Benutzer:Blösöf/Artikel/Land Braunschweig (1945–1946)

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Deutschland – Besatzungszonen 1946
Allierte Besatzungszonen 1945


Land Braunschweig (1945–1946)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zwischen dem 6. und 23. April 1945 besetzten alliierte Truppen der 9. US-Armee das Land Braunschweig und noch vor der Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945, dem V-E-Day, setzten die US-Militärs am 24. April 1945 den ehemaligen SPD-Reichstagsabgeordneten Hubert Schlebusch zum neuen Ministerpräsidenten ein. Damit begann eine Phase des Übergangs vom (noch) selbstständigen Land bis zum Verlust der Selbstständigkeit als Land, die damit endete, dass das Land Braunschweig – durch Verordnung Nr. 55 der britischen Militärregierung – ab 1. November 1946 Teil des neuen Landes Niedersachsen wurde.

Verfassungslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Verfassung des Freistaates Braunschweig (BraunVerf)
    • Vom 6. Januar 1922 (Nds. GVBl. Sb. II S. 5 - VORIS 10000 04 00 00 000 -)(1)
    • In der Fassung des Art. II des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit und die Niederschlagung von Strafsachen vom 22. September 1933 (Braunschw. GVS. S. 162).
    • (1) Amtl. Anm.: Braunschw. GVS. S. 55. - Geändert durch Gesetze vom 3. 2. 1923 (Braunschw. GVS. S. 25), vom 25. 5. 1929 (Braunschw. GVS. S. 106) und Art. II des Gesetzes vom 22. 9. 1933 (Braunschw. GVS. S. 162).
  • Artikel 1

„(1) Das Land Braunschweig ist ein Freistaat. Es besteht aus den Gebieten des ehemaligen Herzogtums Braunschweig und ist ein Glied des Deutschen Reiches. Die nach der Reichsverfassung erforderliche Zustimmung Braunschweigs zu Gebietsänderungen erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Landesfarben sind blau-gelb. Das Landeswappen ist das weiße Sachsenroß in rotem Felde.“

  • Artikel 2–46 (weggefallen)
  • Artikel 47

„Alle früher erlassenen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen, soweit sie mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.“

  • Artikel 48

„Die in Geltung bleibenden Gesetze werden, insoweit sie bisher Verfassungsgesetze waren, als einfaches Gesetz behandelt.“

  • Artikel 49–50 (weggefallen)
  • Artikel 51

„Die Verfassung tritt am 21. Januar 1922 in Kraft.“


Gebietsteil des XXX. Corps District[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Britische Besatzungszone mit (von Westen nach Osten) I. Corps District, XXX. Corps District und VIII. Corps District

An Stelle der im Juni 1945 nach und nach abrückenden amerikanischen Truppen[1] traten Einheiten des 30. Britischen Korps’, eines Teilverbandes der ab August 1945 zur Britischen Rheinarmee (BAOR) umformierten 21. Britischen Armeegruppe.[2]

Als Unterkunft dienten z.B. in Braunschweig die Yorkshire Barracks[3], ein im Krieg dem Luftflottenkommando II dienender Gebäudekomplex, und die Charles Barracks, in Wolfenbüttel …


Verwaltung im Auftrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

beachten: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945#Entwicklung nach der Kapitulation der Wehrmacht


Die oberste Regierungsgewalt über die Verwaltung und die Behörden des Landes Braunschweig übernahmen durch die Berliner Erklärung der Alliierten sie durch ihre Oberbefehlshaber. Das Land Braunschweig zählte entsprechend der Zonenprotokolle der Europäischen Beratenden Kommission (European Advisory Commission) zur britischen Zone der für Deutschland vereinbarten Besatzungszonen. Die britische Zone wurde in drei Großbezirke untergliedert, einer davon war der XXX. Corps District – mit den Ländern Braunschweig und Oldenburg und der Provinz Hannover. Dem District stand eine Provinzialmilitärregierung (Military Government Detachment) vor, die das Gebiet über die deutschen Exekutivbehörden der drei Gebietsteile indirekt regierte (indirect rule) – durch dieses Verfahren sollte eine ordnungsgemäße Verwaltung weiterhin sichergestellt sein. Die seit dem 17. August 1945 amtierende Braunschweigische Landesregierung war also fortan die Regierung eines weiterhin bestehenden Landes, das jedoch besetzt war und dessen Verwaltung als Auftragsverwaltung tätig zu sein hatte.

Der braunschweigischen Landesverwaltung – sowie auch den Verwaltungen von Oldenburg und Hannover – wurden Reichsmittelbehörden unterstellt. Die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeiten der Mittelbehörden deckte sich allerdings nicht mit den Grenzen der Länder bzw. der Provinz. Das führte zunehmend zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Provinz Hannover und den Ländern Braunschweig und Oldenburg, woraufhin für den 6. September 1945 eine Konferenz der drei deutschen Verwaltungschefs – neben dem braunschweigischen Ministerpräsidenten Schlebusch der oldenburgische Ministerpräsident Theodor Tantzen und der hannoversche Oberpräsident Eberhard Hagemann – einberufen wurde. Schlebusch vertrat dabei ein Drei-Länder-Modell, das ein Großbraunschweig, ein Großoldenburg und ein Kleinhannover vorsah – Hagemann dagegen sprach sich für einen „Zusammenschluss zum Land Niedersachsen“ aus. Eine Einigung kam während der Konferenz nicht zustande.

Hanover Region[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wegen „Verzögerungen und […] mangelhafte[r] Geschäftsführung innerhalb des Militärregierungsbietes“ verfügte nach der ergebnislosen Konferenz vom 6. September der Chef der Provinzialmilitärregierung, Brigadegeneral John Lingham, am 17. September 1945 die Zusammenfassung der Provinz und der beiden Länder zur Hanover Region – „für Zwecke der Militärregierung“ und ausdrücklich ohne dem eine präjudizierende Wirkung für eine Neuordnung der territoralen Verhältnisse beizumessen. Am selben Tag wurde Hagemann durch Hinrich Wilhelm Kopf ersetzt und es erging der Auftrag an ihn, an Schlebusch und an Tantzen, eine Einigung über die Zusammenarbeit der drei Territorialverwaltungen zu erzielen.

Anregungen des braunschweigischen Regierungsdirektors Weißer über einen Zweckverband Niedersachsen aufgreifend, schlossen die drei Präsidenten am 28. September 1945 einen Staatsvertrag […] über Wahrnehmung der Reichsaufgaben. Darin wurde die Bildung eines Gemeinschaftsministeriums, bestehend aus dem Landespräsidenten Hannovers (neue Funktionsbezeichnung, statt vorher Oberpräsident) und den Ministerpräsidenten Oldenburgs und Braunschweigs, sowie die Errichtung einer Gemeinschaftskanzlei vereinbart.

Gemeinschaftsrat und Gebietsrat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Staatsvertrag vom 28. September wurde von Lingham jedoch nicht anerkannt, da nach britischer Auffassung die drei deutschen Verwaltungschefs sich „zu große Machtbefugnisse eingeräumt“ hätten und Hannover – de jure immer noch eine Provinz des Landes Preußen – zu einem eigenen Land aufgewertet worden wäre. Stattdessen wurde durch Verfügung Linghams im Oktober 1945 der Gemeinschaftsrat Hanover (Hanover Regional Council) gebildet, mit geringeren Kompetenzen aber mit fast identischer Organisation des geplanten Gemeinschaftsministeriums. Die Bezeichnung des Gemeinschaftsrats änderte sich am 15. November 1945 zu Gebietsrat Hannover–Oldenburg–Braunschweig und nach dem Hinzutritt Bremens am 20. Dezember 1945 (auf Antrag Kopfs) ab Januar 1946 in Gebietsrat Niedersachsen.


Konferenz der Chefs der Länder und Provinzen seit September 1945


Ernannter Landtag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 21. Februar 1946 trat im Land Braunschweig ein Ernannter Landtag zusammen. Dem bis zum 21. November 1946 (letzte Sitzung) bestehenden Ernannten Braunschweigischen Landtag gehörten 62 Mitglieder an und ihm oblag die Kontrolle der Braunschweigischen Landesregierung …


Alfred Kubel wurde am 7. Mai 1946 von der Britischen Militärregierung als Nachfolger von Hubert Schlebusch zum Ministerpräsidenten des Landes Braunschweig ernannt. Dieses Amt hatte er bis zur Auflösung des Landes am 21. November 1946 inne.


Am 21. November 1946 kamen die Abgeordneten des Braunschweigischen Landtages zur letzten Sitzung des Landtages in der Kant-Hochschule zusammen. Einer der Abgeordneten, Gerhard von Frankenberg, sagte: „In den Herzen der Braunschweiger möge das alte Land Braunschweig fortleben.“[4]





Am 15. November 1945 konstituierte sich der Gebietsrat Hannover-Oldenburg-Braunschweig, dem am 20. Dezember auch Bremen beitrat. Am 15. Februar 1946 wurde der Zonenbeirat mit Sitz in Hamburg ins Leben gerufen, dessen erste Sitzung am 6. März stattfindet. Am 1. April 1946 trat Kopf mit einer Denkschrift an die britische Militärregierung heran, die forderte, die britische Zone in drei Gebiete zu teilen. Zum niedersächsischen Teil sollte unter anderem Braunschweig gehören. Im Mai 1946 präsentierte Oldenburg einen Gegenentwurf, der einen Gliedstaat Weser-Ems forderte.

Mit der Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 „betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ erhält das Land Hannover seine rechtlichen Grundlagen.

Mit der am 8. November 1946 ausgefertigten Verordnung Nr. 55 wurde, rückwirkend zum 1. November 1946, das Land Niedersachsen gegründet.

Am 23. November 1946 genehmigte die britische Militärregierung die Vereinigung des Landes Braunschweig (mit Ausnahme des östlichen Teils des Landkreises Blankenburg sowie der Exklave Calvörde des Landkreises Helmstedt, die Teil der sowjetischen Besatzungszone waren und in das Land Sachsen-Anhalt integriert wurden), des Landes Hannover (mit Ausnahme des Amtes Neuhaus, das an die sowjetische Besatzungszone fiel und erst 1993 Niedersachsen wieder angegliedert wurde), des Landes Oldenburg und des Landes Schaumburg-Lippe zum neuen Land Niedersachsen, das damit rückwirkend am 1. November 1946 begründet wurde. Die wesentlichen Bestandteile des bisherigen Landes Braunschweig wurden als Verwaltungsbezirk Braunschweig Bestandteil des neuen Landes.

Verlust der Selbstständigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Text

Zonenbeirat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

15. Februar 1946


Denkschriften-Streit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Text


Stimmung in der Bevölkerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

notleidende Bevölkerung vs. „politische Klasse“

Einer Schilderung des Historikers Werner Knopp zufolge nahm die notleidende Bevölkerung „damals wenig Anteil am Ende des Landes“. Die Stimmung von Politikern soll dagegen „mehr als gedrückt“ gewesen sein und die letzte Sitzung des Landtages einer „Versammlung trauernder Hinterbliebener“ geglichen haben. In einer Verlautbarung in der Braunschweiger Zeitung wurde der seit Mai 1946 eingesetzte Ministerpräsident Kubel dafür kritisiert, dass „er das Überleben seines Landes leichtfertig geopfert“ habe.[4]


Dennoch - kommunale Wahlen fanden statt: Gemeindewahlen am 15. September 1946, Kreistagswahlen am 13. Oktober 1946 (Wahlbeteiligung ???)


Aufgang im Land Niedersachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verordnung Nr. 55, mit der am 22. November 1946 die Britische Militärregierung rückwirkend zum 1. November 1946 das Land Niedersachsen gründete

Land Braunschweig mit 3679 km² und 740000 Einwohnern geht auf im Land Niedersachsen. Quelle: Nordwest-Zeitung vom 29. Oktober 1946

Damit endete die mehr als 800 Jahre währende Selbstständigkeit des Landes Braunschweig.[4]


s. Niedersachsen#Geschichte Niedersachsens als Land

Nachwirkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Text

Zum Ende der Selbstständigkeit des Landes Braunschweig gab es Stimmen, die davor warnten, künftig die Interessen der kleineren Länder zu vernachlässigen. So sagte der Landtagsabgeordnete Otto Arnholz: „Mögen die niedersächsischen Staatsmänner Weisheit und Kraft finden, zu verhindern, dass nach weniger als 80 Jahren die Bewohner mit noch größerer Einmütigkeit die Loslösung von Niedersachsen begrüßen, als sie sich vor einigen Monaten bei der Loslösung Hannovers von Preußen zeigte“.[4] Nicht belegt ist, ob Arnholz damit auch drohte, dass sich ein neues Land Braunschweig ähnlich leicht von Niedersachsen trennen könne, wie sich die Provinz Hannover als neues Land von Preußen getrennt hatte.

