Saatgutverkehrsgesetz

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Basisdaten
Titel: Saatgutverkehrsgesetz
Abkürzung: SaatG, SaatVerkG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Landwirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 7822-6
Ursprüngliche Fassung vom: 20. August 1985
(BGBl. I S. 1633)
Inkrafttreten am: 24. August 1985
Neubekanntmachung vom: 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673)
Letzte Änderung durch: Art. 99 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3477)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Etikett von Basissaatgut

Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) regelt das „in Verkehr bringen“ von Saatgut und Vermehrungsmaterial und reglementiert damit die Möglichkeiten der Landwirtschaft und des Gartenbaus. Zuständig ist das Bundessortenamt. Umgesetzt wird das Gesetz unter anderem in der Saatgutverordnung.

Saatgutkategorien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es werden folgende Saatgutkategorien unterschieden:

  • Behelfssaatgut muss (nach §14 saatverkg) formecht sein;
  • Vorstufensaatgut entstammt der dem Basissaatgut vorausgegehenden Generation;
  • Basissaatgut des Züchters (Vorstufe für Zertifiziertes Saatgut), es muss gleichfalls vor dem Verkauf anerkannt werden;
  • Zertifiziertes Saatgut ist in den Sortenlisten eingetragen, amtlich überprüft (Feldbesichtigung) und vor dem Verkauf anerkannt (Zertifikat und Plombe).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]