage ist ohnehin nicht aussagekräftig gewesen, weil sie sich auf die Prüfungen insgesamt und nicht nur auf die Prüfungen durch die Steufa bezog. Denn die erhöhte Prüfungshäufigkeit könnte jeweils nur nach Einleitung des Strafverfahrens von der Steuerfahndung durchgeführt werden. Das ist generell aber nun wirklich nicht bejahen. Bereits das rechtfertigt die Löschung. Gruß--89.204.155.140 19:04, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

ASB[Quelltext bearbeiten]

Noisl, die Arbeitsanweisung für die Steuerfahndung enthält in Abschnitt 150 die Verwertungsverbote. Sie greifen ggf. auch ein, wenn die Finanzbehörde bzw. Steuerfahndung trotz Anfangsverdachts weiter im Besteuerungsverfahren tätig wird. Dann bringt sie den Stpfl. um sein Aussageverweigerungsrecht etc. Gruß IP--89.204.139.225 11:01, 13. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Ich weiß genau, was Verwertungsverbote sind. Aber der durchschnittliche Leser der WP nicht. Vielmehr sucht der hier Informationen. Und die Aussage "Verstöße lösen Verwertungsprobleme aus" ist keine Information sondern Informationsmüll. Es wird in pseudotechnischem Sprachgebrauch ein vager Hinweis gegeben. Was soll das? --Noisl (Diskussion) 13:46, 15. Apr. 2013 (CEST) Danke für die Begründung. Es sollte eine Begründung für die Relevanz der Einordnung der Rechtsgrundlage sein. Es ist aber sicher vertretbar, wenn Du es gestrichen hast. Zumindest sind die ASB jetzt im Text. Die übrigen "Streichorchester" ohne Begründung sind sicherlich nicht im Sinne von WP. Aber diese Probleme mit diesem Schnellsichter sind mir seit "Skat zu Dritt" bestens bekannt. Gruß --82.113.106.55 08:19, 16. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Das heißt AStBV, nicht ASB. (nicht signierter Beitrag von 141.15.28.88 (Diskussion) 14:16, 19. Mär. 2018 (CET))Beantworten

Revertierung und Begründung[Quelltext bearbeiten]

Este, objektiv ist die Seite wohl einmalig dürftig. Damit ist unerklärlich, warum Du - ohne Begründung - revertierst. Es hat für mich eher den Eindruck, dass die zitierte Literatur zwingend auf die Seite gehören. Für eine nachträgliche Begründung Deiner abweichenden Meinung (es gibt da gewisse Regeln bei wikipedia auch für Dich) oder eine rückgängig gemachte Revertierung wäre ich Dir dankbar.

So ist der Artikel weder omafest noch lesenswert. Er ist inhaltsleer. Gruß IP--89.204.130.96 18:45, 14. Apr. 2013 (CEST)Beantworten


Arbeitsweise der Sichter

Es scheint mir, als sei folgender Grundsatz auf dieser Seite in völlige Vergessenheit geraten: In Wikipedia-Artikeln sollen Belege angegeben werden (Belegpflicht) Belege sind Angaben über diejenigen Materialien, die für die Erstellung oder inhaltliche Veränderung eines Artikels in der Wikipedia verwendet worden sind, sowie solche, die geeignet sind, die Aussagen eines Artikels zu stützen.Gruß --89.204.135.211 10:49, 27. Apr. 2013 (CEST)Beantworten


Liebe Sichter,


im Augenblick würde ich den Tatbestand des Vandalismus als Arbeitsweise bei Sichtungen dieses Artikels: bejahen. Um es mit den eigenen Regeln von Wikipedia zu begründen:

" Die Vandalismusmeldung dient dazu, Administratoren auf aktuelles Fehlverhalten aufmerksam zu machen:

   Vandalismus,
   Edit-Wars,
   Missbrauch der Funktion „kommentarlos zurücksetzen“,
   absichtliche oder wiederholte fehlerhafte Sichtungen sowie
   gezielte oder wiederholte Verstöße.

All das trifft m.E. für die letzten Revertierungen zumindest der Fundstellen und Zitate zu. Gruß IP--82.113.121.213 08:51, 15. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Belegprinzip von wikipedia[Quelltext bearbeiten]

Hier doch noch einmal die wieder einmal ohne jede Begründung gelöschte Fundstelle für die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2013 vom 30. Oktober 2012 (BStBl I 2012, S. 13.--82.113.122.166 21:55, 17. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Qualitätssicherung Recht ist überfällig[Quelltext bearbeiten]

Ich schlage die Seite nachhaltig für die Qualitätssicherung Recht vor. Das sind doch alles inkompetente Stümpereien im Text,die durch unseriöse Löschungen hervorgerufen werden. Eitelkeiten und Hausmeisterlöschungen statt Sachkompentenz. --89.204.154.247 14:45, 11. Jan. 2014 (CET)Beantworten

von Este ohne Begründung gelöschte Hinweise[Quelltext bearbeiten]

Arbeitsweise[Quelltext bearbeiten]

− − Es ist stets zu klären, ob die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren tätig ist. Relevant sind Vorermittlungen, Auskunftsersuchen, Ermittlungen wie Observationen, Durchsuchungen beim Beschuldigten oder Dritten. Einer Ankündigung oder Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Der Ablauf wird aus der Dienstanweisung für die Steuerfahndung sich im fünften Teil der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)ersichtlich

− − (nicht signierter Beitrag von 5.147.213.14 (Diskussion) 18:29, 1. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Rechtskontrolle bei strafprozessualen Maßnahmen[Quelltext bearbeiten]

− − Die Kontrolle wird durch die BuStra, die Staatanwaltschaft oder das Strafgericht ausgeübt. (nicht signierter Beitrag von 5.147.213.14 (Diskussion) 18:29, 1. Mär. 2014 (CET))Beantworten

von Este ohne Begründung gelöschte Hinweise[Quelltext bearbeiten]

Arbeitsweise[Quelltext bearbeiten]

− − Es ist stets zu klären, ob die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren tätig ist. Relevant sind Vorermittlungen, Auskunftsersuchen, Ermittlungen wie Observationen, Durchsuchungen beim Beschuldigten oder Dritten. Einer Ankündigung oder Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Der Ablauf wird aus der Dienstanweisung für die Steuerfahndung sich im fünften Teil der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)ersichtlich

− − (nicht signierter Beitrag von 5.147.213.14 (Diskussion) 18:29, 1. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Rechtskontrolle bei strafprozessualen Maßnahmen[Quelltext bearbeiten]

− − Die Kontrolle wird durch die BuStra, die Staatanwaltschaft oder das Strafgericht ausgeübt. (nicht signierter Beitrag von 5.147.213.14 (Diskussion) 18:29, 1. Mär. 2014 (CET))Beantworten

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Arbeitsweise[Quelltext bearbeiten]

− − Es ist stets zu klären, ob die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren tätig ist. Relevant sind Vorermittlungen, Auskunftsersuchen, Ermittlungen wie Observationen, Durchsuchungen beim Beschuldigten oder Dritten. Einer Ankündigung oder Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Der Ablauf wird aus der Dienstanweisung für die Steuerfahndung sich im fünften Teil der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)ersichtlich <ref>Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2013 vom 30. Oktober 2012 (BStBl I 2012, S. 13</ref>

Zwischenstatus dank Este


Es wäre m.E. sinnvoll, wenn alle Sichter, die den Gegenstand nicht kennen, ihr Engagement einmal selbstkritisch als Schnellsichter beenden. Der Artikel taugt dank großer Hilfe von Este nichts, aber auch gar nichts. Das OMA- Prinzip wird nicht beachtet und das Niveau ist sehr, sehr schlecht. Es wirkt so, als solle jeder fachlicher Inhalt von Este aufgehoben werden. Das ist kontraproduktiv und dient allein der Selbstbewihräucherung. Schrott bleibt Schrott trotz Engagemenent dank Inkompetenz. --82.113.98.61 21:42, 14. Mär. 2014 (CET)Beantworten

"Recht des ersten Zugriffs"[Quelltext bearbeiten]

Was ist damit gemeint? Diese Formulierung und der Verweis auf § 163 Abs. 1 StPO liest sich recht merkwürdig bzw. unverständlich (zumindest für einen Nichtjuristen). --Simon Karthaus (Diskussion) 20:49, 20. Jun. 2018 (CEST)Beantworten