Hermann Epping

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Hermann Friedrich Karl Wilhelm Epping (* 20. Mai 1875 in Lippstadt; † nach 1945) war ein deutscher Reichsgerichtsrat.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Epping war der Sohn eines Lippstädter Kaufmanns. Er bestand das Abitur am Realgymnasium in Lippstadt 1893. Nach einem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Berlin und Marburg bestand Epping die erste juristische Staatsprüfung 1896 und die zweite 1902 jeweils mit der Note „gut“. Seit 1894 war er Mitglied des Corps Suevia Tübingen.[1] 1902 wurde er Gerichtsassessor zunächst am Amtsgericht Lippstadt, später war er Hilfsrichter am Landgericht Essen. 1905 wurde er zum Landrichter befördert und 1910 nach Bielefeld versetzt. 1912 und 1914 war er als Hilfsrichter an das Oberlandesgericht Hamm abgeordnet. 1915 erfolgte die Beförderung zum Landgerichtsrat. 1919 wurde Epping Oberlandesgerichtsrat in Naumburg. 1927 kam er an das Reichsgericht. Er war lange Jahre Mitglied im V. Zivilsenat und prägte maßgeblich die Entscheidungen des Senats. Berichterstatter war er in den Leitentscheidungen RGZ 139, 29[2] und 150, 1.[3] Im März 1941 trat Epping in den Ruhestand. Er wurde ab April 1941 auf Widerruf wieder im Senat tätig. 1945 war er im III. Zivilsenat.

Mitgliedschaften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • 1919–1927 in der DVP

Schriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache nach Bürgerlichem Gesetzbuch“, Diss. Erlangen 1897, Altenburg 1897.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Werner Schubert: Akademie für Deutsches Recht. 1933–1945 – Protokolle der Ausschüsse: Akademie für Deutsches Recht 1933–1945, Ausschüsse für Fahrnisrecht und Besitzrecht und gemeinsame Sitzungen mit dem Ausschuß für Bodenrecht (1937–1942) Bd. III/6, S. XXIII.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Kösener Korpslisten 1910, 197/26
  2. Urteil vom 26. November 1932, V 203/32. Die sog. erste Gutehoffnungshütte-Entscheidung äußerte sich zu dem Umfang der Duldungspflicht aus § 906 BGB und insbesondere zur „ortsüblichen Benutzung“. Es wurde für die Auslegung „nach dem klaren Gesetzeswortlaut“ auf die Benutzungsart des schädigenden Grundstück abgestellt. Deswegen konnte nun in einem Gebiet die industrielle Nutzung ortsüblich sein, selbst wenn die landwirtschaftliche Nutzung überwog. Außerdem konnte nunmehr für unzulässige Einwirkungen vor Klageerhebung ohne Nachweis eines Verschuldens Ersatz verlangt werden.
  3. Urteil vom 13. März 1936, GrSZ V 184/35: „Der Begriff eines ‚Verstoßes gegen die guten Sitten’ erhält seinem Wesen nach den Inhalt durch das seit dem Umbruch herrschende Volksempfinden, die nationalsozialistische Weltanschauung. Mit diesem Inhalt erfüllt, ist § 138 auch auf noch nicht abgewickelte Rechtsgeschäfte aus der früheren Zeit anzuwenden.“ Bis in die 1930er Jahre war es allgemeine Meinung, dass bei dem Unwerturteil der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nur die Wertungen und normativen Vorgaben zur Zeit der Vornahme zu berücksichtigen sind. Mit dem Urteil hielt das Reichsgericht eine rückwirkende Anwendung von § 138 BGB für möglich. Außerdem wurde bei wucherähnlichen Geschäften eine verwerflichen Gesinnung bei groben Missverhältnis vermutet.