Fahrlässige Tötung
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[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Die fahrlässige Tötung ist eine Straftat, die nach § 222 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die fahrlässige Tötung ist zu den Tötungsdelikten im engeren Sinn zu zählen.
Der Tatbestand des § 222 StGB lautet:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die fahrlässige Tötung gilt als das klassische Fahrlässigkeitsdelikt schlechthin. Die kriminogene Bedeutung der fahrlässigen Tötung ist eher gering, da sie vor allem eine Folge von Verkehrsunfällen ist.
Problematisch bei sämtlichen Fahrlässigkeitsdelikten ist die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs des Täters. Insofern ist stets abzuwägen, ob die Sorgfaltspflichtverletzung dem Täter noch zurechenbar ist, um eine Strafbarkeit zu begründen. Tritt die fahrlässige Tötung in Zusammenhang mit einer anderen Straftat, wie der Körperverletzung, dem Raub, der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung oder bestimmten anderen Begehungsdelikten, so ist zu prüfen, ob nicht durch den Gefährdungszusammenhang zwischen der vorhergehenden vorsätzlichen Straftat und der fahrlässigen Tötung ein „erfolgsqualifiziertes“ Delikt verwirklicht wurde, das eine erhöhten Strafrahmen als Rechtsfolge aufweist.
[Bearbeiten] Situation in Österreich
Die fahrlässige Tötung ist in Österreich nach § 80 StGB geregelt.
§ 80 StGB lautet:
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Das geschützte Rechtsgut ist das Leben, das Handlungsobjekt ein Mensch, nicht jedoch die Leibesfrucht. Das Gesetz beschreibt die Tathandlung nicht als solche, sondern nur als Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Erfolgs-Verursachungs-Delikt).
Daneben besteht der qualifizierte Tatbestand der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) mit einer erhöhten Strafdrohung:
§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
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