Diskussion:Zwangsversteigerung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 88.71.177.42 in Abschnitt "court action" vs "forced sale"
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Zwangsversteigerung (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Weblink[Quelltext bearbeiten]

Können wir nun bitte klären, ob wir Weblinks auf Anbieter für die Recherche von Wertgutachten listen wollen oder nicht? Ich wäre dafür, keine Anbieter zu listen, da diese Links das Thema "Zwangsversteigerung" an sich, nicht präziser beleuchten. Irgendwie haben sich ja wieder Anbieterlinks eingeschlichen...

Hallo, da komme ich ja gerade richtig zu einer Grundsatzdiskussion. Als Betreiber einer Internetseite zur Veröffentlichung von Zwangsversteigerungsverfahren (z. Zt. für ca. 40 Amtsgerichte) wollte ich selbst vor längerer Zeit schon einen Link auf unsere Seite - www.versteigerungspool.de zum Thema Zwangsversteigerung setzen. Dieser wurde entfernt. Trotz meines anfänglichen Ärgers darüber, muss ich im Nachhinein zugeben, dass dies eine richtige Entscheidung der Autoren war. Würden alle Anbieter von ZV Internetseiten den Anspruch erheben, bei Wikipedia verlinkt zu werden, dann würde die Qualität von Wikipedia erheblich darunter leiden – und das wäre schade.

Wenn sich die Autoren dabei auch noch mit unqualifizierten Teilnehmern herumärgern müssen, die ihnen mit direkten Drohungen kommen (…….. Aber ich werde Wikipedia anderswo eines auswischen. Garantiert...) dann kann ich den Autoren für die Zukunft nur raten, keine Verlinkungen mit „nicht amtlichen“ Veröffentlichungsseiten zu gestatten. Diesen Benutzer kann man jedenfalls guten Gewissens aus Wikipedia entfernen. Ich hoffe, die Leser dieser Diskussion übertragen das Verhalten dieses Menschen nicht auf unsere gesamte Branche - denn das wäre auch schade. J. Grether Immobilienpool.de e. K. (Geschäftsführer)

In diesem Sinne spricht ja nichts dagegen versteigerungspool.de zu entfernen. Entsprechendes gilt IMHO für zvg.com.

– bundesweite, kostenlose Online-Datenbank für Zwangsversteigerungstermine führt zu einer (kommerziellen) Seite, die evtl. (in erster Linie?) zum Abonnement des kostenpflichtigen "Versteigerungskalenders" animieren soll. Linkspam? Bubo 18:45, 17. Okt 2004 (CEST)

Zwangsversteigerungen in Bayern können über das Amtsgericht Traunstein / Zwangsversteigerungen eingesehen werden http://www.amtsgericht-traunstein.bayern.de/

Kann sich bitte entscheiden, ob man Seiten, die kostenfrei Information zu Zwangsversteigerungen, Wertgutachen und entsprechendem Material verlinken will oder nicht? Wenn nein, ist das auch OK, aber dann müssen zvg.com und zvg.nrw.de usw. ebenfalls weg. Alles andere ist inkonsequent. Also bitte.

Ich kann nicht erkennen, was an hamark.de kommerzieller und schlimmer sein soll als an zvg.com. Um einen Edit-War zu vermeiden habe ich daher alle Weblinks entfernt, außer der Info für Bietinteressenten des AG Potsdam.

... und bist über das Ziel hinausgeschossen. Über zvg.com kann evtl. hier diskutiert werden. Die anderen Seiten sind zweifelsfrei amtlich. --Bubo 23:00, 8. Sep 2006 (CEST)

Richtig, zvg.nrw.de ist "amtlich". Dennoch leisten die verlinkten Seiten für den Benutzer/Besucher das gleiche: sie veröffentlichen Gutachten im Auftrag der Amtsgerichte. Nun gibt zwei Möglichkeiten zu argumentieren: entweder man stellt fest, dass diese Seiten nicht in die Wikipedia gehören, weil der allgemeine Informationsgehalt zu niedrig ist, d.h. es gibt dort keine nenneswerten fachlichen Zusatzinformationen: gut, dann lassen wir sie weg. Oder man argumentiert, dass die Gutachten selbst so interessant sind, dass man sie verlinkt. Dann könnte man noch einwenden, dass es zu viele Gutachtenseiten gibt. Ein sinnvoller Schnitt wäre dann aber wirklich zwischen den amtlichen und den privatwirtschaftlichen Angeboten. So, was machen nun? Oder ist zvg.com so toll, dass es ein Exklusivrecht genießt?

