Ortsfeste nichtnavigatorische Ortungsfunkstelle

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RADAR-Wirkprinzip

Eine ortsfeste nichtnavigatorische Ortungsfunkstelle (englisch radiolocation land station station) ist – entsprechend Artikel 1.90 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) – definiert als «Funkstelle des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung oder während des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden».[1]

Zuordnung zu Funkdiensten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jede Ortungsfunkstelle wird dem Funkdienst zugeordnet, an dem sie ständig oder zeitweilig teilnimmt. Gemäß VO Funk (Artikel 1) ist diese Funkstelle wie folgt einzuordnen:

Auswahl ortsfester nichtnavigatorischer Ortungsfunkstellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Grünbuch – Frequenzbereichszuweisungsplan für die Bundesrepublik Deutschland und internationale Zuweisung der Frequenzbereiche 9 kHz – 400 GHz; 1994; herausgegeben vom BMPT; BAPT Bestell-Nr. 5010311 001-1.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. VO Funk, Ausgabe 2012, Artikel 1.90, Definition: radiolocation land station / ortsfeste nichtnavigatorische Ortungsfunkstelle