Diskussion:Vorratsdatenspeicherung

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von 2A00:20:C289:727D:ACF5:21C7:FC3C:CA48 in Abschnitt EuGH-Urteil
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Vorratsdatenspeicherung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 07:24, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

EuGH-Urteil[Quelltext bearbeiten]

https://www.srf.ch/news/international/datenschutz-und-buergerrechte-vorratsdatenspeicherung-eugh-pfeift-geheimdienste-zurueck --Fonero (Diskussion) 17:59, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

EuGH, 06.10.2020 - C-623/17 (Privacy International).--Pistazienfresser (Diskussion) 19:56, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Es ist doch ein Treppenwitz, dass die EU-Institution "EuGH" die (nützliche) Vorratsdatenspeicherung als Ganzes (also nicht nur aufgrund eines zu langen Zeitraums zurück) zurückpfeift! Erst wird sie angedacht, dann falsch umgesetzt, da Speicherungsfristen zu lang, dann verliert der Bürger völlig die Kontrolle über seine Daten, da kein Vertrauen mehr da ist - man weiß ja bei den Internet-Kommunikationsvorgängen "dem EuGH sei Dank" jetzt überhaupt nicht mehr, was man als valide und was man als scam (Betrug, Vorspielung falscher Tatsachen) einstufen kann. So wie wenn man darauf festgelegt wäre, im Festnetz-Telefoniebereich die eingehenden Anrufe nur als "Anonym"-calls zu empfangen. --2A00:20:C289:727D:ACF5:21C7:FC3C:CA48 03:13, 2. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Speicherung von IP-Adressen beim Internet Provider[Quelltext bearbeiten]

Laut Artikel werden Daten nach 7 Tagen gelöscht. Tatsächlich können Strafverfolgungsbehörden aber IP-Adressen bis zu 14 Tage lang beim Provider erfragen. Wie lässt sich dieser Widerspruch aufklären? --Stefan Weil (Diskussion) 20:50, 30. Nov. 2020 (CET)Beantworten

„In Deutschland ist die Speicherung von Verkehrsdaten für sieben Tage erlaubt“[Quelltext bearbeiten]

@Trollflöjten: Meine Begründung für die Entfernung war "keine VDS ieS" - also keine Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinne. Unbegründet war die Entfernung also schon mal nicht. Was "lediglich mit WP:TF begründet" und "es wird genau im Kontext Lemma berichtet und auch die Entscheidung legt hier ja grade auch Grenzen, dementsprechend ist es 100%-lemmarelevant" angeht, möchte ich Folgendes sagen:

Das Lemma, also der Artikel Vorratsdatenspeicherung, befasst sich gemäß der Einleitung mit dem kriminalpolitischen Instrument, mit dem Anbieter verpflichtet werden, Kommunikationsdaten ihrer Kunden für einen gewissen Zeitraum zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Das BGH-Urteil (PDF hier) befasst sich mit der freiwilligen Speicherung nur von IP-Adressen durch den Anbieter für maximal sieben Tage, um Störungen der Telekommunikationsanlagen abzuwehren. Daraus die Feststellung abzuleiten: "In Deutschland ist die Speicherung von Verkehrsdaten für sieben Tage erlaubt." wäre in der Tat WP:TF.

Insofern hat der Absatz an dieser Stelle nichts zu suchen. Wenn man das Urteil denn unbedingt im Artikel lassen möchte, müsste man es m. E. als Abgrenzung verwenden (also z. B. diese VDS ist abzugrenzen von dem Recht auf Speicherung von Verkehrsdaten zur Abwehr von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG). Ich sehe da aber keinen Mehrwert. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:54, 17. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Die Einbettung des Abschnitts ist tatsächlich deplatziert. Einen Mehrwert sehe ich aber sehr deutlich in Leserinformation, dass es ein Trugschluss wäre, nun zu meinen, die Daten würden überhaupt nicht gespeichert. Aber nicht nur wegen diesem eher pragmatischen, kaum enzyklopädischen Gesichtspunkt sollte es drin bleiben, sondern (wie du schon anreißt) auch weil Abgrenzungen zu verwandten Vorgängen/Begriffen doch sehr elementar Inhalt eines enz. Artikels darstellen, und das scheint ja auch das Urteil explizit zu reflektieren („da die Speicherung nicht zur Strafverfolgung diene“ – wobei ‚eigentlich‘ das Urteil nicht als Beleg dienen dürfte, da Primärliteratur, doch ist es üblich, Urteile trotzdem als Belege zu nehmen...). Oder ist das Artikelzitat nicht aus dem Urteil paraphrasiert? Ja, ich habe das Urteil kaum überflogen, denn zur Zeit möchte ich mich mit der Thematik nicht näher beschäftigen, dementsprechend bin ich erstmal raus hier und kannst du machen, was du für richtig hältst. Schönen Sonntag, --Trollflöjten αω 13:47, 18. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
PS: Fazit: Solange niemand einen Sekundärbeleg liefert, in dem dieses Urteil in Abgrenzung zu vorliegendem Lemma herangezogen wird, muss ich dir Recht geben: Raus damit. Sorry.
Danke für die Antwort, erledigt. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:47, 18. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Aktuelle Lage[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht denn im Moment die Lage in Deutschland aus? Werden die Daten aufgezeichnet wie in einem Unrechtssystem oder werden sie nicht aufgezeichnet wie in einem freiheitlichen Land? --2003:E6:1F29:BB00:B1EE:36D8:2093:EBC6 19:55, 20. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Ganz gleich wie die offizielle Antwort darauf momentan sein mag, verlassen würde ich mich nicht darauf. Und das nicht nur, weil es sich morgen schon wieder geändert haben könnte. Die vergiftete Frucht ist in BRD schließlich idR ganz legal verwertbar. --Trollflöjten αω 17:11, 21. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Umgehungsmöglichkeiten[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt bezieht sich nur auf die IP-Vorratsdatenspeicherung. Zu den anderen Formen der Vorratsdatenspeicherung fehlen entsprechende Informationen im Artikel. --LukasBaum (Diskussion) 00:47, 3. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Das wollte ich auch gerade anmerken, es gehört zumindest oben ein Verweis auf die anderen Varianten hinein, so greift der Artikel zu kurz. --Majose (Diskussion) 12:15, 3. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Die englische Version des Artikels bietet hier deutlich breiter gefächerte Informationen. --Majose (Diskussion) 12:17, 3. Feb. 2023 (CET)Beantworten