Allein schon wegen deiner monatelangen penetranten Spamversuche werde ich den Artikel jetzt wieder auf meine Beobachtungsliste setzten und ohne Rücksicht auf Inhaltliches alle von dir oder vermeintlich von dir stammenden Veränderungen rückgängig machen. Inhaltlich werde ich mich mit Änderungsvorschlägen frühestens wieder beschäftigen wenn du 6 Monate lang Ruhe gegeben hast. --C.Löser Diskussion 23:23, 8. Sep 2006 (CEST)
Kannst Du für "sie veröffentlichen Gutachten im Auftrag der Amtsgerichte" Belege beibringen? "Dass die Gutachten selbst so interessant sind" ist m. E. eher kein Kriterium. --Bubo 23:27, 8. Sep 2006 (CEST)

Ja: http://www.hanmark.de/kontakt.htm. Der Anbieter wird von den Gerichten dafür bezahlt, dass er die Gutachten kostenfrei(!) unters Volk bringt.

@ C. Löser: du bist hier offenbar derjenige, der stur jede Diskussion scheut und auf Dickkopf machte.

Im Übrigen bin ich nicht derjenige, der hier seit Moanten Unfug treibt.

Da den beiden Chefredakteuren offenbar nichts besseres einfällt, als zvg.com munter wiederherzustellen, weiß ich, was ich nun zu tun habe.

Nun gut. Ich bewerte die Aktionen von Marcus Cyron und C.Löserals Kriegserklärung von Leuten, die sich stumpfsinnig jeder inhaltlichen Diskussion entziehen, um willkürlich bestimmte Links drin zu lassen und andere zu löschen. Bisher ging ich davon aus, dass Wikipedia demokratischen Grundsätzen entspricht. Das ist offenbar nicht der Fall.

Richtig, demokratische Grundsätze. Es handelt sich auch hier um eine wehrhafte Demokratie, die sich nicht von Querulanten auf der Nase rumtanzen lässt. --C.Löser Diskussion 07:52, 9. Sep 2006 (CEST)

Ich habe in dieser wehrhaften Demokratie von dir bisher keinen Ansatz erkennen können, mit dem du erklärst, warum zvg.com in die Wikipedia gehört, aber Anbieter aber nicht! Mein Diskussionansatz wurde geflissentlich überhört. Höchstens Bubo ist ansatzweise darauf eingegangen. (Und ich bin nicht derjenige, der hier seit langer Zeit sein Unwesen treibt, sondern erst seit gestern.) Es drängt sich der Eindruck auf, als wäre der neutrale Standpunkt zugunsten eines einzigen kommerziellen Anbieters (oder zum Durchsetzen eines Dickkopfs) verloren gegangen. Aber egal - kehren wir zum Versuch einer sachlichen Diskussion zurück: was rechtfertigt den Weblink auf zvg.com und die Entfernung jeglicher anderer Links auf entsprechende Angebote? (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 217.91.16.74 (DiskussionBeiträge) --Bubo 11:17, 9. Sep 2006 (CEST))
Das ist kein Beleg. --Bubo 11:17, 9. Sep 2006 (CEST)
Wie könnte ein solcher Beleg aussehen? Soll ich Verträge zwischen den AGs und dem Anbieter scannen und veröffentlichen? Welchen Beweis hat zvg.com erbracht? Warum wird zvg.com hier so bevorzugt?
Ich glaube auch nicht mehr, dass es hier um Qualität oder Gerechtigkeit geht, sondern nur darum, dass im Netz das steht, was euch passt. Darum sage ich auch nichts mehr weiter dazu. Aber ich werde Wikipedia anderswo eines auswischen. Garantiert...
reinquetsch: Der Wikipedia kannst du hier eines auswischen..Vestitor 22:19, 12. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Mist du hast uns durchschaut, wir wollen die Informationsflüsse manipulieren und die Weltherrschaft an uns reißen! Schnell, ruf Brigitte Zypries, den EuGH und die Nationalgarde an!!! --C.Löser Diskussion 11:53, 9. Sep 2006 (CEST)

Und leider selbst disqualifiziert. --Bubo 11:56, 9. Sep 2006 (CEST)

Enzyklopädie ist "...eine strukturierte, möglichst umfassende Darstellung menschlichen Wissens in einer für den Alltagsgebrauch hinreichenden Ausführlichkeit." Die Links zu Gutachtenversendeinternetanbietern sind weder dem Verständnis des Artikels förderlich, noch führen sie die Leser zu weiteren Informationen, gleich ob kommerzielle Anbieter oder nicht. Wie wär´s mit: Alle ´raus? --Vestitor 15:25, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ich bitte darum. Eine Gutachenseite bietet keinen Mehrwert, der allein den Eintrag in einer Enyzklopädie rechtfertigen würde. Anders wäre es höchsten dann, wenn das Angebot ein wesentliches(!) Informationsangebot aufweise würde, welches sich ausführlich mit rechtlichen, historischen o.ä. Aspekten befassen würde UND(!) deutlich über die Information in Wikipedia hinausgehen würde. Insofern wurndere ich mich, wie doch immer wieder Weblinks hier Einzug halten (und sogar stehen bleiben), die den Kriterien offensichtlich nicht genügen.

was sagen denn die Damen und Herren aus den Schützengräben (siehe Diskussionsbeginn) dazu?--Vestitor 20:21, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten
(Entschuldigung fürs Reinquetschen) Nach wie vor: Zur Vertiefung des Wissens über den Artikelinhalt tragen „Gutachtenseiten“ nichts bei (Wikipedia:Weblinks). --Bubo 20:58, 5. Mär. 2007 (CET) Beantworten

Der Artikel ist bereits jetzt mit Weblinks überfrachtet. Gutachtenversender und ZV-Kataloganbieter kassieren flottes Geld für ihre Tätigkeit - von daher sind entsprechende Weblinks absolut nicht angemessen.--SVL Bewertung 20:28, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Es geht IMHO nicht um die Frage, ob jemand mit seinem Angebot ingesamt Geld verdient, sondern darum, ob vertiefendes Wissen auf dieser Website frei zugänglich ist. Falls ein kommerzieller Anbieter wirklich vertiefendes Wissen, ausreichender Qualität und Quantität, aktuell und frei zugänglich anbieten würde, könnte man über einen Deep-Link auf genau diese Info-Seite(n) diskutieren. Sprich: ein solcher Link könnte mit den anderen Links konkurrieren, auf dass die besten (informativsten) Links dann ihren Platz in der Wikipedia finden.

Ich schlage vor, den kompletten Linkblock "Durch deutsche und österreichische Gerichte veranlasste amtliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen im Internet" zu entfernen und nur die Links auf die Gesetze/Verordnungen und den Infotext aus Potsdam zu erhalten. Falls kein Widerspruch kommt, würde ich das in etwa einer Woche so abändern. --217.91.16.74 12:45, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Da kein Protest erhoben wurde, werde ich nun die Links auf Gutachtenanbieter aus dem Artikel entfernen. Bitte keine Reverts ohne Diskussion. --Mihido 09:10, 14. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Da der Unterschied zwischen ZVG.com und ZVG-Portal.de nur der Hersteller ist (die Infos kommen von den Gerichten) habe ich den Link zum ZVG-Portal entfernt.--Sneidec 14:39, 19. Mai 2010 (CEST)Beantworten
passt -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 16:25, 19. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Hmm... ich finde beim zvg-portal.de Impressum keinen Hinweis auf einen kommerziellen Anbieter. Der Link sollte wieder rein!--Mager 16:34, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ich habe einen neuen Artikel Versteigerungskalender angelegt. --Sneidec 15:49, 19. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Bewegliche/unbewegliche Sache[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn mit der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen? Unter dem Thema "Zwangsversteigerung" sollte dazu doch auch etwas zu finden sein - oder man stellt eingangs klar, daß es hier nur um die Versteigerung unbeweglicher Sachen geht.

Worum es geht, ergibt sich IMO aus dem Hinweis auf das ZVG. Wenn "man" etwas klarstellen möchte: Sei mutig! ---Bubo 19:55, 21. Dez 2004 (CET)

Dann ist der Satz "Das Zwangsversteigerungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt" aber zumindest unvollständig: Gesetzliche Regelungen zur Zwangsversteigerung finden sich nämlich auch in den §§ 814 - 827 ZPO.

Nein, dass ist ein Irrtum: in den §§ 814 - 827 ZPO ist die öffentliche Versteigerung von gepfändeten Sachen geregelt, jedoch nicht die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - siehe § 869 ZPO, der ausdrücklich auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz - das ZVG - verweist. Bewegliche Sachen unterliegen nicht der Zwangsversteigerung, sondern werden gepfändet und - siehe oben - öffentlich versteigert.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zwangsversteigerung bezeichnet allgemein eine Versteigerung aufgrund des öffentlichen Gewaltmonopoles im Zivilrecht gegen den Willen des Eigentümers/Berechtigten. Versteigert werden können

1. Mobilien (bewegliche Sachen, in der Regel durch den Gerichtsvollzieher),

2. Imobilien (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, i.d.R. durch das Vollstreckungsgericht) sowie

3. Rechte/Wertpapiere (unterschiedliche Zuständigkeiten).

Die Verfahrensvorschriften finden sich zu 1.) in der ZPO, GVO und GVGA (Gesetze für Gerichtsvollzieher), zu 2.) im ZVG und zu 3.) in ZPO, HGB und verschiedenen Spezialgesetzen, sowie ergänzend in GVO und GVGA. Den Umfang des Versteigerungsgutes im Fall 2. bestimmen das Sachenrecht des BGB (Stichwort Zubehörhaftung, Hypothekenhaftungsverband) und teilweise Spezialgesetze (PachtkredigG).

Davon zu unterscheiden sind öffentliche Versteigerungen aufgrund gesetzlicher Pfandrechte (Pfandrechte des Vermieters, Verpächters, Gastwirtes, der KFZ-Werkstatt u.a.).

Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner

Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Kann man auf der Seite zur Zwangsversteigerung bitte erwähnen, dass es sich um Angaben zum deutschen Recht handelt? Offenbar ist die Seite gesperrt, so dass eine selbstständige Ergänzung zur schweizerischen Rechtslage nicht möglich ist. Merci. 130.92.9.58 23:29, 4. Jan. 2007 (CET)Beantworten

auch österreichische rechtslage fehlt, den baustein gesetzt. leider sind die meisten rechtsthemen deutschlandlastig. --Caijiao 21:40, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Mindestgebot[Quelltext bearbeiten]

Zu unterscheiden sind absolutes und relatives Mindestgebot. --Flow2 16:37, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Bargebot[Quelltext bearbeiten]

Sollte auch erfasst werden --Flow2 16:37, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Auf jeden Fall, bei geringstes Gebot habe ich das erwähnt (Dieser Artikel sollte, wenn die Zwangsversteigerung überarbeitet ist, ohnehin besser zu Zwangsversteigerung ´rüberwachsen). Im übrigen stellt sich die Frage, wie tief eine Enzyklopädie gehen soll. Ich denke, die meisten Leser sind Bietinteressenten. Für diese sind eigentlich nur die bestehenbleibenden Rechte von Bedeutung. Ich schlage vor, zunächst den Zwangsvereigerungstermin in die Dreiteilung zu untergliedern und dann ergibt sich alles andere von alleine. --Vestitor 20:27, 15. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Was ist das Meistgebot? Wird im Text zu "Verkündung" als "Bargebot einschließlich bestehenbleibender Rechte" erläutert; das ist m.E. aber genau falsch: Das Bargebot enthält nicht die bestehenbleibender Rechte; tatsächlich besteht das Meistgebot aus dem "Bargebot zuzüglich der bestehenbleibenden Rechte". Kann das jemand bestätigen und im Artikel korrigieren? --Longo 18:22, 1. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Mieter und Pächter[Quelltext bearbeiten]

muss auch noch erfasst werden ..Vestitor 22:26, 10. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Rangreihenfolge[Quelltext bearbeiten]

muss noch `rein ..Vestitor 00:04, 11. Mär. 2007 (CET)Beantworten

wenn der typ. Zwangsversteigerungsertrag bei Immobilien nur 65% des Verkehrswertes beträgt wäre vielleicht noch interessant zu wissen wie es nach der Zwangsversteigerung weitergeht - wenn denn der Ertrag der Versteigerung (wie errechnet sich der eigentlich?) die ursprüngliche Schuld nicht deckt. Da Immobilien wohl ein typ. Fall sind ist das vielleicht für eine beispielhafte Beschreibung vernünftig ? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 82.82.162.55 (DiskussionBeiträge) --Bubo )

Ist die Zwangsversteigerung Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge?[Quelltext bearbeiten]

In einer Reihe von Fällen ist es wichtig zu wissen, inwieweit Rechte und Ansprüche auf den Ersteigerer übergangen sind. Ist der Zuschlag in der Zwangsversteigerung Einzelrechtsnachfolge (wie ein Kauf) oder Gesamtrechtsnachfolge (wie im Erbfall)?

kann man eine Zwangsversteigerung auch erzwingen?[Quelltext bearbeiten]

Mich würde interessieren ob man eine zwnagsversteigerung auch einleiten kann wenn man (wie in meinem fall) ein haus geerbt hat, dass verkauft werden soll und einer der miterben sich dagegen wendet da er das testament des verstorbenen nicht anerkennt.

Egal, wie spät meine Antwort hier erscheint, diese Frage wird öffter kommen. Antwort= (in Deutschland) Ja, Antrag beim AG stellen und die Teilungsversteigerung beginnt

Änderung zum gewerblichen Auktionator[Quelltext bearbeiten]

Diesen Teil habe ich herausgenommen, da er ein völlig neues und anderes Thema betrifft. Der Auktionator ist Gewerbetreibender. Er hat keine hoheitlichen Funktionen. Er kann also auch keinen Zwang ausüben. Ein Gläubiger, der der freiwilligen Auktion nicht zustimmt - und ist es nur einer ganz hinten - kann die freiwillige Auktion stoppen. (nicht signierter Beitrag von Sneidec (Diskussion | Beiträge) 19:57, 10. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Themenblock "Gründe für die Zwangsversteigerung"[Quelltext bearbeiten]

Da die dort gemachten Aussagen tatsächlich nur den Pressemitteilungen zweier Verlage für Versteigerungskalender entspringen, habe ich diesen Block herausgenommen. (nicht signierter Beitrag von Sneidec (Diskussion | Beiträge) 19:57, 10. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Link auf eine Leseprobe[Quelltext bearbeiten]

Die in obiger Diskussion aufgegriffene Thematik eines Links möchte ich vorab von Euch prüfen lassen, bevor ich diesen Link setze.

Unter http://www.Zwangsversteigerung24.de/leseprobe.pdf wird der Ablauf des Zwangsversteigerungstermins als Leseprobe ausführlich dargestellt. Ist ein Link dorthin nun ein Mehrwert oder nicht? --Sneidec 11:20, 15. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Weil sich seit November niemand dagegen ausgesprochen hat, füge ich die Links zur Leseprobe ein.--Sneidec 17:15, 19. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Naja, ich meiner Meinung nach zu wenig Inhalt - und damit zu viel Werbung. Bin für "raus".--Mager 16:35, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Soll der Artikel mal richtig strukturiert werden?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist etwas unstrukturiert und auch - so meine ich - überfrachtet. Z.B. fallen Rechtsmittel und Schuldnerschutz nicht unter 3.1 Antrag. Die 3.4 Gläubigerrechte fallen nicht in den Versteigerungstermin, die Einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers ist kein extra Punkt. Gefahren-Haftungs- und Nutzungsübergang gehören auch nicht nin den Termin.

