Embryonenschutzgesetz

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Basisdaten
Kurztitel: Embryonenschutzgesetz
Voller Titel: Gesetz zum Schutz von Embryonen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Strafrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ESchG
FNA: 453-19
Verkündungstag: 13. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2746)
Aktuelle Fassung: 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2702)

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist ein deutsches Gesetz zur Regelung der In-vitro-Fertilisation.

Das Embryonenschutzgesetz wägt Menschenwürde und Leben gegenüber Interessen der Forschung und Wissenschaft ab. Das Gesetz regelt die Möglichkeiten der Embryonenforschung und beschränkt sie auf das vom Gesetzgeber gegenwärtig für erforderlich gehaltene Maß.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Embryo im Sinne des Gesetzes

Embryo im Sinne des Gesetzes ist nach § 8 bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle. Entwicklungsfähig ist eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung, wenn nicht bereits festgestellt werden kann, dass sich die Eizelle nicht über das Einzellstadium hinausentwickeln kann.

[Bearbeiten] Strafvorschriften

Unter Strafe gestellt werden

  • die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen wird, eine Befruchtung zu einem anderen Zweck als zur Schwangerschaft vorgenommen wird, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen übertragen werden, durch intratubaren Gametentransfer mehr als drei Eizellen befruchtet werden, der Embryo vor der Einnistung aus der Gebärmutter entnommen wird. Grundsätzlich darunter fällt die Verwendung des Embryos für Zwecke, die keine Schwangerschaft sein sollen (§ 2). Auch die künstliche Befruchtung einer Leihmutter oder die künstliche Übertragung eines Embryos auf eine Leihmutter sind strafbar. Für die meisten Strafvorschriften ist auch der Versuch strafbar. Nicht bestraft werden die Frau, von der Eizelle oder Embryo stammen, die Frau, auf die sie übertragen werden sowie bei Leihmutterschaft die Frau, die das Kind nach der Geburt bei sich aufnehmen will.
  • die künstliche Befruchtung einer Einzelle mit einer Samenzelle, die nach ihrem Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist (§ 3), es sei denn, dies dient der Vermeidung einer Muskeldystrophie oder einer ähnlich schwerwiegenden Erbkrankheit. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • die eigenmächtige Befruchtung oder Übertragung oder künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4). Ohne Einwilligung ist die Befruchtung oder Übertragung nicht zulässig. Die Frau, bei der die Befruchtung vorgenommen wird, bleibt jedoch straflos.
  • die künstliche Veränderung der Erbinformation menschlicher Keimbahnzellen (§ 5). Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Nicht unter dieses Verbot fallen
    • Veränderungen von nicht zur Befruchtung bestimmten Keimzelle und
    • Veränderungen von nicht zur Übertragung verwandten körpereigenen Zellen sowie
    • unbeabsichtigte Veränderungen, die durch Impfungen, Strahlen- oder Chemotherapie eingetreten sind.
  • das Klonen (§ 6) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
  • das Vermengen von Erbinformationen verschiedener Eizellen, die zur Chimären- oder Hybridbildung führt. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Damit gehört das Embryonenschutzgesetz zum Nebenstrafrecht.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literaturhinweise

  • Günther, Hans-Ludwig/ Kaiser, Peter/ Taupitz, Jochen: Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Kohlhammer Verlag, 2008.
  • Minwegen, Romano: Mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Stammzellgesetz und dem Embryonenschutzgesetz. In: Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik und Juristische Methodenlehre, Rechtsinformatik, Kommunikationsforschung, Normen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philosophie des Rechts, 37. Bd. (2006), S. 513-531.
  • Neidert, Rudolf: Das überschätzte Embryonenschutzgesetz - was es verbietet und nicht verbietet, ZRP 2002, Heft 11, S. 467-471.

[Bearbeiten] Weblinks

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