Diskussion:Ungesetzlicher Kombattant

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 80.143.90.34 in Abschnitt Kritik
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Neues Urteil vom Supreme Court[Quelltext bearbeiten]

Sollte die neue Entscheidung, über die Behandlung der illegalen Kombattanten vom Juni 2008 nicht auch im Text aufgenommen werden? Bin leider nicht in der Lage das selbst zu machen, da mir die Rechtskenntniss dazu fehlt. Deshalb füge ich nur einen Link zu einem Spiegel-Interview ein. --ostlicht 15:29, 24. Jun. 2008 (CEST)

Habeas Corpus[Quelltext bearbeiten]

Bei dem angeführten Urteil wurde doch lediglich festgelegt, dass "Feinde der USA" die keine Kombattanten wären sich nicht auf den Status eines Kriegsgefangenen berufen könnten sowie dass sie sich auch nicht beim innländischen US Recht auf die Habeum Corpus Akte berufen können?

Als Ergebnis war doch die Behandlung nicht rechtswiedrig. Nach dem 2. WK traten die USA jedoch den Genfer Konventionen bei die den Umgang mit solchen Personen regelt.

Um weiterhin die Freiheiten von Feinden der USA einschränken zu können darf sich die USA nicht im Krieg im Sinne der Genfer Konvention befinden und die Rechtsgrundlage für die Behandlung von diesen Personen schaffen der Patriot Akt und die Military Order? - gez. Phaidon

Änderungen zu Dogmatik und Rechtsanwendung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Calvin Ballantine, Bevor Du meine Korrekturen ohne Diskussion einfach löscht, würde ich mir wünschen, dass wir eine Diskussion darüber führen. Auf die letzten Anfragen der Diskussionsseite hast Du nicht geantwortet.

Der gegenwärtige Text, welcher also am 25.11. von Dir einfach wiederhergestellt wurde, ist weitestgehend nicht exakt und übersieht einige wichtige rechtsphilosophische Probleme bei der Definition des "ungesetzlichen Kombattanten". Ausserdem enthält er dt. Rechtschreibfehler, die auch wiederhergestellt wurden. Das ist nicht so vorteilhaft.

Ich werde den Text aber nicht noch einmal korrigieren. Stattdessen möchte ich ausführlicher auf die Probleme des Textes eingehen.

Folgende Probleme finden sich im Text:

1.) Der Begriff "ungesetzlicher Kombattant" existiert faktisch im Völkerrecht nicht. Er kann jedoch unter gewissen Prämissen, die man juristisch nicht klar herleiten kann, definiert werden. Daher sollte meine Änderung "ist ein umstrittener Rechtsterminus" wieder aufgenommen werden. Die bloß faktische Anwendung des Begriffs uK begründet keine Rechtsnotwendigkeit.

2.) Das Wortfeld "Wesentliches Merkmal ist also nicht die Beteiligung am Konflikt" ist falsch. Wer nicht am Konflikt teilnimmt, ist gar kein belligerent=aktiver Teilnehmer einer Kriegspartei. Selbst "The spy who secretly and without uniform passes..." ist ein belligerent. Gerdade das ist der Tenor des Quirin-Urteils. Der belligerent nimmt jedoch "ungesetzlich" (genauer gesagt: unterliegt nicht mehr der Genfer Konvention sondern geht in das nationale Strafrecht über) am Krieg teil und erhält daher eine "additional" (was immer das ist) "Sonderbehandlung". Wäre in summa diese Konstruktion vom Supreme Court nicht beabsichtigt, so hätte der Quirin-Fall ja gar nichts mit dem Terminus uK zu tun. Daraus Folgt, dass der uK von einer Rechtssphäre (Völkerrecht) in eine andere (nationales Strafrecht) übergeht, aber eben nicht in die Spähre der "Rechtlosigkeit". Eine derartige Konstruktion kann überhaupt nicht begründet werden.

3.) Die von mir korrigierte und präzisierte Übersetzung des Qurin-Falls enthält mindestens einen Fehler: "die generell nicht dem Kriegsgefangenenstatus unterfallen und " - im Deutschen "unterfällt" nichts. Bitte korrigieren! Außerdem geht es an dieser Stelle "sehr wörtlich" darum, dass besagte Agenten (im weitesten Sinne) den Status des Krigsgefangenen "generell nicht mehr erwerben" (generally deemed not to be entitled) können. Das ist wichtig, a.) weil hier eine Militärkommission über den "Erwerb" des Status entscheidet. Das ist weiterhin wichtig, b.) weil die Formuliereung einen juristischen Bezug zum Military Comissions Act herstellt und es ist ebenso wichtig, c.) weil zentrale Textpassagen "The spy who secretly..." in enger wörtlicher Verbindung mit der Haager Landkriegsordnung steht. Bitte mal korrigieren oder in Diskussion einbringen.

4.) Das Wortfeld "Die US-Regierung wendet in Folge der Terroranschläge am 11. September 2001 in einem anderen Zusammenhang an,..." ist grammatisch unvollständig. Es fehlt das zweite Objekt. Die Regel lautet: A wendet B an. Bitte korrigieren!

5.) Das Wortfeld "wohl andere Sachverhalte" ist nicht juristisch exakt. Was sind andere Sachverhalte?

6.) Der Satz: "Ausgangspunkt ist die Nichtanwendung der 3. Genfer Konvention und insbesondere der Regeln zum Schutz von Kriegsgefangenen." ist nicht korrekt. Das kann man so einfach nicht sagen. Obzwar die Nichtanwendung der III Genfer Konvention, Abschnitt II., insebsondere Art. 43-46 hier dominiert, können z.B. der Status des Söldners und der Umstand der Heimtücke auch auf Kombattanten angewendet werden, ohne das sie schlechthin den Status eines Kriegsgefangenen nicht mehr erwerben dürften. Für Sölnder ist das unwahrscheinblich, bei Heimtücke steht a.a.o etliches mehr. Dazu hatte ich gestern genauere Anmerkungen in den Text eingefügt. Ich bitte um eine Antwort, warum diese Stellen getilgt wurden.

7.) Der Satz: "Die Rechtsfolgenvorstellung, dass jemand bei einem Verstoß gegen das Recht selbst alle Rechte verlöre, ist nicht anerkannt." kann so nicht stehen bleiben! Diese Haltung ist nicht nur "nicht anerkannt", sondern sie ist "juristisch absurd"! Meine Ausführungen zur Radbruch'schen-Formel wurden getilgt. Warum?

8.) Das Wortfeld "Kombattant könne nur der Angehörige eines Landes sein" ist nicht korrekt. Kombattanten im Sinne der Genfer Konvention und der Haager Landkriegsordnung sind immer "Angehörige organisierter Streitgräfte der gegnerischen Kriegspartei" und mithin nie "staatenlos". (Anm. Die Situation wird dann etwas komplizierter, wenn Kombattanten innerhalb eines Bürgerkrieges dem eigenen Staat angehören.) Der Satz ist juristisch daher unklar. Ausserdem ist der Kontext noch einmal zu beachten, da der Einwand der US-Regierung ja auf Terroristen zielt. Terroristen sind nicht staatenlos. Darüber hinaus entsteht ja erst mit dem Military Comission Act das eigentliche Problem, dass eben auch Staatsbürger der USA als "unlawful combatant" deklariert werden können. Diese umstrittene Rechtspraxis muss hier unbedingt kritisch aufgeführt werden, sonst gerät der Text in Verdacht, die amerikanische Rechtspraxis stützen zu wollen.

9.) Was sind "US-Stellen"? Ich hatte hier den Begriff der "Divergenz zwischen Goverment und Judikative" eingeführt. Warum wurde der getilgt? US-Stellen können auch Würstchenbuden sein.

10.) Im Wortfeld "indem sie sich nicht auf (militärische) Sanktionsverfahrens hinsichtlich..." darf das Sanktionsverfahren nicht im Gen., sondern muss im Acc, stehen.

11.) Der Satz "Auch ist der Kriegrechtsverstoß im Verhältnis zur Haupttat, dem Terrorakt, geradezu unbedeutend und rechtfertigt keine gravierenden Abweichungen von einem ordentlichen Strafverfahren." ist in seinem Kontext unverständlich, da derselbe "zugunsten-Argumente" aufzeigen möchte. Wieso "keine" Abweichung? Die Praxis zeigt ja "schwerwiegende" Abweichungen. Wo ist der Sinn? Bitte prüfen!

theo

(nicht signierter Beitrag von 85.177.39.132 (Diskussion) )
Hi Theo, ich kann ausführlich erst später darauf zurückkommen, fürs Erste habe ich einige Korrekturen umgesetzt. Ich melde mich dann... Ein Tipp: Bitte signiere deine Diskussionsbeiträge. --CJB 16:01, 26. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ja OK - Danke für die Rückmeldung.

Eine Signatur besitze ich nicht - werde mir vorerst wahrscheinlich auch keinen Account anlegen. Wir hatten gerade in einem akademischen Arbeitskreis das Problem "Feindstrafrecht" bearbeitet und daher die vielen Probleme des Begriffs "ungesetzlicher Kombattant" dort erläutert... Aus diesem Grund habe ich unsere Diskussionsergebnisse im Artikel einfach ergänzt.

@Theo - Du mußt hier nicht auf die Erlaubnis von "CJB" oder irgendwem warten. Du hast Deine Änderungen ausreichend erklärt, Gegenargumente liegen bisher nicht vor und es steht jedem frei, Deine Änderungen Punkt für Punkt zu wiederlegen, sofern bessere Argumente vorliegen.--84.165.106.179 23:14, 26. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Hi Theo, Account u.ä. ist natürlich freiwillig und da will ich dir nicht reinreden, es ist halt praktischer zu sehen, von wem etwas kommt und ihn ggf. bei Bedarf anzumailen. Wie man Signatur schlicht eintippt, kannst du hier sehen: Hilfe:Signatur - es ist ziemlich einfach. Ich will dir auch nichts genehmigen oder dich keineswegs verschrecken - wie das ein anderer IP-Beitrag interpretieren will - ganz im Gegenteil, sachlich sehe ich viel Übereinstimmung. Ich habe auch bereits einige deiner Anmerkungen umgesetzt und wegen des Rest will ich dass wir eine optimale, evtl. kombinierte Version finden. Du hast viel aufgeschrieben und das müssen wir genauso detailliert durchgehen. Ich komme im Laufe des abends drauf zurück.
@84.165.106.179: Zugleich heißt das jedoch, dass wir das Diskussionstempo bestimmen und deine Intervention im Artikel unnötig war, zumal nichts Dringendes umgesetzt wurde ;-) --CJB 19:38, 27. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Hi Theo, es hat ein bisschen länger gedauert, aber jetzt können wir wieder diese Baustelle anpacken: Inhaltlich stimmen wir tendenziell überein, was die fragwürdige Politik der jetzigen US-Regierung angeht (es mag ironisch sein, dass die Amerikaner sich von George III. lösen wollten, weil er ein dreister Kerl war, der sich an keine Regeln hielt und nun nach einer langen Entwicklung haben sie mit George Bush den gleichen qualitativen Punkt erreicht). Nun was heißt das jedoch für den Artikel: Es wäre gut, wenn wir auf die maßstabgerechte Gestaltung achten und uns davon leiten lassen bei der Einarbeitung von Details. Daher wäre es ungünstig, wenn alle potenziellen und dogmatischen Probleme erwähnt werden, als sei die Behandlung ungesetzlicher Kombattanten diffizile und knifflige Entscheidung, bei der man sich mit gutem Grund gleichermaßen für die eine oder andere Alternative entscheiden könnte. das ist sie keineswegs - da sind wir uns einig, denke ich.
Ich schlage vor, dass noch ein Separater Abschnitt als Punkt 3 angelegt wird "Auffassung von Internationalen und Menschenrechtsorganisationen" und wir darin die Zitate aus der 3. Genfer Konvention einfügen. Wenn dir wesentlich andere Kritikansätze noch einfallen, würde ich sie unter Punkt 2.1 listen. Lass uns dann in einem weiteren Schritt schauen, was noch auf deiner o.a. Liste evtl. übrig ist. Was sagst du? --CJB 14:01, 30. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Hi Calvin, ja gerne können wir diese problematischen Fragen durchgehen. Ich hatte aber in meinen vormaligen Änderungen bereits möglichst genau auf die sprachliche Präzisierung geachtet - möglicherweise nicht "möglichst genau" genug. Da es sich um ein juristisches Problem handelt, ist die spachliche Präzision der Aufhänger. Ausserdem schreiben wir ja einen Lexikonartikel, der eben nicht eindeutig genug sein kann :O) Also ich habe die Änderung der Übersetzung des Quirin-Textes vorgeschalgen. Der banale deutsche KNG-Fehler ist immer noch an besagter Stelle zu finden. Ausserdem plädiere ich für eine präzisere Parallelisierung der Termini subject und be entitled. Ich vermute - ohne es jetzt genau zu wissen - dass der Rechtstext des Urteils auch möglichst streng parallel verfasst wurde. Das kann man bereits an der Parallelisierung von (gesetzlichem) Kombattant und ungesetzlichem Kombattant sehen. Wenn ich Zeit habe, erstelle ich mal eine Synopse...