Den Link zur Schuldneraktuhilfe würde ich entfernen, weil auf der Seite nichts weiteres Informatives zur Zwangsversteigerung in Spanien steht.

Ich würde die Inhalte auch etwas straffen. So glaube ich nicht, daß das "Ersuchens des Vollstreckungsgerichtes auf Vermerk in Abteilung II des Grundbuches" in diesen Artikel gehört.

Das würde aber bedeuten, daß einige Artikel gekürzt werden oder gar entfallen. Wobei man das ja dann auslagern könnte.

Welche Einwände bestehen? --Sneidec 11:20, 15. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Keine, er soll nicht umstrukturiert werden, er muß. Vo de Gewichtung her ist er reichlich deutschlandlastig. Aufbau Vorschlag:

I. Allgemeine Ausführungen

II. einzelne Länder

1. Deutschland

2. Österreich

3. etc.......

Wäre gut, wenn sich ein paar Spezialisten einfänden. -- Ekab 22:07, 5. Dez. 2010 (CET)

Wenn der Gläubiger selbst ersteigert[Quelltext bearbeiten]

Wie funktioniert denn die Abwicklung, wenn der Gläubiger selbst ersteigert? Er kann doch nicht an sich selbst bezahlen? --Kathrien LaRosche 12:31, 3. Feb. 2011 (CET) Doch, er zahlt ja an das Gericht, welches nach Teilung dann wieder ausschüttet. (nicht signierter Beitrag von 217.243.245.154 (Diskussion) 22:33, 19. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Kritik an deutschen Zwangsversteigerungsrecht durch Verfassungsrichter - Grundrecht als abweichende Meinung abgetan[Quelltext bearbeiten]

Feststellung eines Verfassungsrichter a.D.:

"Abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zur Begründung des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. September 1978

Rn 51: b) Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (Auf Bedenken ist bereits in BVerfGE 46, 325 (333) hingewiesen worden). Freilich ist nicht zu verkennen, daß das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand. Die Reichsverfassung des Jahres 1871, unter deren BVerfGE 49, 220 (233)BVerfGE 49, 220 (234)Geltung das Zwangsversteigerungsgesetz erlassen wurde, kannte keine Grundrechte.

Rn 54: Es bestehen aber auch ganz erhebliche Bedenken, ob das System mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer BVerfGE 49, 220 (234)BVerfGE 49, 220 (235)Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Rn 76: a) Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der vielfach diskutierten Frage, in welcher Funktion der Rechtspfleger nach Maßgabe des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S.2065) bei der Zwangsversteigerung tätig wird. Jedenfalls handelt er nicht als Richter (BVerfGE 30, 170 (171 f.); Beschluß vom 3. November 1975 - 2 BvR 398/75). In der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines RechtspflegergeBVerfGE 49, 220 (240)BVerfGE 49, 220 (241)setzes vom 5. Juli 1968 (BTDrucks V/3134) heißt es mit aller Deutlichkeit: "Der Rechtspfleger ist nicht Richter im Sinne des Grundgesetzes" (vgl. auch den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1969, BTDrucks V/4341). Nach Art. 92 GG ist die Rechtsprechung dem Richter anvertraut. Da diese Grundgesetzbestimmung von einem materiellen Begriff der rechtsprechenden Gewalt ausgeht (BVerfGE 22, 49 [73]), ist die Tätigkeit des Rechtspflegers bei der Erteilung des Zuschlags kein "Richterspruch" im Sinne des Grundgesetzes, auch wenn das Zwangsversteigerungsgesetz noch vom Vollstreckungsgericht spricht. Der Rechtspfleger übt vielmehr öffentliche Gewalt im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. (So auch der inzwischen ergangene Beschluß vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 -). "


Drei Fragen zur abweichenden Meinung von Verfassungsrichter Böhmer:

a) Welche Rolle spielen die Grundrechte des Grundgeseztes im heutigen Vollstreckungsrecht im Jahr 2012 ?

