Versicherungsfall
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Versicherungsfall ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Er wird sowohl bei privaten Versicherungen als auch in der Sozialversicherung angewendet.
Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass eine Versicherung Leistungen erbringt.
Beispielsweise begründet der Versicherungsfall "Krankheit" Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dort ist auch die Schwanger- bzw. Mutterschaft (welche keine Krankheiten sind; das sind die sog. "versicherungsfremden Leistungen", wie beispielsweise auch Vorsorgeuntersuchungen) oder die Erkrankung eines Kindes "Versicherungsfall" und löst z. B. die Leistungen Mutterschaftsgeld, Entbindungsanstaltspflege und Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus.
In der Gesetzlichen Unfallversicherung sind der "Arbeitsunfall" und die "Berufskrankheit" die leistungsauslösenden Versicherungsfälle.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist einerseits die "Krankheit" möglicherweise der Versicherungsfall für einzuleitende Rehabilitationsmaßnahmen (ist dann jedoch von der Leistungspflicht der Krankenversicherung abzugrenzen und es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente !") und andererseits das Vollenden eines bestimmten Lebensalters (Altersrente), der Eintritt einer Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) oder der Tod des Versicherten (Hinterbliebenenleistungen) der Versicherungsfall.
[Bearbeiten] Zeitpunkt des Eintritts
Gerade bei Schäden, die sich mit Verzögerung realisieren oder offenbaren, ist die Festlegung des genauen Zeitpunktes des Versicherungsfalles schwierig. Sie ist aber dann entscheidend, wenn die Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum bestand. Als mögliche Anknüpfungspunkte für den Eintritt des Versicherungsfalles werden in Versicherungsbedingungen festgelegt:
- Zeitpunkt des ersten schädigenden Ereignisses (der erste Tropfen Gift, der in den Boden einsickert)
- Zeitraum des schädigenden Ereignisses mit anteiliger Haftung (der gesamte Einsickerungsvorgang)
- Realisierung des Schadens (Überschreitung des Grenzwertes der Bodenbelastung)
- Entdeckung des Schaden
- Inanspruchnahme des Versicherten (Claims Made)

