Diskussion:Verfassungsorgan

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Man könnte doch auch sagen, dass es nur 5 Organe sind, denn: in die Bundesregierung könnte man den Kanzler mit einschließen genauso wie man in die

Bundesversammlung den Bundespräsidenten einschließen kann!

oder irr ich mich da?(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 217.51.127.57 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 22:00, 31. Mai 2007 (CEST)) [Beantworten]

ja aber soweit würde es nie kommen
lg andré ;-)(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.189.232.207 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 22:00, 31. Mai 2007 (CEST)) [Beantworten]
Ja, du irrst dich. Du kannst keineswegs den BP in die Bundesversammlung „einschließen“. Es sind und bleiben nunmal sieben unumstrittene Verfassungsorgane, mehr sind streitig. --Skyman gozilla Bewerte mich! 22:00, 31. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Bundesregierung und Bundeskanzler sind zwei verschiedene Verfassungsorgane. Es ist zwar der Bundeskanzler kraft Amtes auch Mitglied und Vorsitzender der Bundesregierung; aber das Grundgesetz differenziert durchaus danach, ob es eine Kompetenz der Bundesregierung überträgt oder dem Bundeskanzler - und wenn die Kompetenz bei der Bundesregierung liegt, dann wird abgestimmt; es ist keineswegs so, dass die Meinung des Kanzlers zwangsläufig die der Regierung wäre. Noch deutlicher sind die Unterschiede zwischen Bundespräsident und Bundesversammlung. SchnitteUK (Diskussion) 23:01, 25. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

Bundeskanzler[Quelltext bearbeiten]

warum wird der bunzler (um ihn hier zu schreiben, wie der seelige kohl in aussprach) nicht in die liste der 7 verfassungsorgane eingereiht??--HilmarHansWerner 21:35, 22. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Bundeskünstlerin (wie mein Spracherkenntnungsprogramm schreibt) ist nicht unumstritten als eigenes Verfassungsorgan anerkannt. Sie ist aber Mitglied der Bundesregierung und deshalb zumindest Teil eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten - und das genügt beispielsweise um eine Organklage vor dem BVerfG zu machen. Mehr braucht BK nicht. --Pelagus 15:53, 24. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Andere Staaten[Quelltext bearbeiten]

Wird der Begriff auch in anderen Staaten verwendet? Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Belgien? Gibt es nicht-deutschsprachige Pendants? --Excolis (Diskussion) 16:10, 11. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Deine beiden Fragen lassen sich bei aufmerksamem Lesen des ersten Einleitungssatzes bereits bejahen, da dort der Plural Bundesstaaten gebraucht wird. Benatrevqre …?! 12:57, 22. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Fünf zentrale Verfassungsorgane[Quelltext bearbeiten]

Ein IP-User behauptet, auch der Gemeinsame Ausschuss sei ein ständiges Verfassungsorgan. Bislang konnte ich hierfür nur im Maunz/Dürig eine entsprechende Formulierung finden. Dieser wird allerdings von anderer Seite widersprochen, wo auf die "fünf zentralen [bzw. ständigen] Verfassungsorgane" des Bundes abgestellt und der Gemeinsame Ausschuss nicht dazugezählt wird: auf der amtlichen Website des Bundesrats und in weiteren Literaturbelegen wie [1][2][3][4][5]. Benatrevqre …?! 12:53, 11. Dez. 2016 (CET)[Beantworten]

Winfried Steffani grenzt mithin diese fünf Verfassungsorgane ausdrücklich als zentrale Verfassungsorgane von den übrigen, nichtständigen ab. --Benatrevqre …?! 11:54, 21. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

Eine genaue Quellenangabe wäre schön, ebenso, die Quellen direkt im Artikel zu verlinken und nicht nur in der Bearbeitungszusammenfassung. Dies würde zur „Usability“ beitragen.
Es wird sich immer jemand finden lassen, der einen Begriff abweichend benutzt. Steffani ist ein Politikwissenschaftler und kein Staatsrechtler. Weitere Belege, die du anführst, sind durchaus quellenkritisch zu betrachten. Ein Online-Artikel der bpb dient der politischen Bildung der breiten Bevölkerung, entspricht aber nicht notwendigerweise höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen. Welche Qualifikation der Autor hat, bleibt unklar. Auch ein Beitrag auf der BMI-Homepage mag nicht von einem Volljuristen verfasst worden zu sein. Dass „ausdrücklich“ dort das Wort „sogenannte“ verwendet wird, sehe ich nicht.
Ich kann nicht erkennen, wieso die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss nicht „zentral“ sein sollen. Anderenfalls müssten sie dezentral sein. Sie treten aber, wenn sie zusammenkommen, an einem Ort zusammen.
Im Übrigen sind auch die nichtständigen Verfassungsorgane oberste Bundes- und Verfassungsorgane (vgl. Graf von Westphalen, Deutsches Regierungssystem, 2001, S. 317; Sönke Petersen, Manager des Parlaments, 2000, S. 217).--Asperatus (Diskussion) 13:29, 21. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]
Die Quelle ist oben unter [1] verlinkt, ich nehme auf diesen Literaturnachweis hier Bezug: Jens-Peter Gabriel/Winfried Steffani, Bundesrepublik Deutschland, in: ders. (Hrsg.): Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG, Leske + Budrich, 1991; Springer-Verlag, 2013, S. 128. Überdies sehe ich keinen Grund zur Kritik an Steffani, er führt als hinreichend bekannter Wissenschaftler in einschlägiger Literatur eine Formulierung und einen mittels Adjektiv bewerteten Fachausdruck an, diesen noch dazu als Abschnittsüberschrift, das genügt nach WP:BLG, ihn als zitierfähig anzusehen. Steffani genügt zudem höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen, er stellt die „fünf zentralen Verfassungsorgane des Bundes“ den übrigen Verfassungsorgane des Bundes gegenüber. Dies zu hinterfragen ist gar nicht unsere Aufgabe. Das Wort „zentral“ muss hierbei auch nicht durch den Widerpart „dezentral“ erklärbar oder eine Ortsangabe sein, sondern kann eine andere bestimmte Bedeutung haben.
Dass die BpB eine nach unseren Maßstäben zuverlässige Informationsquelle ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, zumal die dort getroffene Aussage überhaupt nicht falsch ist oder durch Äußerungen von anderer Stelle, gar juristischer Literatur bestritten wird.
Auf der BMI-Webseite steht „sog.“, mithin besteht insofern eine semantische Einschränkung. Ich setze eigentlich voraus, dass bekannt ist, dass diese Abkürzung für sogenannt steht. Eine weitere Erklärung mit dieser Formulierung liefert diese Seite des Deutschen Bundestages. Im Artikeltext steht nirgends, dass die nichtständigen Verfassungsorgane keine obersten Bundes- und Verfassungsorgane seien. Du mäkelst an der BpB (einer Bundeseinrichtung) und den Ausführungen eines Bundesministeriums herum, ziehst ihre allgemeine Glaubwürdigkeit infrage, ohne dabei sachliche Kritik an den Darstellungen zu üben, das halte ich für wenig überzeugend. --Benatrevqre …?! 04:11, 22. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

Bürger kein Verfassungsorgan?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe gerade in diesem Artikel unter dem Abschnitt "Verfassungsorgane im Bunde" gelesen, dass es "Ausdrücklich keine Organstellung i. S. d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG besitzt das Gebietsvolk, auch wenn das Volk in der Präambel, Art. 20 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38, 146 GG genannt ist." Daraufhin habe ich im Grundgesetz unter dem Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 nachgeschaut und folgendes gelesen: " (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;" Aufgrund des Artikels, der besagt, dass Verfassungsorgane diese sind, die u.a. vom Grundgesetz mit Rechten und Pflichten ausgestattet sind, bin ich der Meinung, dass dazu auch der Bürger zählt. Wieso wird im Artikel behauptet, dass der Bürger nicht dazu zählt, obwohl Artikel 93 dies m.M.n. nicht besagt? (nicht signierter Beitrag von Antje Heymann (Diskussion | Beiträge) )

Was du behauptest, steht gar nicht im GG. Benatrevqre …?! 11:18, 21. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]