Diskussion:Verwertungsrecht

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Pajz in Abschnitt Verwertungsrecht unkörperlicher Software
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Was ist mit dem "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung", wie es bei Online-Publikationen auftritt? Das ist doch ein neues Verwertungsrecht, das beim ersten Korb 2003 hinzukam, oder irre ich mich? -- Nina 17:17, 26. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Link auf sich selber - wozu?[Quelltext bearbeiten]

Welchen Sinn hat eigentlich der Link auf "Vervielfältigungsrecht", der wieder auf die gleiche Seite zurück leitet?(nicht signierter Beitrag von 80.139.171.101 (Diskussion))

Gar keinen, danke für den Hinweis, ich habe ihn entfernt--BuschBohne 19:33, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Verwertungsrecht <--> Nutzungsrecht?[Quelltext bearbeiten]

Ich finde es erstaunlich, dass die Artikel Nutzungsrecht und Verwertungsrecht keinerlei Bezug aufeinander nehmen. Könnte jemand, der sich besser mit der Sache auskennt als ich, eventuell im Artikeltext die Begriffe gegeneinander abgrenzen und die Artikel entsprechend sinnvoll miteinander verlinken? Danke und Gruß, --Yen Zotto (Diskussion) 13:45, 27. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 08:59, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Begrifflichkeit[Quelltext bearbeiten]

Das Verwertungsrecht ist auch ein stehender Begriff des Pfandverwertungsrechtes des Zivilrechts gemäß der §§ 1113, 1191, 1199 und 1204 BGB. Aus diesem Grunde sollte ein Unterlemma geschaffen werden, das auf diesen Sachzusammenhang hinweist. Beispiel: Verknüpfung mit Dinglicher Anspruch. --Stephan Klage (Diskussion) 08:37, 30. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Verwertungsrecht unkörperlicher Software[Quelltext bearbeiten]

Da das Verwertungsrecht nach §15 (1) körperlicher Natur ist aber das Vervielfältigungsrecht nach §16 jenes Recht ist was heutzutage auch durch Streams oder Softwarevervielfältigung im unkörperlichen Sinne verletzt werden kann, auf eine weiße die für den Gesetzgeber seinerzeit nicht abzusehen war, so muss dieser Artikel so erweitert werden das ebenjenen Sachverhalt behandeln wird. Mit anderen Worten ich versuche gerade rauszuknobeln warum unkörperliche Kopien geschützt sein sollten aber ich muss feststellen das dieser Artikel nicht wirklich hilft. Wäre cool wenn man zu diesem brisanten Thema den Artikel erweiteten könnte. Leider weis ich nicht wie deswegen dieser Eintrag.

Na ja, das ist natürlich schon eine Detailfrage. Bin nicht sicher, ob das in diesen Übersichtsartikel sollte (vll. in einen zu erstellenden Artikel Vervielfältigungsrecht, der zusammen mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe auch irgendwo auf meiner imaginären Todo-Liste steht …). (Ganz kurz: Streaming ist kein rein unkörperlicher Vorgang. Das Bereitstellen und Übertragen ist zwar vom – unkörperlichen – Recht der öffentlichen Wiedergabe erfasst; es kommt aber auch zu einer – körperlichen – Vervielfältigung auf dem Rechner des Streamenden, weil dort für kurze Zeit Kopien von Fragmenten der Quelldatei liegen. Es ist nicht entscheidend, dass das Vervielfältigungsstück dort nur für mitunter ganz kurze Zeit existiert und nicht eigenständig abspielbar ist. Zur weiterführenden Lektüre: Kristina Wagner, Streaming aus der Sicht des Endnutzers – noch Graubereich oder bereits tiefschwarz?, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 118, Nr. 9, 2016, S. 874–882.) — Pajz (Kontakt) 23:18, 2. Mär. 2018 (CET)Beantworten