Verwertungsrecht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts umfasst das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Die Verwertungsrechte sind, anders als die Urheber-Eigenschaft (Urheberrecht), auf Dritte übertragbar
[Bearbeiten] Siehe auch
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |

