Wikipedia Diskussion:Meinungsbilder/Schiedsgericht (Detailfragen zur Amtszeitregelung)

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Nach einigen Erfahrungen der letzten Zeit will das Schiedsgericht hier die Problematik der derzeit starren Amtsszeiten lösen, die schon zweimal zu Problemen führten und u.U. zur vorübergehenden Handlungsunfähigkeit des SG fürhren könnten. Wir haben die Situation beraten und kamen zu dem vorliegenden Entwurf, der hier jetzt durch die Gemeinschaft diskutiert werden soll.
Insbesondere wollen wir auf folgende Punkte hinweisen:

  • die vorgeschlagenen Terminüberschreitungen (2 Wochen, 4 Wochen...) stehen natürlich zur Diskussion, diese Zahlen begründen sich auf der Erfahrung und Einschätzung des SG
  • die im Punkt 3 vorgeschlagene Bearbeitung einer Anfrage mit "mindestens drei" Schiedsrichtern bezieht sich ausschließlich auf die dort genannte Situation, die Richtlinie, dass eine Anfrage im Regelfall von mindestens fünf Schiedsichtern bearbeitet wird, bleibt davon ungerührt
  • die inhaltliche Annahme der Änderung haben wir zuerst mit einer 2/3-Mehrheit vorgesehen; sollte die Meinung vorherrschen, dass dies auch mit einer einfachen Mehrheit akzeptiert werden könnte, so kann dies geändert werden.

Gruß -jkb- 14:04, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Startzeitpunkt bzw. Gültigkeitsbeginn der Regelung[Quelltext bearbeiten]

*reinquetsch* Auch wenn dieses MB schon einige Unterstützer hat, denke ich, man sollte den Start des MB in Ruhe angehen; zumindest solange das Gefühl besteht, dass einige Punkte noch klärungsbedürftig sind oder das grundsätzlich Diskussionsbedarf besteht, kann man damit warten. Ich denke dass wir dann voraussichtlich nicht vor 24. November 2011 das MB starten sollten. -jkb- 17:38, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Das wäre jetzt auch meine Frage gewesen, ob die Regelung dann jetzt schon in Kraft tritt, wenn das MB halt direkt bald startet und vor dem 1.12. angenommen wäre. Das heißt also, es soll definitiv nicht vor dem 1.12. beendet sein und erst zur darauffolgenden Amtsperiode in Kraft treten?
Ich meine, es erscheint mir angesichts der bereits stattgefundenen Diskussion u. a. im SG selbst nicht ausgeschlossen, dass sich bald bereits 10 Unterstützer einfänden und alle restlichen Diskussionspunkte bereits vor dem 16.11. geklärt sein könnten. Wenn es dann an den Start ginge, wäre es möglich, die Regelung direkt anwenden zu können. --Geitost 18:23, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Prinzipiell ja. Die Regelung trifft in Kraft de facto mit dem Tag der Auswertung der Abstimmung. Dass damit die jetzige Situation mit der Anfrage WiPo unter Umständen anders behandelt werden könnte stimmt schon - wir haben sie, wie angekündigt, einfach verschoben -, aber es sollte keineswegs der Eindruck erweckt werden (dass sage ich ganz direkt), mit dem Hinweis auf WiPo soll das MB rasch durchgepeitscht werden. Wir haben den Entwrurf schon zum frühen Zeitpunkt gehabt (s. Protokoll vom 12. Oktober) und hätten es irgendwie durchbringen können, aber es sollte gut vorbereitet und hieb und stichfest sein. -jkb- 18:48, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ist sicher richtig, dass das gute Ausarbeiten das Wichtigste ist. Wahrscheinlich erübrigt sich der Start innerhalb so kurzer Zeit eh bald, wenn noch viel diskutiert wird. Soll auch natürlich nicht durchgepeitscht werden oder so, und auch nicht nur wegen einer Anfrage oder dergleichen. Dazu besteht nicht wirklich eine absolute Notwendigkeit, die so was bedingen würde. ;-) Ich wollte halt nur wissen, ob es grundsätzlich ausgeschlossen wird, selbst wenn die Sache klar bereits starten könnte. Mehr nicht. Na, werden wir ja ansonsten auch sehen. --Geitost 19:04, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Als Startzeitpunkt ist der 1. Dezember 2011 vorgesehen, i.A. -jkb- 22:25, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Das MB stand mit Starttermin 1. Dezember in der MB-Übersicht, aber im MB selbst ist kein Starttermin eingetragen (oben in der MB-Box). Ich habe es nun erst mal wieder aus der Liste "Start angekündigt" ausgetragen. Bitte den Starttermin min. eine Woche im vorab festlegen und dann auch in der Box oben im Meinungsbild eintragen. --PM3 01:13, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten
... wurde wieder revertiert -> gibt eine formale Ablehnung von mir wegen fehlender vorab-Terminangabe in der MB-Box. --PM3 01:44, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Siehe dazu Benutzer Diskussion:PM3#MB-Start, die Verfasser von Regularien und Anleitungen müssen wohl etwas mehr leisten, damit man irgendeine Anweisung auch findet. -jkb- 01:48, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Prinzipielle Überlegungen[Quelltext bearbeiten]

Tag. Ich habe daran gedacht, schlicht die "Amtszeit" anders zu definieren:
"Schiedsrichter entscheiden über die Annahme eines Falles, wenn dem SG der Fall in ihrer Amtszeit vorgelegt wird. Wenn ein Fall angenommen ist, wird er von den Schiedsrichtern, die ihn annahmen, entschieden, gleichgültig, ob inzwischen andere Mitglieder zur Fallannahmeberechtigten gewählt wurden oder nicht". Gruß, 2.214.108.124 14:50, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Wäre grundsätzlich denkbar, jedoch bezweifle ich nach den Erfahrungen des letzten Amtszeitswechsels, dass dies mehrheitlich akzeptierbar wäre. Abgesehen davon, dass - wie schon früher - Anfragen vorstellbar sind, die wesentlich (!) länger bearbeitet werden. -jkb- 14:54, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Danke für's Mitüberlegen. Auf's gerade Wohl ein kurzer Antwortversuch: Zunächst: Deine Ausdrucksweise "entscheiden über die Annahme eines Falles" ist zumindest missverständlich, es geht jedenfalls hier nicht nur darum, wer alles den Fall zur Bearbeitung annimmt, sondern auch, wer dann die Endabstimmung mit vornimmt.
Sodann: Wir reden hier ja nur über den Spezialfall, dass die Bearbeitung schon in der Endphase ist, insb. wenn bereits abgestimmt wird. Normalerweise ist nicht vorgesehen, dass SR noch einen Fall annehmen, bei dem bereits die Endabstimmung läuft. Dies soll aber nunmehr per Punkt 3 in sehr seltenen Ausnahmefällen noch ermöglicht werden.
Schließlich: "gleichgültig, ob inzwischen andere Mitglieder zur Fallannahmeberechtigten gewählt wurden oder nicht" - solange die Abstimmung noch nicht läuft, ist im Normalfalle eine nachträgliche Fallannahme auch bisher möglich, dein Vorschlag würde hier eine weitgehendere Änderung bedeuten.
Und: "wird er von den Schiedsrichtern, die ihn annahmen, entschieden" - das hat aber durchaus mehrere technische und formale Probleme für sich. Zum einen kann es im eher theoretischen Extremfall darauf hinauslaufen, dass mehrere SR dann auf unbegrenzte Zeit hin einen Fall "offen halten". Die Community hat sich für klar definierte Amtszeiten entschieden, dein Vorschlag würde auch hier sehr viel weiter gehendere Änderungen bedeuten. Zum anderen wird über die Fälle SG-intern auf verschiedenen Wegen kommuniziert - Telefonkonferenz, internes Wiki, Mailingliste. Es hätte technische und auch gewisse formale Probleme, wenn entweder den aus unabgeschlossenen Fällen "überbleibenden" SR diese Kommunikationskanäle für die Bearbeitungszeit verweigert würden, wie auch, wenn sie für undefiniert lange Zeiträume ihnen offen stünden. Denn technisch ist es z.B. problemlos möglich, dann auch alle weitere Kommunikation über z.B. das SG-Wiki mitzulesen. Auch das wäre m.E. eine sehr weit gehende Änderung zu den bisherigen Wünschen der Community und natürlich auch zu den SG-internen Verfahrensweisen. ca$e 15:01, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
(BK) +1 zum Vorschlag der IP; wäre die einfachste Möglichkeit, weil sich dann nur Richter neu einarbeiten müssen, wenn einer oder mehrere ausscheiden (Inaktivität, Befangenheit usw.). --Morten Haan Wikipedia ist für Leser da 15:03, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Anfragen sollten einfach von den Schiedsrichtern bearbeitet werden, die zum Zeitpunkt an dem die Anfrage gestellt wurde, im Amt sind. Solange es eben dauert. Punkt. Warum so kompliziert? --77.10.207.229 15:16, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich habe das obig zu beantworten versucht. Was ist euch daran unklar? ca$e 15:17, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Technische Probleme sollten nicht den Ausschlag für inhaltliche Vorgehensweise geben. Zum anderen sehe ich nicht, wo es dem Community-Willen zuwiderlaufen würde. Es wäre nur eine simple, eindeutige und transparente Vorgehensweise. Das was auf der Vorderseite steht ist doch nur wieder bis Bagdad auslegungsfähig und führt nur zu Endlosdiskussionen, die es schon genug gibt. Außerdem könnte man über einen solchen Vorschlag einfacher abstimmen. --77.10.207.229 15:22, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Eine Idee, die einfach ist, aber überhaupt nicht umsetzbar, hilft uns allerdings auch nicht weiter... ;) ca$e 15:32, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Uuuupps, eine Ideen, nicht einmal perfekt formuliert & doch eine Menge Resonanz :-)
Ca$e, ich habe Deine Bedenken/Einwände durchaus gesehen, daher eine neue Fassung meines Gedankens:
Schiedsrichter befinden während ihrer Amtszeit über die Annahme oder Ablehnung eines Antrages
Der Abghabestempel des Antragstellers entscheidet, in welcher Besetzung das SG zuständig ist.
zuständig für den Fall sind ausschließlich diejenigen SG-ler, die zum Zeitpunkt des Einganges des Falles Mitglieder des SGs sind oder waren
Technisch gsehen dürfte das ganz einfach sein: So, wie Thogo das damals mit dem SG-Wiki gemacht hat: Einfach einen zweiten NR beantragen, dann können "ehemalige" SGler, die nicht fertig geworden sind, den einen haben, neue SG-ler den anderen und durchgängige Mitglieder können Zugang zu beiden haben.
Dann bleibt nur nuch ein einziger Deiner Einwände übrig, nämlich, dass Fälle mutwillig hinausgezögert werden könnten, um weiterhin Zugang zu Admin-bzw SG-Rechten haben zu können. Dafür schreiben wir:
"Wenn ein vom SG angenommener Fall nicht innerhalb eines halben Jahres entschieden ist, werden die beteiligten Schiedsrichter von der Bearbeitung des Falles entbunden und es wird ohne weitere Prüfung der Sache dem Anliegen des Antragstellers entsprochen."
So, damit dürfte die Geschichte klar, einfach und wasserdicht sein. Oder habe ich noch etwas übersehen? Gruß, 46.115.2.149 17:17, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das entsprechen des Anliegens des Antragsstellers bei Fristüberschreitung ist SEHR ungut. Der Alternativvorschlag hat eine charmante Einfachheit, doch muss es viel eher lauten: "[...]es wird ohne weitere Prüfung der Sache der Fall ergebnislos geschlossen." Alles andere ziemt sich nicht für eine Schlichtungsinstanz; dann lieber kein Ergebnis und ggf. das Befragen einer anderen "SG-Senats". Grüße, Grand-Duc 17:36, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Die Passage ist eine Replik auf CaSe ("Zum einen kann es im eher theoretischen Extremfall darauf hinauslaufen, dass mehrere SR dann auf unbegrenzte Zeit hin einen Fall "offen halten". "). Ich dachte mir dabei, dass dieser DRUCK schon dafür sorgen würde, dass SGler eben ´NICHT einen Fall hinhalten. Deine Variante finde ich nicht toll, denn: Angenommen ist angenommen. Wechlaufen gibt's nicht, schon gar nicht durch Aussitzen hinterher.. Aber, ehrlich gesagt, brauchen wir keine der beiden Vorschläge; ich kann mir kaum vorstellen, dass sich SG-Mitglieder freiwillig der öffentlichen Empörung aussetzen wollten, könnte man einem oder mehreren von ihnen (und es müssten ja schon mehrere sein) unsauberes Arbeiten nachweisen bzw. -sagen. Gruß, 46.115.2.149 17:59, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Wechsel der Schiedsrichter, Anzahl der einen Fall bearbeitenden Schiedsrichter[Quelltext bearbeiten]

„In allen anderen Fällen, wenn also die Schiedsrichter, die eine Anfrage angenommen haben, sie aufgrund des Endes ihrer Amtszeit nicht abschließen können, können zusätzlich zu den Schiedsrichtern, die die Anfrage angenommen haben und deren Amtszeit nicht endet, neu gewählte Schiedsrichter die Anfrage nachträglich annehmen. Falls sich unter den neu gewählten Schiedsrichtern nicht genug Schiedsrichter finden, die die Anfrage annehmen, kann die Anfrage auch mit weniger als fünf, mindestens jedoch mit drei Schiedsrichtern abgeschlossen werden (anderenfalls wird die Anfrage nicht weiter bearbeitet und nicht entschieden).“

Ich würde empfehlen, bei der Mindestzahl von fünf fallannehmenden SR zu bleiben. Sonst führt das mE nach zu einer Delegitimation des Urteils. Insofern würde ich Satz zwei streichen - vereinfacht das Ganze zudem. --Port(u*o)s 15:51, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Wenn wir nicht die Idee der IP 2.214.108.124 oben aufgreifen (die Schiedsrichter bleiben so lange im Amt für den angenommenen Fall, bis der bearbeitet wird), muss hier auch die denkbare Möglichkeit geregelt werden, was passiert, wenn von neu gewählten Schiedsrichtern wirklich nicht genügend annehmen, sei es, dass sie dagegen sind (es besteht kein Zwang zur Annahme), sei es, dass sie ablehnen, sei es, dass sie befangen sind; ist an Haaren leicht gezogen, theoretisch aber denkbar. Dann müsste man den Fall einfach sausen lassen. Dann aber könnte sich das SG den Vorwurf einhandeln, er hat aus Bequemlichkeit oder vorgeschobenem Engpass einen unangenehmen Fall auf dieser Art und Weise "weggeputzt" (siehe derzeit die Anfrage WiPo, da könnte man es uns vorwerfen, zwar ohne Grundlage, aber man könnte). -jkb- 16:02, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Wie wäre das mit 4 übrig gebliebenen Schiedsleuten/-richtern/-gerichtsmitgliedern/was auch immer, wenn es zu Pattsituationen käme? (selbe Frage wie an die Bürokraten zurzeit) --Geitost 18:35, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bzw. so: Kam es schon häufiger vor, dass eine gerade Anzahl an Schiedsleuten Fälle bearbeitet und entschieden haben? Wie lief das? (ohne dass ich jetzt erst das Anfragenarchiv durchwühlen gehen müsste) --Geitost 18:52, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Eine Pattsituation ist nicht den hier bedachten Fällen vorbehalten. Die Anzahl der beteiligten Richter ist im Regelfall mit 5 festgesetzt, nach oben jedoch offen, d.h. bis 10; also theoretisch ist es denkbar auch so. Ohne jetzt lange suchen zu wollen (müsste Perrak oder Hans machen), wenn es zu Patt kommt, dann ist die Anfrage (bzw. die Einzelkomponente) nicht durch, also es wird dem Antrag nicht entsprochen. So wie auch sonst. -jkb- 19:07, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ok, kam so was bislang schon oft vor, weiß das jemand? Denn es wäre ja denkbar, dass 4 bearbeitende Schiedsleute mit der Änderung häufiger werden. Gab es denn schon mal Probleme damit, dass etwas im Patt endete und der Anfrage (oder was immer davon) nicht entsprochen wurde aufgrund von Patts? Bzw. wurden solche Ergebnisse als legitimiert genug aufgenommen (von den Beteiligten, den Admins als Umsetzende, der Gemeinschaft insgesamt)? --Geitost 19:11, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das Patt-Problem hat sich erst seit der Einführung des sogenannten „offenen Verfahrens“, bei dem die Schiedsrichter ja öffentlich abstimmen, ergeben. Zuvor wurde die SG-Entscheidung einer Anfrage im SG-Wiki diskutiert und die Schiedsrichter haben gemeinsam den Schiedsspruch ausgearbeitet. Da gab es natürlich das Patt-Problem nicht. Mir ist auch nicht bekannt, dass es seit der Einführung des offenen Verfahrens (das ist ja noch nicht so lange her) mal zu einer Pattstellung bei den Abstimmungen kam. Es ist allerdings nur ein Frage der Zeit. Es hätte beispielsweise der der letzten Anfrage (Normalo) bei diesem Stand der Abstimmung (8 Schiedsrichter hatten die Anfrage angenommen) durchaus sein könne, dass eine Pattstellung entstanden wäre. Wir haben das auch intern notiert, dass wir, möglichst bevor der Fall eintritt, eine entsprechende Regelung parat haben. -- Hans Koberger 19:43, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das wär in dem Fall für Normalo eine ziemlich unbefriedigende Lösung gewesen, wenn er unbegrenzt gesperrt worden wäre, nur weil die Mehrheit erst bei unbegrenzt erreicht worden wäre, aber davon nur 4 für unbegrenzt und 4 für Entsperrung unter diesen und jenen Auflagen gewesen wären. Dann müsste man eigentlich eher andersrum im Zweifel für den Angeklagten die geringere Sperrvariante wählen statt die höhere, was die Abstimmung aber oben nicht so vorsah. :-/ Das klingt schon nach einem potenziellen Problem damit, wenn nur 4 übrig wären. --Geitost 20:06, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Im offenen Verfahren wird ja klar benannt, unter welchen Umständen eine Entscheidung gilt. Da müssen auch gar nicht unbedingt alle Schiedsrichter für (bzw. in) jedem Unterpunkt ihre Stimme abgeben. Insofern sollte es so sein (das erfordert dann einige Sorgfalt bei den abzustimmenden Punkten), dass so etwas wie eine unklare Auswertungssituation einfach nicht vorkommen kann. --Port(u*o)s 20:09, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Patt ist immer unschön, klar. Aber auch bei Gerichten im RL (bspw. das deutsche BVerfG) gilt ein Patt als Ablehnung des Antrags. Natürlich ist das für einen Benutzer, der um Entsperrung gebeten hat, hart, so knapp zu scheitern. Aber als Alternative eine immerhin von gewählten Admins verhängte Sperre aufzuheben, wenn keine Mehrheit dafür ist, halte ich für noch weniger sinnvoll. -- Perrak (Disk) 23:10, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Dauer der Verlängerung[Quelltext bearbeiten]

Erst mal würde ich statt 4 Wochen lieber 30 Tage hinschreiben. Wir haben hier ja schon öfters Monatsfristen gehabt, die dann jeweils in 30 Tage abgeändert wurden. 4 Wochen sind 28 Tage, nen Monat ist meist etwas einfacher.

Aber grundsätzlich: Reicht denn eine solche Zeit 2 bzw. 4 Wochen überhaupt aus? Wenn Anfragen z. B. Mitte Oktober reinkommen, können die bis Mitte Dezember immer erledigt werden? Sonst hätte man ja häufiger Fälle, wo die bearbeitenden Schiedsleute während des Falls wechseln. Ist das sinnvoll? Kommt/kam das oft vor? Wie findet so ein Wechsel der Leute am Fall statt? Klappt das problemlos? Die Frist, einen Mitte Oktober angenommenen Fall bis Mitte Dezember abschließen zu müssen, kommt mir etwas kurz vor. Der Wechsel erscheint mir hingegen komplizierter. Verschiebungen von Fällen um 1 bis 2 Monate bis zur Annahme der neuen Schiedsleute kommen mir auch nicht besonders sinnvoll vor, da sich auch die Konflikte in der Zeit weiter verschärfen können, solange noch niemand sich damit beschäftigen kann. --Geitost 18:44, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

In der Regel, da in jedem SG so an die 5 dienstältere Schiedsrichter drinne sind, müsste man meist in der Lage sein, zu urteilen, wie lange es dauern könnte - ohne Garantie. Danach richtet sich dann die interne Einschätzung, ob scheidende Schiedsrichter den Fall annehmen sollten oder nicht. Das war auch bisher schon. Aber eben für die Fälle, dass man sich verschätzt, soll diese neue Regelung etwas mehr Klarheit und Sicherheit bringen. Dass ein langwieriger Fall in die nächste Amtsperiode fiel, ist ohnehin nichts neues, das ist schon passiert, hier geht es um die Fälle, die nur geringfügig darüber liegen (eben 2 oder 4 Wochen), wo eine Neueinarbeitung ineffektiv wäre. -jkb- 19:15, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
P.S. Na ja, 4 Wochen sind 4 Wochen, egal ob im Februar oder Dezember :-) aber kann man ändern -jkb- 19:21, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ok, ihr habt euch über die Dauer der Verlängerung auch sicher schon viele Gedanken gemacht.
zum PS wg. 4 Wochen: 30 Tage sind auch immer 30 Tage, ist aber besser zu merken als der 28. Ist ja nie im Februar, sondern nur im Juni und Dezember, nach dem Einführungs-MB ist die Wahl ja immer für Mai und November vorgesehen und kann nicht an anderen Terminen stattfinden. Juni hat 30, Dezember 31 Tage. Also 30 Tage fänd ich da schon besser, an Sylvester will außerdem eh keener mehr was zu Ende arbeiten, und 28.12. ganz knapp nach Weihnachten Fristende wär auch blöd. :-P --Geitost 20:17, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Da man sich, wenn man nicht im SG ist oder war und nicht alle Anfragen ständig mitverfolgt, nicht so einfach vorstellen kann, wie lange Anfragen durchschnittlich, längstens, kürzestens usw. dauern, wäre eine kleine Auflistung der Dauer der Anfragen der letzten X Jahre ganz sinnvoll, damit man sich einen besseren Eindruck verschaffen kann, was eine sinnvolle Dauer einer solchen Verlängerung sein könnte. --Geitost 18:50, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Es wurde schon mal mit einer Aufstellung begonnen. Es nützt nur nicht viel, weil man die Arbeitsgeschwindigkeit eines (neuen) SGs nicht aufgrund der Arbeitsgeschwindigkeit eines früheren SGs hochrechnen kann. Da momentane SG hat ein sehr hohes Tempo, weil es keine internen Reibereien gibt und weil geeignete und sehr fleißige Personen am Werk sind. Das dürfte aber, so zumindest meine Erfahrung, eher die Ausnahme sein und bei einem künftigen SG kann das alles wieder anders aussehen. -- Hans Koberger 19:59, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das hab ich jetzt noch gar nicht bedacht gehabt, ja. --Geitost 20:17, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ob vier Wochen oder 30 Tage ist im Prinzip egal, auf zwei Tage mehr kommt es nicht an. Eine deutlich längere Fristverlängerung fände ich nicht so gut, wir werden normalerweise jeweils für ein Jahr gewählt, Nachrücker für ein halbes. Zwei Monate wären da schon ein recht großes Stück einer normalen Amtszeit.
Im Normalfall, wenn ein Fall noch nicht absehbar fertig abgearbeitet ist, können ja die neu gewählten Mitglieder es SG sich einarbeiten und den Fall dann fertig machen. In den ersten paar Wochen wäre das unpraktisch, da man doch einige Tage braucht, sich in das SG-Wiki einzulesen, ein paar alte Fälle zu studieren und ein Gefühl für die Arbeit des SG zu bekommen.
An sich sollte die Verlängerung also nur dann stattfinden, wenn ein Fall tatsächlich so gut wie abgeschlossen ist, nur noch der Feinschliff und die eigentliche Abstimmung fehlt. Dafür sind vier Wochen (oder 30 Tage) großzügig bemessen. -- Perrak (Disk) 23:19, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Stellungnahme[Quelltext bearbeiten]

  1. Ich würde es vorziehen, eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu schaffen und nicht die Zuständigkeit der "Annehmenden" fortdauern zu lassen, weil das Probleme bringen kann. Das Verfahren könnte allzu lange weiterbetreiben werden, wodurch das Schiedsgericht keinen eindeutig definierten personellen Bestand hätte. Dier Abbruch nach gewisser Zeit, gleich mit welcher Folge, ist ungut. Warum soll der Antragsteller so um sein Recht gebracht werden, eine Entscheidung zu bekommen. Es könnte auch sein, dass ein Schiedsrichter das Vertrauen verloren hat, etwa auch nicht wiedergewählt wurde. Dann wäre eine befristete Verlängerung wie vorgeschlagen vertretbar und als allgemeine Modifikation der Amtszeit aufzufassen, eine darüber hinausgehende Verlängerung aber weniger sinnvoll.
  2. Ich frage mich, ob die Unterscheidung der Fälle 1 und 2 notwendig ist. 1 Monat Verlängerung erscheint mir generell nicht übertrieben. Ist die Sache schon so weit fortgeschritten, kann geht sie wahrscheinlich ohnehin schneller zu Ende, die weitere Verlängerung ist dann gegenstandslos. Kommt dagegen bei der gläsernen Abstimmung irgendein Einwand, auf den man noch eingehen muss, so können 2 Wochen schon auch mal zu kurz werden. Im Fall 2 könnte ich mir für so einen Fall als Ergänzung vorstellen: Ist die Abstimmung innerhalb eines Monats weitgehend abgeschlossen, kann das Schiedsgericht unter Einschluss der neu gewählten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die Amtszeit um weitere 2 Wochen verlängert wird.
  3. Ich finde, der Annahme wird eine etwas große Bedeutung beigemessen. Das hat früher bisweilen zu nennenswerten Verzögerungen geführt. Man sollte die Annahme eher als Vorprüfungsschritt sehen, mit dem ungeeignete Verfahren aussortiert werden. Ist ein Verfahren aber einmal von einer Mehrheit angenommen, sollte man es als dauerhaft angenommen betrachten und nicht etwa die Annahme bei Schiedsrichterwechsel von neuem als offen betrachten. Insoweit erscheint es mir auch nicht notwendig, dass etwa hinzukommende Schiedsrichter es nochmals annehmen müssen, was das Verfahren erschwert und möglicherweise verzögert. Ich würde es so sehen: Hat ein Verfahren einmal die Hürde der Annahme überschritten, ist es dauerhaft angenommen und alle, die Schiedsrichter sind, können im Prinzip an der Entscheidung teilnehmen (Ausnahme: solange die Verlängerung nach Regelung 1 und 2 läuft, kommen die neuen noch nicht zum Zug). Ich würde sogar dann, wenn sonst nicht genug Schiedsrichter zur Verfügung stünden, eine gewisse Verpflichtung sehen, dass Schiedsrichter in ausreichender Zahl teilnehmen, damit die Handlungsfähigkeit des SG gewahrt bleibt. (Damit ist der betreffende ja nicht inhaltlich festgelegt. Er kann notfalls auch abstimmen: Ich halte die Zuständigkeit des SG nicht für gegeben. Aber durch seine Teilnahme ist die Beschlussfähigkeit erreicht, die Mehrheit kann anders entscheiden und ihn überstimmen. Wird er in einer Teilfrage überstimmt, kann er aber durchaus bei anderen Fragen, etwa zur Begründetheit mitstimmen.)
  4. Andererseits sollte immer erkennbar sein, welche Schiedsrichter in einem Fall entscheiden. Ich würde daher dafür plädieren, künftig dies dadurch zu dokumentieren, dass jeder Schiedsrichter dies ausdrücklich erklärt: Ich nehme an der Entscheidung teil. Erklärung bei der Fallannahme oder später gesondert. Nach Fallannahme durch die erforderliche Mehrheit können auch weitere SR den Fall annehmen, es genügt aber auch die Erklärung "ich nehme an der Entscheidung teil". Wer nicht mehr teilnimmt (z.B. längere Verhinderung), streicht die Erklärung wieder. Dann wäre immer klar, wer entscheidet und welche Mehrheit für eine Entscheidung benötigt wird. (Mögliche Einschränkung: Eine Teilnahme ist nicht mehr möglich, wenn die Abstimmung begonnen hat, die Mehrheit der bisher Teilnehmenden widerspricht und die Abstimmung innerhalb einer Woche nach der Teilnahmeerklärung abgeschlossen ist.) Soweit gewünscht, könnte man eine entsprechende Regelung formulieren.
  5. Es geht um Änderungen von untergeordneter Bedeutung. Ich hielte eine einfache Mehrheit für ausreichend. --DiRit 19:21, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  • Zu 5.: Hast Recht, ist eigentlich nur ne Verfahrensregelung, die aber nicht intern entschieden werden kann. Jeweils einfache Mehrheit in beiden Punkten sollte ausreichen.
  • Zu 4.: Find ich einen guten Verbesserungsvorschlag. Pro Es spricht eigentlich nichts dagegen, dass man zuerst abstimmt, ob man meint, dass das SG den Fall annehmen sollte (Fallannahme), und wenn mind. 5 den Fall annehmen, er als angenommen gilt, man trotzdem an dem Fall teilnehmen kann, auch wenn man meinte, das SG sei nicht zuständig.
  • Zu 2.: Hab mich auch schon gefragt, wozu unbedingt zwischen 2 Wochen und 1 Monat unterschieden werden muss. Prinzipiell 1 Monat halte ich auch für sinnvoller, ist auch besser zu merken, als wenn man noch verschiedene Fälle einführt. Also so:
    • „Bei einer Anfrage, die voraussichtlich innerhalb des nächsten Monats abgeschlossen werden kann, kann die Amtszeit der Schiedsrichter, die die Anfrage bearbeiten, deren Amtszeit aber endet, um bis zu 30 Tagen verlängert werden; sie dürfen sich während der Amtszeitverlängerung ausschließlich an der Bearbeitung der betroffenen Anfrage beteiligen.“
--Geitost 21:10, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  • Zu 3.: Das mit dem Dauerhaft-Angenommen würd ich ja auch so sehen. Nur stellt sich dann die Frage, was passiert, wenn nur noch 1 oder 2 der Schiedsleute übrig ist/sind nach dem SG-Wechsel, die den Fall weiter bearbeiten wollen. Sollen die bzw. soll der das dann alleine entscheiden? --Geitost 21:23, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
@Geitost zu 3.: Es sollte nicht nur ums "Wollen" gehen. Die Schiedsrichter sind gewählt, um im SG zu entscheiden. Ich bin der Meinung: Nach einmal beschlossener Annahme ist über den Fall durch abschließende Entscheidung des SG zu entscheiden. Dazu müssen sich einfach so viele SR bereit finden, dass eine Entscheidung möglich ist. Das gehört zu ihrem Amt. Damit ist ja noch nicht gesagt, wie sie entscheiden müssen. Wenn nun tatsächlich eine Mehrheit der Meinung wäre, dass die Annahme falsch war und das SG für den Fall nicht zuständig ist, dann sollen sie entscheiden. "Das Schiedsgericht ist nach Meinung der jetzt entscheidenden Schiedsrichter doch nicht zuständig". Das würde ich zwar nicht unbedingt für angebracht halten, soweit es nur um die Zweckmäßigkeit geht (andere Konfliktlösung nicht ausgeschöpft), die bisher Annehmenden also ihr Ermessen und ihren Entscheidungsspielraum vertretbar ausgeübt haben. Aber bei zwingender Unzuständigkeit könnte man so entscheiden. Die ursprüngliche Annahme muss man nicht derart für bestandskräftig halten, dass dass SG auch daran gebunden wäre, wenn es sie für falsch hält. Also können die neuen SR schon entscheiden, was sie für richtig halten, sie müssen sich nicht verbiegen. Aber drücken sollten sie sich nicht. --DiRit 21:54, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Zuerst nur ad 5: - sicher, dagegen (einf. Mehrheit) wird sich niemand stemmen, es muss aber eine Akzeptanz da sein; und ad 4: prinzipiell wird jeder Fall von den SR bearbeitet, die angenommen haben, und somit auch entschieden; man kann auch später annehmen (und entscheiden), allerdings nicht mehr, wenn die Abstimmung begann; somit kann man die Unterschriften unter "angenommen" als Richtschnur sehen, wer auch an der Endabstimmung teilnimmt - dies ist immer identisch, Ausnahme: man scheidet aus dem SG aus, ist langfristig krank usw., dies wird dann aber i.d.R. auf der Fallseite auch vermerkt. -jkb- 21:30, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Zu Nummer 4 oben: Bisher ist es so üblich, dass die Gremlins, die den Fall annehmen, ihn auch bearbeiten und am Ende mit abstimmen. Tatsächlich geben die MBs zur Einrichtung des SG nicht zwingend vor, dass Gremlins, die nicht befangen sind, einen Fall aber abgelehnt haben, nicht doch an der Abarbeitung und Abstimmung teilnehmen. Muss ich mal ne Nacht drüber schlafen ;-) -- Perrak (Disk) 23:30, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Meine Meinung ist, dass die praktisch aus den Meinungsbildern hergeleitete Überbetonung der Annahme dem Schiedsgericht eher geschadet hat. Es gab Zeiten, da hat sich die Annahme ewig hingezogen und die Effektivität des SG behindert. Was bedeutet die Annahme? Ich bin der Meinung, sie ist als gesonderte Entscheidung eigentlich überflüssig. Natürlich, sie ist in den Meinungsbildern bisher vorgesehen, aber wir können ja hier auch diskutieren, ob etwas in Abweichung davon besser geregelt werden kann. Also: Es geht bei der Annahme eigentlich um zwei Fragen: 1) Ist einer der Fälle gegeben, für den die Zuständigkeit des SG vorgesehen ist (kommunikative Auseinandersetzungen..., Auseinandersetzungen um Adminfunktionen usw.) 2) Gibt es einen Grund, den Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach 1) nicht anzunehmen. Meine Auffassung ist: Wenn schon das SG eingerichtet wird und bestimmte Zuständigkeiten vorgesehen werden, dann ist das SG zuständig, wenn einer der geregelten Zustaändigkeitsfälle vorliegt und das SG kann nicht nach Ermessen einen Fall nicht annehmen, soweit das nicht vorgesehen ist. Ausnahme nur dort, wo es ausdrücklich vorgesehen ist, das ist der Fall hinsichtlich der Frage, ob andere Konliktlösungesmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Da heißt es, das SG "soll erst dann aktiv werden ...". "Soll" ist ein Wort, das anzeigt, dass ein gewisser Ermessensspielraum besteht. Man kann den Fall annehmen, wenn man ihn für wichtig genug hält, oder auch, wenn das Schiedsgericht gerade nichts zu tun hat und den Fall entscheiden will, man kann es nicht tun, wenn man gerade mit Wichtigerem überlastet ist. Ansonsten sollte man davon ausgehen, dass das SG kein ERmessen bei Annahme/Ablehnung hat, denn sonst sollte geregelt sein, nach welchen Kriterien das Ermessen ausgeübt wird. Wenn es also, abgesehen von dem genannten Spezialfall "letzte Instanz" kein Ermessen gibt, dann ist die Annahme meist eine ganz schlichte Entscheidung: "Ist ein Fall der Zuständigkeit des SG gegeben", man kann es auch anders ausdrücken: "Ist der Antrag zulässig." Nun könnte man ganz allgemein sagen: Jede Entscheidung des SG umfasst zwei Fragen: 1. Ist der Antrag zulässig? 2. Ist der Antrag begründet? Und man könnte beide Fragen in einer einzigen Entscheidung gemeinsam entscheiden. So wird es auch in der Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen gehandhabt. Die Zulässigkeit ist oft unproblematisch, dann schreibt man dazu zu Beginn der Begründung einen einzigen kurzen Satz ("Der Antrag ist zulässig (kommunikative Auseinandersetzung)." Bei dieser Handhabung wird nicht besonders Zeit verloren durch eine extra Abstimmung, wenn die Sache ohnehin unproblematisch ist. Andererseits sind Fälle denkbar, in denen bedarf es zur Entscheidung über die Begründetheit eingehender Überprüfungen und Sichtung von umfangreichem Matererial oder einer Aufforderung zu Klarstellungen, weiterem Vortrag und deren Prüfung. Da wäre es unökonomisch, sich viel Arbeit zu machen, wenn später entschieden würde, der Antrag ist unzulässig, weil dann Prüfungen zur Begründetheit überflüssig sind. Deshalb ist es also sinnvoll, vorab die Zulässigkeit zu prüfen. Aber das ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Man könnte auch ohne Vorabentscheidung auskommen, dann sähe das Vorgehen so aus: Man prüft, bevor man groß in die Begründetheit einsteigt, die Zulässigkeit. Ist diese nicht gegeben, entscheidet man entgültig: Der Antrag ist unzulässig (oder: wird nicht angenommen, was das gleiche ist.) Ist sie gegeben, prüft man die Begründetheit und fügt bei der Endentscheidung nur einen Satz hinzu. Der Antrag ist zulässig. Fazit: Man sollte die Annahme nicht überbewerten, wenn sie kein großes Problem ist. Sie ist nur wichtig bei unzulässigen Anträgen. Sonst ist sie ein kleiner Teilaspekt des Falles. Insbesondere einer, bei dem für den einzelnen Schiedsrichter nicht große Lorbeeren zu gewinnen sind. Ob er ein guter Schiedsrichter ist, zeigt sich an ganz anderen Dingen, insbesondere dass er gute Fragen stellt und Hinweise gibt und am Ende seine Entscheidung gut begründet. Ich würde die Annahme daher auch nicht so personalisiert sehen, dass jeder einzelne Schiedsrichter den Fall annehmen muss. Die Annahme ist eine kleine Formalie, wenn sie beschlossen ist, ist sie abgehakt und ohne weitere Bedeutung. Entscheidend sollte sein: Nunmehr sind im Prinzip alle Schiedsrichter zur Entscheidung zuständig, es reicht wenn die Annahme von der Mehrheit beschlossen ist, es muss nicht jeder einzelne annehmen. Das heißt auch: Man muss nicht mehr groß prüfen, sobald die Mehrheit, mindestens 5 Schiedsrichter, die Sache angenommen haben. Dann ist der Fall angenommen, man kann ohne weiter Begründung gleich in die Sache einsteigen. - Sieht man auf dies Weise die Abnahme nicht mehr als etwas Besonderes, sondern bei Annahme nur als einen Zwischenschritt aus Zweckmäßigkeitsgründen, so besteht kein Problem mit der weiteren Teilnahme von Richtern, die die Annahme abgelehnt haben. Sie sind bei einer Teilfrage überstimmt, dennoch können sie weiter tätig werden und bei allen anderen Fragen mit abstimmen. --DiRit 01:06, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Mir ist nicht ganz klar, was Du mit der Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags meinst. Beides wird mit der Annahme oder Ablehnung des Antrags entschieden, was auch bisher schon im Normalfall keine große Sache ist. Was wird da überbetont? Wenn der Fall klar ist, ist die Abstimmung eine Formsache, die schnell geht; ist unsere Zuständigkeit nicht klar, dann ist etwas mehr Aufwand nötig.
Dass das SG Fälle, die in seine Zuständigkeit fallen, nicht willkürlich ablehnen kann, hatte ich bisher für selbstverständlich gehalten, meiner Wahrnehmung nach gilt das auch für die anderen SG-Mitglieder.
Dass kein Problem bei der Teilnahme von Gremlins besteht, die die Anfrage ursprünglich abgelehnt hatten, klingt plausibel. Aber wie weiter oben geschrieben möchte ich lieber eine Nacht darüber schlafen, bevor ich mich abschließend dazu äußere. Immerhin wäre es eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise. Andererseits hätte sie vermutlich nur selten Auswirkungen, wir hatten eher wenige Fälle, wo einzelne SG-Mitglieder die Annahme eines Falles abgelehnt hatten, der trotzdem mehrheitlich angenommen wurde. In gewisser Weise würde Dein Vorschlag das momentane Verfahren komplizierter machen, da man außer dem Schritt der Fallannahme noch einen zweiten Schritt einschalten müsste, in dem festgestellt wird, wer den Fall bearbeitet.
Abschließend noch eine kleine Bitte, wobei ich weiß, dass ich hier im sprichwörtlichen Glashaus mit Felsbrocken um mich werfe: Versuch bitte, Dich etwas kürzer zu fassen. Deine Stellungnahmen sind immer sehr anregend, was die enthaltenen Gedanken betrifft, aber es ist manchmal mühsam, sie zwischen den vielen Buchstaben zu finden ;-) -- Perrak (Disk) 01:39, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Zu "komplizierter": Nein, einfacher. Wenn jetzt ein SR im Urlaub ist, die anderen nehmen einen Fall an, er will nach Rückkehr auch annehmen, dann muss er nach eurer Handhabung die Annahme begründen. Ich sage, er muss nichts mehr begründen, der Fall ist angenommen. Er muss nur schreiben: Ich nehme auch an der Entscheidung teil, falls er das will. Überhaupt finde ich in klaren Fällen den Begründungsaufwand etwas hoch, jeder schreibt etwas Eigenes. Wenn alle einig über die Annahme sind, würde es reichen, wenn man den tragenden Grund schreibt und alle unterschreiben das. --DiRit 12:24, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
//mit kl. BK// Du verkennst - denke ich - eine Verfahrensweise des SG, die sich als sehr praktikabel erwiesen hat. Ja, durch die Annahme wird zugleich auch die Frage der Zuständigkeit und der genügenden Begründung der Anfrage mit Ja beantwortet, denn sonst nehme ich nicht an. Daraus folgt, dass ich auch für die Anfrage zuständig bi und sie (mit)entscheide. Wenn jetzt (mindestens) fünf SR das gleiche tun, ist der Fall angenommen. Hier aber nun zu fordern, dass dann alle Mitglieder des SG bearbeiten und entscheiden, ist doch falsch. Es gibt solche, die die Zustädnigkeit nicht anerkennen (ihr gutes Recht), die befangen sind, oder unschlüsseg, oder die gerade andere Fälle bearbeiten und ausgelastet sind. Sie können sich also nicht daran beteiligen. Dies hat sich auch gut bewährt, und wäre nicht bereit, einen Fall nur deshalb entscheiden zu müssen, weil ein Kollege meint, klarer Fall (übrigens, ich glaube, auch die Beteiligten der Anfrage möchten es nicht). Übrigens, dieses System hat noch weitere Vorteile: die einzelnen SR verzetteln sich nicht, und dann, es würde erlauben, mehrere Fälle gleichzeitig zu behandeln (nicht 1 Fall durch alle, sondern zwei Fälle durch jeweils fünf). Deine Polemik und Frage, nach wessen Ermessen die Annahme erfolgen soll, ist dagegen sehr leicht zu beantworten: nach dem Ermessen des SG, d.h. der Mitglieder des SG. Aber zeitweilig habe ich das Gefühl, dass wir hier dann nicht über dieses MB unterhalten, auch wenn natürlich alles mit allem zusammenhängt, klar. Gruß -jkb- 01:56, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Wer den Fall bearbeitet, ist durch das MB nicht eindeutig geregelt, insofern können wir das durch interne Regelung festlegen. Nachdem ich jetzt die angekündigte Nacht drüber geschlafen habe, denke ich auch, dass es wahrscheinlich sinnvoller ist, die bewährte Regel beizubehalten. Auf jeden Fall gehört das nicht unbedingt in dieses MB mit hinein. -- Perrak (Disk) 09:47, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
@ jkb: Du verstehst mich falsch (und wo ist denn meine Polemik? Wir diskutieren ganz sachlich.) Ich sage nicht, dass immer alle teilnehmen müssen. Aber wenn der Fall von der Mehrheit angenommen ist, könnte man die bloße Erklärung "Ich nehme teil" ausreichen lassen, wenn sie wollen, ohne dass eine Annahme mit Begründung erforderlich ist. Die Problematik kam ins Gespräch, weil ihr überlegt habt, ob nach dem Amtswechsel neue Schiedsrichter den Fall annehmen müssen. Ich sage: Wenn der Fall von einer Mehrheit angenommen war, bleibt es dabei, es reicht daher, wenn die neuen SR nur sagen "Ich nehme teil", ohne eine Annahme begründen zu müssen. Die Freiheit, dass nur ein Teil der Schiedsrichter sich beteiligen muss, bleibt euch erhalten. Ich sage nur hinsichtlich der Freiheit zur Teilnahme: Stehen nicht mehr genug Schiedsrichter zur Verfügung, dann entsteht für die verbleibenden doch eine Pflicht, denn dass ein Fall nicht entschieden werden kann, weil nicht genügend SR teilnehmen wollen, obwohl für die Beschlussfähigkeit noch genügend vorhanden sind, das sollte nicht sein. Aber das würdest du vielleicht auch so sehen. - Ich weiß nicht, ob du hinsichtlich des "Ermessens" etwas falsch verstanden hast. Das ist ein Fachbegriff, der verwendet wird, wenn eine Entscheidung nicht zwingend ist, sondern die Vorschrift, die die Entscheidung regelt, ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum lässt. Ob etwas eine Auseinandersetzung über Adminfunktionen ist, ist keine Frage des Ermessens, entweder fällt der Fall darunter oder nicht. Anders bei der Ausschöpfung anderer Konliktlösungesmöglichkeiten, wo es heißt "soll nur annehmen". Das ist nicht zwingend, sondern eröffnet einen Beurteilungsspielraum, man kann annehmen oder auch nicht. --DiRit 12:24, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
@ Perrak: Klar, die Teilnahme könnte ihr in gewissen Grenzen (Funktionsfähigkeit des SG) intern regeln. Ich mache dazu nur Vorschläge. Ins Meinungsbild spielt das herein, soweit in Punkt 3 die spätere Annahme durch neue Schiedsrichter geregelt ist. Hier halte ich es für untragbar, den Fall einfach nicht zu entscheiden. Solange genug Schiedsrichter zur Verfügung stehen, muss entschieden werden. Die Entscheidung in der Hauptsache wird ja auch als Entscheidung des gesamten Schiedsgerichts angesehen. Es besteht kein Grund, es bei der Frage der Annahme anders zu sehen und immer eine persönliche Annahme zu verlangen. Ein einmal angenommener Fall sollte als endgültig angenommen behandelt werden und erfordert in jedem Fall eine abschließende Entscheidung, wie auch immer sie lautet. --DiRit 12:24, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
(@ DiRit - ich gehe ebenfalls davon aus, dass wir hier sachlich diskutieren, und will auch gerne dabei bleiben) Einige Aspekte zur Annahme und Teilnahme an der Entscheidung. 1) Es hat sich im SG eingebürgert (und wurde positiv quitiert), dass wir auch die Annahme bzw. Ablehnung einer Anfrage zumindest kurz begründen, ich denke, dabei werden wir bleiben. 2) Wenn die Mehrheit der SR den Fall (sei es sogar einstimmig) angenommen hat, heißt dies nicht, dass der nächste (neugewählte) SR es ebenfalls so sieht, vielleicht hat er Gründe, die für Nichtzuständigkeit sprechen. Er muss also die Möglichkeit haben - wie die SR vor ihm - dies individuell zu entscheiden. Dann ist es aber auch bei einer Annahme für ihn nicht schmerzhaft zu notieren "angenommen nach Punkt 2 der Regeln", und es ist klar. 3) Stehen nicht mehr genügend SR zur Verfügung, so ist die von dir postullierte Verpflichtung, den angenommenen Fall zu Ende zu bringen, zwar auch für mich nachvollziehbar, jedoch leicht umstritten. Wenn uns die Regeln die Möglichkeit einräumen, dass der Fall - egal wie lange er dauert - von den ursprünglichen SR abgeschlossen wird (ganz oben Vorschlag einer voll unbekannten IP), wäre es einfach. Wenn jedoch das MB beschloss, dass die Amtszeit endet wie bei der Wahl abgestimmt, siehts anders aus. Das ist übrigens eben der Grund für dieses neue MB, auch wenn wir die Verlängerungen nicht so rigoros beantrag wie die IP, sondern zumindest teilweise für die Fälle, die überschaubar sind. Habe heute auch andere Verpflichtungen, nicht nur Karneval :-), also hier erstmal mit Gruß -jkb- 12:44, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Na, dann erst mal herzlichen Glückwunsch, ich kann ja später noch mal dazu was sagen. --DiRit 14:16, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ergänzung: Zu 1) Begründung muss sein, bei Annahme und bei Ablehnung. Ich habe auch nichts dagegen, wenn es jeder für sich begründet. Ich würde euch nur bei klaren, nicht kontroversen Annahmeentscheidungen nicht in der Pflicht sehen, dass sich jeder eine eigene Begründung ausdenkt, hier fände ich auch eine einheitliche Begründung, die alle unterschreiben, ausreichend. Ist aber nicht so wichtig. Zu 2) Das ist ja meist praktisch nicht so das Problem, wenn genügend Annehmende vorhanden sind, dann können die, die anderer Meinung sind, ja auch einfach nichts tun und sich nicht beteiligen. Problematisch ist nur der Fall, wenn nicht mehr genug Annehmende da sind für die Beschlussfähigkeit. Dass dann gar nicht entscheiden wird, ist eine schlechte Lösung. Eine zusätzliche Beifügung von Stimmen in der alten Abstimmung ist auch nicht so recht sinnvoll. Sie steht da noch, obwohl ein Teil der Schiedsrichter nicht mehr beteiligt sind. Deren Stimmen einfach zu streichen, fände ich aber auch nicht gut. Es ist nunmal damals so entschieden worden. Jetzt ablehnende Stimmen hinzuzufügen, ist auch seltsam, dann würden sich alte und neue Stimmen mischen, obwohl sie nie zusammen im SG waren. Die beste Lösung ist: nur beteiligen, ohne über die Abnahme nochmals abzustimmen. Und in der abschließenden Abstimmung, die den Fall abschließt, sind sie frei. Dort können die neuen also auch abstimmen: Das SG ist nicht zuständig. Dann kommt es einfach auf die Mehrheit an. Ist die Mehrheit nach wie vor für die Zuständigkeit, gilt das, die anderen sind überstimmt, mussten aber auch nicht gegen ihre Überzeugung abstimmen. (Sie können dann aber schon auch zur Begründetheit abstimmen.) Und ist die Mehrheit jetzt für Unzuständigkeit, dann ist halt in dieser Frage neu und abweichend entschieden, das kann bei Wechsel einer Richterbesetzung vorkommen, dann ist der Fall endgültig abgelehnt.
Ich mache mal nachstehend zur Abstimmung einen Alternativvorschlag. --DiRit 18:40, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Zu 1): Machen wir ja teilweise bereits so, dass die weiteren Unterschreibenden sich einfach den Argumenten des ersten anschließen, wenn die Sache relativ klar ist. -- Perrak (Disk) 20:14, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Alternativvorschlag zum Meinungsbild zur Diskussion[Quelltext bearbeiten]

  • Endet die Amtszeit eines oder mehrerer am Fall beteiligter Schiedsrichter, kann es vorkommen, dass die abschließende Entscheidung nicht mehr vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden kann. Dann war die bis dahin geleistete Arbeit der betreffenden Schiedsrichter vergeblich. Die Einarbeitung neuer Schiedsrichter kostet Zeit. Es erscheint daher sachgerecht, dass sich die Amtszeit ausscheidender Schiedsrichter bis zum Abschluss eines solchen Falles und nur zu diesem Zweck für beschränkte Zeit verlängert, falls mit einem baldigen Abschluss zu rechnen ist. Jedenfalls dann, wenn der Fall nicht erst ganz am Ende der Amtszeit angenommen wurde. Hierfür wird nachstehende Regelung getroffen.
  • Geregelt wird auch, wie bei einem Schiedsrichterwechsel hinsichtlich der Fallannahme zu verfahren ist. Einer nochmaligen Annahme eines bereits angenommenen Falls bedarf es nicht. Die Regelung soll sicherstellen, dass nach einer Fallannahme in jedem Fall Schiedsrichter in ausreichender Zahl an der abschließenden Entscheidung teilnehmen können.
Vorschlag
  1. Wenn eine Anfrage voraussichtlich innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Amtszeit eines Schiedsrichters abgeschlossen werden kann, kann dessen Amtszeit um 2 Wochen verlängert werden; er darf sich während der Amtszeitverlängerung ausschließlich an der Bearbeitung der betroffenen Anfrage beteiligen. Die beiden genannten Zeiträume betragen 1 Monat, wenn der Fall bereits länger als 2 Monate beim Schiedsgericht anhängig ist. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Fall von dem ausscheidenden Schiedsrichter und mehrheitlich spätestens 2 Wochen vor Ende der Amtszeit des ausscheidenden Schiedsrichters angenommen wurde. Die Verlängerung erfolgt vor Ende der regulären Amtszeit durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der den Fall bearbeitenden Schiedsrichter einschließlich des ausscheidenden.
  2. Hat das Schiedsgericht mehrheitlich die Annahme eines Falles beschlossen, behält dieser Beschluss seine Wirkung auch nach einem Wechsel in der Besetzung des Schiedsgerichts. Neu hinzukommende Schiedsrichter können sich an der Entscheidung beteiligen, ohne erneut über die Annahme beschließen zu müssen. Bei der abschließenden Entscheidung sind sie an den Annahmebeschluss nicht gebunden.

--DiRit 18:40, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Hallo DiRit, dazu folgende Bemerkungen:
Intro erster Punkt: unterscheidet sich mMn nicht wesentlich vom derzeit bestehenden Vorschlag.
Intro zweiter Punkt: Wenn ein Schiedsrichter eine Anfrage annimmt, bedeutet das derzeit, 1. dass er kontrolliert hat, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist, 2. ob Der Antrag formal in Ordnung ist, 3. dass er ein tätiger Bearbeiter der Anfrage ist und 4. dass er an der Abstimmung des Fragenkatalogs (öffentliches Verfahren) teilnimmt. Das hat sich sehr gut bewährt und das will das SG möglichst auch nicht ändern. Wenn es notwendig ist, dass sich neu gewählte Schiedsrichter an der Anfrage beteiligen, dann sollte auch dieses System beibehalten werden und sich die neuen Schiedsrichter möglichst daran halten. Dein Vorschlag hätte aus meiner Sicht auch keinen Vorteil, da sich neu gewählte Schiedsrichter wahrscheinlich nicht an der Anfragebearbeitung beteiligen werden, wenn sie der Ansicht sind, dass die Erfüllung/Erfüllbarkeit eines der 4 Punkte nicht gegeben/möglich ist.
Vorschlag Punkt 1: Der erste Satz entspricht ungefähr dem derzeit bestehenden Vorschlag Punkt 1. Der zweite Satz entspricht ungefähr dem derzeit bestehenden Punkt 2, wobei ich der Ansicht bin, dass die derzeit bestehenden Formulierungen und Teilung in zwei Punkte für Nicht-Juristen leichter zu lesen bzw. verständlicher ist. Warum hast Du die bestehende Zeitspanne „3 Monate“ auf „2 Monate“ geändert? Der Satz „Voraussetzung für die Verlängerung ist,..“ stellt aus meiner Sicht keine Verbesserung des derzeit bestehenden Textes dar, da es beispielsweise nicht denkbar ist, dass eine fast fertige Anfrage vom ausscheidenden Schiedsrichter, der an der Bearbeitung teilgenommen hat, nicht angenommen wurde oder dass eine 3 Monate alte, langwierige Anfrage vom ausscheidenden Schiedsrichter, der an der Bearbeitung teilgenommen hat, nicht angenommen wurde.
Vorschlag Punkt 2: Ich verweise auf meine obigen Ausführungen zu Intro zweiter Punkt. Schöne Grüße, -- Hans Koberger 22:54, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Noch ein Nachsatz. Es scheint mir zielführender, wenn wir unseren (also den derzeit bestehenden Vorschlag) als Basis nehmen und diesen in kleinen Schritten auf mögliche Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten abklopfen. -- Hans Koberger 23:02, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  • Es spricht nichts dagegen, dass ein Schiedsrichter, der sich beteiligen will, den Fall formell annimmt. Allerdings steht die Aufassung, dass man sich nur dann an der Abstimmung beteiligen kann, nicht im Einklang mit dem Meinungsbild. Dort heißt es: Das Schiedsgericht entscheidet eigenständig über die Annahme oder Ablehnung eines Falls. Das Schiedsgericht entscheidet, also die Gesamtheit, nicht der einzelne Schiedsrichter. Entschieden wird durch Abstimmung, es entscheidet die Mehrheit. Es ist ganz normal, dass in Fällen, in denen mehrere Fragen zu entscheiden sind, Schiedsrichter, die in einer Frage überstimmt sind, dennoch auf der Basis der maßgebenden Mehrheitsmeinung bei anderen Fragen weiter mit entscheiden dürfen. Es besteht kein Grund, das hinsichtlich der Annahme, also hinsichtlich der Entscheidung über die Zuständigkeit des SG, anders zu sehen und die Annahme ausschließlich als persönliche Entscheidung des einzelnen Schiedsrichters zu sehen. Dem steht die Formulierung "Das Schiedsgericht entscheidet" entgegen. Ich kenne kein Verfahren, wo sich ein Richter je nach Abstimmung über eine Teilfrage der Abstimmung über weitere Fragen entziehen kann. Und es ist auch denkbar, dass ein Schiedsrichter, der gegen die Annahme gestimmt hat, sagt: Wenn der Fall nun schon kraft mehrheitlicher Annahme entschieden wird, dann will ich die Entscheidung in der Sache auch mitgestalten. Das kann man ihm nicht verwehren. Der Weg dazu ist, dass er erklärt: Ich nehme an der Entscheidung teil.
  • Eine ganz andere Frage ist, inwieweit man einem Schiedsrichter gestattet, sich an einem Fall nicht zu beteiligen. Das halte ich generell für möglich. Unsere Schiedsrichter sind nicht Profis, man kann nicht unbegrenzten Einsatz von ihnen erwarten. So ist es möglich, dass Beteiligung nur an einem Teil der Verfahren mehr Fälle bewältigt werden können, bzw. die Belastung in Grenzen gehalten wird. Ich würde aber eine Einschränkung machen: Wenn sonst ein Fall mangels Beschlussfähigkeit nicht entschieden werden kann, besteht eine Pflicht zur Teilnahme. Wozu wählen wir ein Schiedsgericht, wenn es durch Nichtbeteiligung von Schiedsrichtern beschlussunfähig gemacht werden kann?
  • Mein Formulierungsvorschlag ist ein Diskussionsbeitrag. Manchmal macht eine Formulierung deutlicher, wie man etwas anders machen kann. Ob er letztlich zur Abstimmung gestellt wird, entscheidet sich in der Diskussion. Der Punkt 1 ist nicht wesentlich anders als der Ausgangsvorschlag. Ich könnte mir mit 2 Monaten Anhängigkeit als Voraussetzung eine etwas großzügigere Verlängerungsregelung vorstellen, habe aber auch nichts gegen 3 Monate. Die zusätzliche Frist, dass spätesten 2 Wochen vor Amtswechsel der Fall angenommen sein muss, tritt an die Stelle der "Empfehlung" in Punkt 5. So eine Empfehlung ist etwas ungewöhnlich in einer Regelung und auch nicht bindend. Dann wäre ein ausscheidender Schiedsrichter nicht gehindert, noch kurz vor Schluss einen Fall anzunehmen. Deshalb würde ich sagen: Die Annahme muss mindestens 2 Wochen vor Ende der Amtszeit erfolgt sein, anderenfalls ist ein Abschluss in der Amtszeit normalerweise ohnehin nicht zu erwarten. Und es ist eine feste Regelung, nicht nur eine Empfehlung. Wenn erwartet wird, dass die Fälle der Verlängerung ohnehin solche sein werden, wo schon früher angenommen wurde, dann schadet so eine Regelung auch nicht. Aber wie gesagt, Punkt 1 ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, das kann man verschieden regeln. Eine "Kampfabstimmung" wegen geringer Unterschiede wäre natürlich nicht sinnvoll.
  • Für wichtig halte ich den Punkt 2. Das war auch der Hauptgrund, dass ich mich in die Diskussion einschalte und eine abweichende Regelung vorschlage. Denn die Regelung im bisherigen Vorschlag in Punkt 3, dass eine angenommen Anfrage unter Umständen nicht weiter bearbeitet und entschieden wird, halte ich nicht für sachgerecht. Immerhin ist die Anfrage eimal vom Schiedsgericht angenommen worden, indem eine Mehrheit dafür gestimmt hat. Dann den Antragsteller stehen zu lassen (Pech gehabt, wir mögen nicht mehr), ohne dass er eine abschließende Entscheidung oder Begründung bekommt, ist nicht angemessen. Ich sage ja nicht, dass unbedingt in der Sache (über die Begründetheit) entschieden werden muss. Es ist möglich, dass sich nach SR-Wechsel die Meinung des SG ändert. Wenn die 5 Schiedrichter, die für die Annahme gestimmt haben, alle aus dem Schiedsgericht ausscheiden und jetzt die weit überwiegende Mehrheit der Auffassung ist, dass das SG nicht zuständig ist, dann sollen sie einen entsprechenden Beschluss fassen dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist und die Annahme abgelehnt wird und den begründen. Zumindest eine abschließende Entscheidung mit Begründung ist man dem Antragsteller schuldig, wenn der Fall zunächst angenommen wurde. Vielleicht ist die Zielrichtung der Ziffer 2 meines Änderungsvorschlages nicht genügend deutlich geworden. Man könnte noch ergänzen: "Ist ein Fall vom Schiedsgericht angenommen worden und anderenfalls die Beschlussfähigkeit des Schiedsgericht nicht gesichert, so ist die Beteiligung noch zur Verfügung stehender Schiedsrichter an der Entscheidung Pflicht."

--DiRit 11:05, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Ich würde wie schon Hans K. oben eher dafür sein wollen, dass wir den SG-Vorschlag als Grundlage weiterhin nehmen. Der Vorschlag wurde schon vor gut einem Monat im SG-Wiki eingestellt, wir haben uns aber sehr viel Mühe gemacht, die bisherigen Erfahrungen auch der früheren SG einzuarbeiten; es ist also ein Vorschlag aus der Praxis, wo auch interne Regeln berücksichtigt sind, ebenso dann die (bewährte) Arbeitsweise des SG usw.
Deine Vorschläge können so etwas natürlich nicht berücksichtigen, und ich finde da jedesmal Punkte, die vielleicht nicht gravierend sind, die aber den Ablauf der Bearbeitung stören könnten (und: komischerweise könnte ich wiederum einige Vorschläge gut finden, kann mir aber kaum vorstellen, dass sie nach außen hin vermittelbar und mehrheitsfähig wären). In folgenden Punkten fand ich deinen Alternativvorschglag nicht praktikabel bzw. problematisch:
  • wenn man die Anfrage, wie vorgeschlagen, ohne diese "Formalie" der Annahme (mit Unterschrift auf der Anfrageseite) bearbeiten könnte, so haben die Beteiligten an sich keine Chance, einen Befangenheitsantrag zu stellen - der Schiedsrichter XY taucht plötzlich bei der Abstimmung auf und voriert für eine Sperre.
  • Eine Anfrage muss irgendwann Abeschlossen sein, und dass dann, wenn der letzte den Fall bearbeitende SR seine Stimme abgegeben hat; wenn nicht klar ist, wer sonst noch überlegen könnte, abzustimmen, liegt der Fall dann (zwar formell beendet) noch wochenlang herum
  • durch die Unterschriften für die Annahme ist für uns auch die Auslastung der einzelnen SR ersichtlich
  • die formelle Annahme vermitteln dann zugleich die Zuständigkeit sowie Verpflichtung sowohl nch innen wie auch nach außen, was der Transparenz dient
  • noch zum Punkt 1: der ist wirklich nicht anders als der SG-Vorschlag, daher habe ich ganz zu Anfang vorgeschlagen, dei Bedarf andere Fristen zu besprechen und einzusetzen, und das ist es fertig
Daher würde ich es wirklich für effektiver halten, den Vorschlag des SG von allen Seiten abzuklopfen, und zwar primär darauf, ob die vorgeschlagenen Änderungen der fallweisen Verlängerung der Amtszeit für die Gemeinschaft tragfähig sind, andere Punkte (wie wer unterschreibt usw.) würde ich nicht unbedingt reinpacken, einige betreffen ohnehin interne Ablaufregelungen, die dann entweder schon existieren oder bei Bedarf inter geregelt werden können. -jkb- 17:46, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  1. Ich habe einen etwas abweichenden Vorschlag gemacht, weil ich ja nicht Gelegenheit hatte, bei der Entwicklung des bisherigen teilzunehmen. Das mit der Empfehlung in Punkt 5 finde ich nicht so gut, stattdessen habe ich eine feste Frist vorgesehen, wann spätestens angenommen sein muss. Wenn ihr das nicht so wollt, ist es mir auch recht, dann kann man das auch lassen. Gegen eure Punkte 1, 2 und 4 habe ich keine Einwände. Mit Punkt 5 kann ich auch leben. Da sind die genauen Modalitäten nicht so wichtig.
  2. Deine Bedenken sind ja alle richtig, sie greifen aber gegen meinen Vorschlag nicht durch. Natürlich würde, wenn man die Teilnahme nach einem Annahmebeschluss alternativ durch ein "Ich nehme teil" erklärt, diese Erklärung genauso gehandhabt wie eine Annahme: Sie muss auf der Fallseite erklärt werden, dadurch sieht jeder jederzeit, wer teilnimmt. Auf Grund der Erklärung ist eine Ablehnung möglich. Und zeitliche Reglungen, bis wann man spätestens annnehmen muss, würden genauso für die Teilnahme gelten, so dass nicht das Verfahren durch verspätete Teilnahme verzögert werden kann. Es wäre alles genauso, nur dass so eine Teilnahme nachträglich auch ohne Annahme noch möglich ist, wenn es wegen der Beschlussfähigkeit des Hinzutretens weiterer Schiedsrichter bedarf. Dann kann auch ein Schiedsrichter mitwirken, der gegen die Annahme gestimmt hat, wenn er aus Gründen der Beschlussfähigkeit gebraucht wird. Es bedarf dazu keiner Regelung durch Meinungsbild, die Möglichkeit besteht nach der jetzigen Regelung bereits.
  3. Gravierende Bedenken habe ich aber teilweise gegen eure Ziffer 3. Ich habe nichts dagegen, wenn nachträglich hinzutretende Schiedsrichter das in Form der Annahme tun. Es sollte aber auch die Teilnahme ohne Annahme möglich sein. Das entscheidende Bedenken besteht dagegen, dass es möglich sein soll, dass der Fall gar nicht mehr entschieden wird. Wenn ein Fall einmal angenommen war, eine Entscheidung "des Schiedsgerichts", die im Meinungsbild so vorgesehen ist und um konkreten Fall getroffen wurde, dann sollte er auch durch eine Entscheidung mit Begründung abgeschlossen werden. Und da müssen dann so viele Schiedsrichter mitwirken, wie für eine Entscheidung erforderlich sind. - Ich würde eine Regelung wie in Ziffer 3 ablehnen. Ich bitte das noch einmal zu überdenken. Ich denke, ich habe oben die praktischen Bedenken ausräumen können. Ihr habt euch halt an eine gewisse Verfahrensweise gewöhnt. Die ist aber keineswegs zwingend, es funktioniert anders genauso, ist sogar einfacher. Und einen Fall gar nicht durch Entscheidung abzuschließen, ist ungut. --DiRit 20:31, 12. Nov. 2011 (CET) - Ergänzt --DiRit 22:50, 13. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  4. Wie kommt man zu einer praktikablen Lösung? Ziffer 3 des bisherigen Vorschlags wird ersatzlos gestrichen. Sie geht von der unrichtigen Voraussetzung aus, dass nach Annahme eines Falles zusätzliche Schiedsrichter den Fall annehmen müssen, um entscheiden zu können. Ziffer 3 ist schlicht überflüssig. Es gibt nach einer Wahl genug Schiedsrichter, und die können über einen bereits angenommenen Fall durch einen gemeinsam gefassten Beschluss entscheiden. Mit welchem Ergebnis, entwscheidet die Mehrheit. Entsprechend sollten in der Begründung alle Passagen gestrichen werden, die ausführen, dass eine Annahme notwendig ist und dass eventuell mangels Annahme nicht entschieden werden kann. Das was mit dem Meinungsbild eigentlich gewollt ist, kann auch ohne Nr. 3 zur Abstimmung gestellt werden. --DiRit 23:23, 13. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich fasse es mal in ganz einfachen Worten zusammen: Die Schiris, die den Fall annehmen, schließen ihn auch ab, d.h. sie Begründen ihre Entscheidung, etc. Die, die den Fall nicht annehmen, können gerade nicht, sind befangen, etc. und werden auf der Fallseite auch nicht schiedssprechen. Aus dem Grund ist der 3. Fall durchaus wichtig, da es passieren kann, dass Schiris, die den Fall angenommen haben, ausscheiden. --Hosse Talk 14:16, 14. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Gut, meines Erachtens bedürfte es zusätzlicher Annahmen nach einem bereits ergangenen Annahmebeschluss nicht zwingend. Aber wenn ihr daran hängt, spricht auch nichts dagegen, wenn solche erklärt werden. Also spräche auch nichts dagegen, den ersten Satz aus der Nummer 3 stehen zu lassen. Dann bliebe allein der Fall, wo nicht mehr 5 Abnahmen zusammenkämen, oder nicht einmal mehr 3. Gar nicht zu entscheiden, fände ich schlecht. Gäbe es da nicht eine andere Lösung? Im Grunde ist es doch dann so, dass die Situation wäre: Die bisherige Meinung für eine Annahme ist durch Wechsel von Schiedsrichtern nicht mehr gegeben. Die Mehrheit will jetzt, dass der Fall nicht angenommen wird. Das kann man ja in eine Entscheidung kleiden, indem darüber nochmal von mindestens 5 Schiedsrichtern mit Begründung abgestimmt wird (die, die in der letzten Amtsperiode schon abgestimmt haben, müssen nur ihre Abstimmung wiederholen. Dann ist es nicht so wie im Entwurf (nicht weiter bearbeitet und entschieden), sondern es gibt eine abschließende Entscheidung, eben möglicherweise eine negative (Ablehnung, keine Annahme). Vermutlich läuft ja das, was euch vorschwebt, ohnehin auf so etwas hinaus, denn dass kein weiterer Schiedsrichter den Fall annimmt, ergibt sich wohl dadurch, dass er ihn (mit Begründung) ablehnt. Formell würde sich anbieten, dass darüber von jetzt im Amt befindlichen Schiedsrichtern in ausreichender Zahl im Bereich "Entscheidung des Schiedsgerichts" nochmal neu über die Frage Annahme/Ablehnung abgestimmt wird. Das wäre der Fall, wo eine Mehrheit für die Ablehnung wäre. - Den Fall, wo es noch drei Annahmen gibt, würde ich nicht so lösen, dass dann nur drei Schiedsrichter entscheiden (Folge: die Mehrheit für eine Maßnahme läge dann bei 2 Stimmen, das wäre etwas dünn), sondern es sollten dann zwei weitere mitwirken, auch wenn sie nicht für Annahme sind, damit mit 5 Schiedsrichtern die übliche Beschlussfähigkeit hergestellt ist. Das ist doch auch sonst so: Wenn sich nur 5 Schiedsrichter beteiligen, 3 sind für Annahme, 2 dagegen, dann ist der Fall mehrheitlich angenommen. Die, die gegen die Annahme waren, sich aber an der Entscheidung beteiligen, können dann auch bei der weiteren Entscheidung über den Fall mitstimmen, so dass sich eine breitere Mehrheit ergibt, was besser aussieht. Was würdet ihr davon halten? --DiRit 20:36, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Überschneidende Amtszeiten und Verbot einer Annahme neuer Fälle[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die Ausnahme und und die Sonderregelungen recht kompliziert.

Alternativvorschlag:

Die Amtszeit eines Schiedsrichters endet erst einen Monat nach dem Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers. ->

Amtszeit

  1. Die Amtszeit beginnt am Anfang des auf die Wahl folgenden Monats und endet einen Monat nach dem Anfang der Amtszeit der Schiedsrichter, die durch die Wahl ein Jahr später ins Amt gewählt werden.
  2. Während des Übergangsmonates darf der ausscheidende Schiedsrichter keine neuen Fälle annehmen.

Ob die ausscheidenden Schiedsrichter bis auf die Bearbeitung der Altfälle gar keine Tätigkeiten mehr ausüben dürfen oder zumindest noch beratend im Sinne einer Amtsübergabe an den Telefonkonferenzen teilnehmen dürfen oder ähnliches, könnte man noch in einem zweiten Teil des Meinungsbildes zur Abstimmung bringen. --pistazienfresser

Wir wollten die bestehenden Regelung nicht zu sehr „verbiegen“. D. h. im Normalfall soll die bestehende Regelung gelten und nur für die, im MB beschriebenen Situationen, eine Lösung gefunden werden. Grüße, -- Hans Koberger 20:37, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich bin für Demokratie durch Normklarheit (Verständlichkeit). Und einen personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren halte ich für äußerst suboptimal. Für welche Anwendungsfälle/Situationen würde denn mein Formulierungsvorschlag sonst noch Wirkung entfalten? Bekommen Schiedsrichter Dienstwagen oder -computer? --pistazienfresser 22:12, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Dein Vorschlag würde die Amtszeit generell auf 13 Monate verlängern, auch dann, wenn es (wie zum Beispiel dieses Mal) überhaupt nicht nötig ist. Einfacher ist Dein Vorschlag natürlich, aber eben auch deutlich weiter von der bisherigen Regel entfernt. Ein personeller Wechsel in einem laufenden Verfahren ist unschön, aber so oder so nicht völlig vermeidbar. -- Perrak (Disk) 23:58, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das mit dem „nicht zu sehr „verbiegen““/„deutlich weiter entfernt“, kann ich noch immer nicht ganz nachvollziehen, wenn der ausscheidende Schiedsrichter im Übergangsmonat sowieso nur 'seine' alten Fälle weiter mit-bearbeiten dürfte (sofern er welche hätte). Nochmals ohne Humor: Hat der Titel Schiedsrichter sonst noch irgendwelche Auswirkungen?--pistazienfresser 01:11, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Geitost ist derzeit dabei, den Titel Mitglied des Schiedsgerichts (MdSG) zu propagieren :-) -jkb- 01:18, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Auswirkungen: Schiedsrichter haben Admin-Rechte, Zugang zum SG-Wiki und zur SG-Mailingliste. Grüße, -- Hans Koberger 08:46, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Wobei die Adminrechte von den Gremlins, die nicht auch gewählte Admins sind, traditionell nur auf den Seiten des SG und ansonsten nur passiv ausgeübt werden. -- Perrak (Disk) 18:48, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Äh, was mir gerade auffällt: Haben wir nicht bereits jetzt sich überschneidenden Amtszeiten und zwar dem Sinne nach: Die Amtszeit eines Schiedsrichters endet erst sechs Monate nach dem Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers. Genau um die vorne beschriebenen Probleme zu vermeiden, gibt es doch die halbjährlichen Wahlen bei einjähriger Amtszeit und nur "halber" notwendiger Stimmenzahl für die Annahme. 5 neue Schiris für jeden neuen Fall und nach Ablauf eines halben Jahres noch 6 Monate Zeit, um die alten Fälle abzuschließen. So war das doch gedacht, oder irre ich mich? --AchimP 17:35, 3. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Das ist richtig, im Normalfall funktioniert das auch reibungslos. Im Frühjahr kam es aber halt mal vor, dass wir mit einem Fall, der ohnehin schon lange gedauert hatte, ganz knapp nicht fertig geworden waren. Nach dem bisher geltenden Regularium hätten ein bis sechs der neu gewählten den Fall annehmen können, sich einarbeiten, und dann etwa zwei Wochen später mit abstimmen können. Wir haben dann entschieden, dass das eigentlich unzumutbar den Fallbeteiligten gegenüber sei, da mit den alten Schiedsrichtern ein Abschluss innerhalb von zwei Tagen möglich war. Nur mit den alten SG-Mitgliedern, deren Amtszeit weiterlief, ging es nicht, da das weniger als fünf waren.
Wir sind bemüht, einen solchen Fall nicht wieder vorkommen zu lassen. Ausschließen kann man es aber nicht. Für solche Ausnahmefälle hätten wir gerne die Regel. Es ginge auch ohne: Schlimmstenfalls müsste dann ein Fall eben ein paar Wochen auf Eis gelegt werden, obwohl er eigentlich schon so gut wie abgeschlossen ist. Was aber eben unschön wäre. -- Perrak (Disk) 17:52, 4. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Auweh![Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich arbeitet ein Gericht oder Schiedsgericht nicht nach Datum und Uhrzeit, sondern von Fall zu Fall. Im RL muss schon was ganz Außergewöhnliches passieren, damit ein Richter oder Schiedsrichter von einem laufenden Verfahren abgezogen wird. Zu glauben, die Community würde unter Amtszeit die Tätigkeitszeit meinen, halte ich für absurd- das glaubt genau niemand, der von Schiedsgerichten eine gewisse Ahnung hat.

Amtszeit bedeutet natürlich die Zeit, in der der Schiri einen Fall annimmt und am Ende der Amtszeit werden selbstverständlich die begonnenen Fälle abgearbeitet. Ich wäre nie auf eine andere Idee gekommen!


In diesem Wechselwirrwarr müsste Folgendes überlegt werden:

1) Geht sich der Fall voraussichtlich bis zu nächsten Wechsel aus?

2) Wenn nein, gibt es trotzdem genügend Schiris? Wohl kaum

3) Wenn doch, was tun, wenn nach einer Verzögerung das Verfahren doch nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann? Hier verlagern die 4 Wochen Nachfrist nur dieses Problem, statt es zu lösen.

4) Was, wenn durch ein Ausscheiden die Mindestzahl unterschritten wird?

5) Was, wenn die Frist inkl. Nachfrist nur knapp überschritten wird?

6) Bis zu welchen Zeitpunkt sollen nachrückende Schiris in laufende Verfahren noch eingebunden werden?

7) Wie ist mit Schiris zu verfahren, die wieder kandidieren?

8) Zahlreiche technische Details des Wechsels, Einarbeitung der neuen Schiris, etc.


Stattdessen wäre diese Regelung ganz einfach:

1) Schiris können bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit einen Fall annehmen und hernach fertig bearbeiten, nur in Notfällen greifen nachträglich gewählte Schiris in ein laufendes Verfahren ein.

2) Verfahrensverschleppung ist eine grundsätzliche Gefahr, die nicht mit rigider Amtszeitverkürzung bekämpfbar ist.

3) Jeder Fall bekommt einen eigenen Akt, der nur mit den Zugangscodes der involvierten Schiris (ob im Amt oder nach dessen Ablauf) geöffnet werden kann. Allgemeine Fragen sind im SG-Wiki für aktuelle, zukünftige und zuletzt ausgeschiedene Schiris frei zugänglich.


Ich danke für die Aufmerksamkeit. 212.186.111.156 23:29, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Hallo und danke für Deine Überlegungen. Die derzeitige Amtszeitregelung ist per MB – also der höchsten Instanz in Wikipedia – beschlossen. Die von uns vorgeschlagene Regeländerung soll einen möglichst großen Umfang der tatsächlich bestehenden Probleme lösen und dabei die bestehende Regelung möglichst wenig verändern. Deine Änderungsvorschläge gehen mir persönlich zu weit. Zu Punkt 3): Ich weiß nicht, was Du unter „involvierten Schiris“ meinst. Auch glaub ich nicht, dass es sich technisch innerhalb des SG-Wikis umsetzen ließe, bestimmte Seiten nur bestimmten Benutzern zugänglich zu machen. Grüße, -- Hans Koberger 13:11, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Involvierte Schiris bearbeiten einen Fall, die übrigen scheiden wegen Befangenheit aus oder wollen ihn nicht bearbeiten, sie gelten als verfahrensunbeteiligt. 212.186.111.156 17:49, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Mag sein, dass Du nicht auf die Idee gekommen wärst, dass ein SG-Mitglied nach Ende der Amtszeit einen Fall nicht zu Ende bearbeiten darf, aber als wir das Problem letztes Frühjahr hatten, zeigten sich einige WP-Benutzer erstaunt, dass wir es für gerechtfertigt hielten, die Amtszeit eines Schiedsrichters auch nur um ein paar Tage zu verlängern. Daher gibt es Bedarf für eine solche Regel.
Dein Vorschlag ist natürlich eine einfachere Regel. Ich halte ihn aber nicht für gut, und vermute, dass er eher abgelehnt würde. Unser etwas komplizierterer Vorschlag erscheint mir eher annehmbar auch für Kritiker des SG.
Was Verfahrensverschleppung angeht, hast Du einerseits natürlich recht. Andererseits hätte Deine großzügigere Regel den Nebeneffekt, dass SG-Mitglieder für eine solche Verschleppung in gewisser Weise auch noch belohnt würden. Zumindest würde das mancher so auslegen, befürchte ich.
Dein letzter Punkt ist technisch zwar sicher irgendwie umsetzbar, aber Hans hat insofern recht, dass das innerhalb eines MediaWiki-Wikis schwierig oder unmöglich wäre. Einer der Vorteile unseres Vorschlags ist, dass so etwas unnötig ist. -- Perrak (Disk) 23:13, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Lieber Perrak, mach dir keinen Kopf wegen irgendwelcher Justizanalphabeten, die bei ein paar Tagen schon unrund werden. Das SG ist ein gewähltes Gremium, das alle verfahrenstechnischen Fragen intern zu regeln hat. Dabei muss grundsätzlich nicht "der letzte Depp" um Erlaubnis gefragt werden. Der Wechsel ist eindeutig eine interne Frage und somit einem MB entzogen. Sollte dennoch ein Meinungsbild in interne Angelegenheiten eingreifen so ist dieses vom SG im Falle wichtiger Umsetzungsmängel als regelwidrig (quasi verfassungswidrig) aufzuheben. Nur eine 2/3 Mehrheit kann den Grundsatz der unabhängigen internen Arbeit des Gremiums einschränken, wobei ich dem SG dringend ans Herz lege, so eine Schlammschlacht nicht auch noch zu initiieren. 212.186.111.156 17:49, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Dass wir rein verfahrenstechnische Fragen allein regeln können, ist uns klar, das machen wir auch so. Die Regelung im letzten Frühjahr halte ich auch nach wie vor für durch unseren Auftrag gedeckt, ein MB wäre damals nicht in der Eile möglich gewesen.
Aber grundsätzlich ist der Wechsel von SG-Mitgliedern eindeutig keine interne Angelegenheit, wie kommst Du darauf? Die Länge der Amtszeit ist durch das MB geregelt, welches die Grundlage für unserer Arbeit bildet, natürlich muss eine dauerhafte Änderung dieser Regel ebenfalls per MB beschlossen werden. Schlammschlacht? Bisher ist es hier doch recht ruhig, obwohl an mehreren Punkten auf das MB hingewiesen wurde. Und initiiert haben wir es schon, es muss nur noch der Starttermin festgelegt werden ;-) -- Perrak (Disk) 18:46, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Die Frage, ob Schiris bei der endgültigen Fragestellung eines Falles stimmberechtigt sind, wenn sie bei der Fallannahme stimmberechtig waren, oder ob sie nicht stimmberechtigt sind, dafür aber jene abstimmen, die bei der Fallannahme nicht stimmberechtigt waren, ist eine rein interne Angelegenheit des Verfahrensrechts. Oder wurde dies bei der Einführung des SGs im ursprünglichen MB als Primärrecht (Quasi Verfassung) exakt geregelt? Wenn Nein, so ist der Ablauf des Wechsels eine rein interne Angelegenheit und kann nur durch neues Primärrecht (2/3) seitens der Comunity geändert werden, nochmals mit der dringenden Empfehlung, dies nicht anzuzetteln; sonst kommen Andere noch auf Ideen, immer weiter in Interna eingreifen zu wollen .... 2/3 deshalb, weil ein Eingriff in Interna die Kompetenzen des SGs berührt und somit das Primärrecht; einfache Mehrheiten sind bei Wahlrechtsänderungen oder Änderungen der Amtszeit, der Anzahl und Anforderungen der Schiris denkbar, wenn die Kompetenzen des SGs nicht wesentlich berührt werden. 212.186.111.156 05:52, 20. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das MB zur Einführung des SG hat geregelt, wie lang die Amtszeit von SG-Mitgliedern sein soll. Eine von dieser Amtszeit abweichende Stimmberechtigung gibt es nicht. Das ist also keine interne Angelegenheit des SG. -- Perrak (Disk) 16:01, 20. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Besser hätte ich es nicht sagen können. Aber länger. --DiRit 23:17, 20. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Begründung für eine Ablehnung des Meinungsbilds im jetzigen Zustand[Quelltext bearbeiten]