Ich möchte aber jetzt hier nicht noch einmal alle meine o.g. Punkte erneut durchgehen. Du kannst ja mal Anmerkungen zu meinen o.g. Beobachtungen einfügen, so dass wir dann gemeinsam feststellen können, ob und was in den Artikel aufgenommen wird. Ich hätte ja auch gerne den "umstrittenen Rechtsterminus", da es eben nicht nur ein Begriff, sondern ein international "fälschlich gebrauchter Rechtsterminus" ist - der wie ich schon andeutete, nur unter komplizierten und teilweise für das Demokratieverständnis nachteiligen Prämissen hergeleitet werden kann... da wäre dann interessanterweise aufzuzeigen, welche Nachteile das Einführen eines "ungesetzlichen" Kombattanten (auch im Rahmen des Feindstrafrechts nach Jacobs) hätte. Arndt Sinn, Joachim Bung und Alejandro Aponte haben dazu sehr interessante Dinge veröffentlicht (hier gibts dazu super Texte HRRS Heft 8/2006).

Außerdem ist nun ein neuer Fehler im Text zu finden, und zwar in Form eines offensichtlichen Widerspruches: "... die an einem kriegerischen Konflikt beteiligt ist und zusätzlich gegen das Kriegrecht verstößt. Wesentliches Merkmal ist also nicht die Beteiligung am Konflikt ..." Ist sie nun am Konflikt beteiligt oder nicht? Meine Ansicht kennst Du ja :O)

...aber ich wollte ja hier nicht erneut schreiben, was ich oben bereits zur Diskussion gestellt hatte. Also bis demnächst.

Grüße von theo, --85.177.191.201 09:19, 4. Dez. 2006 (CET)Beantworten


Hallo allseits nach einer Woche wollte ich doch mal wieder vorbei schauen, ob sich jemand meiner Bemerkungen angenommen hat :O)

Doch leider leider ist nix passiert. Hatte ich mir doch einstmals so viel Mühe gemacht :O), den Artikel zumindest gemäß den klassischen geisteswissenschaftlichen Regel (definitio fiat per genus proximum et differentias sprcificas) zu feilen. Naja, er befindet sich ja in der History. Wenn also irgendwann einmal jemand wieder daran basteln möchte...

Jedenfalls sind immer noch alle Fehler im Text und meine Einwände werden einfach nicht gehört. Da ausserdem meine Korrekturen zurückgesetzt und dabei die Fehler zugleich wiederhergestellt werden (wie absurd) kann ich hier erstmal nichts mehr tun.

Grüße von theo --85.177.187.12 19:13, 8. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Illegaler Kämpfer[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff "Ungesetzlicher Kombattant" ist ja ein von den USA entwicklter Spezialbegriff. Mir fehlt aber in Wiki ein Sammelbegriff für die laut Kriegsrecht unrechtmäßig an Feindseligkeiten teilnehmenden Personen (Spione ...). Dazu hatte ich obigen Artikel erstellt. Leider wurde der ohne sachliche Diskussion innerhalb weniger Minuten schnellgelöscht. Ich gehe mal davon aus, dass sich bei diesem Artikel einige Benutzer mit einschlägigen Kenntnissen tummeln und würde mal um Rückmeldung bitten ob es irgendwo in Wiki bereits einen Artikel zu diesem - meiner Ansicht nach notwendigen - Sammelbegriff gibt und wie sie zu obigen Titel stehen. --84.145.119.77 13:44, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

PS: Hier die Links zu den Diskussionen:

Es wäre vermutlich leichter, deine Definition von "illegalen Kämpfern" zu akzeptieren, wenn Du mal sagst, worauf Du dich da beziehst? Haager Abkommen? Genfer Konventionen? am Besten mit Paragraphen... --P.C. 13:54, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ich habe das ganze nach dem Reibert bearbeitet (Standartliteratur bei der BW). Werde aber noch die Primärquellen in den Gesetzen prüfen. Meine Intention ist es einen Artikel zu schaffen, der die Gruppe der illegal an Kampfhandlungen teilnehmenden nach herrschender Meinung behandlet und nicht wie dieser (selbstverständlich auch notwendige Artikel) speziell den Aspekt einer von der USA geschaffenen - strittigen - Untergruppe. --84.145.119.77 14:04, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Der Sammelbegriff für alle Personen, die an Kampfhandlungen teilnehmen ohne die Voraussetzungen für eine Einstufung als regulärer Kombattant zu erfüllen, lautet "Zivilpersonen, die feindliche Handlungen begehen". Diese mit dem Terminus "illegaler Kämpfer" zu versehen und diesen vom Terminus "ungesetzlicher Kombattant" abgrenzen zu wollen, ist unsinnig, da beide Begriffe inhaltlich voll synonym sind. --Uwe 14:36, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Nein, sind sie nicht. Ein Zivilist, der sich entschließt auf eigene Faust zu kämpfen, ist etwas anderes, als ein Soldat, der den Auftrag erhält, ohne Uniform als Zivilist getarnt, einen Sabotageakt zu begehen. Unter was der erste fällt, weiß ich nicht. Der zweite allerdings ist ein Spion und ist von dem Schutz der Genfer Konvention explizit ausgeschlossen.

Ist dieser Sammelbegriff irgendwo festgelegt? Legaldefinition, führende Fachbücher? Etwas Schwierigkeiten hab ich mitder Zivilperson, da diese ja die rechtmäßige Volkserhebung ausschließen würde. Es ist richtig, dass die Begriffe "illegaler Kämpfer" und "ungesetzlicher Kombattant" teilweise synonym verwendet werden. Hier in Wikipedia ist jedenfalls der "ungesetzliche Kombattant" für den umstrittenen US-Fall belegt. Für die Gruppe der nach herrschender Meinung unberechtigt an Kampfhandlungen teilnehmenden konnte ich bisher keinen Artikel in Wiki feststellen. Daher mein Vorschlag unter dem Titel "illegaler Kämpfer". Soweit es dafür eine sinnvolle Begründung gibt kann er aber auch unter "Zivilpersonen, die feindliche Handlungen begehen" untergebracht werden. --84.145.119.77 19:24, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Das ist drollig. Ist der Begriff "Illegaler Kämpfer" irgendwo festgelegt? Legaldefinition, führende Fachbücher? Einstweilen empfehle ich Knut Dörmann: The legal situation of “unlawful/unprivileged combatants”. In: International Review of the Red Cross. No. 849/2003, S. 45-74. Knut Dörmann ist als Rechtsberater in der Rechtsabteilung des IKRK tätig. Aufschlussreich ist auch The legal status of Iraqi and foreign Combatants captured by Coalition Armed Forces, insbesondere der Abschnitt "The Right to be a Prisoner of War" von Robert Kogod Goldman, Professor für Kriegsvölkerrecht am Washington College of Law. --Uwe 01:02, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Bildunterschrift[Quelltext bearbeiten]

Ein Bildunterschrift ist, wie von verschiedenen Benutzern bereits angemahnt, zwingend notwendig. Ich sehe mich allerding nicht in der Lage diese selbst zu erstellen, daher sollten diejenigen denen am Bild gelegen ist diese umgehen anbringen und nicht nur das Bild wieder einstellen. Ohne kann das Bild jedenfalls nicht drinnen bleiben. --Ramsau 10:38, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Artikelname nicht korrekt[Quelltext bearbeiten]

Es wird wirklich höchste Zeit die Begriffe zu verwenden, wie sie auch definiert sind.

Das Kriegsvölkerrecht kennt den "Kombattanten". Jener ist berechtigt an Kriegshandlungen teilzunehmen und steht als solcher unter dem Schutz des Kriegsvölkerrechtes.

Somit ist jegliche Erweiterung wie "legaler Kombattant" sinnlos da "doppeltgemoppelt".
Ergo: Es gibt nur den "Kombattanten" und somit den "Nichtkombattanten" (siehe auch die jeweiligen Artikel Kombattant und Nichtkombattant, beide Artikel existieren bereits, beide verwenden die Begriffe richtig.)

Vorschlag: Überdenken der Relevanz dieses Artikels, idealerweise/ggfs. Ergänzung des Artikels Nichtkombattant und Reduzieren dieses Artikels ggfs. auf ein REDIRECT zu Nichtkombattant.
--FSLEP 15:23, 8. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Das Völkerrecht kennt den Begriff ungesetzlicher Kombattant zwar nicht, die Rechtssprechung der USA - wie im Artikel erwähnt - allerdings schon (vgl. auch Hamdan v. Rumsfeld). Der Begriff unlawful combatant wird in der US-Presse regelmäßig benutzt und ebenso die Übersetzung in den deutschen Medien. Relevanz IMHO ganz klar gegeben. Gruß --Der ohne Benutzername 02:13, 2. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Ungesetzlicher Kombattant[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel erweckt den Eindruck, als handle es sich um eine Sonderauslegung der USA und einiger anderer Mächte, die im Gegensatz zur Genfer Konvention steht. In der Dritten Genfer Konvention, Art. 4.A.2. steht aber:

Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören:

Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen:
a. an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
b. ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c. die Waffen offen tragen;
d. bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

Das trifft auf Kaida- oder Taliban-Kämpfer ja wohl kaum zu. Es handelt sich also nicht um legale Kombattanten, denen der Status eines Kriegsgefangenen zusteht. Die Einordnung als ungesetzliche Kombattanten ist also mit der Gefer Konvention vereinbar. Lediglich die Behandlung dieser ungesetzlichen Kombattanten steht nicht im Einklang mit allgemeinen Menschenrechten. Das sollte auch im Artikel rauskommen. --::Slomox:: >< 03:39, 14. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Du hast recht. Nach dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen kann man diese Kämpfer nicht als Kriegsgefangene definieren. Allerdings kennen die Genfer Konventionen den Begriff des ungesetzlichen Kombattanten nicht. Dieser Begriff wird so tatsächlich nur von wenigen Staaten verwendet. Mit relevanten Auswirkungen halt vor allem von den USA. Zudem gibt es schon lange das Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung und anschließender Überführung ins Ausland (s. Habeas Corpus). Dass das Verhalten der Bush-Administration so nicht mit amerikanischen und internetionalen Recht vereinbar ist, hat der Supreme Court in mehreren Urteil ebenfalls schon festgestellt (s. Hamdan v. Rumsfeld 2006, Boumediene v. Bush 2008). Gruß -- Der ohne Benutzername 14:01, 27. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Besonderheit Vereinigtes Königreich[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel sollte im Abschnitt "Anwendung außerhalb der USA" weiter ausgebaut werden. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise der britischen Regierung gegen IRA-Kämpfer in den 70er/80er-Jahren (siehe hierzu u.a. Internment-Politik, Maze Prison und H-Block).--91.66.132.34 03:48, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Ist mMn schon was anderes. Die Festnahmen wurden auf britischen Hoheitsgebiet durchgeführt. Laut einem von dir verlinkten Artikel, sahen sich die IRA-Kämpfer selbst als Kriegsgefangene, was ein in den Genfer Konventionen definierter Begriff ist. Gibt es einen Beleg dafür, dass die Kämpfer von einer Seite mit Ungesetzliche Kombattanten bezeichnet wurden? Gruß – Der ohne Benutzername 17:21, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Also ich weiß definitiv, dass IRA-Kämpfer von den Briten als Kriminelle behandelt und auch so bezeichnet wurden. Die Briten wollten dadurch nicht einmal den geringsten Anschein erwecken, dass es sich dabei um Kombattanden handelt. Ich glaube, dass sie auch eigentlich den Status eines politischen Gefangenen wollten. Muss mich mal in den Unterschied einarbeiten. Allerdings ist das mit dem britischen Hoheitsgebiet schwierig. Die britischen Ansprüche beruhen ja im Prinzip nur auf der Kolonialpolitik des Empire. Das machte es den Briten einfacher, den IRA-Kämpfern den Kombattanden-Status/Status von politischen Gefangenen vorzuenthalten.Die Provisional IRA kämpfte ja rein völkerrechtlich betrachtet in keiner regulären Armee (ähnliche Problematik: Palästina und eben auch Afghanistan).Gruß MK -- 91.66.132.34 23:35, 2. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

So, ich hab was gefunden!!! Im Artikel "Kombattant" der Absatz "Levée en Masse". Desweiteren ist der letzte Satz dieses Artikes wichtig. Hier wird nämlich auf den Kombattandenstatus von Aufständischen in Kolonien hingewiesen. Gruß MK -- 91.66.132.34 23:47, 2. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Kritik[Quelltext bearbeiten]

Der Punkt 1 der Kritik stimmt so nicht. Im Kriegsrecht verliert man sehr wohl diverse Rechte, wenn man sich selbst nicht an die Regeln hält. Beispielsweise verliert ein feindliches Krankenhaus automatischen den Schutz durch das Kriegsrecht, wenn sich in ihm bewaffnete Kämpfer aufhalten. Und ein Soldat, der seine Uniform auszieht und seine Waffe versteckt, hat laut Genver Konvention sein Recht auf den Kriegsgefangenenstatus verwirkt. Er gilt als "Spion" und unterliegt der Strafverfolgung. Nur die Menschenrechte, die können in der Tat niemandem aberkannt werden. -- 80.143.90.34 14:17, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten