Diskussion:Zustellungsurkunde

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Opihuck in Abschnitt Frühere Verfahren
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Bestimmter privater Anbieter[Quelltext bearbeiten]

Der Hinweis auf einen, mag er auch der größte sein, privaten Anbieter hat nichts im Text verloren. Es genügt der Hinweis bei den Weblinks. Außerdem behauptet der Anbieter noch nicht einmal von sich, er sei der größte Anbieter. --Pelz 22:40, 2. Jul 2006 (CEST)

Zustellung durch Niederlegung[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel befasst sich zwar ausführlich mit Porto und ähnlichen Details, aber ich vermisse Hinweise auf die verschiedenen Zustellungsformen und deren rechtliche Bedeutung. Mit der "Zustellung durch Niederlegung" zum Beispiel reicht es meines Wissens, dass der/die Briefzusteller/in eine Benachrichtigung in den Briefkasten wirft (beziehungsweise vermerkt, dass dieses passiert sei). Die Sendung gilt als zugestellt, egal, ob der/die Empfänger/in das Schriftstück abholt oder nicht. Ich fände es hilfreich, wenn das jemand mit dem entsprechenden juristischen Fundament einbauen könnte, --NichtWirklich 20:55, 20. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Den Beitrag möchte ich erweitern: Es fehlt eine simple Beschreibung, wie so eine beurkundete Zustellung funktioniert: Welche Dokumente muss der Absender beibringen (muss er selber eine Kopie liefern ?); wo kann er die Zustellung veranlassen, wie und wieviel ist zu bezahlen (nicht in Silbergroschen) ? (nicht signierter Beitrag von 79.233.199.117 (Diskussion) 20:38, 15. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Zustellung (Recht) ist hier nachzulesen. --Asio 23:50, 20. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Postzustellungsauftrag VS (Post-)Zustellungsurkunde[Quelltext bearbeiten]

Die Deutsche Post verwendet den Begriff Zustellungsurkunde auf ihrer Webseite. Wurde der Name geändert oder verwendet einer von beiden den falschen Namen? --2.211.75.44 20:14, 17. Jul. 2012 (CEST) Also die ZPO spricht auch von Zustellungsurkunde - das ist damit der offizielle Name. --46.115.0.71 20:30, 17. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Nein, das ist, wie im Artikel formuliert, schon richtig. Die Post erhält vom Gericht, von der Verwaltungsbehörde usw. einen Postzustellungsauftrag. Im Rahmen dieses Postzustellungsauftrags wird die Zustellung beurkundet, was in einer Zustellungsurkunde geschieht. Beide Begriffe gehören daher zu Recht in den Artikel. --Opihuck 16:41, 18. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Formale Fehler im PZA[Quelltext bearbeiten]

Eine wichtige Sache fehlt im Artikel

Das Aktzenzeichen muß ZWEIMAL zu sehen sein. Einmal im Sichtfeld, und einmal AUF (!) dem gelben Umschlag, dort wo Aktenzeichen steht.

Grund steht auf der Rückseite des gelben Umschlags: "Der Umschlagt dient als NACHWEIS, wann welche Schriftstücke zugegangen sind."

Wenn man zehn gelbe Umschläge hat und 10 Schriftstücke, ist klar, daß das Aktenzeichen AUF jedem Umschlag notiert sein muß. So ist klar, welcher Umschlag zu welchem Schriftstück gehört.

Und zwar dort wo das schwarze kleine Dreieck ist muß das Aktenzeichen stehen.

Im abgebildeten gelben Brief, FEHLT das Aktenzeichen !

Somit ist das Verfahren wegen FORMALEN FEHLERN GESCHEITERT !

Leider weiß das von uns Bürgern kaum jemand. Deswegen sollte das hier genannt werden. Behörden schreiben nämlich ebenfalls keine Aktenzeichen AUF die Umschläge. Die Post nimmt diese Umschläge an, ohne auf den Fehler hinzuweisen !

Hier liegt etwas im Argen, der einfach Bürger profitiert davon, dadurch, daß er alle Mahnbescheide ungeöffnet bei der Post abgibt, mit dem Hinweis: Formaler Fehler.

Dies auch mit Kugelschreiber vor der Abgabe neben das Dreieck "Formaler Fehler" draufschreiben. Verratet nicht wo der Fehler liegt ! Das müssen "die" schon selber rauskriegen.

Ein Foto als Beweismittel anfertigen.

Eigene Adresse mit schwarzem Eding unleserlich machen (sonst stellt die Post, ganz frech, den gelben Brief nochmal zu) Absender im Sichtfensterumschlag muß leserlich bleiben, damit die Post ihn zurückschicken kann.

So schafft es niemand euch z.B. einen Strafzettel zuzustellen, "weiße" Briefe zählen nicht.

