Frequenzzuteilung

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Beispiel einer Frequenzzuteilungsurkunde

Eine Frequenzzuteilung ist – entsprechend Artikel 1.18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «Von einer Verwaltung erteilte Genehmigung für eine Funkstelle zur Benutzung einer Funkfrequenz oder eines Frequenzkanals unter genau festgelegten Bedingungen[1]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Frequenzzuteilung ist in Deutschland die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen (§ 55 TKG). Die hierfür zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.

In der Regel werden Frequenzen in Form einer Allgemeinzuteilung von Amts wegen allgemein zugeteilt. Beispiele hierfür sind Frequenznutzungen für Funkmikrofone, schnurlose Telefone (DECT), Mobiltelefone (umgangssprachlich Handys), aber auch für den Binnenschifffahrtsfunk und den mobilen Seefunkdienst. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Allgemeinzuteilungen in ihrem Amtsblatt und auch im Internet.

Wenn eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, können Frequenzen im Rahmen einer Einzelzuteilung zur Nutzung zugeteilt werden; dies erfolgt meist aus Gründen einer Koordinierung zur Vermeidung funktechnischer Störungen oder zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung. Die Einzelzuteilung wird durch die Frequenzzuteilungsurkunde individuell dokumentiert. Diese Urkunde muss ggf. bei der betreffenden Funkstelle mitgeführt werden.

Nach Maßgabe weiterer Rechtsvorschriften können zum Betreiben einer Funkstelle weitere behördliche Erlaubnisse erforderlich sein, wie z. B. eine EMVU-Bescheinigung (Schutz von Personen und Umwelt). Zu den in § 55 TKG genannten festgelegten Bedingungen gehört in der Regel auch, dass die verwendeten Funkgeräte zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sind; letzteres wird durch die CE-Kennzeichnung bescheinigt.

Bei den Allgemein- und Einzelzuteilungen legt die Bundesnetzagentur den Frequenzplan (§ 54 TKG) zu Grunde. Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen gemäß § 57 TKG in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. VO Funk, Ausgabe 2012, Artikel 1.18, Definition: Assignment (of a radio frequency or radio frequency channel) / Zuteilung (einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals)