Lindenweiher (Vogelschutzgebiet)

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Vogelschutzgebiet (SPA)
„Lindenweiher“
Luftaufnahme des Vogelschutzgebiets

Luftaufnahme des Vogelschutzgebiets

Lage Hochdorf im Landkreis Biberach in Baden-Württemberg, Deutschland
WDPA-ID 555537929
Natura-2000-ID DE-7924-401
Vogelschutzgebiet 46,33 ha
Geographische Lage 48° 1′ N, 9° 46′ OKoordinaten: 48° 1′ 4″ N, 9° 45′ 38″ O
Lindenweiher (Vogelschutzgebiet) (Baden-Württemberg)
Lindenweiher (Vogelschutzgebiet) (Baden-Württemberg)
Meereshöhe von 548 m bis 552 m (ø 550 m)
Einrichtungsdatum 20. November 2007
Verwaltung Regierungspräsidium Tübingen
f6

Das Gebiet Lindenweiher ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietskennung DE-7924-401) im baden-württembergischen Landkreis Biberach in Deutschland.

Beschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beschrieben wird das Gebiet Lindenweiher als „künstlich, im 12. Jahrhundert, als man beim Bau einer Burg am nördlichen Ufer des heutigen Sees einen Damm aufschüttete, aufgestauter Weiher im Bereich der Niederterrassenschotter des Rißtales. Der Weiher wird von mehreren Quellseen gespeist, diese sind mit ausgedehnten Schilf- und Waldgürtel umgeben“.

Lebensraumklassen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Moore, Sümpfe, Uferbewuchs
  
48 %
Binnengewässer, stehend und fließend
  
50 %
Melioriertes Grünland
  
1 %
Sonstiges (Städte, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete)
  
1 %

Lage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das rund 46 Hektar großen Vogelschutzgebiets Lindenweiher liegt auf einer Höhe von 550 m ü. NN, etwa 2,2 Kilometer südwestlich der Hochdorfer Ortsmitte.

Schutzzweck[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[2] beschrieben:

Rohrweihe (Circus aeruginosus)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rohrweihe Marssymbol (männlich)

Erhaltung der Verlandungszonen, Röhrichte und Großseggenriede, der Feuchtwiesenkomplexe, insbesondere mit Streuwiesen oder extensiv genutzten Nasswiesen, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen, Erhaltung von Gras- und Staudensäumen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. März bis zum 15. September.

Wasserralle (Rallus aquaticus)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wasserralle

Erhaltung der stehenden Gewässer mit Flachwasserzonen, der Fließgewässerabschnitte und Wassergräben mit deckungsreicher Ufervegetation, der Riede und Moore mit zumindest kleinen offenen Wasserflächen, der deckungsreichen Verlandungsbereiche mit flach überfluteten Röhrichten, Großseggenrieden und Ufergebüschen, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie Freileitungen, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (15. März bis 15. September).

Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zwergtaucher

Erhaltung der zumindest stellenweise deckungsreichen Stillgewässer, Feuchtwiesengräben, langsam fließenden Bäche und Wiesengräben, Verlandungszonen mit Röhrichten wie Schilf-, Rohrkolben-, Wasserschwaden- oder Rohrglanzgrasbestände, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Torfstiche mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (15. Februar bis 15. September).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO). Abgerufen am 22. August 2018.
  2. Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Abgerufen am 22. August 2018.