Lädt man euch vor Gericht ein, sagt ihr: Das Verkehrs"amt" xxyyzzz ist fachlich nicht in der Lage (...DUMM wie ein nasses Brot) um einen Postzustellungsauftrag korrekt anzuweisen. Ich möchte ja nur das mir der Bußgeldbescheid korrekt zugestellt wird. Jedesmal fehlt das Aktenzeichen AUF dem Umschlag. Das muß ich nicht öffnen, rechtlicher Fehler, siehe Umschlagrückseite ! (nicht signierter Beitrag von 84.149.214.231 (Diskussion) 13:12, 10. Jul 2014 (CEST))

Bevor hier solche Behauptungen aufgestellt werden, wäre ein Blick in die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung − ZustVV) hilfreich gewesen.
Nach § 2 Abs. 2 ZustVV (siehe auch § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz) bedarf es bei Umschlägen mit Sichtfenster keines Aktenzeichens auf dem Umschlag. --Asio (Diskussion) 22:57, 10. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Aufbau eines PostZustellungsAuftrags[Quelltext bearbeiten]

1. Es gibt einen inneren Umschlag, in den das bekannt zu machende Schriftstück eingelegt wird. Dieser Umschlag wird komplett verschlossen und mit den Angaben: Absender, Empfänger und Aktenzeichen versehen. Außerdem finden sich Vordrucke mit Details zu dem Postzustellungsauftrag und einem Feld zum Verzeichnen des Datums der Bekanntmachung auf der Vorderseite. Auf der Rückseite steht eine Information für den Empfänger(Belehrung) zu der Sendung. 2. Es gibt einen äußeren Umschlag, etwas größer als der innere. Dieser Umschlag ist gleichzeitig der Auftrag der Zustellung. Er enthält auf der Vorderseite die Information über den Absender und den Empänger. Er hat an der Kurzseite einen leichten Verschluss. In diesen äußeren Umschlag wird der innere Umschlag und die Zustellurkunde gelegt. 3. Die Zustellurkunde wird von Absender auf der Vorderseite versehen mit dem Aktenzeichen ggf. mit weiteren Kennzeichen des Dokuments sowie mit der Empfängeradresse. Bei der Zustellung entnimmt der Bote dem äußeren Umschlag die Zustellungsurkunde. Für den Fall, das die Sendung nicht zugestellt werden konnte gibt es vom Zusteller auszufüllende Felder und eine Unterschrift auf der Vorderseite. Die Rückseite ist für eine erfolgreiche Zustellung vorgesehen. Der Zusteller vermerkt im Ankreuzverfahren, wie er die Sendung zugestellt hat und zeichnet ab. Auf dem inneren Umschlag trägt er auf der Vorderseite das Datum der erfolgten Bekanntmachung ein. Soweit das ganz praktische Verfahren. Diese Zustellung kann nicht nur von einem Postdienstleister, sondern auch von einem Justizbediensteten, einem Behördenbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher geleistet werden kann. In der juristischen Amtsprache ist auf dem inneren Umschlag von der "Förmlichen Zustellung" die Rede, auf dem äußeren Umschlag vom Postzustellungsauftrag. Dersele Umschlag wird aber auch für die Zustellung von Nichtpostdiensten benutzt. Ergo gibt es da von Amts wegen eine Ungenauigkeit im Sprachgebrauch. Wir werden es überleben.