„Niedersächsische Verfassung
Art. 72[5] Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.“


Verwaltungsbezirk Braunschweig (1946–1978)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Innerhalb des Landes Niedersachsen wurde das Gebiet des ehemaligen Freistaats Braunschweig als einer von insgesamt zwei Verwaltungs- und sechs Regierungsbezirken unter der Bezeichnung Verwaltungsbezirk Braunschweig weiter geführt.

Er umfasste die kreisfreien Städte Braunschweig, Goslar und Salzgitter (der Name dieser Stadt war damals noch Watenstedt-Salzgitter) und die Landkreise Braunschweig, Gandersheim, Goslar, Helmstedt und Wolfenbüttel sowie den Restkreis Blankenburg (dessen neuer Kreissitz Braunlage im Harz wurde).

Zum Landkreis Braunschweig gehörte bis dahin und auch nach Bildung des Verwaltungsbezirks Braunschweig bis 1972 die rund 150 km entfernt liegende Exklave Thedinghausen bei Verden kurz vor Bremen. Seit 1972 gehört dieses Gebiet zum Landkreis Verden.

Der Landkreis Goslar mit den Städten Goslar und Salzgitter war erst 1942 im Austausch gegen den bis dahin braunschweigischen Landkreis Holzminden von der preußischen Provinz Hannover zum Land Braunschweig gekommen. Im selben Jahr wurde die Stadt Watenstedt-Salzgitter aus braunschweigischen und preußischen (Provinz Hannover) Gebietsteilen neu gebildet. Damit konnte seinerzeit ein einigermaßen geschlossenes braunschweigisches Territorium geschaffen werden.

Regierungsbezirk Braunschweig (1978–2004)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Verwaltungsbezirk Braunschweig wurde nach Abschluss der Kreisreform in Niedersachsen 1978 auf Kosten insbesondere der benachbarten Bezirke Hildesheim und Lüneburg erheblich vergrößert und nunmehr als Regierungsbezirk Braunschweig bezeichnet. Am Ende des Jahres 2004 wurden alle Bezirksregierungen des Landes Niedersachsen aufgelöst und die Regierungsbezirke aufgehoben.[6]


Kartengalerie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Diverse Rechtsquellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Earl F. Ziemke: The U.S. army in the occupation of Germany 1944–1946. In: United states army, Center of military history (Hrsg.): Army Historical Series. Washington, D. C. 1990, Chapter XVII: Zone and Sector, S. 306 [„Rolling the Carpet“] (amerikanisches Englisch, globalsecurity.org [abgerufen am 11. Mai 2010] Erstmals veröffentlicht 1975).
  2. British Army of the Rhine – History of BAOR. The BAOR Locations team, abgerufen am 11. Mai 2010 (englisch): „[…] Three months after the war had ended, 21st Army Group was redesignated “British Army of the Rhine”. This occupational force, which gained its new title on 25 August 1945 consisted of 80,000 men and consisted of the following: I Corps Area, VII Corps Area, XXX Corps Area, British Troops Berlin […]“
  3. British Army of the Rhine – Yorkshire Barracks. The BAOR Locations team, abgerufen am 11. Mai 2010 (englisch, Mit Photo des vorübergehend als Yorkshire Barracks dienenden Gebäudes): „A Luftflottenkommando or headquarters for Luftwaffe Gruppe II was built in Braunschweig in 1937-38. After the war the complex was used by the British Forces as Yorkshire Barracks […] (Grünewaldstraße 16-20) […]“
  4. a b c d Volker Kühn: „In den Herzen möge Braunschweig fortleben“. In: newsclick.de. 1. März 2006, abgerufen am 27. Februar 2009.
  5. Art. 72 Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder. Abgerufen am 19. Mai 2010: „(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. (2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.“
  6. § 1 des Artikels 1 (Gesetz zur Auflösung der Bezirksregierungen) des Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen