Benutzer:Loracco/NS-Verfassungsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933–1945 bildeten das seit der Machtergreifung der NSDAP im Deutschen Reich geltende Staatsrecht.[1] Wesentlich war die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933,[2] mit der die individuellen Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt wurden. Mit dieser Verordnung beendete der NS-Staat die rechtsstaatliche Tradition, die mit der Habeas-Corpus-Akte von 1679 begann.[3] Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933[4] hob die Gewaltenteilung auf. Mit den Gleichschaltungsgesetzen von März und April 1933 wurde der Bundesstaat in einen Zentralstaat umgewandelt.[5][6]

Die von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten staatsrechtlichen Gesetze, die hauptsächlich in den Jahren 1933 bis 1935 in Kraft traten, bezeichneten die Staatsrechtslehrer Ernst Rudolf Huber, Ernst Forsthoff, Carl Schmitt und Otto Koellreutter schon damals[7] als „völkisches Verfassungsrecht“ des Deutschen Reichs. Die Bezeichnung verwendete auch Helmut Nicolai, der im Reichsinnenministerium für Verfassungsrecht zuständig war. Zu einer Zusammenfassung dieser Gesetze in einer einzelnen Verfassungsurkunde, einer „Hitler-Verfassung“ in Form einer geschriebenen NS-Verfassung, kam es nicht.

Elemente der völkischen Verfassung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Elemente des völkischen Verfassungsrechts wurde vorrangiges Staatsrecht bezeichnet, das nationalsozialistische Programmsätze in geltendes Recht umsetzte,[8][9] darunter das Ermächtigungsgesetz, das vorläufige Gleichschaltungsgesetz,[10] das zweite Gleichschaltungsgesetz,[11] das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien,[12] das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat,[13] das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs,[14] die deutsche Gemeindeordnung[15] und das Reichsstatthaltergesetz.[16]

Aufhebung der Grundrechte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Reichstagsbrand Ende Februar 1933 wurden die meisten Grundrechte aufgehoben. Das Verbot der rückwirkenden Strafe und des Analogiestrafrechts blieb bis Mitte 1935 noch bestehen. Freiheitsentziehende Maßnahmen waren nach dem Reichstagsbrand jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen, wie einen dringenden Tatverdacht zu begründen oder ein Strafurteil zu erwirken, zulässig.[17] In einem halben Jahr wurden aufgrund der Reichstagsbrandverordnung rund 100.000 Gegner des Nationalsozialismus verhaftet.[18]

Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis vom Reichstag auf die Reichsregierung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Reichsgesetze konnten auch von der Reichsregierung ohne Mitwirkung des Reichstags beschlossen werden. Dies galt auch für verfassungsändernde Gesetze, soweit sie die Organe Reichstag und Reichstag nicht aufhoben. Auch Verträge mit auswärtigen Staaten konnten ohne die Zustimmung des Reichstags abgeschlossen werden. Der Reichstag konnte aber wie bisher beteiligt werden.[19] Von 993 neuen Gesetzen im Nationalsozialismus wurden freilich nur acht Gesetze vom Reichstag erlassen.[20] Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz war ursprünglich bis zum 1. April 1937 befristet. Sie wurde zweimal durch den Reichstag befristet verlängert und erstmals am 10. Mai 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.[21] Gleichwohl sollte das Ermächtigungsgesetz echte Gesetzgebungskompetenz auf die Regierung übertragen. Die liberal-verfassungsstaatliche Trennung von Regierung und Gesetzgebung sollte nämlich auf Dauer überwunden werden.[22]

Gleichschaltung der Länder

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gleichschaltung der Länder vollzog sich in mehreren Stufen. Mit dem Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933[23] wurden sowohl die Landtage bzw. Bürgerschaften als auch die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper wie Gemeinderäte, Kreis- und Bezirkstage aufgelöst und nach den Stimmenzahlen neu gebildet, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes bzw. im Gebiet der Wahlkörperschaft auf die Wahlvorschläge entfallen waren. Bei dieser Wahl war die NSDAP mit 43,9 % der Stimmen stärkste Kraft geworden, wenn sie auch die absolute Mehrheit verfehlt hatte. Die auf die Kommunistische Partei entfallenen Stimmen entfielen ersatzlos. Einzige Ausnahme war der Preußische Landtag, der zugleich mit dem Reichstag am 5. März 1933 neu gewählt worden war. Eine Auflösung des Reichstags bewirkte ohne weiteres auch die Auflösung der Volksvertretungen der Länder. Die Gesetzgebungskompetenz wurde den Landesregierungen übertragen.

Wenig später wurden Reichsstatthalter eingesetzt.[24] Diese konnten den Vorsitzenden der Landesregierung ernennen und entlassen, den Landtag auflösen und Neuwahlen anordnen. Sie hatten für die Verwirklichung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien zu sorgen. Der Reichsstatthalter war kein herkömmlicher Beamter, sondern ein Funktionär mit Entscheidungsmacht und ein Exponent des politischen Willens des Führers der NSDAP, ein politischer Kommissar.[25] Mit einem Gesetz des Reichstags wurden Anfang Januar 1934 alle Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertragen und die sog. Gleichschaltung vollendet.[14] Die Landesregierungen blieben dennoch bestehen, wurden aber der Reichsregierung als Reichsmittelbehörden unterstellt.[26] Die Landtage wurden abgeschafft.[14][27] Die Länder blieben als Reichsverwaltungsbezirke mit vermögensrechtlicher Sonderstellung bestehen,[28] und behielten ihr Vermögen, darunter auch den Staatsforst. Sie waren aber keine Staaten mehr.[29] Die Reichsstatthalter wurden nur noch für besonders unmittelbare Zugriffe benötigt. Sie wurden dem Reichsinnenministerium unterstellt und verloren das Recht, direkt dem Führer zu berichten.[30]

Neues Verfassungsrecht durch Regierungsgesetz

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs verschaffte sich die Reichsregierung die Befugnis, gänzlich neues Verfassungsrecht zu setzen, ohne auf Änderungen der Weimarer Reichsverfassung beschränkt zu sein.[31]

Die Abschaffung der Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab dem 12. März 1933 mussten die schwarz-weiß-rote Fahne des Kaiserreichs und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst werden.[32] Dies war die Abkehr von den Farben des Deutschen Bundes (1848–1866) und dem Staatssymbol der Weimarer Republik. Ab dem 17. September 1935 war die Hakenkreuzflagge die Reichs-, National und Handelsflagge.[33]

= Besondere völkische Abgrenzungen und systematische Judenverfolgung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das erste antisemitische Gesetz ordnete an, dass nichtarische, also jüdische Beamte in den Ruhestand zu versetzen waren.[34] Eine vorläufige Ausnahme galt für jüdische Frontkämpfer und deren Väter und Söhne. Die Ausnahmeregelung wurde damit begründet, dass sich die jüdischen Frontkämpfer durch den Einsatz ihres Lebens im Ersten Weltkrieg existenziell an das deutsche Volk gebunden hätten.[35] Aufgrund des Erbgesundheitsgesetzes konnten Erbkranke gegen ihren Willen und den ihrer Vormünder unfruchtbar gemacht werden.[36] Die zur Entscheidung zuständigen Erbgesundheitsgerichte entschieden nur unter Berücksichtigung des Interesses an der Verhütung erbkranken Nachwuchses ohne Abwägung gegen die Interessen des Erbkranken.[37] Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes sein.[38] Ein Jude konnte nicht Reichsbürger sein und konnte kein öffentliches Amt bekleiden. Jude war, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammte. Da eine Rasse nicht nachweisbar war,[39] wurde auf eine gesetzliche Fiktion zurückgegriffen: Als volljüdisch galt ein Großelternteil, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.[40] Das Blutschutzgesetz untersagte Juden die Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, ebenso den außerehelichen Verkehr.[41]

Das Deutsche Reich als Ein-Parteien-Staat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit Juli 1933 bestand als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Wer es unternahm, eine neue politische Partei zu bilden, konnte mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch wenn das Vorhaben im ganz frühen Vorbereitungsstadium scheiterte, gab es keine Strafmilderung.[42] Die NSDAP wurde kraft Gesetzes Trägerin des Staatsgedankens und mit dem Staat unauflöslich verbunden. NSDAP und SA waren ebenfalls auf gesetzlicher Grundlage führende und bewegende Kraft des nationalsozialistischen Staates. Ihren Mitgliedern oblagen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.[43]

Das Führerprinzip

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Tode des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde durch Gesetz der Reichsregierung das Amt des Reichspräsidenten mit dem Amt des Reichskanzlers vereinigt. Infolge dessen gingen die Befugnisse des Reichspräsidenten auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler über.[44] Führer war zunächst der Führer der NSDAP und der nationalsozialistischen Bewegung. Erst drei Wochen nach der Vereinigung der Ämter wurde geregelt, dass Führer der Führer des Deutschen Volkes und Reiches ist.[45] Der Titel Reichspräsident durfte auf Hitler nicht mehr angewendet werden.[46] Der Führer war oberster Gesetzgeber, oberster Richter und Regierender, in dessen Hand sich die oberste Organisationsgewalt, der Oberbefehl über die Wehrmacht und die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis vereinigten.[47]

