Diskussion:Working-Holiday-Visum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 2A02:8109:83C0:1CD4:71D7:23AA:9824:5F25 in Abschnitt Ähnlichkeiten mit Steuerreisenden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel wurde für den September 2021 zum Artikel des Monats des Portals „Migration und Integration“ (Themenbereiche: Migration & Flucht, Interkultureller Dialog & Integration) vorgeschlagen. Beteilige dich an der Diskussion.

Singapur[Quelltext bearbeiten]

Seit wann unterhält Singapur ein WH-Abkommen mit Deutschland? Die Botschaften von Singapur in D und D in Singapur wissen davon nämlich nichts, auch das Auswärtige Amt nennt Singapur nicht. --dv (Diskussion) 13:34, 6. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Kein echtes WH-Abkommen, sondern spezielles Programm für Absolventen, einseitig nur für Deutsche in Singapur. --dv (Diskussion) 18:31, 5. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

WH-Visum in Deutschland auch nach Einreise möglich[Quelltext bearbeiten]

Neuerdings kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am WH-Programm für Deutschland (für bestimmte Staatsangehörige wie u.a. Japaner) auch nach Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Umgekehrt (z.B. als Deutscher in Japan beim dortigen Immigration Office) scheint dies jedoch in keinem der Länder möglich zu sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich dabei dann um eine Aufenthaltserlaubnis handelt, für den die regulären Gebühren (bis zu 110 €!) anfallen. Dagegen erhält man ein WH-Visum bei der Deutschen Botschaft (zumindest für Japaner) gebührenfrei (während alle anderen, z.B. Taiwanesen stets 60 € Visumsgebühr bezahlen müssen).

Terminologie: Um einem Visum handelt es sich immer nur dann, wenn dies die Botschaft vor Einreise erteilt. Nach erfolgter visumsfreier Einreise, die für die Staatsangehörigen, deren Länder mit Deutschland WH-Abkommen haben, möglich ist, handelt es sich stets um eine Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde erteilt wird, Visum und Aufenthaltserlaubnis sind beides Aufenthaltstitel. Kurz: Botschaften können nur Visa erteilen (ggf. kostenlos), Ausländerbehörden nur Aufenthaltserlaubnisse (immer mit Gebühr verbunden). --dv (Diskussion) 00:01, 5. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Gebühren und Beschränkungen[Quelltext bearbeiten]

FAQ (hieraus kann man eine Tabelle machen):

  • Wie lauten die exakten Altersbeschränkungen (z.B. waren sich hier die Deutsche Botschaft Tokyo mit 30 und die Ausländerbehörde Berlin mit 29 Jahren bis auf meinen Hinweis uneins.)
Höchstalter (jeweils inklusive) Kanada 35 (d.h. vor dem 36. Geburtstag), sonst 30 (d.h. vor dem 31. Geburtstag), schreibt so nun auch die Botschaft.
  • Visumsgebühren für Deutsche
AU: 230 AU$
NZ: 105 €
CA: 120 €
JP: gebührenfrei
KR: 64 €
TW: 74 €
HK: 160 HK$
  • Kontingente für Deutsche
AU: Kein Limit, Laut Statistik jährlich über 10.000 WH-Visa allein für deutsche Staatsangehörige bewilligt[1]
NZ, JP, KR: Kein Limit
CA: 4.000 pro Jahr
TW: 200 pro Jahr (aber laut Statistik kaum ausgenutzt, es werden jährlich nur ca. 27 Visa für Deutsche erteilt[2])
HK: 150 pro Jahr
  • Kontingente für Deutschland
Taiwaner: Die Quote gilt jeweils für den Programmzeitraum vom 11. Oktober bis einschließlich 10. Oktober des Folgejahres. Für den Programmzeitraum 11.10.2011 bis 10.10.2012 wurde eine Quote von 200 Visa fest gelegt.
Deutsche in Hong Kong und Hong Konger für WH in DE: 150 pro Jahr
  • Visumsgebühren für Deutschland
Nur in Kanada[3] und Japan[4] können Staatsangehörige gebührenfrei ein WH-Visum für Deutschland erhalten. Die Botschaften in AU, NZ, KR, TW und HK geben 60 € Visumsgebühr an.[5]
  • Besteht für alle Staatsangehörigen mit einem WH-Visum für Deutschland die Beschränkung auf max. 90 Tage (entsprechend 180 Tage Halbtagsarbeit) Erwerbstätigkeit?
Eine Beschränkung der Beschäftigung auf 90 Tage gibt es nicht (u.a. Japaner waren früher auf 90 Tage beschränkt, wurde bilaterial angeglichen). Lediglich Taiwanesen ist es nicht erlaubt, länger als 90 Tage bei demselben Arbeitgeber beschäftigt zu sein.
Für Kanadier besteht ebenfalls keine Beschränkung, hierbei handelt es sich aber auch um das ähnliche, aber etwas abweichende Youth-Mobility-Programm.
  • Weitere Bedingungen
gute gesundheitliche Verfassung (weiches Kriterium, das nicht weiter nachgeprüft wird) bzw. charakterliche Eignung (siehe Bedingungen NZ). Gibt es ein Land, das einen HIV-Test voraussetzt (kann für HK und TW zutreffen, noch nicht geprüft)?
nicht von abhängigen Familienangehörigen begleitet
Jedoch: Keine Sprachkenntnisse
Deutsche in AU können ihr WH-Visum vor Ort verlängern oder nach Ausreise ein weiteres (je 6 Monate) erhalten, wenn sie beim ersten Aufenthalt mind. 3 Monate gearbeitet haben.[6]
Deutsche in TW unterlegen einer Beschränkung auf 90 Tage Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder 6 Monate Aus- und Weiterbildung und sollten nicht das ganze Jahr durcharbeiten.[7][8]
  • Arbeitsvermittlung: www.ba-auslandsvermittlung.de
  • Vorteil, die WH-Aufenthaltserlaubnis erst nach Einreise statt des kostenlosen WH-Visums vor Einreise zu beantragen, könnte die individuelle Entscheidung sein, erst einmal bis zu drei Monate im Rahmen des visumsfreien Aufenthalts (Tourist) nach Wohnung, Job oder Sprachkurs zu suchen und dann noch ein volles Jahr für den Aufenthalt und Arbeit ausnutzen zu können. Denn die Aufenthaltserlaubnis für Working Holiday wird am Tag der Vorsprache bei der Ausländerbehörde für ein Jahr erteilt. Da die Aufnahme einer Tätigkeit erst nach Erteilung zulässig ist, wird der Ferienarbeitsaufenthalt tatsächlich für ein Jahr gewährt.
Nur für Japaner möglich, für Kanadier und Koreaner ist die Antragstellung im Inland in Ausnahmefällen möglich. Ausnahmefälle liegen vor, wenn der Antragsteller sich bereits aus anderen Gründen hier aufhält. Darüber hinaus können Kanadier unter bestimmten, im Abkommen festgelegten Bedingungen zwei mal einen Aufenthalt beanspruchen. Der zweite Aufenthalt ist immer bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen.
  1. http://www.immi.gov.au/media/statistics/pdf/working-holiday-report-dec11.pdf
  2. WH in Taiwan background. Abgerufen am 8. Oktober 2012 (englisch): „Taiwan has issued working holiday visas to 38 Canadians since July 2010, to 27 Germans since October 2010, to 175 South Koreans since January last year and to 128 Australians since the deal with Australia was reached in November 2004.“
  3. http://www.canada.diplo.de/Vertretung/kanada/en/02/visa/visa__fees.html
  4. http://www.japan.diplo.de/Vertretung/japan/ja/03-konsular-und-visainformationen/031-visa/WH.html
  5. http://www.australien.diplo.de/Vertretung/australien/en/04/Visabestimmungen/WHV/seite__zu__WHV__visa.html
  6. http://www.immi.gov.au/visitors/working-holiday/417/
  7. [1]
  8. http://www.boca.gov.tw/ct.asp?xItem=3745&ctNode=783&mp=2

--dv (Diskussion) 18:31, 5. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Verlängerung[Quelltext bearbeiten]

"Eine Verlängerung des Visums ist nicht möglich, ..." Anscheinend ist dies zumindest in Australien doch möglich.[1][2] Weiß einer, wie das für die anderen Länder aussieht und mag den Abschnitt entsprechend ändern?

--JenniJensa (Diskussion) 17:20, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Die exaktere Quelle ist aber die offizielle, die auch ausführt, dass man mit dem zweitbeantragten Visum nur noch sechs Monate bei einem der bisherigen Arbeitgeber arbeiten darf.[3] --dv (Diskussion) 18:06, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Da ich auf den Botschaftsseiten der anderen Länder keine Angaben zu Verlängerungen gefunden habe, habe ich nun nur die Verlängerungsmöglichkeit für Australien eingefügt.--JenniJensa (Diskussion) 15:42, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Neben Australien können Deutsche nur noch in Kanada ein zweites Visum beantragen, dann aber nur in einer anderen Kategorie. Zu beachten ist, dass Kanada und Deutschland das Abkommen nicht als Working Holiday, sondern als Youth Mobility abgeschlossen haben und es drei Visakategorien (WH, Young Professional und Co-op) gibt.[4] --dv (Diskussion) 17:52, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten
  1. http://www.travelworks.de/work-and-travel-australien/working-holiday-visum-australien.html
  2. http://www.working-holiday-visum.de/australien/working-holiday-visum-australien.html
  3. Working Holiday Visa (Subclass 417). In: Einwanderungsbehörde Australien. Abgerufen am 29. März 2013 (englisch): „If you hold a second Working Holiday visa, you may return to work for a further six months for an employer with whom you worked on your first Working Holiday visa.“
  4. * Working Holiday, Reisen und Arbeiten in Kanada. In: Außenministerium Kanada. Abgerufen am 29. März 2013: „Als deutscher Staatsbürger können Sie zwar zweimal am IEC Programm teilnehmen, allerdings nur in jeweils unterschiedlichen Kategorien.“

Ähnlichkeiten mit Steuerreisenden[Quelltext bearbeiten]

Working-Holiday ist ja an sich ein Widerspruch. Er fällt wohl zumeist in die Kategorie Steuervermeidung wie bei Steuer-(Bildungs-)reisende, die ihre Lohnsteuer jährlich in der Wallachei verjübeln und der Staat diesen Urlaub dann noch bezahlt, weil der Steuerreisende ja was für seine "Wirtschaftlichkeit" tut. Junge Leute, die viel gereist sind, sind meistens solcher Steuervermeider. Je weniger man der Gemeinde überlässt, destwo weniger wird man selber ernten. Natürlich wissen solcherlei "Steuertricks" (was ja eigentlich nur Betrug ist) nur jene, die mal das Einkommensteuergesetz gelesen haben. Früher ist man als Rentner gereist und heute als Steuersünder die Jugend. Kein Wunder das andere Länder da nicht mehr mitmachen und dem ein Riegel vorschieben wollen, wie es Australien versucht hat.

Die hier bekannte Saisonarbeit bildet Working-Holiday aber keinesfalls ab. Oder werden etwa Steuern und Sozialabgaben auf die geldwerten Vorteile wie Logie und Verpflegung gezahlt? Natürlich nicht. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8109:83C0:1CD4:71D7:23AA:9824:5F25 (Diskussion | Beiträge) 16:29, 1. Jan. 2017 (CET))Beantworten