Diskussion:Verband (Recht)/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 103II in Abschnitt Begrifflichkeit
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Der Link zur Verbandsklage führt wieder zur Seite selbst. So ist er ziemlich nutzlos. Man sollte eine neue Seite schaffen, oder zumindest klären, dass der Link nicht weiterführt. J.

Der Link führt jetzt zum Verbandsklagerecht.--Buchdrucker 10:34, 13. Okt. 2006 (CEST)

Dart-Verband

Sorry, aber der oberbayer. Dart-Verband hat hier für meinen Geschmack nichts zu suchen, deshalb habe ich ihn gelöscht. wh

Begrifflichkeit

Der Beitrag soll den Verband im rechtlichen Sinne betreffen. Jedoch definiert er nur den Verein. Verbände sind aber m.E. ein Genusbegriff für alle möglichen Formen von gleichgerichteter Kooperation.

So definiert K. Schmidt das Gesellschaftsrecht als Recht der privaten Verbände und der kooperativen Vertragsverhältnisse (K. Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Aufl. Köln 2002 S. 4 und 11). Demnach sind also auch oHG, KG, GmbH, AG, etc. Verbände. In ihnen verbinden sich Rechtssubjekte zur gemeinsamen Zielverfolgung.

Demnach bedarf der Artikel (Verband (Recht)) der Überarbeitung.

Jemand Zeit? :-) --Felixkr 19:37, 23. Sep 2006 (CEST)

...und Bund, Länder und Gemeinden sind Verfassungsverbände, das könnte man auch noch irgendwie reinbringen. --103II 00:08, 21. Apr. 2007 (CEST)