Letztverbraucher (Rechtsbegriff)

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Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers (Konsumenten) als letztes Glied einer Absatzkette verwendet.

Energiewirtschaftsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im § 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“.[1]

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im § 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“.[2]

Gewerbeordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den §§ 34b und 64.[3]

Fertigpackungsverordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Fertigpackungsverordnung benutzte früher den Begriff Letztverbraucher.[4] Mit der Ausfertigung vom 18. November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet.[5]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. 7. Juli 2005, abgerufen am 4. Dezember 2023.
  2. Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien. 21. Juli 2014, abgerufen am 4. Dezember 2023.
  3. Gewerbeordnung. 21. Juni 1869, abgerufen am 4. Dezember 2023.
  4. Verordnung über Fertigpackungen. 18. Dezember 1981, abgerufen am 4. Dezember 2023.
  5. Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. 18. November 2020, abgerufen am 4. Dezember 2023.