b) Inwieweit ähnelt das heute angewandte Zwangs- und Teilungsversteigerungsrecht den Handlungsgrundsätzen von Nazibehörden des Dritten Reiches ?


c) Oder anders gefragt, welche Grundrechtskorrigierenden Anpassungen hat das ZVG seit dem Ende des Dritten Reiches erfahren ?

d) Wieviel Bedeutung bemessen Sie als Leser dieser Zeilen den Grundrechten des GG bei, in Anbetracht, dass Sie ggf. eine Immobilie auf die o.g. Weise billig ersteigern könnten ? (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.2 (Diskussion) 21:31, 11. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

real estate[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn das für ein komisches "Deutsch" im ersten Abschnitt?

Wesentliches Gesetz für die Vollstreckung in das Vermögensgut real estate, also die Immobilie

-- 95.89.66.87 11:35, 2. Jun. 2012 (CEST)Beantworten


falsche Rechtsauffassung/handhabung und Gläubigerbevorteilung wg. § 30 ZVG ?[Quelltext bearbeiten]

Zu : Feststellung eines Verfassungsrichter a.D.:

Rn 54: Es bestehen aber auch ganz erhebliche Bedenken, ob das System mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer BVerfGE 49, 220 (234)BVerfGE 49, 220 (235)Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.


Ein großes Problem bereitet bisher die Handhabung des § 30 ZVG durch den Gläubiger und den Rechtspfleger. Durch falsch gehandhabte Rechtsauffassung durfte der Gläubiger zu jeder Zeit der ersten 2 Versteigerungstermine ohne Angabe von Gründen das Verfahren einstweilig einstellen, selbst wenn schon gültige Gebote vorlagen! Unter Hinweis auf § 30 ZVG wurde das Verfahren einstweilig eingestellt und dem gültigen Gebot kein Zuschlag erteilt.

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer.

1. § 77 Abs. 2 ZVG begrenzt die in § 30 ZVG manifestierte Verfahrensherrschaft des Gläubigers auf maximal ! > zwei ergebnislose < ! Zwangsversteigerungstermine. Nach Ablauf der Bietstunde hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG vorliegen, von Amts wegen das Zwangsversteigerungsverfahren als solches aufzuheben, ohne dass der Gläubiger diese Wirkung noch durch eine Einstellungsbewilligung im Sinne von § 30 ZVG umgehen kann. Der Gläubiger wird dadurch nicht rechtlos gestellt, da er entweder ein neues Zwangsversteigerungsverfahren betreiben oder die einstweilige Einstellung ! > im Falle der Nichtabgabe von Geboten < ! bis zum Schluss der Bietstunde noch bewilligen kann.

2. Der Rechtspfleger hat einzig die Herrschaft über Entscheidungen im Verfahren. Diese Entscheidungen können von Beteiligten bewilligt oder wiedersprochen werden, bzw. es können von Beteiligten Anträge gestellt werden, über die dann wiederum der Rechtspfleger entscheidet.

3. muss der § 30 ZVG geändert werden, da kein Beteiligter die Hoheit des Gerichtes (Rechtspflegeeinrichtung), auch wenn hier "nur" ein Rechtspfleger agiert, ausser Kraft setzen darf! Das heißt, auch die einstweilige Einstellung bei Terminen ohne Gebot darf maximal beantragt werden. Im Sinne des Gleichheitsgebotes muss das dann auch für den Schuldner anwendbar sein.

Auch Gläubiger müssen sich von vornherein im Klaren sein, dass, wenn sie die Verwertung der Sache erzwingen, es möglich sein kann, das ein nicht erwünschter Bieter den Zuschlag erhält und/oder ein nicht erhoffter Erlös erzielt wird. Das Alles muß im Vorfeld abgewogen werden. Zwangsversteigerungstermine sind keine Spaßtermine, nur um mal zu sehen was wird. Das Gericht ist angehalten, die bestmöglichste Verwertung zu betreiben. Das entspricht nicht immer den persönlichen Vorstellungen der Beteiligten. Zwangsversteigerungen kommen ja nicht einfach so zu Stande. Im Vorfeld hat ein Gläubiger einem Schuldner "Etwas" gegeben. Bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe trägt der Gläubiger das Risiko des Totalausfalls und muß sich dessen auch bewußt sein. Zwangsversteigerungen sind in den meisten Fällen nur noch Versuche von Schadensbegrenzung.

Und jetzt die Gretchenfragen:

1. wer beantragt die Gesetzesänderung? 2. welche Begründung führt ein Bieter in seiner Beschwerde auf, wenn sein gültiges Gebot durch falsche Rechtsauffassung und - anwendung des § 30 ZVG keinen Zuschlag erhalten hat? 3. liegt hier Rechtsbeugung vor?

Quellen und Nachweise[Quelltext bearbeiten]

Hunziker/Pellascio[Quelltext bearbeiten]

Der Nachweis "Hunziker/Pellascio, S. 245" in Fußnote 8 (Stand: 3. Oktober 2012) ist ungenügend, da weder Werktitel, noch Auflage, Erscheinungsjahr, Verlag oder ISBN angegeben werden. Kann dies jemand nachholen?--Lahpemed (Diskussion) 22:59, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Verzeichnisse laufender Zwangsversteigerungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

--Frankie (Diskussion) 22:37, 13. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Bereicherung[Quelltext bearbeiten]

Frage: Darf ein Rechtsanwalt der in einem Erbschaftsstreit die Zwangsversteigerung eines Hauses fordert dieses nach dem Tot seiner Mandantin selbst Ersteigern und sich somit an dem Erbe bereichern. Der RA behautet ER sei nun mal der zufällige Ersteigerer !!! In wahrheit hat er durch sein Wissen der Vorgeschichte ein Schnäppchen 3 500 Euro Mindestgebot gemacht. Verkehrswert 85 000 Euro. Um die eingetragene Eigentümergrundschuld wir es noch weiteren Ärger geben


ICH würde mich freuen wenn mir jemand helfen könnte

TWISTER 13 (nicht signierter Beitrag von Twister13 (Diskussion | Beiträge) 16:49, 9. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Stellenwert[Quelltext bearbeiten]

Wie kommt es eigentlich, daß eine Zwangsversteigerung als so wichtig angesehen wird, daß ein so wichtiges Rechtsprinzip wie 'Kauf bricht nicht Miete' dafür außer Kraft gesetzt wird? Oder die Insolvenzordnung durchlöchert wird?(nicht signierter Beitrag von 212.184.132.95 (Diskussion) 00:05, 30. Mär. 2015 (CEST))Beantworten

WP:WWNI 5.: WP ist Kein Forum zum Fragen stellen. -- Kays (T | C) 00:27, 30. Mär. 2015 (CEST)Beantworten
Na sowas. Deswegen ist die Frage auch nicht im Artikel gestellt, sondern in der Diskussion. Kann das Problem natürlich auch so umformulieren. Etwa als Hinweis, daß im Artikel eine Erklärung fehlt, warum wichtige Rechtsgrundsätze verletzt werden. (nicht signierter Beitrag von 87.149.166.215 (Diskussion) 15:16, 30. Mär. 2015 (CEST))Beantworten

"court action" vs "forced sale"[Quelltext bearbeiten]

gibt es da einen unterschied? (nicht signierter Beitrag von Dnvuma (Diskussion | Beiträge) 19:16, 4. Jun. 2016 (CEST))Beantworten

Ja, genau: court action entspricht der hier in Deutschland üblichen Zwangsversteigung - also bei unbeweglichem Vermögen. Es gibt aber bei Firmeninsolvenzen auch eine andere Form der Verwertung. So kann der Insolvenzverwalter das Inventar verwerten, was allerdings in Deutschland nur über private Auktionshäuser oder im Rahmen eines Bieterverfahrens möglich ist. Letzteres würde dem forced sale entsprechen. Wie das in anderen Staaten abläuft, weiß ich nicht. --88.71.177.42 10:49, 16. Okt. 2019 (CEST)Beantworten