  1. Die in Ziffer 1 und 2 des Vorschlags vorgesehenen Regelungen sind zwar nicht dringend notwendig. Auch das neugewählte Schiedsgericht könnte solche Anträge weiter bearbeiten, gewisse zeitliche Verzögerungen wären zu verkraften. Dennoch soll andererseits anerkannt werden, dass das letzte Schiedsgericht die Fälle mit großem Engagement und sehr schnell bearbeitet hat. Es ist anzunehmen, dass auch künftige Schiedsrichter versuchen werden, dies ebenso zu handhaben. Dann ist aber in der Tat zweckmäßig, entsprechenden Einsatz auch dann weiter nutzbar zu machen, wenn die Zeit für einen Abschluss eines Falles nicht ganz gereicht hat und für solche Zwecke die Verlängerung der Amtszeit zuzulassen, um begonnene Fälle noch zum Abschluss zu bringen.
  2. Die in Ziffer 3 Satz 2 des Vorschlags vorgesehene Regelung kann ich allerdings nicht gutheißen. Dort heißt es: Falls sich unter den neu gewählten Schiedsrichtern nicht genug Schiedsrichter finden, die die Anfrage annehmen, kann die Anfrage auch mit weniger als fünf, mindestens jedoch mit drei Schiedsrichtern abgeschlossen werden (anderenfalls wird die Anfrage nicht weiter bearbeitet und nicht entschieden). Das heißt doch: Obwohl Schiedsrichter neu gewählt sind und das Schiedsgericht daher über 10 Schiedsrichter verfügen müsste, lässt man zu, dass bis zu 7 Schiedsrichter sich an der Entscheidung nicht beteiligen und reduziert die Anforderung an die Beschlussfähigkeit auf drei Schiedsrichter. Das bedeutet, dass lediglich 2 Schiedsrichter ausreichend wären, um eine Entscheidung mit Mehrheit zu treffen. Damit wäre meines Erachtens dem Gedanken, dass schwerwiegende Entscheidungen (zum Beispiel Benutzersperren) von einer ausreichenden Zahl von Schiedsrichtern getroffen werden sollen, nicht genügend Rechnung getragen und eine solche Entscheidung zu wenig legitimiert. So etwas sollte nicht vorgesehen werden. Auch wenn es vertretbar erscheint, zuzulassen, dass nicht alle (in ihrer Freizeit ehrenamtlich tätigen) Schiedsrichter sich an jedem einzelnen Fall beteiligen müssen, so sollte doch nicht von einer erforderlichen Mindestbeteiligung von 5 Schiedsrichtern abgesehen werden und jedenfalls eine Pflicht der Schiedsrichter angenommen werden, die Einhaltungs dieser Mindestbeteiligung sicherzustellen. Dann dürfte es auch nicht zu der Situation kommen, dass über einen Antrag überhaupt nicht entschieden wird. Das erscheint mir (wohlgemerkt nach einer Annahme des Falles durch das Schiedsgericht in der vorigen Amtszeit!) für den Antragsteller nicht zumutbar. Hier erscheint mir in jedem Fall eine Entscheidung durch mindestens 5 Schiedsrichter geboten. Entweder in der Sache (also zur Frage, ob der Antrag begründet ist). Oder für den Fall, dass nunmehr eine Mehrheit der Schiedsrichter der abweichenden Meinung ist, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Fall nicht gegeben ist, in der Form, dass unter Abweichung von der bisherigen Fallannahme der Antrag (mit entsprechender Begründung) mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts mehrheitlich abgelehnt wird.
  3. Nachdem eine Möglichkeit, über die Geltung der Ziffer 3 Satz 2 des Vorschlags gesondert abzustimmen, nicht vorgesehen ist, sehe ich es als erforderlich an, die vorgeschlagenen Regelungen insgesamt abzulehnen. --DiRit 00:27, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
DiRit, das Recht, dieses MB abzulehnen, kannst du natürlich mit deiner Stimme, vorraussichtlich ab dem 1. Dezember, manifestieren. Sehr kurz zur Sache: es ist noch nie passiert, und wie ich es "intern" einschätze, wird es auch nie passieren, doch wir wollten - da man einmal darüber abstimmt - auch diese theoretische Möglichkeit gleich mitklären. Daher die Formulierung "mindestens drei". Wenn es dir nicht gefällt, so wäre der Weg über ein anderes MB einzuschlagen, wo festgestellt werden würde, dass ein Schiedsrichter wie auch das gesammte Schiedsgericht gezwungen werden können, eine Anfrage anzunehmen - diesen Zwang (diese Pflicht) haben wir im Moment - zum Glück - nicht da, ebenfalls fehlt bislang die Regelung, die besagen würde, dass wenn x Schiedsrichter den Fall annehmen, so müsste es den verbleibenden 10-x Schiedsrichtern klar sein, dass der Fall anzunehmen ist und dass sie eben dies tun. In demokratischen Verhältnissen habe ich eine ähnliche Regel bisher nicht gesehen (eher schon "nach dem Gewissen", wie das in einem Hause so schön steht). Gruß -jkb- 01:12, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  1. (Zur Klarstellung: Wir reden über den Fall, dass das bisherige Schiedsgericht den Fall mit ausreichender Mehrheit angenommen hat, dass aber Schiedsrichter mit Ende ihrer Amtszeit ausscheiden, so dass etwa von den bisher beteiligten nur noch drei Schiedsrichter übrig sind. Es geht darum, wie der Fall im neu gewählten SG weiter zu behandeln ist.) Ob der Eintritt des Falles wahrscheinlich ist, spielt keine Rolle. Wenn man eine Regelung für einen unwahrscheinlichen Fall aber treffen will wie in eurem Vorschlag, muss man auch sehen, ob sie vertretbar ist. Ich sage nicht, dass das Schiedsgericht den Fall annehmen muss, ich sage, es kann nicht sein, dass wir zehn gewählte Schiedsrichter haben, aber sieben von ihnen tun nichts, so dass der Fall nun damit endet, dass nichts entschieden wird (oder dass man das Nichtstun so weit legitimiert, dass abweichend von der normalerweise vorgesehenen Beschlussfähigkeit von 5 Schiedsrichtern nur 3 Schiedsrichter entscheiden können). Auch wenn man einzelnen Schiedsrichtern gestattet, sich an einzelnen Fällen nicht zu beteiligen, kann das nie so weit gehen, dass mangels Beschlussfähigkeit keine Entscheidung getroffen wird oder man die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit herabsetzt. Solange nicht in einem Meinungsbild geregelt ist: "Wenn die Schiedsrichter keine Lust haben, müssen sie nichts tun", kann man aus der bisherigen Regelung entnehmen, dass sich immer mindestens so viele Schiedsrichter beteiligen müssen, dass das SG beschlussfähig ist. Eine gegenteilige Auffassung würde das Schiedsgericht nur weiter beschädigen.
  2. Es ist nirgends geregelt, dass sich Schiedsrichter nur an einem Fall beteiligen dürfen, indem sie für sich selbst die Entscheidung treffen, den Fall anzunehmen. Im Gegenteil. Es heißt im grundlegenden Meinungsbild unter anderem:
    Das Schiedsgericht hat im Regelfall (siehe Wahlverfahren) zehn Mitglieder, von denen sich jeweils mindestens fünf an einem vorgebrachten Fall beteiligen müssen. ... Das Schiedsgericht entscheidet eigenständig über die Annahme oder Ablehnung eines Falls. ... Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mehrheitlich gefasst, die Positionen der einzelnen Schiedsgerichtsmitglieder muss erkennbar sein. Die Entscheidungen müssen nachvollziehbar begründet werden …
  3. Daraus ist zu ersehen: Entscheidungen werden nicht von einzelnen Schiedsrichtern getroffen, sondern vom Schiedsgericht, also dem aus mehreren Personen bestehenden Gremium, durch Mehrheitsentscheidung. Das gilt auch für die Annahme. Ist wirksam mehrheitlich über die Annahme entschieden, ist der Fall angenommen. Ist diese Entscheidung so als verselbständigte Entscheidung vorab getroffen, führt dies dazu, dass weitere Schiedsrichter sich am Fall beteiligen können, auch ohne dass sie die Annahme des Falles erklären, denn über die Annahme ist bereits vom SG entschieden. (Unter Umständen müssen sich SR ohne Annahme beteiligen. Angenommen, in einem Fall sind 5 SR befangen. Die anderen 5 stimmen ab, 4 sind für Annahme, einer für Ablehnung: Folge: durch Mehrheitsentscheidung mit 4:1 Stimmen angenommen. Hier muss sich der überstimmte SR zur Erhaltung der Beschlussfähigkeit an der weiteren Entscheidung in der Sache beteiligen!). Auf diese Weise wird eine ausreichende Beteiligung von Schiedsrichtern an Entscheidungen sichergestellt.
  4. Die im Vorschlag vorgesehene Lösung, dass lediglich drei Schiedsrichter entscheiden können, halte ich nicht für sachgerecht. Das hieße ja, dass nur zwei Stimmen für eine Mehrheitsentscheidung, etwa über die Frage einer unbeschränkten Sperre, ausreichend wäre. Damit würden aber wichtige Entscheidungen auf allzu dünner Basis getroffen. Ich bin nicht der einzige, der das in der Diskussion abgelehnt hat.
  5. Ich bin der Meinung, dass eine wirksame Mehrheitsentscheidung über die Annahme auch über einen Amtswechsel hinaus fortwirkt. Das ist allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Ist man anderer Auffassung, dann ist die bisherige Annahmeentscheidung gegenstandslos, und es muss (unter ausreichender Beteiligung zur Erreichung der Beschlussfähigkeit) über die Annahme völlig neu mit Begründung entschieden werden. Meine Meinung hätte den Vorteil, dass die Annahme von weiteren SR nicht zwingend geprüft werden muss, sondern dass sie sich auf die bisherige Entscheidung stützen können, ohne die Annahmefrage für sich zusätzlich mit Begründung entscheiden zu müssen. Wenn in dem Beipielsfall (4:1) derjenige, der gegen die Abnahme gestimmt hat, ausscheidet, kann nach der Wahl ein anderer SR dessen Stelle einnehmen und sich beteiligen, ohne die Annahme prüfen und begründen zu müssen, wenn er die bisherige Mehrheitsentscheidung akzeptiert.
  6. Damit, dass über einen zunächst angenommenen Fall abschließend entschieden werden muss, ist noch nicht gesagt, wie die Entscheidung lautet. Ich sage ausdrücklich nicht, dass Schiedsrichter die Frage der Annahme nicht problematisieren dürfen, wenn sie das wollen. Wären also im mit 4:1 angenommenen Fall fünf neugewählte SR alle der Meinung, das das SG für den Fall nicht zuständig ist, dann können sich alle am Fall beteiligen und über die Frage der Abnahme erneut abstimmen. Insoweit halte ich den früheren Annahmebeschluss nicht für bindend, sondern er ist durch eine neue Entscheidung auch abänderbar. Wenn dann eine 6:4 - Mehrheit gegen die Abnahme entsteht, dann ist über die Abnahme abweichend vom früheren Beschluss entschieden und der Fall abgelehnt. Das sollte aber auf dem Weg geschehen, dass das Schiedsgericht in ausreichender Besetzung in einer begründeten Mehrheitsentscheidung so entscheidet, nicht aber durch bloße Nichtbeteiligung. --DiRit 10:56, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass man sich durch die Wahl ins SG selbst dazu verpflichtet, Fälle auch mit abzuarbeiten, wenn man nicht durch Befangenheit, oder dringende RL-Hindernisse wie Krankheit daran gehindert ist. So weit ich das beurteilen kann, gilt das auch für alle bisherigen und zukünftigen Kollegen.
Das ändert aber nichts daran, dass eine solche Teilnahme nicht erzwingbar ist. Allgemein ist bisher nicht festgelegt, wie viel Schiedsrichter einen Fall bearbeiten, nur für die Annahme gibt es eine Untergrenze von fünf. Für Beschlüsse steht in den Regeln: "Für den Urteilsbeschluss ist die einfache Mehrheit unter den teilnehmenden Schiedsrichtern erforderlich", ohne dass dabeisteht, wie viele Teilnehmende es geben muss. Insofern ist die zahl drei in diesem MB eine Verschärfung des status quo, keine Aufweichung, wie Du zu denken scheinst.
Dein Beispiel oben ist übrigens falsch: Angenommen werden Fälle nicht durch Mehrheitsentscheidung, sondern von mindestens fünf Schiedsrichtern. Wenn fünf befangen sind und einer gegen die Annahme stimmt, dann ist eine Annahme nicht mehr möglich und der Fall daher abgelehnt. Ablehnungen eines Falles bei zwei Befangenheiten und vier Ablehnungen, wo zumindest noch ein Patt zwischen Annahmen und Ablehnungen denkbar gewesen wäre, finden sich im Archiv. -- Perrak (Disk) 13:28, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Wo ist denn die Regel "Für den Urteilsbeschluss ist die einfache Mehrheit unter den teilnehmenden Schiedsrichtern erforderlich" zu finden? --DiRit 22:55, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Du wirst doch nicht annehmen, dass wir mit einem Minderheitenvorum eine Sperre oder desgleichen mehr verhängen wollen - ? -jkb- 23:20, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Warum soll ich das nicht annehmen, wenn ihr gerade eine Regelung zur Abstimmung stellen wollt, dass das möglich ist? Perrak sagt sogar soeben: Anders als für die Annahme ist für sonstige Entscheidungen gar nicht geregelt, wie viele Schiedsrichter teilnehmen müssen. Damit will er doch wohl sagen, an sich würde es auch ausreichen, wenn nur ein oder zwei Schiedsrichter teilnehmen; Euer Vorschlag sehe aber eine Mindestteilnahme von drei Schiedsrichtern vor, das sei sogar eine Verschärfung des status quo. Wenn dann von dieser extra erhöhten Zahl von drei Schiedsrichtern zwei für eine Sperre stimmen, ist doch das kein Minderheitsvotum, sondern eine Mehrheitsentscheidung, die vom Meinungsbild vorgesehen ist. Warum soll man annehmen, dass dann mit der vorgeschreibenen Mehrheit keine Entscheidungen getroffen werden können? Wenn du meinst, das sei nicht sinnvoll, dann solltest du eine andere Regelung vorschlagen. Regeln sollen klar vorgeben, wie entschieden werden kann. Über das, was so wenig sinnvoll ist, dass ich doch nicht annehme, dass so entschieden werde, können ja im Einzelfall auch verschiedene Ansichten herrschen. Solche Meinungsverschiedenheiten sollen von klaren Regeln gerade vermieden werden. Port(u*o)s sagt oben übrigens: Ich würde empfehlen, bei der Mindestzahl von fünf fallannehmenden SR zu bleiben. Sonst führt das mE nach zu einer Delegitimation des Urteils. --DiRit 00:53, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Gut, noch ein Zitat: "Das Ziel des Projektes ist die Erstellung einer Enzyklopädie, nicht aber, ein möglichst perfektes Regelwerk zu erstellen." [1]. -jkb- 01:01, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Eine perfekte Regelung gibt es nirgendwo. Selbst eine gute ist nicht leicht zu erreichen. Wir könnten schon froh sein, wenn insgesamt eine Regelung entstünde, die keine argen Unklarheiten enthält. Davon sind die Regeln für das Schiedsgericht weit entfernt. Beispiel: Perraks Meinung, aus der Regel: "Für den Urteilsbeschluss ist die einfache Mehrheit unter den teilnehmenden Schiedsrichtern erforderlich" ergebe sich, dass nicht geregelt sei, wie viele teilnehmen müssen. Demgegenüber steht im Meinungsbild: "Das Schiedsgericht hat im Regelfall (siehe Wahlverfahren) zehn Mitglieder, von denen sich jeweils mindestens fünf an einem vorgebrachten Fall beteiligen müssen." Ist dem nicht zu entnehmen, dass für die Beschlussfähigkeit fünf Schiedsrichter an der Endentscheidung mitwirken müssen? Ich glaube kaum, dass damit gemeint war, es reicht, wenn sich in der ersten Woche ein Schiedsrichter mit ein paar Fragen beteiligt, in der zweiten und dritten Woche jeweils ein anderer und am Ende Schiedsrichter Nr. 4 und 5 allein entscheiden. Jede solche Unklarheit kann lange Diskussionen auslösen. Nicht nur in einem Schiedsgericht, sondern nach Mitgliederwechsel immer wieder von neuem. Es geht nicht um Perfektion, aber man sollte anstreben, möglichst wenig Unklarheiten zu produzieren. Ungut finde ich auch, dass die Regelungen beim Schiedsgericht sich über mehrere Seiten verteilen, wobei man die Herkunft dessen, was da steht, nur schwer erkennt. Da gibt es das entscheidende zweite Meinungsbild (wo nichts zu den genauen Voraussetzungen der Annahme steht, nichts über Befangenheit, aber etwas über den Ausschluss von SR die am Fall direkt oder indirekt beteiligt sind), aber auch die Seiten Schiedsgericht/Anfragen (wo etwas über Befangenheit und über die Annahme steht und auch das über die Mehrheit für den Urteilsbeschluss, ich habs jetzt gefunden), ferner die Seite Schiedsgericht/FAQ (dort steht so einiges, aber nichts zur Annahme und zur Befangenheit), durch die Verteilung über mehrere Seiten ist das sehr unübersichtlich. Interessant, wie sich die Eintragungn auf der Seite Anfragen entwickelt haben, die scheinen ja wesentliche Teile der Verfahrensregeln zu enthalten, die das Schiedsgericht selbst entwickelt hat. Die Entwicklung kann man in der Versionsgeschichte von Schiedsgericht/Anfrage/Intro verfolgen. Das klingt nicht nach intensiven Diskussionen zwischen den Schiedsrichtern über die richtigen Verfahrensregeln, sondern in der Anfangsphase mehr nach lustigem Drauflosformulieren, Versuch und Irrtum und manchmal Editwar, auch mit Nichtmitgliedern. Das soll alles kein Vorwurf gegen euch sein, ich finde nur, es ist unübersichtlich, auf mehrere Seiten verteilt, wo man zweifeln kann, ob sie genügend aufeinander abgestimmt sind, oder ob sich das auf der Seite Anfragen im Rahmen des durch das zweite Meinungsbild gezogenen Rahmens hält. Deshalb meine Empfehlung: zumindest jetzt ein gewisses Streben nach Klarheit und Übersichtlichkeit wäre nützlich. Ich hielte es auch für besser, vom Schiedsgericht erlassene Verfahrensregeln nicht einfach auf einer der Seiten einzuarbeiten, sondern diese ausdrücklich als ausformulierte Regeln zu formulieren, so dass man Zeitpunkt und Herkunft später nachvollziehen kann. Je mehr klare Regeln bestehen, desto leichter könnt ich euch nach denen richten mit der Folge, dass man euer Tun weniger anzweifeln und kritisieren kann, desto leichter könnt ihr an Autorität gewinnen. --DiRit 02:17, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten
//mit einem großen BK// DiRit, die Wahl deiner Formulierungen ist häufig umstrittener als unsere Vorschläge, das müsste dir doch auch klar sein. Punkt 1: wenn nach der Neukonstituierrung des SG 7 Schiedsrichter Gründe haben, abzulehnen oder nicht anzunehmen, wozu sie - bitte noch einmal merken - volles Recht haben, dann ist dein Satz "...aber sieben von ihnen tun nichts..." schon eine Unterstellung (zumal dann der Sarkasmus folgt "Wenn die Schiedsrichter keine Lust haben, müssen sie nichts tun"). Wir begründen idR auch unsere Ablehnungen.
Punkt 2: DiRit, voll daneben, natürlich beteiligen sich die Schiedsrichter sogar regelmäßig an mehr als einem Fall, bei mir waren es vor etwa zwei Wochen zeitweilig sogar 5 Fälle. Also ein Unwille kann dahinter nicht stecken.
Daneben finde ich auch deine Argumente zu Punkt 3 - die haben wir schon mehrmals weiter oben angesprochen, ohne dass es auf deine Argumentation eine Wirkung zeigt.
Punkt 4 dito - wobei du dir eigentlich klar darüber sein solltest, dass die Schiedsrichter keine Idioten sind: wenn eine entscheidung mit dem Verhältnis 2 zu 1 fallen sollte, würde das Schiesgericht solch eine Entscheidung, insbes. wenn es sich um Sperren handeln sollte, schon vor der Abstimmung zurückziehen; ein Gewfühl der Verantwortung haben wir schonb.
Üunkt 5 und 6: mehrmals oben besprochen, deine Vorstellungen über die Verfahrensweise, wer annimt, ob er annimt, dann bearbeitet oder nicht, und möglicherweise auch abstimmt - du redest hier wirklich nicht über das SG der deWP.
Noch einmal zu meinen Antworten hier. Es liegt mir daran, dass hier Ideen und Kritik eingebracht werden. Nur fällt es mir manchmal schwer auf Argumente einzugehen, die nicht unbedingt mit diesem MB zu tun haben oder die bereits weiter oben oder in anderen zahlreichen Diskussionen (manchmal auch ergebnislos) besprochen wurden. Wie gesagt: wir lernen und diskutieren auch alle vorgebrachten Vorschläge, aber das bedeutet nicht, dass wir uns sie zu eigen machen; andererseits, du kannst natürlich auch dagegen stimmen. Gruß -jkb- 13:45, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten
@DiRit: Dass es ungünstig ist, dass die Regeln fürs Schiedsgericht über mehrere Seiten verstreut sind, stimmt, das ist aber eine Situation, die wir so vorgefunden haben. Eine bessere Sortierung und Bequellung steht auf meiner To-Do-Liste, ich hoffe, das im nächsten halben Jahr zu schaffen. Das vorliegende MB ist gerade in diesem von Dir bemängelten Punkt aber gerade aus dem Bedürfnis so formuliert worden, weil wir eben hier keinen auslegungsbedürftigen Punkt offenlassen wollten. Man könnte stattdessen auch regeln, dass eine Anfrage bei Mangel an bearbeitenden Schiedsrichtern einfach ohne Bescheid abgearbeitet wird, den Fall wollten wir aber nur dann zulassen, wenn ein sinnvolles Urteil mangels Leuten wirklich gar nicht mehr geht.
Dass für die Entscheidungen die relative Mehrheit reicht, ist bisherige Praxis. Ich halte das auch für sinnvoll: Da an den wenigsten Fällen alle Schiedsrichter beteiligt sind, wäre es in umstrittenen Fällen sonst sehr schwer, eine Mehrheit aller SG-Mitglieder unter den den Fall bearbeitenden zu erhalten. Dass wir einen Fall wegen Patt ungelöst lassen müssen, kann natürlich auch so passieren, aber es deutlich weniger wahrscheinlich.
Zum Schluss nochmals die Bitte: Mach Absätze, und versuche Dich kurz zu fassen (ich weiß, kann ich auch nicht gut). Es ist immer sehr mühsam, Deine Beiträge zu lesen. -- Perrak (Disk) 21:53, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Kleiner Nachtrag inspiriert durch Perrak: Mehrheit der teilnehmenden SR auch deshalb, weil das SG laufend eine Aktuelle Liste der Schiedsrichter führen müsste, die krank, im Urlaub oder sonst inaktiv sind, was die Abstimmverhältnisse recht verzeichnen würde; sonst stimme ich ihm auch in dem Punkt zu, dass das Regelwerk sehr unübersichtlich da auf viele Seiten verteilt ist, und wir wollen es selber ändern (ich selber suche häufig selber nach Quellen für diese oder jene Regel). Gehört zu den Reformvorhaben und müsste in den nächsten Monaten klappen. -jkb- 00:47, 26. Nov. 2011 (CET)Beantworten
  1. Für Entscheidungen reicht die relative Mehrheit, richtig. Man muss aber neben der Mehrheit auch die Beschlussfähigkeit beachten. Wenn es im Meinungsbild heißt "Das Schiedsgericht hat im Regelfall ... zehn Mitglieder, von denen sich jeweils mindestens fünf an einem vorgebrachten Fall beteiligen müssen", dann sehe ich das als Regelung der Beschlussfähigkeit. 5 müssen sich beteiligen, sind also für die Beschlussfähigkeit erforderlich. Seht ihr das nicht so? Für eine Entscheidung braucht es also mindestens 5, die sich beteiligen, und von diesen 3 Pro-Stimmen.
  2. Man darf nicht das Ineinandergreifen des Meinungsbilds und der Regelung unter SG/Anfragen vergessen. Im Grunde muss man da sogar eine Hierarchie unter den Regelungen annehmen. Die Regelungen des Meinungsbilds sind höherrangig, an sie ist das SG gebunden. Dagegen ist SG/Anfragen Verfahrensregelung des SG, die kann es auch selbst ohne MB wieder ändern. Man kann also nicht aus dem Satz "Für den Urteilsbeschluss ist die einfache Mehrheit unter den teilnehmenden Schiedsrichtern erforderlich" den Schluss ziehen, dass die Beteiligung egal ist, vielmehr greift hierfür der vorrangige Satz "mindestens 5 ... beteiligen" ein.
  3. Die Regelung, dass mindestens 5 annehmen müssen, stammt nicht aus dem Meinungsbild, sondern von SG/Anfragen (siehe Thogos allererster Edit dort, es schaut eher nach einem lockeren Draufloseditieren als nach einer Entscheidung des Schiedsgerichts über anzuwendende Regeln aus), ist also eine eigene Regelung des SG, die es auch wieder ändern kann. Man kann auch die Meinung vertreten, dass die Regelung wegen Verstoßes gegen das höherrangige Meinungsbild unwirksam ist. Denn es wird davon abgewichen. Dass 5 annehmen müssen, setzt die erforderliche Mehrheit herab, falls 10 abstimmen und je 5 annehmen bzw. ablehnen. Nach dem Meinungsbild ist das keine Mehrheit. Andererseits setzt ihr für bestimmte Fälle die erforderliche Mehrheit herauf, weil ihr 5 Stimmen für die Annahme verlangt, obwohl bei 7 Abstimmenden bereits 4 und bei 5 Abstimmenden bereits 3 eine Mehrheit wären. Wenn das Meinungsbild für eine mehrheitliche Annahme deren Wirksamkeit und damit die Zulässigkeit des Falles vorsieht, verletzt eure Regelung dann nicht in solchen Fällen das Meinungsbild, weil danach der Fall abgelehnt ist?
  4. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ihr der Meinung seid, hinzukommende Schiedsrichter müssen, um sich beteiligen zu können, den Fall annehmen. Ihr seid es gewöhnt, diese Meinung zu haben. Zwingend ist sie nicht. Sie ergibt sich aus keiner Regel. Nirgends steht auch, dass die Annahme eine persönliche Entscheidung des Schiedsrichters ist. Es entscheidet "das Schiedsgericht", das ist die Gesamtheit der Abstimmenden. Nirgends steht, dass über eine einmal beschlossene Annahme immer wieder von neuem entschieden werden muss, wenn ein Schiedsrichter ausscheidet. Ihr könntet eure Meinung überdenken und es anders sehen. Es ist praktischer, wenn man über die Annahme nicht immer wieder neu entscheiden muss. Man kann auch die bereits getroffene Annahmeentscheidung als fortbestehend ansehen. Euer Vorschlag in Ziffer 3 macht eure Meinung zur Grundlage der Abstimmung und zementiert diese praktisch durch ein Meinungsbild. Damit wird ohne Not die Möglichkeit, es künftig einfacher zu handhaben, so wie ich es vorschlage, ausgeschlossen.
  5. Wenn man schon so etwas macht, ist es inkonsequent, das für den Fall des Eintritts einer Beschlussunfähigkeit innerhalb einer Wahlperiode nicht genauso zu regeln. Angenommen, 5 Schiedsrichter sind verhindert oder abgelehnt. 5 SR nehmen den Fall an. Kurz danach wird ein weiterer SR mit Erfolg abgelehnt. Da warens nur noch vier, Beschlussfähigkeit fehlt, bis zur nächsten Wahl sind noch 5 Monate. Warum können hier nicht 4 SR entscheiden, beim Amtswechsel aber schon, sogar drei?
--DiRit 02:36, 26. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Weder Beschlussfähigkeit des SG noch die Mehrheiten sind durch MB geregelt. Dass ein Fall nur durch die annnehmenden Schiedsrichter bearbeitet wird, ist nicht zwingend, da hast Du recht, aber es ist gelebte Praxis und hat sich bewährt. Da bis zur Abstimmungsphase grundsätzlich auch nach Beginn der Fallbearbeitung eine Fallannnahme möglich ist, schränkt das das SG auch in keinster Weise ein. Eine erneute Annahme ist natürlich nicht notwendig, wenn ein Fall einmal angenommen wurde, aber es sollte im Normalfall schon so sein, dass die Anzahl der bearbeitenden SG-Mitglieder mindestens fünf beträgt.
Natürlich legt man sich durch ein MB in bestimmten Vorgehensweisen fest. "Zementiert" würde ich das nicht nennen, man kann das per MB ja auch wieder ändern. Der Fall, dass eine Anfrage bis zur Wahl nicht entschieden werden konnte, aber kurz vor dem Abschluss stand, war bisher nicht geregelt. Da der Eingriff recht groß ist, wollten wir das nicht als einfache Verfahrensregel behandeln, die wir selbst ändern können, daher ist dieses MB notwendig. Es geht dabei von den geltenden Verfahrensweisen aus, auch wenn diese bisher nicht festgeschrieben sind. Ich wüsste nicht, wie man das regeln sollte, ohne sich auch ein wenig festzulegen. -- Perrak (Disk) 10:22, 26. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich halte meine Meinung aufrecht, werde mich aber nicht weiter mit dem Thema befassen. --DiRit 09:54, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Diskussionen nach dem Start des Meinungsbildes[Quelltext bearbeiten]

Zur Contrastimme von Siechfred[Quelltext bearbeiten]

Mal ein paar ergänzende Gedanken dazu.

  • @Hans Koberger: Du schreibst in Deiner Antwort vorne: Zumutbar ist es natürlich, es ist aber nicht gesagt, dass die neuen Schiedsrichter die Anfrage tatsächlich auch annehmen. Das zeugt von einem Verständnis von der Arbeit eines/des Schiedsgerichts, das nicht meines ist. Eine Anfrage erfolgt an das Schiedsgericht, nicht an einzelne Schiedsrichter. Daher ist es auch die Pflicht des Schiedsgerichts, über die Anfrage zu entscheiden, egal, wie es besetzt ist. Das ist sein Auftrag, und jeder, der für das SG kandidiert, muss sich dessen bewusst sein, dass er evtl. auch über eine Anfrage entscheiden muss, die er selber nicht angenommen, sondern "geerbt" hat.
  • @jkb: Die Regelung über eine Amtszeitverlängerung, um über kurz vor dem Abschluss stehende Fälle noch in der alten SG-Besetzung zu entscheiden, halte ich für effektiv und sinnvoll (ich schrieb, dass ich Punkte 1, 2, 4 und 5 befürworte). Der Knackpunkt ist die Klammerbemerkung in Punkt 3: "anderenfalls wird die Anfrage nicht weiter bearbeitet und nicht entschieden". Und das kann's nicht sein. Jeder, der eine Anfrage an das SG stellt, hat einen Anspruch auf Bearbeitung derselben. Wurde sie von dem SG in Besetzung A angenommen, hat der Anfragende auch einen Anspruch auf Entscheidung in einer Folgebesetzung B. Diesen Grundsatz würde die Klammerbemerkung aushebeln, und das bewog mich zu meinem Kontra.

Gruß, Siechfred 10:54, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Zum zweiten Punkt: Wenn Schiedsgericht A annimmt (also im einzelnen 5 Schiris), aber nach dem Wechsel die neugekommenen Schiris komplett anderer Meinung sind, können doch die neuen Schiris nicht gezwungen werden den Fall dann trotzdem anzunehmen. Also ich würde mich bedanken! Ganz davon abgesehen, dass wir diesen hypothetischen Fall wahrscheinlich nicht haben werden. Denn es geht hier ja um die "formale" Annahme, also um die Frage, ob das Schiedsgericht zuständig ist. Und da kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein altes SG derart daneben liegt. Wir wollten es halt der Vollständigkeit halber mit rein nehmen. --Hosse Talk 11:11, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Hallo Siechfred, ob eine Anfrage angenommen wird, entscheidet jeder Schiedsrichter für sich alleine nach diesen Kriterien. Dabei kann es vorkommen, dass keine einhellige Meinung im SG herrscht, ob die Annahmekriterien erfüllt sind oder nicht. Wenn die Mehrheit der Schiedsrichter und es mind. 5 Schiedsrichter sind, dann gilt eine Anfrage durch das Schiedsgericht als angenommen. Beim Schiedsrichterwechsel kann es daher vorkommen, dass Schiedsrichter ausscheiden, die die Annahmekriterien erfüllt sahen und neue Schiedsrichter die Annahmekriterien als nicht erfüllt sehen. -- Hans Koberger 11:31, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten
(BK) Die Regeln, ob eine Anfrage in den Zuständigkeitsbereich des SG fällt und damit angenommen wird, sind völlig unabhängig von der Besetzung des SG in dem genannten MB definiert. Wenn also die Besetzung A sich in einer Anfrage für zuständig erklärt hat (vulgo: den Fall angenommen hat), dann ist dies eine Entscheidung des SG, und die kann und darf nicht dadurch ad absurdum geführt werden, dass es eine Folgebesetzung B gibt. Nichts anderes ist dem SG-MB zu entnehmen, dort steht wörtlich Das Schiedsgericht entscheidet eigenständig über die Annahme oder Ablehnung eines Falls. Ist diese Entscheidung gefallen, sollte sie unumstößlich sein. Meint Siechfred 11:37, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten
"Die Regeln, ob eine Anfrage in den Zuständigkeitsbereich des SG fällt und damit angenommen wird, sind völlig unabhängig von der Besetzung des SG" - ja, aber diese Regeln bieten, wie so viele andere Regeln bei Wikipedia, in sehr vielen Fällen Ermessensspielräume. Wenn du dir vergangene SG-Fälle durchsiehst, wirst du feststellen, dass oftmals einige SR einen Fall mit guten Gründen als annahmepflichtig beurteilt haben, andere SR einen Fall mit guten Gründen für unannehmbar beurteilt haben. Ein immer wieder unterschiedlich bewertbarer Punkt dabei ist etwa, dass die Community dem SG dezidiert die "Entscheidung, ob vor Anrufung des Schiedsgerichts zwingend eine Vermittlung nötig ist", überlassen hat. Es ist auch in den letzten Fällen für viele SG-Mitglieder wohl oftmals eine Frage der Abwägung und Gewichtung gewesen. "Ist diese Entscheidung gefallen, sollte sie unumstößlich sein" - das gilt m.E.n. nicht, denn jeder SR verantwortet seine Abwägung u.a. bezüglich einer Annehmbarkeit eines Falles selbst, es kann nicht ein hinzukommender SR zur Mitbearbeitung gezwungen werden, wie übrigens überhaupt kein SR zu einer SG-Bearbeitung gezwungen werden kann (obwohl er dann, wenn der Fall eindeutig anzunehmen wäre, natürlich nicht leistet, was die Community von ihm erwartet, aber bekanntlich handelt es sich bei der sehr zeitintensiven SG-Tätigkeit, wie überhaupt bei fast allen Tätigkeiten bei WP, um freiwillige Dienste und haben die einzelnen SG-Mitglieder selbstverständlich auch nach diverse andere Verpflichtungen). Im Extremfall könnten bei deinem Vorschlag - wenn ich diesen richtig verstehe - die neuen SR zwar formaliter / de iure mit im Boot sein, aber de facto ganz einfach nichts tun. Der Fall würde dann ewig vor sich hindümpeln - bis evtl. irgendwann eine Nachfolgebesetzung doch noch eine Weiterbearbeitung vornimmt. (Übrigens sind auch SG-Urteile zwar gemäß Communitywillen "bindend", aber keineswegs unumstößlich; sie können z.B. durch nachfolgende Urteile "umgestoßen" werden - das en-wp-Arbcom nennt in vielen Fällen, z.B. bei Entscheidungen über indefinite Benutzersperren/-auflagen, sogar einen Zeitpunkt, ab wann ggf. ein Revisionsantrag gestellt werden kann.) Wendungen wie "das SG" sollte man m.E. in solchen Kontexten oft verstehen im Sinne von "die aktuellen fallbearbeitenden Mitglieder des SG". Es ist übrigens ja auch bei Einzelfragen der Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung und weiteren Urteilsbildung so, dass keineswegs stets einstimmig alles identisch durch "das SG" beurteilt wird - oftmals ist es im Verlauf der Diskussion und Entscheidungsbildung nötig, Ja/Nein Fragen zu stellen, um zu einem operationalisierbaren Ergebnis zu gelangen, was selbstredend sehr oft eine Vereinfachung vornimmt, so dass schon deswegen erwartbar ist, dass einzelne SR gute Gründe für sowohl ein "Ja" wie ein "Nein" unterschiedlich gewichten. So war es sogar bei fast allen unter den letzten SG-Fällen. Analog wird mit guten Gründen natürlich auch in vielen anderen durch mehrere Personen besetzten Schiedsgremien / "Gerichten" verfahren, ungeachtet der Tatsache, dass dann zumeist der Einfachheit halber von einem Entscheid "des" Gremiums/"Gerichts" gesprochen wird. ca$e 12:21, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Ergänzend (sonst mit Ca$e u.a. einverstanden): dem Gedanken "einmal angenommen immer angenommen" liegt die Annahme zugrunde, es gibt DAS Schiedsgericht - was nicht stimmt; ad absurdum geführt würde es bedeuten, das ein Schiedsrichter gezwungen sein könnte, eine Anfrage anzunehmen und zu bearbeiten, also durch etwas wie "amorphe, entmündigte Schiedsrichter"; dies wurde übrigens umseitig schon viel diskutiert, wobei ich meine, am besten nach meinem Gewissen entscheiden zu wollen. Wir sprechen ohnehin über einen doch recht hypothetischen Fall, denn in der Regel wird sich immer ein SR finden, der "einspringt". Es ist mir nur eingefallen als ich dies formulierte, dass dies hypothetisch passieren könnte, und diese Lücke sollte nicht zu einem späteren MB hierzu führen, also entstand diese Idee "mindenstens drei". -jkb- 13:06, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Letzte Antwort von mir, denn ich denke, dass die Argumente ausgetauscht sind. Selbstverständlich ruft ein Autor "das Schiedsgericht" an, nicht Schiedsrichter Ca$e oder Schiedsrichter jkb. Und wenn "das Schiedsgericht" eine Anfrage angenommen hat, dann hat der Anfragende auch ein Anrecht darauf, dass "das Schiedsgericht" entscheidet. Die Besetzung desselben darf dabei keine Rolle spielen, ob der Anfragende einen der neuen Schiedsrichter oder einer derjenigen sich selbst für befangen erklärt, ist ein anderes Thema. Siechfred 14:17, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Statement eines SG-Newcomers[Quelltext bearbeiten]

Hi, ich wollte hier über erste Erfahrungen beim SG berichten: Ein neues Mitglied muss sich bekannterweise in die internen Arbeitsabläufe einarbeiten. Dazu gehören Formalitäten und auch die Einzelheiten der jeweiligen, mehr oder weniger umfangreichen Streitfälle. Wenn sich die bisher mit dem Casus vertrauten Mitglieder nun plötzlich verabschieden, dann wird eine Lösung des bereits bearbeiteten Streitpunktes in der Tat signifikant verzögert. Was letzlich net im Sinne der Community sein kann. Im Grunde spricht daher die Vernunft für eine Annahme dieses MB, zumal sich die mit der Lösung des spezifischen Falls befassten SG-Member nach dessen Abschluss aus ihrer SG-Tätigkeit zurückziehen, was die Transparenz gewährleistet. Zumeist handelt es sich in solch Causalitäten um umfangreiche und entsprechend langwierige Fälle, da vorraussichtlich ausscheidende Mitglieder sicher keinen neuen Fall mehr annehmen. Bei einer Abwahl sieht die Sache hingegen bissl anders aus. Es geht doch aber letztlich nur um eine Gewährleistung der Effizienz des SG, net ums Ego der jeweiligen Member... VG--Magister 17:58, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

+1 Genau - es geht nicht um die 0815-Fälle, sondern um die, die schwierig und aufwändig sind. Diese müssen gut durchdacht werden und das braucht Zeit. Und wenn eine Amtszeit ausläuft, kann es passieren, dass die Zeit zu kurz bemessen war. Deshalb stellen wir dieses MB der Community zur Abstimmung. --Hosse Talk 00:37, 3. Dez. 2011 (CET)Beantworten
+ 1. --Alupus 00:42, 3. Dez. 2011 (CET)Beantworten