Benutzer:Erzer/Kriegsverbrechen
Strafbare Kriegsverbrechen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts sind u. a. Kriegsverbrechen
„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“[1]
Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände.
Systematik: Werle, 1068; Cassese 88ff.
Kriegsverbrechen gegen Personen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person
Tötung und Verwundung
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Plünderung#Milit.C3.A4r-_und_Kriegsrecht
Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Humanitäres_Völkerrecht#Zul.C3.A4ssige_Mittel_und_Methoden_der_Kriegf.C3.BChrung
meuchlerische Tötung: Perfidie
Missbrauch von Erkennungs- und Schutzzeichen
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Humanitäres_Völkerrecht#Zul.C3.A4ssige_Mittel_und_Methoden_der_Kriegf.C3.BChrung
umstritten: Kernwaffe