Super cathedram

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Super cathedram ist eine Päpstliche Bulle, mit der Papst Bonifaz VIII. am 18. Februar 1300 die Zusage erteilte, dass die Mönche der Bettelorden u. a. öffentlich predigen dürfen. Dieses war jedoch nur eine vorläufige Klärung und der Papst musste die Bulle kurzzeitig aufheben. Nach dieser Revokation erhielt die Bulle ihre kanonisch-rechtliche Bestimmung auf dem Konzil von Vienne. Das Konzil übernahm die Bestimmungen in seine Dekrete und die Verkündung durch Clemens V. verlieh ihnen dauerhafte Geltung. Die Dekretale wurde in die Clementinen aufgenommen (Clem. 3.7.2) und damit in das Corpus Iuris Canonici.[1]

Seelsorgekontrolle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der nun rechtsgültigen Bulle wurde festgelegt, dass die Seelsorgekontrolle weiterhin bei den Ortsbischöfen blieb, er konnte einzelnen Ordenspriestern das Recht der Beichtabnahme und der Absolutionserteilung übertragen, er war dazu aber nicht verpflichtet.

Abgabepflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass für die Bettelorden die Abgabepflicht von einem Viertel der Geldeinkünfte durch Testament und Sepulturgebühren (Begräbniskosten) an den Kuratklerus (Geistliche, denen besonders die Seelsorge obliegt) bestehe. Überhaupt wurde mit dieser Bulle die Mendikantenprivilegien aller Bettelorden und auf den Karmelitenorden ausgedehnt.

Predigtwesen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ordensgemeinschaften betrachteten die Predigttätigkeit als eine ihrer Hauptaufgaben, um das christliche Volk im Glauben zu unterweisen und individuell zur Umkehr im Lebenswandel zu bewegen. Bonifaz VIII. regelte mit seiner Bulle das Predigtwesen auf öffentlichen Plätzen in den Städten und in den Pfarrkirchen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Digitalisat aus Emil Friedberg: Corpus iuris canonici Band 2, Spalte 1161ff. bei archive.org

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]