Diskussion:Verkehrssicherungspflicht

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 93.229.96.208 in Abschnitt Querverweis
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Verkehrssicherungspflicht“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Zuständigkeiten?[Quelltext bearbeiten]

Hier fehlt noch ein Abschnitt, der die Zuständigkeiten regelt. --JARU 08:52, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Begriffserläuterung?[Quelltext bearbeiten]

Hier fehlt noch ein Abschnitt, der den Begriff so erläutert, dass man ihn auch versteht! Dieser Text eignet sich nicht für ein Lexikon. --Artep 19:41, 30. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Definition[Quelltext bearbeiten]

Derjenige der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um Schäden anderer zu verhindern. (nicht signierter Beitrag von Fbx (Diskussion | Beiträge) 13:47, 27. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Falsche Kategorien[Quelltext bearbeiten]

m.E: sind die unten angegebenen Kategorien (Schuldrecht/Verkehrsrecht) falsch. Es muss in die Kat.: Deliktsrecht! (evtl noch Zivilrecht) Kann das mal bitte jemand ändern. Danke (nicht signierter Beitrag von Fbx (Diskussion | Beiträge) 15:10, 27. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Verkehrssicherungspflichten als "sonstiges Recht"[Quelltext bearbeiten]

Den Satz, Verkehrssicherungspflichten seien als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, habe ich - weil unzutreffend - gelöscht. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um Pflichten, nicht um Rechte. Auch führt nicht jede Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu einer Haftung, sondern nur dann, wenn ein absolutes Recht verletzt wird (Beispiel: Wer bei Schnee nicht streut, muss keinen Schadensersatz leisten, so lange niemand stürzt).

Auch im Übrigen geht in dem Artikel einiges durcheinander, vor allem in dem Absatz über Voraussetzungen und Reichweite von Verkehrssicherungspflichten, der sich zudem mit dem nachfolgenden Absatz partiell überschneidet. Am besten wäre es, wenn der gesamte Artikel neu formuliert würde. (nicht signierter Beitrag von Bonzo (Diskussion | Beiträge) 22:47, 13. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Gültigkeit für Pflegekräfte[Quelltext bearbeiten]

Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Pflegekräfte. Arbeitssituationen erfordern eine Analyse, um jeden erdenklichen Schaden am Patienten zu vermeiden. gt--GabiThomas (Diskussion) 14:03, 8. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Verkehrssicherungspflicht im Wald[Quelltext bearbeiten]

Hab mal den BS reingesetzt, da der eine Satz dem Leser nichts bringt, das Thema an sich aber durchaus erläuterungsbedürftig scheint. Anzuführende Punkte (mMn aber IANAL):

  • Unterscheidung zwischen Motorverkehr, Erholungsverkehr (Wandern, Sport, Reiten) - jeweils auf markierten Wegen und "offroad"
  • ökologische Ansprüche (weniger Forsteingriffe -> mehr Totholz -> höhere Gefährdung)
  • Kontroverse zwischen Waldeigentümer und Waldnutzer (Betreten von Privatgelände kann man verbieten, bei Wald nicht ??)

Benötigt werden dazu auch bessere Quellen, als der jetzt angegebene Übersichtsartikel. MfG --LungFalang 10:32, 20. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Deliktsrechtliche Einordnung der VSP[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Entwicklung des Artikels, steht, dass die Verkehrssicherungspflicht herangezogen wird, um bei mittelbaren Verletzungen die Rechtswidrigkeit zu begründen. Dies ist absolut irreführend, da die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie die Zurechnung zwischen Unterlassung bzw. mittelbarer schädigender Handlung und dem eingetretenem Schaden herstellt. In Sachen Rechtswidrigkeit ergibt sich keine Besonderheit durch eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. dass auch hier die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. (nicht signierter Beitrag von 91.179.59.154 (Diskussion) 17:33, 31. Jul 2010 (CEST))

Verkehrssicherungspflicht gleich "gesetzgeberische Tendenz??[Quelltext bearbeiten]

Im unteren Abschnitt steht, dass die VSP eine "gesetzgeberische Tendenz" sei. Dies ist irreführend, da die VSPen eine Erfindung des BGH sind. Gewaltenteilung! -- 212.58.5.51 (12:26, 6. Aug. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

fehlende Rechtsgrundlage[Quelltext bearbeiten]

