Richtlinie 2011/24/EU

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2011/24/EU

Titel: Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Patientenrecht
Grundlage: Artikel 114 und 168 AEUV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 24. April 2011
In nationales Recht
umzusetzen bis:
25. Oktober 2013
Fundstelle: ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45–65
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2011/24/EU regelt die medizinischen Behandlung im EU-Ausland.

Das EU-Parlament beschloss am 19. Januar 2011 eine Richtlinie zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach jeder Patient ein Recht auf Behandlung im EU-Ausland hat. Nachdem der Rat formal zugestimmt hatte, blieb den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 30 Monate Zeit, ihre nationale Gesetzgebung den neuen Regeln anzupassen.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können künftig die Kosten einer Behandlung in europäischen Nachbarländern erstattet werden, sofern die betreffende Gesundheitsdienstleistung zu den Leistungen gehört, auf die er im Heimatland Anspruch hat. Gezahlt wird bis zu der Höhe, die die gleiche Behandlung im eigenen Land kosten würde. Damit wird die Freizügigkeit auch für medizinische Behandlungen gestärkt. Die zuständigen Stellen können jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass der Patient für kostenintensive Behandlungen eine Vorabgenehmigung einholen muss. Jeder Mitgliedsstaat muss eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Auslandsbehandlungen einrichten.

Insbesondere Patienten, die auf langen Wartelisten stehen oder die im eigenen Land keinen entsprechenden Spezialisten finden, können von einer Behandlung im Ausland profitieren.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]