Vertreter besonderer Bundesinteressen

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Vertreter besonderer Bundesinteressen sind Interessenvertreter des Bundes, die aufgrund gesetzlicher Regelungen des Kriegsfolgen- sowie des Wehrrechts bestellt werden. Der Bundesrechnungshof hat sie in seinem Jahresbericht 2001 für überflüssig erklärt und zusammenfassend ausgeführt:[1]

„Mehrere Bundesgesetze sehen Vertreter besonderer Bundesinteressen vor, die zusätzlich zu den sachlich zuständigen Behörden Kontrollaufgaben wahrnehmen oder neben diesen vor allem die finanziellen Belange des Bundes verfolgen. Die Interessenvertreter sind nicht erforderlich. Ein Verzicht auf sie führt zu Verwaltungsvereinfachungen und ermöglicht die Bereinigung der betroffenen rechtlichen Regelungen.“

Es handelte sich um folgende Funktionen:

Bundesressort Vertreter besonderer Bundesinteressen Begründet durch
BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 48 Reparationsschädengesetz (RepG) BGBl. 1969 I S. 105
BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 56 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) BGBl. I S. 1747
BMF Vertreter des Finanzinteresses nach § 56 Bundesleistungsgesetz (BLG) BGBl. I S. 815
BMF Vertreter des Finanzinteresses nach § 18 Schutzbereichgesetz (SchBerG) BGBl. 1956 I S. 899
BMF Vertreter des Bundesinteresses nach § 45 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden BGBl. 1955 I S. 734
BMI Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds BGBl. I S. 446

Auf den Vertreter des Bundesinteresses nach § 45 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden war bereits 1987 verzichtet worden. Die Vorschriften über die Vertreter des Finanzinteresses im BLG und im SchBerG bestehen noch. Die übrigen Funktionen wurden nach den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs aufgehoben.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vertreter besonderer Bundesinteressen.