Sonderkündigungsschutz

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Sonderkündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis gibt es in Deutschland für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:

  1. Betriebsratsmitglieder § 15 KschG
  2. Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen § 15 KschG
  3. Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz)
  4. Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht)
  5. Schwerbehindertenvertreter § 96 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  6. Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  7. betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r)
  8. Immissionsschutzbeauftragter
  9. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, § 9 MuSchG
  10. Personen in Elternzeit, § 18 BEEG;
  11. Personen in Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
  12. Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
  13. Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
  14. Inhaber politischer Wahlämter

Sonderkündigungsschutz führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit

[Bearbeiten] Literatur

  • Wulfhard Göttling/Michael Neumann: Leicht verständlicher Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen; NZA-RR 2007, 281
  • Jutta Schwerdle: Arbeitsbefreiung bei Pflege von nahen Angehörigen - Kündigungsschutz selbst in der Probezeit?, ZTR 2007, 655
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