Nein, Nr. 2 und 3 sind nicht richtig. Ich weiß nicht, ob du schon mal Zustellungsaufträge veranlasst oder ausgeführt hast. Das, was du schreibt, trifft jedenfalls nicht zu, auch wenn du dich Postexperte nennst. Die ZU kommt immer in den inneren Umschlag. Der äußere Umschlag, der vollständig verschlossen ist, lässt durch ein kleines Fenster allein den Zustellungsort des inneren Umschlags erkennen. Auf dem äußeren Umschlag finden sich neben dem durchscheinenden Zustellungsort des Innenumschlags nur eine Absenderangabe der Behörde, sonst nichts. Der äußere Umschlag wird im Zustellbezirk, wenn er dort angekommen ist, geöffnet. Der Zusteller entnimmt erst dort den darin befindlichen inneren Umschlag samt ZU und kann erst jetzt erkennen, wer der eigentliche Empfänger ist. Der äußere Umschlag kommt in den Abfall. --Opihuck 23:33, 20. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Verschieben[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel sollte besser nach „Postzustellungsauftrag“ verschoben werden, da die Postzustellungsurkunde (PZU) nur ein Teil des Gesamtpakets darstellt. Vor allem die förmliche Zustellung als solche besteht eben aus mehr als nur der Urkunde, die später lediglich die Zustellung dokumentiert und nicht etwa der Hauptbestandteil der Zustellung darstellt, der eben vorrangig das Schriftstück und seine Zustellung ist und nicht etwa (lediglich) sein Nachweisdokument. --2003:C2:EF08:6800:4078:46F6:2120:9F60 22:50, 30. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Jein. Grundsätzlich ist es richtig, was du ausführst. Aber es ist zugleich praxisfremd. Kein Mensch spricht von "Zustellung durch PZA", es heißt immer "... mit Zustellungsurkunde". Das Wort hat eine zentrale Bedeutung, die in der Wikipedia nicht unterschlagen werden sollte. Der Artikel schlägt zum PZA ja auch einen angemessenen Bogen. Ich meine, das reicht. --Opihuck 22:47, 1. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Es heißt richtigerweise „Zustellung per/gegen (Post-)Zustellungsurkunde“. Somit kann man den Fokus auf Zustellung oder (Zustellungs-)Zustellungsurkunde legen. Abzugrenzen wäre von den Artikeln Förmliche Zustellung und Zustellung (Deutschland), die Schnittmengen haben. Mir ging es auch nur um das Lemma als solches, nicht den Inhalt. Da bin ich der Meinung, dass PZA ein treffenderer Oberbegriff ist. Das Produkt heißt auch überall PZA und ist eben die Förmliche Zustellung durch ein Postunternehmen. Und wie ausgeführt, ist die Zustellungsurkunde nur ein Teil davon. Es heißt ja auch Einschreiben und nicht Auslieferungsnachweis --2003:C2:EF22:C300:904C:2E64:1773:B459 16:56, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Jo, bei Einschreiben/Auslieferungsnachweis hast du wohl recht, bei PZU eher nicht. Kein Richter und kein Verwaltungsbeamter verfügt "zustellen per PZA", sondern "zustellen mit ZU". Dass dem ein PZA zugrundeliegt, ist unbestritten. --Opihuck 21:15, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Und jetzt? Wikipedia darf keinen Artikel namens „Postzustellungsauftrag“ haben, weil Richter immer verfügen „Zustellen per ZU“? Ich verstehe das Argument nicht so recht. Ein Lemma in Wikipedia muss doch nicht zwangsläufig richterlichen Verfügungsausdrücken entsprechen, oder? --2003:C2:EF22:C300:C61:65EB:3FEC:7A59 22:05, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Nein, aber die gelebte Realität sollte er schon abbilden. Postzustellungsauftrag ist im Übrigen bereits als Weiterleitung auf Zustellungsurkunde vorhanden. Damit dürfte deinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen sein. --Opihuck 23:38, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Entschuldigt bitte, aber das meiste was hier steht ist doch Quatsch. Der Artikel gehört unbedingt auf ein anderes Lemma verschoben, da der Artikel nicht 'Die Zustellungsurkunde' allgemein, sondern nur die Zustellubgsurkunde nach einem PZA beschreibt. Und ja, ich bestreite, dass einer Zustellungsurkunde immer ein PZA zugrunde liegt. Die ZPO sieht beispielsweise auch Zustellung durch Justizbedienstete vor, die ebenfalls eine Zustellungsurkunde fertigen. Bei einer Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt diese entweder durch PZA, oder persönlich. Im letzteren Fall fertigt er gemäß § 24 GVGA eine Zustellungsurkunde. Auch Jugendämter können (meine ich) über bestimmte Dinge Zustellungsurkunden nach einer Eigenzustellung erstellen. Der Atikel hier beschreibt nicht was eine Zustellungsurkunde ist (selbst § 182 ZPO fehlt hier komplett, die übergreifende Definition für den Inhalt einer Zustellungsurkunde), sondern ein Zustellungsverfahren über die Post, aus dem auch eine Zustellungsurkunde hervorgeht. Bei der Definition des Lemmas scheitert der Artikel aber dadurch, dass er sämtliche anderen Zustellungdurkunden neben der der Post ignoriert, komplett. Richter verfügen übrigens regelmäßig nur zuzustellen, während die die jeweiligen Geschäftsstellen dann je nach Sachverhalt eigenverantwortlich wählt, ob mittels PZA, Justizbediensteten, Empfangsbekenntnis. --2A02:908:C70:2740:C9F:F3E3:19F0:4F14 23:06, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Bist du die IP vom letzten Jahr? --Opihuck 23:18, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Nein, ich bin hier nur drauf gestoßen, weil der Fragesteller eins weiter unten seine Frage auch in der Auskunft gestellt hatte. Dort hatte ich mit mobiler IP geantwortet, hier dann abends von daheim. Mir ist auch egal, ob das Lemma des Artikels hinterher Postzustellungsauftrag, Postzustellungsurkunde oder Zustellungsurkunde (Post) lautet. Derzeit suggeriert das Lemma, dass der Artikel abschließend zur Zustellungsurkunde wäre. Im aktuellen Zustand wäre demnach zumindest ein Lückenhaft-Baustein zu setzen. Die saubere Lösung (meiner Meinung nach) wäre, diesen Artikel zu verschieben und unter diesem Lemma hier einen Artikel zur Zustellungsurkunde zu schreiben, der a) kurzeinleitend den Zweck einer ZU beschreibt, b) Eigenschaften nach 182 ZPO, c) Verweis von anderen Verfahrensnormen auf die der ZPO , d) Kurzbeschreibung von Zustellungsarten, die zur Zustellungsurkunden führen, usw. enthält. Die Einleitung dieses Artikels würde sogar mit minimalen Anpassungen (das Wort Post und die Abkürzungen raus) für a) ausreichen. --46.114.2.129 16:23, 29. Mai 2020 (CEST) bearbeitet --46.114.2.129 18:05, 29. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Auch nach nochmaligem Überprüfen der bereits im letzten Jahr vorgeschlagenen Verschiebung stimme ich deinem Vorschlag nicht zu, weil der Begriff Postzustellungsauftrag kaum eine Verbreitung hat. Ich gebe dir darin Recht, dass Eigenzustellungen der Behörde (nicht nur des Jugendamtes, könnte jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht auch machen) andere Urkunden auslösen, die anders aussehen als der gelbe Vordruck. Diese Eigenzustellungen, die in § 173 ZPO geregelt sind ("Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle") bewegen sich aber im 0,0000...-Bereich, sodass sie aufkommensmäßig im Bereich der Bedeutungslosigkeit liegen. Passiert schon mal, wenn z. B. einem Behördenbesucher ohne festen Wohnsitz in der Behörde ein Bescheid ausgehändigt werden soll, weil er gerade da, und sonst nicht erreicht werden kann, setzt aber präzise Vorbereitungshandlungen und planmäßiges Vorgehen voraus, dass wegen des enormen Planungsaufwands auf Einzelfälle beschränkt ist.
Der Begriff "Zustellungsurkunde" bezieht sich in der Umgangs- wie auch in der Fachsprache eindeutig auf nichts anderes als die umseitig beschriebene ZU. Der dem ganzen zugrunde liegende Auftrag muss nicht notwendigerweise einer sein, der der Deutschen Post AG erteilt wurde. Auch die vielen privaten Zustelldienste bieten amtliche Zustellungen an, die nicht Postzustellungsaufträge heißen, aber auch mit den gelben ZUs ausgeführt werden.
Ich habe eine gewisse Sympathie für deinen Vorschlag, halte ihn aus ganz praktischen Gründen nicht für umsetzbar, aber auch nicht für umsetzungsbedürftig. Fehlende Ausführungen im Text - deinen Hinweis auf § 182 ZPO finde ich gut - könnten noch in den Artikel eingebaut werden, ebenso, wie auf das Verfahren für Behörden nach § 3 VwZG hingewiesen werden könnte und auf die Eigenzustellungen der Behörde vielleicht in einer Randnotiz zur Klarstellung. Würdest du diese Textergänzung vielleicht übernehmen? Du scheinst ja durchaus Ahnung von dem Thema zu haben. Würde mich freuen. --Opihuck 22:11, 29. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Entschuldige, aber die Aussage, Zustellungsurkunden seien praktisch bedeutungslos, ist schlichtweg falsch. Die Zustellungsurkunde die ein Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung fertigt ist alles andere als selten und wird such regelmäßig umgangssprachlich so bezeichnet. Alleine im Bereich der Zustellung von PfÜBsen mit Aufforderung nach § 840 ZPO erfordert die persönliche Zustellung. Einstweilige Verfügungen werden aufgrund der Eilbedürftigkeit ebenfalls über Gerichtsvollzieher zugestellt. Auch regelmäßig Urteile mit Klauseln im Zuge der direkten Vollstreckung (bei Zustellung direkt Pfänden).
Zustellungen mit ZU durch die Post haben zudem im gerichtlichen Alltag einen weitaus geringeren Anteil als Du annimmst. Zustellungen an Anwälte und andere Rechtsdienstleister, sowie an andere Behörden und öffentliche Anstalten, erfolgen in der Regel mittels Empfangsbekenntnis. Lediglich bei Zustellungen an Privatpersonen und Firmen, die nicht vertreten sind, spielt die Zustellung über die Post überhaupt eine Rolle (wobei hier lokal der Anteil der Zustellungen durch Wachtmeister bei 10% liegen dürfte). Diverse Verfahrensnormen lassen ja inzwischen auch die Aufgabe zur Post (mit Zustellungsfiktion) anstatt des Postzustellungsauftrags zu. Ich vermute Du überschätzt die Wahrnehmung der Postzustellungsurkunde im Vergleich zu anderen. Sicher ist die gelbe Zustellungsurkunde noch immer die, die man weitläufig in der Bevölkerung am ehesten damit assoziiert.
Ich tendiere daher immer zu einer Verschiebung. Vor allem wenn ich mir aktuell den Abschnitt Rechtsgrundlagen anschaue. Die meisten Verfahrensnormen verweisen auf die ZPO, wo erstmal 3 Möglichkeiten zur Zustellung (ohne Sonderfälle wie Zustellung ins Ausland oder öffentliche Zustellungen). In der ZPO ist die eigentliche Rechtsgrundlage. Hier ist lediglich die Ausgestaltung einer Zustellungart beschriebenen. --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 11:09, 30. Mai 2020 (CEST) Ich mache mir nochmal 2-3 Gedanken drum und entwerfe mal was, wenn ich wieder nen richtigen Computer zur Verfügung. Mit dem Handy drehe ich mit dem Editor in Kombination mit der Autokorrektur sonst durch. Da wir zu den anderen Zustellungsarten keine (brauchbaren) Artikel bzw. Abschnitte in den anderen Artikeln haben, macht ein Übersichtsartikel mit Verweis auf die einzelnen Artikel natürlich nur wenig Sinn. Mit nem Abschnitt der die Zustellungsurkunde nach ZPO definiert und nem Abschnitt am Ende, dass es bei anderen Zustellungsarten auch Zustellungurkunden gibt, die die ZPO-Definition erfüllen, aber optisch von der gelben abweichen (da in der Regel der 190 ZPO und damit die Zustellungsvormularvordruckverordnung nicht in den Verweisungen enthalten sind), sollte eigentlich reichen. --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 12:01, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Bitte mein posting genau lesen. Ich habe geschrieben, Eigenzustellungen durch Behörden liegen im Bereich der Bedeutungslosigkeit. So ist es ja auch. Im Übrigen: Wir sprechen hier nicht über Empfangsbekenntnisse an Rechtsanwälte und Behörden, die im gerichtlichen Alltag natürlich die Hauptzustellungsform sind. Wir sprechen in diesem Artikel nur über die gelbe ZU, die der Zusteller ausfüllt. Einen Artikel, der die Eigenurkunden der Behörden und Gerichtsvollzieher behandelt, könntest du gerne anlegen. Dann müssten wir vielleicht über eine Klarstellung des Lemmas dieses Artikels nachdenken. Solange es diesen Artikel nicht gibt, sehe ich dazu aber keine Notwendigkeit. --Opihuck 15:55, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Nein, ich habe Dich durchaus verstanden. Der Hinweis auf die Empfangsbekenntnisse sollte darauf abstellen, dass Du anscheinend Bedeutung der Postzustellungsaufträge am gesamten Aufkommen überschätzt. Wie gesagt, hier am Gericht machen die Wachtmeisterzustellungen ca 10 % der Zustellungen mit ZU aus. Dazu kommen noch die Angelegenheit, die über den GVZ zuzustellen sind. Beim hiesigen Jugendamt laufen zumindest die Zustellungen der Urkunden über den Kindesunterhalt regelmäßig über dortige Eigenzustellungen. Die von der Zustellurkunde nach Zustellungsvordruckverordnung abweichenden Zustellungsurkunden als im Bereich der Bedeutungslosigkeit liegend zu bezeichnen halte ich für gewagt. Derzeit ist das Lemma auf jedenfalls genauso falsch, als wenn Du einen Artikel über Warsteiner auf das Lemma Bier legst. Ich bleibe dabei, dass der Artikel derzeit sein Lemma nicht korrekt beschreibt und alleine deswegen derzeit einen erheblichen Mangel aufweist. --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 18:57, 30. Mai 2020 (CEST)Beantworten