Moin zusammen,

es fehlt auch die Rechtsgrundlage für die VSP. Die müsste sich ja aus einer Rechtsnorm ergeben, also z.B. StVO, einer Verwaltungsvorschrift o.Ä. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen (>>BGB) reicht nicht aus - die Rechtsgrundlage müsste nachgeliefert werden. McKarri (Diskussion)

Für den öffentlichen (Straßen-)Verkehr wird die Verkehrssicherungspflicht aus StVO, VwV-StVO, RSA, ZTV-SA und MVAS abgeleitet. Da bin ich sehr sicher, da es ein Zweig meines Berufs ist.
Was den Wohnbereich angeht bin ich unsicher. Dazu habe ich nur folgendes gefunden:

„Das Gesetz definiert den Begriff der Verkehrssicherungspflicht nicht; vielmehr wurde der Begriff von der Rechtsprechung entwickelt. Insofern handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine allgemeine Rechtspflicht.“

Gruß, --Martin1978 /± WPVB 10:57, 2. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ja genau das habe ich auch gerade recherchiert. =;-)Für alle Bereiche leitet sich die VSP aus der sehr umfangreichen Rechtssprechung ab - in StVO, VwV-StVO, RSA & Co ist darüber leider nichts zu lesen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört eigentlich alles (!) - und nicht nur im Straßenverkehr - was irgendwie vorhersehbare Gefahren Verursachen kann, also auch für Veranstaltungen gesperrte Parkplätze, Zuwegungen, aber auch z.B. in eine Veranstaltung eingebrachte Sachen, wie Schaustellerbuden, Kabel, Brücken, Gerüste - sogar die Lautstärke einer Lautsprecheranlage (die bei Überschreiten einer bestimmten Lautstärke ja durchaus Verletzungen der Hörfähigkeit herbeiführen kann) wird darunter gefasst. Ich habe sogar von einer Tanzveranstaltung in geschlossenen Räumen gelesen, bei der jemand zu Schaden gekommen ist - bei der auch die VSP zum tragen gekommen ist. Selbst das winterliche Streuen von Salz/Sand bzw. Freiräumen von Schnee ist darunter gefasst, auch wenn dies z.T. in Spezialnormen wie Wegegesetzen u.Ä. gefasst ist. Ich meine, das müsste alles mal im Artikel angeführt werden...ich kann´s wegen Zeitarmut leider z.Z. nicht selber machen...=:-( McKarri (Diskussion)
Ja, das ist ein sehr weites Feld: Selbst ein Baum an der Straße, eine Baugrube auf einem Privatgrundstück oder eine Mülltonne, die zwecks Abholung an die Straße gestellt wurde, können von der VSP betroffen sein. Auf welche §§ der StVO und der anderen o.g. Regelwerke sich die VSP im (Straßen-)Verkehr genau bezieht kann ich relativ einfach recherchieren; aber auch der Rest sollte nicht zu schwierig zu finden sein.
Aber auch mir fehlt momentan die Zeit. Das Gute ist: ein Artikel läuft nicht weg. :o) Gruß, --Martin1978 /± WPVB 07:42, 3. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
...und wenn würden wir ihn auch wieder einfangen !? =;-)McKarri (Diskussion)

Verkehrssicherungspflicht in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Warum behandelt der Artikel, ohne einen Klammerzusatz zu haben, nur die Verkehrssicherungspflicht in D, in AT scheint es auch eine zu geben. (Hätte mich nach dem Einleitungssatz auch gewundert, wenn es anders wäre.) Hier sollten entweder zwei Artikel geschrieben werden (siehe Tierschutzgesetz) oder wenigstens erwähnt werden, dass das keine deutsche Angelegenheit ist. Anka ☺☻Wau! 19:37, 11. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Worauf willst Du hinaus? Der Artikel beleuchtet die deutsche Verkehrssicherungspflicht. Mit je einem Satz sind deren rechtliche Existenz im Recht der USA und Österreichs erwähnt. Österreich könnte eigens lemmatiert und bearbeitet werden. Es wird sich sicherlich irgendwann jemand finden, der das tut. Ein Klammerzusatz ...(Deutschland) ist jedenfalls bereits jetzt nicht gerechtfertigt.--Stephan Klage (Diskussion) 19:47, 11. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Querverweis[Quelltext bearbeiten]

wg. des thematischen Zusammenhangs hier nur ein Querverweis. (nicht signierter Beitrag von 93.229.96.208 (Diskussion) 19:48, 16. Jun. 2020 (CEST))Beantworten