Mindestbemessungsgrundlage

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Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein Begriff aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht und ist für die Berechnung der Umsatzsteuer in besonderen Fällen notwendig.

Eine Mindestbemessungsgrundlage ist anzusetzen, wenn das vereinbarte Entgelt mit bestimmten Personen zu niedrig ist.[1]

Ist das entrichtete Entgelt niedriger als der in § 10 (4) UStG in Betracht kommende Wert, muss anstelle des Entgelts der betreffende Mindestwert der Umsatzsteuer unterworfen werden.[2]

Die Umsatzsteuer für den Unternehmer errechnet sich somit nicht nach dem vereinbarten Entgelt, sondern nach der Mindestbemessungsgrundlage.[3]

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass diese Umsätze umsatzsteuerlich genauso behandelt werden wie eine unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung.[4]

Ansonsten könnte die Umsatzbesteuerung umgangen werden, indem z. B. ein symbolisches Entgelt von 1 € vereinbart worden wäre. Ziel dieser Regelung ist es, den Endverbraucher möglichst vollständig und gleichmäßig mit Umsatzsteuer zu belasten.[5]

Nach § 10 (5) UStG gilt die Mindestbemessungsgrundlage für folgende Umsätze:[6]

  • Ein Unternehmer erbringt eine Lieferung oder sonstige Leistung an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Arbeitsverhältnisses.
  • Ein Einzelunternehmer erbringt eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine ihm nahe stehende Person.
  • Eine Gesellschaft (Körperschaft und Personenvereinigung, nichtrechtsfähige Personenvereinigung, Gemeinschaft) erbringt eine Lieferung oder sonstige Leistung an ihre Anteilseigner, Mitglieder, Gesellschafter, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen.

Die nachstehenden Fälle zeigen beispielhaft, in welcher Höhe die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist:

Beispiel (1)

Ein Einzelunternehmer liefert an seinen Schwiegersohn einen neuen Pkw für 20.000 €. Diesen Pkw hätte er normalerweise für 40.000 € an einen Fremden verkauft. Der Einkaufspreis des Fahrzeuges betrug 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer.[1]

Lösung: Für diesen Umsatz ist die Mindestbemessungsgrundlage der Nettoeinkaufspreis des Fahrzeuges in Höhe von 30.000 €.
Beispiel (2)

Die Kleiderherstellerin K GmbH aus München verkauft an die Tochter T1 des Alleingesellschafters, die in Hamburg ein Bekleidungsgeschäft betreibt, 10 Abendkleider zum Preis von insgesamt 500,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Herstellungskosten betrugen 800,00 €. K verkauft sie üblicherweise an andere Kunden für 1.000,00 €.[7]

Lösung: Die K GmbH muss für die Lieferung der Abendkleider Umsatzsteuer in Höhe von 152,00 € (= 19 % auf 800,00 €) entrichten, da ihre Herstellungskosten höher sind als der vereinbarte Preis und die Lieferung an eine nahe stehende Person des Gesellschafters erfolgt. Sie kann der Tochter T1 allerdings eine Rechnung über die höhere Bemessungsgrundlage ausstellen, damit diese den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Dadurch entsteht bei beiden grundsätzlich keine zusätzliche steuerliche Belastung.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 29. November 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kmlz.de
  2. Vgl. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 15. Februar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.nwb.de
  3. Vgl. http://www.steuertipps.de/lexikon/m/mindestbemessungsgrundlage
  4. Vgl. Bornhofen M., Bornhofen M. C. Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014)
  5. Vgl. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs10.7..html
  6. Vgl. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 29. November 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuerlex24.de