O.k., ist immer eine Frage der Sichtweise. Je enger der Horizont, desto "verrückter" die Ergebnisse. Was an deinem Gericht geht oder ein bestimmtes Jugendamt macht, muss nicht überall so sein. Ich habe mit vielen unterschiedlichen Behörden zu tun und in deren Akten noch nie (ich betone: noch nie) eine Eigenzustellung gesehen. Bei anderen Behörden sind Zustellungen mit EB oder durch eigene Bedienstete völlig unbekannt. Nimm das Regierungspräsidium Kassel, das für ganz Hessen (außer Frankfurt am Main) die Bußgeldbescheide in Verkehrsordnungswidrigkeiten versendet. Der Anteil der Zustellungen per ZU dürfte sich bei nahezu 100 % bewegen, weil die Empfänger ganz überwiegend Privatpersonen sind und, selbst wenn nicht, Zustellungen mit EB wegen der kurzen Verjährungszeit von drei Monaten ausscheiden. Eigenzustellungen dieser Behörde wären allenfalls im Kasseler Raum möglich, werden m. W. aber auch dort nicht ausgeführt. Mein Vorschlag: Schreib einen Artikel über Zustellungen nach § 173 ZPO und einen über die Gerichtsvollzieherzustellung; vielleicht hast du passende Muster deines Gerichts dafür parat, die hochgeladen werden könnten. Sonst werde ich versuchen, welche zu bekommen. Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass mir die meisten Behörden antworten werden: So was haben wir nicht, so was machen wir nicht, wir haben keine Leute dafür und der logistische Aufwand dafür ist viel zu groß. --Opihuck 10:23, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Das zentral zuständige Stellen natürlich nicht bzw. nur ausnahmsweise auf Eigenzustellungen zurückgreifen können, steht denke ich außer Frage. Da Du Hessen als Beispiel nimmst, gleiches dürfte auch für das AG Hünfeld gelten. Aber unabhängig eventueller noch entstehender Artikel, nochmals. Das Lemma dieses Artikels ist Zustellungsurkunde. Der Artikel beschreibt beschreibt derzeit nur einen Teilaspekt von Zustellungsurkunden, ohne darauf hinzuweisen, dass nur ein Teil abgedeckt wird. Stattdessen beschreibt er Sachen zum eigentlichen Zustellungsverfahren einer Zustellungsart, was nur insofern was mit der Zustellungsurkunde zu tun hat, dass am Ende eine Zustellungsurkunde erstellt wird (oder auch nicht, weil die Zustellung untergegangen ist). --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 16:21, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Gut, aber das hatten wir alles schon. Siehe hierzu meine Erwiderungen vom 02.05.2019 21:15 Uhr und 23:38 Uhr. Zustellungsurkunde ist das mit Abstand bekannteste Wort für den Vorgang. Postzustellungsauftrag verwendet niemand und kennt niemand. Lass es damit jetzt bitte gut sein. Wenn du neue noch nicht vorgetragene Argumente haben solltest, gerne. Herzlichen Dank. --Opihuck 16:37, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Dein Argument war damals schon nicht stichhaltig und ist es auch heute nicht. Zustellungsurkunde ist auch keine Bezeichnung für den Vorgang, sondern in der Beziehung nur für die gelbe Urkunde. Wobei es wie gesagt mehrere Zustellungsurkunden gibt, die so zu bezeichnen sind. Ich sehe auch nicht, dass Du hier irgendwelche Entscheidungshoheit über das Lemma hättest. Es ist schlichtweg unzutreffend. Es wäre nett, wenn Du das endlich einsehen könntest. Zwar bin ich theoretisch schon eine Dritte Meinung, wir können aber gerne noch weitere einholen. --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 21:30, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Weißt du - jetzt wirst du mir ein bisschen zu frech. Der Artikel wurde von einer anderen Person unter diesem Lemma angelegt, woran bisher weder ich noch irgendjemand anders etwas auszusetzen hatte. Deine Bedenken habe ich - das hast du sicher gesehen - inzwischen in den Artikel eingearbeitet. Irgendwelche eigenen Leistungen am Artikel konnte ich bisher von dir nicht feststellen. Melde dich bitte an, ansonsten betrachte ich die Diskussion mit dir als erledigt. --Opihuck 21:57, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Von mir aus darfst Du mich gerne für frech halten, ich halte Dich halte Dich für ignorant. Es hat sich bereits zuvor jemand an dem Lemma gestört und eben diesen Abschnitt eröffnet. Wie man dann behaupten kann, es habe sich niemand dran gestört, kann ich nicht verstehen. Für Deine Ergänzungen bin ich Dir durchaus dankbar, es geht aber eben nur eines der beiden Probleme an. Wie oben angedeutet werde ich den Artikel gerne ergänzen/anpassen, sobald ich wieder ein ordentliches Endgerät zur Verfügung habe (mit mobilem Endgerät sind Arbeiten an Artikeln eher unangenehm). Werde die Änderungen dann auch gerne mit Dir absprechen. Was Deine Aufforderung zur Anmeldung allerdings bezwecken soll, ist mir schleierhaft. Laut Hilfe:Benutzer ist man auch ohne Anmeldung noch immer ein regulärer Benutzer. --2A02:908:C70:2740:5DFE:7DD9:BAF:7EB8 22:32, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Ich frage mal die anderen hier Mitlesenden, die sich bisher nicht geäußert haben, ob Einvernehmen damit besteht, den Artikel auf Postzustellungsauftrag oder Zustellungsauftrag (letzteres ist die amtliche Bezeichnung in § 176 ZPO) zu verschieben. Zustellungsurkunde würde dann zur Weiterleitung abgestuft werden, ebenso parallele und ähnliche Bezeichnungen. Der Artikel müsste dann - aus einem anderen Blickwinkel betrachtend - erheblich umgeschrieben werden. Ich frage auch zugleich an, wer die Umarbeitung freundlicherweise übernehmen könnte. --Opihuck 22:07, 1. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Wohnmietvertrag kündigen[Quelltext bearbeiten]

Beim Wohnmietvertrag muss die Kündigung am 3. Werktag eines Monats zugegangen sein, damit der betreffende Monat noch ganz in die Kündigungsfrist fällt. Ein Nachweis des Zugangs ist laut mietrecht.org mit den Verfahren Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben und Einschreiben mit Rückschein nicht schlüssig. Empfohlen wird Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (siehe mietrecht.org: Zustellen einer Kündigung). Also das hier beschriebene Verfahren. Im Artikel ist der zeitliche Ablauf nicht beschrieben (es muss ja irgendwie der 3.d.M. eingehalten werden), und es steht, dass das "für Privatpersonen" sowieso nicht gehen würde. Wie ist das zu verstehen? Vielleicht kann das ein Kundiger noch ergänzen? Gruss, --Markus (Diskussion) 14:34, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Uff. Es ist immer wieder erstaunlich, was Leute sich so einfallen lassen. Wenn es auf den dritten Tag wirklich im Einzelfall ankommt, hilft der Gerichtsvollzieher gar nichts. Er steht nicht auf Abruf bereit und springt nicht, wenn man mit den Fingern schnippt. Er hat - wie jeder andere Dienstleister - eine Abarbeitungsliste, und man kommt dran, wenn man eben dran ist. Vielleicht auch erst in drei Wochen. Es gibt zwar einen Gerichtsvollziehereildienst, auch an Wochenenden, aber dessen Tätigwerden verlangt Gefahr im Verzug. Da wird es sehr schwer, für eine Einhaltung der Kündigungsfrist auf den letzten Drücker, dessen nahendes Ende der Mieter wohl verbaselt hat, einen Gerichtsvollzieher zu finden, der die Doofheit des Mieters wieder kompensiert, und der dann doppelt so schnell sein muss wie der säumige Mieter. Das ist im Leben keine Gefahr im Verzug. Das ist eigene Doofheit.
Der Gerichtsvollzieher als Amtsperson ist - anders als eine Privatperson - in der Lage, eine Zustellung mit ZU zu bewirken. Aber ist das wirklich nötig? Wenn's wirklich mal pressiert, geht man zum Vermieter mit dem Kündigungsschreiben in der Hand, nimmt sich einen Zeugen mit (der Zeuge muss das Schreiben gesehen haben, im Umschlag eingehüllt reicht nicht), klingelt bei ihm, auch samstags oder sonntags, aber nicht in den Abendstunden oder natürlich nicht nachts, und übergibt ihm das offene Kündigungsschreiben persönlich. Geht ganz ohne Gerichtsvollzieher, kostet nix und kann man alles selbst bestimmen. Bestätigt der Vermieter den Erhalt der Kündigung nicht auf der vorsorglich mitgebrachten Kopie (nicht alle Vermieter sind Räuber und Verbrecher), notiert man sich den Übergabetermin auf der Kopie des Kündigungsschreibens und den Namen des Zeugen, der dabei war, auch. Ganz perfekt ist es, wenn der Zeuge auf der Kopie die Übergabe und den Übergabezeitpunkt per Unterschrift bestätigt. Eine ganz saubere und preiswerte Lösung.
Das Problem, das du beschrieben hast - Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben und Einschreiben mit Rückschein - ist, dass der Absender bei diesen Übertragungswegen den Zugangszeitpunkt nicht bestimmen kann, sondern der eben vom Postlauf abhängt. Und überdies hat man ja auch keinen Nachweis, was man dem Vermieter damit geschickt hat. Auf den rechtzeitigen Zugang nicht irgendeines (leeren?) Briefumschlags, sondern eben der Kündigungserklärung kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung aber an. Also: Es gibt andere Wege als den Gerichtsvollzieher. Nichts für diesen Artikel. Gruß --Opihuck 16:07, 28. Mai 2020 (CEST)Beantworten
@Markus Bärlocher: Ich habe dein Beispiel einer Wohnraummietkündigung in anderem Zusammenhang in den Text eingepflegt und hoffe, es goutiert. --Opihuck 17:37, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Die Darstellung meines Kollegen ist richtig. Letztlich ist das kein Problemkreis der förmlichen Zustellung respektive Postzustellungsurkunde, sondern des Zugangs (ggf. unter Abwesenden) von Gestaltungserklärungen. Der Zugang ist zivilprozessual in der konkreten Fallgestaltung von demjenigen zu beweisen, der davon einen Vorteil hat. Um den Zugang unter Abwesenden beweisen zu können, gibt es drei bereits schon erwähnte praktikable Ansätze: 1. Man stellt das Schriftstück persönlich mit Zeugen (in die Empfangsvorrichtung z.B. Briefkasten) zu, und lässt zur Sicherheit den Zeugen eine selbst angefertigte Urkunde unterschreiben, in dem der Zeitpunkt der Zustellung vermerkt wurde. 2. Man nutzt ein Einwurfeinschreiben, in dem man das Schriftstück unter einem oderer mehreren Zeugen in einen Briefumschlag steckt und mit den oder dem Zeugen an den Briefkasten geht oder zur Poststelle und das Einschreiben einliefert. Postlaufzeiten gehen natürlich zu Lasten des Erklärenden. Man kann parallel einen normalen Brief zusätzlich verschicken. 3. Man drückt dem Mieter das Kündigungsschreiben unter Zeugen in die Hand. - Es ist also in der Tat kostengünstiger und im Hinblick auf nahe Fristen vernünftiger sich dieser drei Möglichkeiten zu bedienen. --Chz (Diskussion) 22:35, 14. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
@Opihuck: Das ist so aber falsch, denn der Gerichtsvollzieher wird mit der Zustellung eines bestimmten Schriftstücks beauftragt. Dies führt er dadurch aus, dass er dem Empfänger gegenüber ein amtliches (nämlich von ihm stammendes) Schriftstück zukommen lässt, in dem er auf das zuzustellende private Schriftstück als Anlage verweist. Somit gelangt niemals ein "privates Schriftstück" über einen PZA zum Empfänger, sondern eben das Schriftstück des GVZ mit Anlage. Oder: Eine Klage, eingereicht beim Amtsgericht, wird dem Beklagten vom Gericht zugestellt. Dadurch wird dem Beklagten aber nicht etwa ein "privates Schriftstück" (die Klage) zugestellt. Es bleibt ein amtliches Schriftstück, nämlich die amtliche Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift. --2003:C2:EF1A:5F00:C4A4:D5F0:FB65:1079 00:33, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Siehe § 132 BGB. Private Willenserklärungen können durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Sie bleiben auch bei amtlicher Zustellung private Willenserklärungen. Die Zustellung einer Klage ergeht dagegen innerhalb eines Gerichtsverfahrens, hat einen amtlichen Auftraggeber und enthält in der Regel auch eine gerichtliche Verfügung, sich zur Klage zu äußern. Die Zustellung einer privaten Willenserklärung durch den Gerichtsvollzieher dürfte dagegen mit zusätzlichen hoheitlichen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (welche sollten das sein?) nicht verbunden sein. --Opihuck 08:12, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Die Zustellung an sich ist die hoheitliche Handlung. Ein GVZ, der ein Schriftstück zustellt, ist eben kein „Postbote+“, sondern ein Amtsträger. Davon abgesehen ist ja selbst der Postbote Amtsträger, während er eine Zustellung durchführt. Nochmal: Auch bei Zustellung über GVZ wird kein „privates Schriftstück“ zugestellt. Das ist so und daran ändert auch dein laienhaftes Verständnis der Vorgänge nichts. --2003:C2:EF1A:5F00:94CE:4F0:BDD6:CC63 10:57, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Weißt du - jetzt wirst du wieder frech. Besorge dir einen gängigen ZPO-Kommentar wie den Zöller oder den Baumbach/Lauterbach und vielleicht noch den BGB-Palandt oder den MüKo oder einen der Beck-online-Kommentare, arbeite dich in die Materie ein und überleg dir danach, ob du dich nicht für das eine oder andere bei mir entschuldigen solltest. --Opihuck 18:00, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Hiermit entschuldige ich mich bei dir. Die Zustellung nach § 132 BGB durch einen Gerichtsvollzieher stellt die Übergabe eines privaten Schriftstücks dar. Der Gerichtsvollzieher ist Bote des Privaten. Der Empfänger kann sagen: Och nö, von dem will ich nix bekommen. Dann dackelt der GVZ wieder nach Hause und sagt seinem Auftraggeber: Der wollte das nicht annehmen. Merkste wat? Mir ist es auch egal. Du bist einfach nicht so klug wie du dich fühlst, die andere IP - mit der ich nix zu tun hab - bestätigt das (siehe oben unter der anderen Überschrift). --2003:C2:EF1A:5F00:60CB:9DB0:6583:AFB 18:07, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Weißt du, wenn du dich ein bisschen bemühen würdest, auf die Hinweise, die ich dir gebe, einzugehen, wäre hier etliches einfacher. Der Gerichtsvollzieher ist nicht nur „Bote“ des Privaten, weil er als Hoheitsträger eine Kontrollfunktion hat: Er darf nichts Verbotenes zustellen. Insofern darf er Zustellungsaufträge, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ablehnen. Aus diesem Grunde muss er das zuzustellende Schriftstück selbst gelesen, geprüft und für zustellungsfähig befunden haben. Deine Annahme, der Adressat der Zustellung des Gerichtsvollziehers könne Zustellungen ablehnen und den Gerichtsvollzieher zurückweisen, deckt sich nicht mit der Rechtslage. § 191 ZPO bestimmt, dass für Zustellungen auf Betreiben der Parteien die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung finden. Dazu gehört § 179 ZPO (Stöber in Zöller, ZPO, § 191 Rdnr. 2). Nach § 179 Satz 1 ZPO genügt es, dass der Gerichtsvollzieher bei unberechtigter Annahmeverweigerung das Schriftstück in der Wohnung zurücklässt. Das geschieht nach einer mir von einem Obergerichtsvollzieher genannten Praxis dadurch, dass er das Schriftstück bei geöffneter Wohnungstür einfach in die Wohnung wirft. Es kann auch in seinen Briefkasten eingelegt werden oder unter der zugeschlagenen Tür durchgeschoben werden oder an diese geheftet werden (Stöber in Zöller, ZPO, § 179 Rdnr. 1). Damit ist die Zustellung bewirkt. Was der Zustellungsempfänger dann damit macht, ist seine Sache. Nach § 179 Satz 3 ZPO gilt mit der Annahmeverweigerung das Schriftstück sogar als zugestellt, selbst wenn das zurückgelassene Schriftstück dem Adressaten nicht zur Kenntnis gelangt, weil es abhandengekommen ist (Stöber in Zöller, ZPO, § 179 Rdnr. 4). Bitte unterscheide zwischen der hoheitlichen Handlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher und dem, was zugestellt wird. Das sind immer zwei Paar Schuhe. --Opihuck 23:49, 8. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
So weit, so richtig. Ich habe dich halt parodiert, weil du ja die Auffassung vertrittst, das mit der GVZ-Zustellung sei ja gar keine "richtige" Zustellung, sondern nur so "was Privates" (wenn du formulierst, der GVZ stellt "private Schriftstücke" zu). Und du hast es nicht gemerkt, dass ich dich dann halt parodiert habe. Aber danke, dass du jetzt selbst der Auffassung bist, dass das nicht ganz hinhaut mit dem "der GVZ stellt private Schriftstücke zu", wo er doch die Dinger liest, prüft, "für gut befindet", eintütet und hoheitlich dem Empfänger in den Hausflur knallt, egal ob er will oder nicht. --2003:C2:EF1A:5F00:7148:A319:3437:844A 22:32, 9. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Frühere Verfahren[Quelltext bearbeiten]

"Die Deutsche Bundespost führte regelmäßig nur eine vereinfachte Zustellung nach § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. durch." Das ist stark verkürzt und missverständlich. Ich habe selbst als Postzusteller gearbeitet und kenne die Details. --Kulturkritik (Diskussion) 09:18, 14. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Verstehe ich nicht. Bitte erläutern. Damit es keine Missverständnisse gibt. Die Altfassung von § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO lautete: 2Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Nach meiner Erinnerung war das der Normalfall. Wie sollte es einem Postzusteller möglich gewesen sein, von der an der Haustür gerade erstellten ZU eine Abschrift herzustellen? Mobile Kopierer dürfte es auch damals nicht gegeben haben. Die Verfahrensweise von damals ist heute zudem keine andere, außer, dass sie heute die einzig zulässige ist (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO). --Opihuck 16:04, 14. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Woher stammt der Begriff vereinfachte Zustellung ? Es geht mir nicht um den Nachweis, sondern die Art der Übergabe. Dazu gibt es - unabhängig von den gesetzlichen Regelungen - folgende Möglichkeiten:
  1. Persönliche Übergabe an den Empfänger
  2. Übergabe an ein Familienmitglied
  3. Einstecken in den Hausbriefkasten (heute oft üblich)
  4. Niederlegung im Postamt zur Abholung (das war das früher das übliche Verfahren, wird meines Wissens kaum noch praktiziert)
  5. Zustellung an eine zuständige Stelle zum Beispiel bei Wohnungs- und Obdachlosen, was es meines Wissens erst in neuerer Zeit gibt
  6. Öffentliche Zustellung
Mir liegt z.B. ein Schriftstück mit Förmlicher Zustellung vor, dabei kann die Niederlegung ausgeschlossen werden. --Kulturkritik (Diskussion) 12:02, 15. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Du solltest dich vielleicht nicht so sehr an Begrifflichkeiten stören. Warum der Autor damals den Begriff "vereinfachte Zustellung nach § 195 Abs. 2 Satz ZPO" gewählt hat, kann ich dir nicht sagen; es ist aber unmissverständlich, was er damit gemeint hat. Ob die Formulierung ideal ist, darüber lässt sich streiten. Aber dann könnte man ja diesen Satz verbessern. Was du aber jetzt vorträgst, hat mit dem Thema nichts zu tun. --Opihuck 14:45, 15. Okt. 2020 (CEST)Beantworten
Ich habe in der JURIS-Datenbank unter dem Stichwort "vereinfachte Zustellung" nachgesehen. Der Begriff wird im Schrifttum oft für die Zustellung durch Empfangsbekenntnis, aber auch für die Zustellung unter Rechtsanwälten, vereinzelt auch für Zustellungen im Ausland, die nicht den diplomatischen Weg (Verbalnote über die Botschaft und das Außenministerium) nehmen, sondern durch die Post zugestellt werden, verwendet. Im Zusammenhang mit § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. habe ich keinen Nachweis für die Verwendung des Begriffs gefunden. Ich habe das Wort daher aus dem Text herausgenommen und den Vorgang inhaltlich beschrieben. So dürfte es nun klar sein. --Opihuck 15:34, 15. Okt. 2020 (CEST)Beantworten