Sorgeregister

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Die Sorgeregister, manchmal auch Sorgerechtsregister genannt, sind Verzeichnisse, die von jedem deutschen Jugendamt örtlich geführt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Eintragungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eintragungen in ein Sorgeregister erfolgen aus drei Gründen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII):

  1. Abgabe einer Sorgeerklärung (der Eltern) gegenüber einer beurkundenden Stelle (Jugendamt, Notar oder Gericht)[1]
  2. Gerichtliche Entscheidung (rechtskräftig) den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen (ganz oder zum Teil)[2]
  3. Gerichtliche Entscheidung (rechtskräftig)[3]

Mitteilungspflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abgabe einer Sorgeerklärung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Abgabe einer Sorgeerklärung hat die beurkundende Stelle die Abgabe einer Sorgeerklärung und der Zustimmung (bei einem oder zwei minderjährigen Elternteilen durch den gesetzlichen Vertreter) unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.[4]

Hierbei kann es sich um einen Notar oder eine Notarin, ein Gericht oder ein anderes (nicht im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII zuständiges) Jugendamt handeln.

Gerichtliche Entscheidungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Gerichtsentscheidungen nach Nr. 2 (s. #Eintragungen) ohne Beteiligung des Jugendamtes (§ 1626 a Absatz 2 BGB i. V. m. § 155 a FamFG) obliegt die Mitteilungspflicht an das zuständige Jugendamt dem Gericht.[5]

Bei Gerichtsentscheidungen nach Nr. 2 und 3 (s. #Eintragungen) unter Beteiligung des Jugendamtes obliegt die Mitteilungspflicht an das zuständige Jugendamt dem (für das Gerichtsverfahren zuständige) Jugendamt.[6]

Negativattest[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

s. auch Sorgeerklärung#Negativattest

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält alleine die (mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete) Mutter auf Antrag eine entsprechende schriftliche Auskunft vom zuständigen Jugendamt – das sogenannte Negativattest.

Datenschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sorgeregister unterliegen dem besonderen Datenschutz des Sozialgesetzbuches. Die Auskunftsberechtigung hat alleine die Mutter inne (s. Negativattest). Auskünfte an Dritte haben somit keine gesetzliche Grundlage und sind unzulässig.[7]

„Es ist abschließend festzuhalten, dass Eintragungen in einem Sorgeregister Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs.1 SGB X darstellen und den allgemein für den Umgang mit Sozialdaten geltenden Regelungen unterliegen. Aus dem Sorgeregister sind daher Auskünfte (an betroffene Personen über ihre Daten) nach § 83 SGB X (heute Art. 15 DSGVO) zu erteilen. Ein Übermitteln von Daten an andere Behörden und Familiengerichte wird hingegen (– ebenso wie die Weitergabe im Jugendamt selbst –) regelmäßig nicht zulässig sein, da die im Sorgeregister enthaltenen Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben sind“[8]

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aktuelle Fassung

Vergleich der Änderung von § 58a SGB VIII a.F. zu § 58 SGB VIII n.F

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB
  2. § 1626a Absatz 2 BGB i. V. m. § 155a FamFG
  3. Verfahren gem. § 1666 BGB oder § 1671 Absatz 2 BGB oder § 1671 Absatz 3 BGB
  4. § 1626d BGB
  5. § 155a Absatz 3 Satz 2 FamFG
  6. § 50 Absatz 3 SGB VIII
  7. DIJuF-Rechtsgutachten vom 25.02.2008 – ES 2.230 DI im JAmt 2008, 155
  8. Knittel/ Hoffmann im JAmt, 2014, 117