Matthias Benoni Hering

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Matthias Benoni Hering, Stich von Christian Fritzsch (1757)

Matthias Benoni Hering (* 19. Februar 1693 in Zwilipp bei Kolberg; † 13. Januar 1750 in Rostock) war ein deutscher Professor der Rechte.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Matthias Benoni war ein Sohn des evangelischen Pfarrers Matthias Hering in Zwilipp. Er besuchte bis 1713 das Lyzeum in Kolberg und studierte bis 1720 am Gymnasium zu Danzig Theologie, Philosophie und Philologie. Dann ging er an die Universität Rostock[1] und wandte sich ab 1723 der Jurisprudenz zu. 1728 bestand er sein Examen[2], und am 10. November 1730 wurde Hering in Rostock zum Doktor der Rechte promoviert[3]. Er wirkte anschließend in Rostock als Privatdozent und Advokat.

Im Juli 1733 wurde er als Nachfolger von Johann Joachim Schöpffer zum Professor ernannt. Einen Monat später heiratete er Sophie Judith Schweder. Beide richteten 1749 mit 1000 Talern das Hering-Schwedersche Stipendium für Studierende ein.[4] Nachdem dieser 1743 zum Konsistorialrat ernannt wurde, ist Hering zudem zum Provisor am Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock ernannt worden.

Hering wurde in den Sommersemestern 1737, 1743 und 1746 zum Rektor der Universität Rostock gewählt.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Eintrag im Rostocker Matrikelportal
  2. Eintrag im Rostocker Matrikelportal
  3. Eintrag im Rostocker Matrikelportal
  4. „Das Hering - Schwedersche Stipendium, im Jahre 1749 von dem ordentlichen Professor der Rechte zu Rostock, auch Herzoglichen Consistorialrath, Matthias Benoni Hering, und dessen Fhefran Sophia Judith geb. Schweder, gestiftet wird alternirend an einen Theologen oder einen Juristen verliehen. Mitglieder der Heringschen und Schwederschen Familie und, in Ermangelung solcher, Söhne Rostockscher Professoren, sollen vorzüglich berücksichtigt werden.“ Max Baumgart: Die Stipendien und Stiftungen (Convicte, Freitische u.s.w.) zu Gunsten der Studirenden an allen Universitäten des deutschen Reichs nebst den Statuten und Bedingungen für die Bewerbung und den Vorschriften über die Stundung resp. den Erlass des Collegienhonorars. Berlin 1885, S. 589