Einheitliches Patentgericht

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Einheitliches Patentgericht
(EPG)
Rechtsform Zwischenstaatliche Organisation, Gericht
Gründung 19. Januar 2022 (vorläufige Anwendung),[1]

1. Juni 2023 (Formeller Start)

Sitz Frankreich Paris (Gericht in erster Instanz, Zentralkammer),

Luxemburg Luxemburg (Revisionsinstanz)[2]

Vorsitz Deutschland Klaus Grabinski (Präsident)
Website unified-patent-court.org

Das Einheitliche Patentgericht (EPG), das zum 1. Juni 2023[3] seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist ein Gerichtshof mit zwei Instanzen für Streitigkeiten, die das europäische Patent (einschließlich des Einheitspatents) betreffen. Dieses Gericht wird grundsätzlich (vorbehaltlich der Möglichkeit des opt-out) für Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente einschließlich der Einheitspatente, für Klagen wegen deren Verletzung und für Klagen gegen das Europäische Patentamt wegen der Zurückweisung des Antrags auf Registrierung des einheitlichen Patentschutzes zuständig sein. Die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Europäische Patent innerhalb von neun Monaten nach dessen Erteilung bleibt hiervon unberührt.

Damit das Gericht die Arbeit aufnehmen kann, musste das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)[4] von 13 Staaten der EU, darunter Deutschland, Frankreich und (bis zum Brexit) das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland war innerstaatlich seit Herbst 2021 anschließend vorbereitet, aber das Ratifikationsinstrument wurde zunächst noch nicht deponiert.[5] Das Vereinigte Königreich verkündete am 27. Februar 2020, dass es trotz Ratifizierung nicht am Einheitspatent-System und dem Einheitlichen Patentgericht teilnehmen wird[6] und widerrief die Ratifikation formell am 20. Juli 2020, weshalb der ursprünglich vereinbarte Standort im Vereinigten Königreich (London) wegfiel.[7]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ). Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union („C 175“) vom 20. Juni 2013 und auf der EPG-Webseite.[4][8]
  • Das Protocol to the Agreement on a Unified Patent Court on provisional application (PPA) ‚Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (PVA)‘[9][10]
  • Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Veröffentlicht auf der EPG-Webseite.[11]
  • in der Bundesrepublik Deutschland:
    • Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021, BGBl. 2021 I S. 3914 (insbesondere Einfügung von Art. II §§ 15–20 IntPatÜG).
  • in der Republik Österreich:
    • Vgl. das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung.[12]

Aufbau des Gerichts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Spruchkörper[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eingang zur Lokalkammer München

Gemäß Artikel 8 EPGÜ umfasst das Gericht:

  • ein Gericht erster Instanz, mit
    • einer Zentralkammer (Central Division) in Paris mit je einer Abteilung in London (entfällt infolge des Brexit) und München
    • bis zu vier Lokalkammern (Local Division) je Vertragsmitgliedstaat
    • Regionalkammern (Regional Division) für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten, die an unterschiedlichen Orten tagen können
  • ein Berufungsgericht (Sitz: Luxemburg) und
  • eine Kanzlei (Sitz: Luxemburg).

Die Lokalkammern und Regionalkammern werden auf Antrag der jeweiligen Vertragsmitgliedstaaten eingerichtet. Am 8. Juli 2022 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen[13], folgende Kammern des Gerichts erster Instanz einzurichten und ihnen folgende Zahl an Richtern dauerhaft zuzuweisen:

Richter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 19. Oktober 2022 wurden die Namen von 85 Richtern (34 juristisch und 51 technisch qualifizierte), deren Zuweisung zum Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz, die Namen der Präsidenten und die Zusammensetzung des Präsidiums bekannt gegeben.[14] Die deutschen und österreichischen, juristisch vorgebildeten Richter wurden zugewiesen:

Inkrafttreten des Übereinkommens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Artikel 89 Absatz 1 des Übereinkommens regelt sein Inkrafttreten am 1. Januar 2014 „oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,[16] die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.“

Die Mitgliedsstaaten mit den meisten geltenden Europäischen Patenten im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens waren die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich.

Frankreich hat seine Ratifikationsurkunde am 14. März 2014 hinterlegt. Am 26. April 2018 ratifizierte das Vereinigte Königreich das Übereinkommen,[17] widerrief die Ratifizierung jedoch aufgrund des Brexits am 20. Juli 2020.[7] Die Ratifizierung in Deutschland ist nach einer zwischenzeitlichen Aufhebung des Zustimmungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht und der anschließenden Beschließung des erneut eingebrachten Zustimmungsgesetzes im Bundestag und Bundesrat – gegen das zwei Verfassungsbeschwerden eingereicht, jedoch zurückgewiesen wurden – vollzogen, da die Bundesrepublik Deutschland die Ratifikationsurkunde zwar unterzeichnet, aber zunächst noch nicht hinterlegt hatte. Dies beruhte auf der von Deutschland informell übernommenen Rolle als “Gate keeper” (deutsch: „Torwächter“), um ein Inkrafttreten erst zu einem Zeitpunkt sicher zu stellen, zu dem die Arbeitsfähigkeit des Gerichts geschaffen sein wird.[18] Seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Februar 2023 steht der Arbeitsbeginn des Gerichts am 1. Juni 2023 fest.[19]

Dritter Standort der Zentralkammer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Italien werden Forderungen erhoben, dass das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs und damit des Standortes in London eine Änderung des Vertrages notwendig machen würde.[20] Die italienische Regierung betreibt aktuell (Stand. Dezember 2022) die Einrichtung einer Abteilung der Zentralkammer in Mailand.[21] Bis ein neuer Standort bestimmt ist, werden für die Zentralkammer Londons bestimmte Fälle vorübergehend auf die Standorte in Paris und München verteilt.[22]

Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hat die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass institutionelle, finanzielle und administrative Bestimmungen des Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht bereits anwendbar wurden, bevor das Übereinkommen in Kraft tritt. In ihr konnten bereits Richter ernannt und die IT-Systeme erprobt werden. Damit wird sichergestellt, dass das Einheitliche Patentgericht vom ersten Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an tätig werden kann.

Damit das Protokoll in Kraft treten konnte, waren die Ratifikationen oder vergleichbare Hinterlegungen von 13 teilnehmenden Mitgliedsstaaten erforderlich, darunter der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte als letzter Staat das Protokoll im Herbst 2021.[23][18]

Sunrise Period[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Zeit von der Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten darauf folgenden Monats (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens) – der sogenannten „Sunrise Period“ – wird es erstmals möglich sein, bis dahin erteilte Europäische Patente durch ein sogenanntes „Opt-out“ aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu nehmen.

Roadmap[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Vorbereitungsteam des Einheitlichen Patentgerichts veröffentlichte am 6. Oktober 2022 eine Roadmap zur Errichtung des Gerichts.[24] Diese sieht zahlreiche Aktivitäten zur Personalrekrutierung und Meilensteine vor, die zum Inkrafttreten des Übereinkommens führen sollen. Darin wurde auch bekanntgegeben, dass ein Arbeitsbeginn des Gerichts am 1. April 2023 vorgesehen sei. Das Gericht sollte zu diesem Zeitpunkt Fälle übernehmen können.

Am 19. Oktober 2022 teilte das Gericht die Ernennung von 85 Richtern mit; davon sind 34 rechtlich und 51 technisch qualifizierte Richter.[25] Außerdem informierte das Gericht über die Zusammensetzung des Präsidiums. Die Leitung des Gerichts liegt bei Klaus Grabinski aus Deutschland als Präsident des Berufungsgerichts und der Französin Florence Butin als Präsidentin des Gerichts erster Instanz.

Am 5. Dezember 2022 gab der Verwaltungsausschuss bekannt, dass der Beginn der Sunrise-Preriod um zwei Monate auf den 1. März 2023 und damit der Arbeitsbeginn auf den 1. Juni 2023 verschoben worden ist.[26]

Umsetzung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zustimmungsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht wurde durch das Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform zur Anwendung gebracht. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde am 27. Mai 2016 von der Bundesregierung beschlossen. Die Zustimmungen erfolgten am 10. März 2017 einstimmig im Bundestag und am 10. Februar und 21. März 2017 im Bundesrat.[27] Zur Entscheidung im Bundestag waren allerdings nur 35 Mitglieder anwesend,[28] wobei sämtliche Reden nur zu Protokoll gegeben worden sind.[29]

Demnach wird das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) folgendermaßen angepasst:[30]

  • Mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Europäische Patente können nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden, wenn das Einheitliche Patentgericht nicht zuständig ist.
  • Während ein nationales deutsches Patent durch ein Europäisches Patent für Deutschland auf die gleiche Erfindung des gleichen Inhabers wirkungslos wird, können ein nationales deutsches Patent und ein entsprechendes Einheitspatent nebeneinander bestehen. Jedoch hat der Patentinhaber beider Schutzrechte im Falle der Verletzung eines seiner Patente vorab festzulegen, aus welchem Patent er gegen den Verletzer vorgehen möchte.
  • Damit Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts ohne Schwierigkeiten im Inland vollstreckt werden können, wird es eine neue zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschrift geben.
  • Die Justizbeitreibungsordnung wird für die Beitreibung bestimmter Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts für entsprechend anwendbar erklärt, und es werden in diesem Zusammenhang die Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) erweitert.
  • Wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Verfassungsbeschwerde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Eingang einer Verfassungsbeschwerde, mit der vor allem der Verstoß gegen Art. 92 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i. V. m. Art. 92 GG und Art. 79 Abs. 2 GG gerügt wird, hat der Bundespräsident auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Ausfertigung der Gesetze ausgesetzt.[31] Die Fraktion der AfD hatte im Bundestag am 15. März 2018 den Antrag gestellt, das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein einheitliches Patentgericht und das Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund der europäischen Patentreform noch vor dem Inkrafttreten wieder aufheben zu lassen. Nach einer Debatte von 45 Minuten überwies der Bundestag den Antrag zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss.[32] Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für verfassungswidrig und nichtig, da es sich der Sache nach um eine Änderung des Grundgesetzes handelt, für die aber die notwendige Zweidrittelmehrheit im Bundestag nicht zustande gekommen ist.[33] Die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht kündigte daraufhin an, dass noch in der laufenden Legislaturperiode erneut abgestimmt werden soll.

Erneute Verabschiedung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Zustimmungsgesetz wurde vom Bundestag am 26. November 2020 erneut verabschiedet und hat am 16. Dezember 2020 auch den Bundesrat passiert. Zwei erneute Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2216/20 und 2 BvR 2217/20).[34] sind erfolglos geblieben (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 – 2 BvR 2216/20).[35] Die Veröffentlichung des Zustimmungsgesetzes ist am 12. August 2021 erfolgt.[36] Die Ratifikationsurkunde wurde am 17. Februar 2023 hinterlegt.[19]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Thomas Bopp, Jan Ackermann (Hrsg.): Handbuch Europäischer Patentprozess. Das neue Einheitliche Patentgericht – Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit, Verfahren. 2., erweiterte Auflage. C.H.Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-78637-2.
  • Gabriel / Goehler / Renz / Teufel: EPÜ-, EPGÜ- und PCT-Tabellen, 12. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2023, ISBN 978-3-452-30208-3

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Austria closes the loop – the Protocol on Provisional Application of the UPC Agreement has entered into force | Unified Patent Court. Abgerufen am 21. August 2023.
  2. Standorte | Unified Patent Court. Abgerufen am 21. August 2023.
  3. Einheitliches Patentgericht startet am 1. Juni 2023. Abgerufen am 17. Februar 2023.
  4. a b Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, abgerufen am 25. Dezember 2016. In: Amtsblatt der Europäischen Union. C 175, 2013, S. 1–40.
  5. Germany ratifies the Protocol on Provisional Application. Einheitliches Patentgericht, 27. September 2021, abgerufen am 3. November 2022 (englisch).
  6. UK confirms that it will not become a member of the Unitary Patent and Unified Patent Court. Mayer Brown, 4. März 2020, abgerufen am 24. März 2021 (englisch).
  7. a b UK Withdrawal from the UPCA. Unified Patent Court, 20. Juli 2020, archiviert vom Original am 21. Februar 2022; abgerufen am 20. April 2023 (englisch).
  8. Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht. Ausgabe in deutscher Sprache. In: Webseite des einheitlichen Patentgerichts (EPG). Europäischen Union, 12. Juni 2013, abgerufen am 4. Mai 2023.
  9. Protocol to the Agreement on a Unified Patent Court on provisional application (PPA). (PDF) Unified Patent Court, archiviert vom Original am 10. Juli 2021; abgerufen am 20. April 2023 (englisch).
  10. Protocol to the Agreement on a Unified Patent Court on provisional application (PPA). In: consilium.europa.eu. Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, abgerufen am 24. März 2021 (Status der Ratifizierungen).
  11. Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts. Ausgabe in deutscher Sprache. In: Webseite des einheitlichen Patentgerichts. Einheitliches Patentgericht, 1. September 2022, abgerufen am 4. Mai 2023.
  12. abrufbar unter https://ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_1876101/COO_2026_100_2_1879087.pdf
  13. Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Einrichtung von Lokal- und Regionalkammern des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts. (PDF; 152 kB) Einheitliches Patentgericht, 8. Juli 2022, abgerufen am 16. August 2022.
  14. Unified Patent Court judicial appointments and Presidium elections. Einheitliches Patentgericht, 19. Oktober 2022, abgerufen am 23. Oktober 2022 (englisch).
  15. a b c d e f Bestimmung der Vorsitzenden Richter der Zentralkammer sowie der Lokal- und Regionalkammern – Bestimmung der Vorsitzenden Richter der Spruchkörper der Lokal- und Regionalkammern. In: Beschluss. Präsidium des Einheitlichen Patentgerichts, 17. April 2023, abgerufen am 25. April 2023.
  16. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
  17. UK ratifies the UPC Agreement. Bristows LLP, 26. April 2018, abgerufen am 5. Dezember 2022 (englisch).
  18. a b Germany ratifies the Protocol on Provisional Application. In: Pressemitteilung. Einheitliches Patentgericht, 27. September 2021, abgerufen am 17. August 2022 (englisch).
  19. a b Einheitliches Patentgericht startet am 1. Juni 2023. In: Pressemitteilung. Bundesministerium der Justiz, 17. Februar 2023, abgerufen am 18. Februar 2023.
  20. Documento di Posizione – Candidatura di Milano ad ospitare una sezione della Divisione Centrale del Tribunale Unificato dei Brevetti. International Association for the Protection of Intellectual Property, Sektion Italien, 11. Juni 2020, abgerufen am 23. Juli 2020 (italienisch).
  21. Mathieu Klos: Third seat of central division in Milan remains a priority for Italian government. Juve Patent, 2. Dezember 2022, abgerufen am 3. Dezember 2022 (englisch).
  22. Kluwer Patent blogger: UPC: Likely opening date March 2023, Milan the new London? 15. Juli 2022, abgerufen am 4. Mai 2023 (amerikanisches Englisch).
  23. Protocol on provisional application of the Unified Patent Court Agreement (PPA) – Ratification Details, abgerufen am 25. März 2018
  24. Implementation Roadmap - Outlook. (PDF) Einheitliches Patentgericht, abgerufen am 5. Dezember 2022 (englisch).
  25. Unified Patent Court judicial appointments and Presidium elections. Einheitliches Patentgericht, 19. Oktober 2022, abgerufen am 5. Dezember 2022 (englisch).
  26. Adjustment of the timeline – Start of the Sunrise Period on 1 March 2023. Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts, 5. Dezember 2022, abgerufen am 5. Dezember 2022 (englisch).
  27. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht, abgerufen am 14. März 2018
  28. Aufhebungsantrag in BT-Drucksache 19/1180, abgerufen am 14. März 2018
  29. Plenarprotokoll der 221. Sitzung, abgerufen am 14. März 2018
  30. Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform, abgerufen am 9. Januar 2017
  31. BVerfG stoppt EU-Patent. In: LTO. 12. Juni 2017, abgerufen am 14. März 2018.
  32. AfD will Gesetze zum europäischen Patentrecht aufheben. Deutscher Bundestag, 15. März 2018, abgerufen am 5. Dezember 2022.
  33. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020, AZ 2 BvR 739/17
  34. Hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags vom 13. Januar 2021 Bundestagsdrucksache BT-Drs. 19/25829
  35. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 – 2 BvR 2216/20. Abgerufen am 28. August 2022.
  36. BGBl. 2021 II S. 850