Diskussion:Vorgesellschaft

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 2A02:908:E310:2FE:9444:5396:8386:218D in Abschnitt Verlustdeckungshaftung
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Löschung[Quelltext bearbeiten]

Möglichenfalls wäre noch beachtenswert, dass eine juristische Person nach Löschung der Eintragung im Handelsregister nicht mehr parteifähig ist, allerdings jedoch solange fortexistiert, als sie noch Vermögen hat oder sonstiger Abwicklungsbedarf besteht. (nicht signierter Beitrag von 86.103.211.77 (Diskussion) 17:07, 25. Nov. 2008 (CET))Beantworten

Verlustdeckungshaftung[Quelltext bearbeiten]

Der BGH hat die Verlustdeckungshaftung für den Fall des Scheiterns der Eintragung oder der Aufgabe dieser entwickelt. Kommt es zu einer Eintragung, besteht eine Unterbilanz- bzw. Differenzhaftung der Gründer für die Differenz zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem statutorischen Stammkapital. Eine diesbezügliche Differenzierung wäre wünschenswert. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:E310:2FE:9444:5396:8386:218D (Diskussion | Beiträge) 20:40, 4. Feb. 2014 (CET))Beantworten