Die Rechtsstellung des Volksgenossen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gab kein Gesetz, das die Rechte und Pflichten des „Volksgenossen“ umfassend und abschließend beschrieb. Der Volksgenosse habe grundsätzlich die Stellung, die ihm vom Führer gegeben sei, und die ihn zu seinem wirklichen Gefolgsmann mache. Diese bemesse seinen Wirkungsraum nach seinen Anlagen und Kräften, nach seiner Einsatzbereitschaft und nach seinen Leistungen.[48] Die Kernstellungen Familie, Eigentum und Arbeitsverhältnis seien das Gerippe, um das sich der Körper der neuen Lebensordnung schließe. Diese Kernstellungen seien Bestandteile der völkischen Verfassung. Natürlich gäbe es keine angeborenen politische Rechte, die dem Individuum um seiner selbst zustünden, und die das Ziel hätten, die politische Führung zu beengen und zu beschränken.[49] Das Volk war in Stände gegliedert: Bauernstand, Stand der Industrie, Stand des Handels und des Gewerbes, Stand des Handwerks, Stand des Verkehrswesens, Heilstand, Rechtsstand, Wehrstand, Stand der Erzieher, Stand der Kunst und der Pflege der Wissenstand. Reichsstände waren: Reichsnährstand, Reichskulturkammer, bestehend aus Reichspressekammer, Theaterkammer und Musikkammer.[50]

Der Führer als oberster Richter

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter dem Vorwand eines Putschversuchs, des Röhm-Putsches ordnete der Reichskanzler Hitler persönlich die Erschießung von 85 Nationalsozialisten an. Durch Gesetz stellte die Reichsregierung fest, dass die Erschießung als Staatsnotwehr gerechtfertigt war.[51] Dadurch konnten die Erschießungen nicht mehr als Straftat verfolgt werden.[52] Der völkische Staatsrechtler Carl Schmitt war der Auffassung, dass der Führer nach deutschen Rechtsvorstellungen stets auch erster Richter seines Volkes ist.[53] Diese Rechtsauffassung erhielt erst 1942 durch Beschluss des Reichstags Verbindlichkeit.[54]

Die Sondergerichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Reichsregierung beschloss Sondergerichte für politische Straftaten.[55] Die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden stark eingeschränkt. Vor Eröffnung der Hauptverhandlung wurde kein Zwischenverfahren mit Eröffnungsbeschluss mehr benötigt. Ein Vernehmungsprotokoll in der Hauptverhandlung musste nicht mehr aufgenommen werden. Gegen die Entscheidung des Sondergerichts war kein Rechtsmittel zulässig. Die Richter mussten allerdings haushaltsplanmäßig angestellte Richter aus dem Oberlandesgerichtsbezirk sein, in dessen Sprengel das Sondergericht tätig war.

Der Volksgerichtshof

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für politische Delikte wie Hochverrat, Landesverrat und Angriffe gegen den Reichspräsidenten wurde der Volksgerichtshof neu eingerichtet. Die Mitglieder des Volksgerichtshofs mussten nicht mehr angestellte Richter sein, sondern wurden vom Reichskanzler ohne diese Beschränkung auf fünf Jahre ernannt. Der Volksgerichtshof benötigte kein Zwischenverfahren. Ein Rechtsmittel gegen seine Urteile war nicht zulässig. Die Wahl des Verteidigers bedurfte der Genehmigung des Gerichts.[56]

Einführung des Analogiestrafrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der erstmals in der Weimarer Reichsverfassung Reichsrecht gewordene Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz[57] wurde aufgehoben. Es galt ab 1935 der Grundsatz, dass eine Tat auch bestraft wird, wenn sie nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf die Tat am besten zutrifft.[58]

Territoriale Erweiterung des Deutschen Reichs

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den Staatsgrundgesetzen hätten auch die Regelungen über die territoriale Erweiterung des Reiches Verfassungsrang, mit denen die Einheit des Deutschen Volksreiches geschaffen worden seien.[59] Dazu gehörten die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich 1938,[60] die Wiedervereinigung mit den sudetendeutschen Gebieten 1938,[61] die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren 1939[62] und die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich 1939.[63]

Außerkraftsetzung der Weimarer Reichsverfassung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Weimarer Reichsverfassung wurde nicht ausdrücklich aufgehoben, anders als ihre Vorgängerin, die Bismarcksche Reichsverfassung.[64] Sie wurde auch nicht durch ein systematisch zusammengefasstes nationalsozialistisches Gesetzeswerk abgelöst.[65] Deswegen wurde zunächst behauptet, dass die Weimarer Verfassung trotz ihrer nationalsozialistischen Überformung ihre grundsätzliche Geltung bewahrt habe.[66] Dem widersprachen die völkischen Juristen. Das Ermächtigungsgesetz[67] und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches[14] seien nämlich Kernstücke einer neuen werdenden Verfassung des Deutschen Reiches.[68] Das völkische Recht ruhe auf seiner eigenen Grundlage.[69] Auch nach neuzeitlicher Verfassungslehre wurde die Weimarer Reichsverfassung in wesentlichen Teilen materiell dauerhaft außer Kraft gesetzt.[70][71] Sie habe aufgehört, die oberste politische und rechtliche Ordnung des deutschen Volkes zu sein.[72] Alliiertes Besatzungsrecht hat die Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Erst das Grundgesetz als zusammengefasstes Gesetzeswerk hat die Weimarer Reichsverfassung abgelöst.[73] Einige Regeln der Weimarer Reichsverfassung gelten als einfaches Staatsrecht weiter. So dürfen Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden, sondern nur noch als Namensbestandteil geführt werden.[74]

Völkisches Verfassungsrecht als ungeschriebenes Verfassungsrecht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das neue völkische Verfassungsrecht erschöpfe sich nicht in einer geschriebenen Verfassungsurkunde, wie sie für das 19. Jahrhundert kennzeichnend gewesen wäre. Sie sei vielmehr eine ungeschriebene, lebendige Ordnung, die in der politischen Gemeinschaft des deutschen Volkes ihre Einheit und Ganzheit fände. Ihr Vorzug sei, dass die Grundordnung nicht erstarre, sondern in ständiger lebendiger Bewegung bleibe. Nicht tote Institutionen, sondern lebendige Grundformen prägten das Wesen der völkischen Verfassungsordnung.[75] Hitler erklärte als Reichskanzler 1933 in einer Regierungserklärung, dass er den Neuaufbau des Reiches mit einer Verfassungsurkunde abschließen wolle.[76][77] 1937 erklärte er, dass ein möglichst kurz zu haltendes Staatsgrundgesetz zu schaffen sei, das die Kinder schon in der Schule lernen müssten.[78] Das Vorhaben wurde nicht weiterverfolgt; selbst eine Beteiligung der gleichgeschalteten Länder an den häufiger werdenden Rechtsverordnungen scheiterte.[79] Die Staatsrechtslehre erwies sich für die tatsächliche Entwicklung des völkischen Verfassungsrechts als irrelevant.[80]

Weltanschauliche Begründung des völkischen Verfassungsrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die völkische Auffassung betone im Gegensatz zur liberalen bewusst die Naturgemeinsamkeiten des Volkes, in dem sie eine biologische Lebenseinheit sieht.[81] Der Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Lehre läge nicht im Staat, sondern im Volk.[82] Partei, Staat, Armee, Wirtschaft und Justiz seien Folgeerscheinungen und Mittel zum Zweck der Erhaltung des Volkes,[83] insbesondere zur Erhaltung rassisch wertvoller Elemente.[84] Die Rasse sei die naturhafte Grundlage des Volkes.[85] Die Erhaltung und Stärkung wertvollen, artgleichen Blutes sei eine der wichtigsten Voraussetzungen für das gesunde Wachstum des Volkskörpers.[86] Das politische Volk bilde sich in der Einheit des Willens, die aus dem Bewusstsein seinsmäßiger Gleichartigkeit erwachse.[87] Das Bewusstsein der Artgleichheit aktualisiere sich in der Fähigkeit, die Artverschiedenheit zu erkennen, und den Freund vom Feind zu unterscheiden. Die Artverschiedenheit sei nicht ohne weiteres erkennbar, zum Beispiel bei Juden. Diese nähmen am kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands teil, und erweckten so den Eindruck der Artgleichheit und der Zugehörigkeit zum Volk.[88][89]Die politische Einheit des Volkes beruhe nicht auf Ländern oder Stämmen, sondern auf der geschlossenen Einheit des deutschen Volkes und der staat- und volktragenden nationalsozialistischen Bewegung.[90] Die Lehre vom völkischen Reich begreife Staat und Volk als untrennbare Einheit.[91] Der Staat sei weder toter Apparat noch notwendiges Übel, sondern lebendige Form und Ordnung, in der das Volk geschichtlich zu handeln und zu entscheiden vermöge.[92] Eine der Aufgaben des Volkes sei es, den Raum zu ordnen. Diese Aufgabe entspringe aus der Verwurzelung des Volkes im Raume. Zur raumpolitischen Aufgabe gehöre es zum Beispiel, das Protektorat Böhmen und Mähren einzugliedern.[93]

Die nationalsozialistische Bewegung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die nationalsozialistische Bewegung trage Volk und Staat.[94] Die Bewegung habe vier Aufgaben: Sie solle das Volk zur politischen Einheit und zum Reich erziehen. Sie solle dem Volk eine politische Weltanschauung vermitteln. Die völkische Weltanschauung sei keine subjektive, willkürliche Meinung Einzelner, sie sei vielmehr die Lebens- und Geisteshaltung, die den objektiven Grundgegebenheiten des völkischen Daseins entspräche. Die dritte Aufgabe der Bewegung sei die Führerauslese. Die Auswahl der Führer ist sei das wichtigste Problem jeder politischen Gemeinschaft. Die vierte Aufgabe der Bewegung sei es, politischer Willensträger des Volkes zu sein.[95] Die NSDAP sei der staats- und volktragende Führungskörper der Bewegung.[96][97] Anders als in der Weimarer Republik sei das Volk nicht mehr pluralistisch aufgespalten, sondern werde von oben nach unten geführt.[98] Die NSDAP sei keine organisierte Minderheit, die herrsche, sondern eine politische Auslese, die führe.[99] Als politischer Körper der Bewegung sei die NSDAP ein Orden oder eine Elite.[100] Das Deutsche Reich sei durch den politischen Orden der NSDAP zum Bewegungsstaat geworden.[101] Die NSDAP sei in der Lage, zwischen Regierenden und Regierten zu unterscheiden. Die Schicht der Auserlesenen der NSDAP sei durch diese Fähigkeit zu einem wirklichen Stande geworden, der sich aus der Bewährung im Kampf um Staat und Volk gebildet habe. Die Unterscheidung zwischen Regierenden und Regierten sei die Voraussetzung für einen totalen Staat.[102] In der Bewegung gelte der Grundsatz: Auswahl statt Wahl und Verantwortlichkeit des Führers statt Verantwortungsverteilung.[103] Die Führerauswahl und die Führerschulung versetzten die NSDAP in die Lage, die in Wehrmacht und Verwaltung, in Staat und Stand verantwortlichen Männer mit ihrem Wollen zu erfüllen.[104]

Der totale Staat stelle die totale Inpflichtnahme des Einzelnen für die Nation dar; diese hebe den privaten Charakter der Einzelexistenz auf. Der totale Staat könne jeden zur Rechenschaft ziehen, der sein persönliches Geschick nicht dem der Nation völlig unterordne.[105] Der totale Staat als Staatsidee gehe von der totalen Mobilmachung aus, und diese bedeute den restlosen Einsatz aller Lebenskräfte des Volkes für seinen Selbstbehauptungskampf, wie Ernst Jünger gesagt habe. Die politische Totalität bedeute die völlige Einbeziehung aller Volksgenossen in den Dienst am ganzen Volk; der Einzelne werde als Volksgenosse in die Gemeinschaft zurückgeführt.[106] Der politische Durchbruch der völkischen Weltanschauung habe die Grundrechte, die liberalen Ursprungs seien, wirklich überwinden können. Freiheitsrechte hätten gegenüber der Staatsgewalt verschwinden müssen, weil sie mit dem Prinzip des völkischen Reiches nicht vereinbar seien.[107] Grundrechte ließen eine staatsfreie und sogar antistaatliche Sphäre zu.[108] Es gäbe keine angeborene, unveräußerliche, persönliche, vorstaatliche und außerstaatliche Freiheit des Einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre. An die Stelle des isolierten Individuums sei der in die Gemeinschaft gliedhaft eingeordnete Volksgenosse getreten, der von der Totalität des politischen Volkes erfasst sei und in das Gesamtwirken einbezogen sei.[109] Die Grundrechte seien durch die volksgenössische Rechtsstellung abgelöst.[48] Die Freiheitsrechte der Weimarer Verfassung seien nicht nur vorübergehend außer Kraft gesetzt, sondern als Verfassungsbestandteile endgültig beseitigt worden. Solche Beschränkungen des einzelnen Volksgenossen seien erforderlich, um die Gemeinschaft zu erhalten, zu entwickeln und ihre Lebensnotwendigkeit zu sichern.[110] Die individuelle Persönlichkeit mit ihrem Eigenleben war für die nationalsozialistische Rechtsauffassung vollkommen ohne Interesse.[111]

Träger des völkischen Gemeinschaftswillens sei der Führer.[112][113] Hitler selbst habe betont, er sei nie Diktator, sondern nur Führer und Beauftragter des deutschen Volkes.[114] Das Amt des Führers sei aus der nationalsozialistischen Bewegung hervorgegangen. Der Führer habe beide oberste Funktionen des Deutschen Reiches, Reichspräsident und Reichskanzler in sich aufgesogen, so dass dadurch das neue Amt des Führers des Volkes und des Reiches entstanden sei.[115] Die Bezeichnungen „Hirte“ oder „Gubernator“ seien nicht ausreichend, um das Amt des Führers zu erklären. Die Führereigenschaft beruhe auf der Artgleichheit zwischen Führer und Gefolgschaft.[116] Für die Forderungen des Führers habe nur der artgleiche Beamte Verständnis, denn Artfremde verwendeten unbestimmte Begriffe und Generalklauseln anders.[117] Im politischen Volk könne nur ein Träger oberster politischer Macht wirken. Dieser sei der Führer, von dem alle politische Macht und jede politische Befugnis ihren Ausgang nähmen. Das System des Pluralismus und der Polykratie, in dem eine unübersehbare Vielheit offener und getarnter Machtträger selbständige politische Gewalt für sich in Anspruch nähme, müsse ausgerottet werden.[118] Für das völkische Reich sei es eine Lebensfrage, dass eine breite Schicht von Männern entstehe, in denen wirkliches Führertum lebendig sei. Das Führerprinzip setze nämlich voraus, dass die Unterführer ihre Tätigkeit frei und verantwortlich ausüben.[119]

Die völkische Bewertung der vorangegangenen Weimarer Reichsverfassung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Volk habe sich nach der Weimarer Reichsverfassung aus Staatsangehörigen zusammengesetzt. Rasse, Sprache und Geschichte seien nicht ausschlaggebend gewesen. Das Volk sei nicht einheitlich aufgetreten, es sei zersplittert gewesen. Der Staat sei in einen Parteienstaat abgeglitten, da sich die Parteien von Honoratiorenparteien zu Massenparteien entwickelt hätten, und von Massenparteien zu Kampfparteien, die den Staat dominierten.[120] Das Volk habe keine Vertretung im Parlament mehr gehabt, da die Abgeordneten nur noch Parteivertreter gewesen seien.[121]

Die Staatsorgane

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Reichstag sei ursprünglich mächtig gewesen. Da sich im Laufe der Weimarer Republik keine stabilen Koalitionen mehr gebildet hätten, sei der Reichstag entmachtet worden. Da der Reichspräsident den Reichstag leicht habe auflösen können, habe das Parlament seine Vorrangstellung eingebüßt.[122] Das Parlament galt als Inbegriff für Gruppenegoismus der Parteivertreter und Volksentzweiung, die der Volksführung im Wege stand.[123]

Der Reichspräsident

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Reichspräsident habe zu Beginn der Weimarer Republik fast nur dekorative Funktionen gehabt. Am Ende der Weimarer Republik sei er zu einem autoritären Staatsoberhaupt geworden. Je größer die Parteiengegensätze geworden seien, um so bedeutender seien die Befugnisse des Reichspräsidenten geworden.[124]

Die Reichsregierung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Reichsregierung sei schwach gewesen gegenüber dem Reichspräsidenten und gegenüber dem Reichstag. Die Reichsregierung hätte nur Macht gehabt, solange sie Reichstag und Reichspräsident hätte gegeneinander ausspielen können. Die Unentschiedenheit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber der Richtlinienkompetenz des Reichskanzlers, der eigenverantwortlichen Führung der Ressorts durch die Reichsminister und dem Kollegialprinzip des Ministerrats habe zu einer präsidentiellen Diktatur geführt.[125]

Der Föderalismus

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die anfänglich umstrittene Staatlichkeit der Länder habe sich in den Verfassungsberatungen durchgesetzt. Weil den Ländern eigene Gesetzgebungs- und Regierungsbefugnisse und eigene Länderparlamente zugestanden worden seien, hätten die Länder Politik im Gegensatz zur Reichspolitik betreiben können.[126] Verhängnisvoll sei der Dualismus von Reich und Preußen gewesen. Die Bismarcksche Reichsverfassung habe eine Hegemonie Preußens über das Reich vorgesehen; die Weimarer Reichsverfassung habe zwei Regierungen nebeneinander gestattet. Preußen habe für den Vollzug des Reichsrechts dort politische Kompensationen verlangen können, wo das Reich keinen eigenen Verwaltungsunterbau gehabt hätte.[127] Auf diese Weise sei es den Sozialdemokraten gelungen, auch bürgerliche Regierungen zu beeinflussen.[128] Der Reichsrat habe sich vom Gesandtenkongress des Deutschen Bundes und der Bismarckschen Reichsverfassung zu einem Parteienhaus entwickelt. Er sei nur noch föderalistische Fassade eines Parteienstaats gewesen.[129]

Der Liberalismus

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hinter der Kritik am Modell des liberalen Rechtsstaats stand die Liberalismuskritik, die Kritik an der geistesgeschichtlichen Strömung, die dieses Modell politisch durchgesetzt hatte.[130] Die Weimarer Reichsverfassung habe die Grundsätze des Liberalismus verwirklicht.[131] Der Grundsatz der Gewaltenteilung sei sehr gut durchgeführt worden. Dies habe dem Schutz der bürgerlichen Freiheit und des bürgerlichen Eigentums gedient. Die Grundrechte seien in Nordamerika entwickelt und verwirklicht worden. Ihre epochemachende Wirkung für Europa hätten sie durch die Übernahme in die Erklärung der Bürger- und Menschenrechte vom 26. August 1789 erlangt. Die Bismarcksche Reichsverfassung sei ihrer Suggestion nicht erlegen, und hätte die Grundrechte nicht übernommen.[132] Bei Einführung der Meinungsfreiheit habe man den Grundsatz der individuellen religiösen Bekenntnisfreiheit auf die Meinungsfreiheit übertragen. Man habe übersehen, dass man das Gebiet des Politischen und damit der Gemeinschaftsregelung betrat. Der Weimarer Staat habe deshalb ohnmächtig der geistig-politischen Zersetzung des Volkslebens zugesehen.[133] Die Grundrechte, also die Abwehrrechte gegenüber dem Staat, seien für die Weimarer Reichsverfassung entscheidend gewesen. Vernachlässigt worden seien Ehre und Größe der Nation, Macht und Freiheit des Volkes, Stärke und Ruhm des Staates.[134] Der Begriff der bürgerlichen Freiheit sei ein negativer Begriff, er verneine die Bindung durch Volk, Staat und Gemeinschaft, bezeichne aber nicht die positiven Werte und Kräfte, die den Raum der Freiheit ausfüllen könnten. Der Grundrechtskatalog habe gezeigt, in welchem Maße die bürgerliche Gesellschaft zersplittert und aufgelöst sei.[135]

Das Rechtsstaatsprinzip

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Rechtsstaatsprinzip habe dazu geführt, dass unabhängige Gerichte den politischen Staat kontrollieren, und dadurch selbst zu politischen Instanzen würden. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei justizförmige Politik gewesen, und habe zu ihrem Bankerott geführt.[136]

Gesamtbewertung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Insgesamt sei die Weimarer Reichsverfassung eine Kapitulation vor den Ideen von 1789, als auch vor der Erklärung der Bürger- und Menschenrechte vom 26.8.1789. Auf diese Weise seien fremde Formen mit der eigenen deutschen Untugend, dem Partikularismus, kombiniert worden.[137] Nach heutiger verfassungshistorischer Analyse ist die liberale, demokratische und soziale Verfassungsordnung Weimars nicht an Konstruktionsfehlern des rechtlichen Grunddokuments gescheitert. Ursächlich war dafür das Versagen von Eliten und eine Mentalität der Massen, die die Spielregeln des parlamentarischen Betriebs nie richtig gewollt und verstanden haben.[138]

Verfassungsqualität des völkischen Verfassungsrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die heutige Verfassungslehre bezieht sich auf den Typus der demokratischen Verfassungen, wie sie sich in der freien, nicht nur westlichen Welt durchgesetzt haben. Notwendige Elemente dieses Typus sind: Die Menschenwürde als Prämisse, das Prinzip der Volkssouveränität, das Prinzip der Gewaltenteilung, die Unverbrüchlichkeit der Grundrechte, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, das Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Kulturstaatsprinzip.[139][140] Das völkische Verfassungsrecht hob diese Grundsätze auf. Es beruhte auf dem Verhältnis einer Gefolgschaft zu ihrem Führer; alle anderen hatten am Recht nicht teil.[141] Das völkische Verfassungsrecht bildete den polaren Gegensatz zu einer Rechtsordnung und führte zur Nichtachtung aller überkommenen Werte bis hin zum totalen Nihilismus.[142] Das Recht des NS-Staats war Unrecht im Sinne der Verneinung jeder normativen Bindung.[143] Die grundlegenden staatsrechtlichen Regelungen, die als völkisches Verfassungsrecht bezeichnet wurden, haben nach der neuzeitlichen Verfassungslehre nicht die Eigenschaften einer Verfassung.

Die Aufhebung des völkischen Verfassungsrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis zum 2. August 1945 vereinbarten die Regierungschefs der drei Siegermächte den Grundsatz, dass alle nazistischen Gesetze abgeschafft werden müssen, welche die Grundlage für das NS-Regime geliefert haben, oder die Diskriminierung aufgrund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung ermöglichten.[144] Es wurden aufgehoben: die Gesetzgebungskompetenz für die Reichsregierung,[145] die Amtsenthebung jüdischer Beamter,[146] das Analogiestrafrecht,[147] der Ein-Parteien-Staat,[148] die Diskriminierung von Juden im Eherecht[149] und im Staatsangehörigkeitsrecht.[150] Die NSDAP wurde verboten;[151] der Volksgerichtshof und die Sondergerichte wurden abgeschafft.[152] Obwohl die nationalsozialistische Herrschaft auf der Verweigerung von Grundrechten beruhte, hat der Alliierte Kontrollrat die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nicht wiederhergestellt. Auf britischer Seite wurde befürchtet, dass Grundrechte wie Rede- und Pressefreiheit Militärregierungen in Schwierigkeiten bringen könnten.[153]

Völkisches Verfassungsrecht nach 1945

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Reichsbürgerbewegung spricht der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland ihre staats- und völkerrechtliche Legitimation ab. Einer ihrer frühen Exponenten, der Rechtsextremist Manfred Roeder, behauptete, der Nationalsozialismus und seine Gesetze würden weiter bestehen.

Die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschlands vertritt seit ihrer Gründung 1964 programmatisch einen völkischen Nationalismus und strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.[154] 2011 forderte ein früherer niedersächsischer Kommunalmandatsträger die Wiederinkraftsetzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und Gesetze des Deutschen Reiches zur „Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches als völkerrechtlicher Nationalstaat.“[155] Am 23. Mai 1945 wurde die Regierung Dönitz verhaftet.

Literaturverzeichnis

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur vor 1945

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur nach 1945

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. C.F. Müller, Heidelberg 1985.[156]
  • Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000.
  • Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018.
  • Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff.
  • Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015.
  • Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998.
  • Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998.
  • Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006.
  • Hermann Mosler (Hrsg.): Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Stuttgart 1972.
  • Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 73 ff.
  • Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Vgl. Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs (1933–1945), Linksammlung auf verfassungen.de, abgerufen am 4. Juni 2019.
  2. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, RGBl. I S. 83.
  3. Hubert Rottleuthner: Die Verfassungssituation im »Dritten Reich«. Zerstörung der Verfassung in der NS-Diktatur, Website des DHM, ohne Jahr.
  4. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141.
  5. Michael Wildt: Die ersten 100 Tage der Regierung Hitlers, Zeitgeschichte-online, 5. Juli 2017.
  6. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 311.
  7. Hinnerk Wißmann (Hrsg.): Europäische Verfassungen 1789–1990. Textsammlung, 2. Auflage, Tübingen 2019, S. 7.
  8. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96.
  9. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 19.
  10. Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933, RGBl. I S. 153.
  11. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. 4.1933, RGBl. I S. 173.
  12. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  13. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  14. a b c d Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  15. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935, RGBl. I S. 49–64.
  16. Reichsstatthaltergesetz vom 30.1.1935, RGBl. I S. 65–66.
  17. Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933.
  18. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 305.
  19. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933.
  20. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 306.
  21. Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung vom 10.5.1943, RGBl. I S. 295.
  22. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 6.
  23. RGBl. I, S. 153.
  24. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. 4.1933, RGBl. I S. 173
  25. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 36.
  26. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 125.
  27. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff. [28].
  28. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 123.
  29. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 8.
  30. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 151.
  31. Art. 4 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  32. Erlaß des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12.3.1933, RGBl. I S. 103.
  33. Art. 2 des Reichsflaggengesetzes vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1145.
  34. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933, RGBl. I S. 175.
  35. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 40.
  36. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 529.
  37. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 322.
  38. Reichsbürgergesetz vom 15.9 1935, RGBl. I S. 1146.
  39. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 325.
  40. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I S. 1333.
  41. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  42. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  43. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  44. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1.8.1934, RGBl. I S. 737.
  45. Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 20.8.1934, RGBl. I S. 785.
  46. Erlaß des Reichskanzlers vom 2.8.1934 zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1.8.1934, RGBl. I S. 751.
  47. Alisa Schaefer: Führergewalt statt Gewaltenteilung in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 89 ff. [95] mit Weiterverweis auf Ernst Rudolf Huber: Das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1935, S. 202 ff. [222 f.]
  48. a b Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 95.
  49. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 537 f.
  50. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 196 f.
  51. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3.7.1934, RGBl. I S. 529.
  52. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 315 f.
  53. Carl Schmitt: Der Führer schützt das Recht in: Deutsche Juristenzeitung 1934, S. 945–950 [946 f.]
  54. Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26.4.1942, RGBl. I S. 247.
  55. Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.3.1933, RGBl. I S. 136.
  56. Art. III des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934, RGBl. I S. 341–348.
  57. Art. 116 WRV
  58. Art. I des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839–843.
  59. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 57.
  60. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.8.1938, RGBl. I S. 237–240.
  61. Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21.11.1938, RGBl. I S. 1641–1649.
  62. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16.3.1939, RGBl. I S. 485–597.
  63. Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23.3.1939, RGBl. I S. 559 f.
  64. Art. 178 Abs. 1 WRV
  65. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  66. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 46.
  67. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 46.
  68. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 48.
  69. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 5 f.
  70. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  71. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 244.
  72. Hermann Mosler (Hrsg.): Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Stuttgart 1972, S. 77.
  73. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 245.
  74. Art. 123 Abs. 1 GG; Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15.
  75. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 54 f.
  76. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 57.
  77. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 20.
  78. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 361.
  79. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96 f.
  80. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 58.
  81. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 10.
  82. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 163.
  83. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 68.
  84. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 35.
  85. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 153.
  86. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 72.
  87. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 38.
  88. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 38.
  89. Kai Henning/Josef Keller: Die Rechtsstellung der Juden in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 191 ff. [195].
  90. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 19.
  91. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 164.
  92. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 164.
  93. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 157.
  94. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 14.
  95. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 296.
  96. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 20.
  97. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 293.
  98. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 33.
  99. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 292.
  100. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 13.
  101. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 290.
  102. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 33.
  103. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 35.
  104. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 296.
  105. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hamburg 1933, S. 42.
  106. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 159.
  107. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 361.
  108. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 25.
  109. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 361.
  110. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 361.
  111. Herwig Schäfer: Die Rechtsstellung des Einzelnen – Von den Grundrechten zur volksgenössischen Gliedstellung in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 106 ff. [113].
  112. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 195.
  113. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 49.
  114. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 197.
  115. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 213.
  116. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 41 f.
  117. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 46.
  118. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 460.
  119. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 295.
  120. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 15.
  121. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 16.
  122. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 16.
  123. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 27.
  124. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 17.
  125. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 18.
  126. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 19.
  127. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 21.
  128. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 22.
  129. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 22.
  130. Ulrich Schellenberg: Die Rechtsstaatskritik in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 71 ff. [78]
  131. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 23.
  132. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 25.
  133. Otto Koellreutter: Deutsches Verfassungsrecht. Ein Grundriss. 3. Auflage, Berlin 1938, S. 204.
  134. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 26.
  135. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 27.
  136. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 27.
  137. Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches. 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 28.
  138. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 256.
  139. Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998, S. 28.
  140. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776.
  141. Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998, S. 98.
  142. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 404.
  143. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 411.
  144. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 14. Auflage, München 2015, S. 348 f.
  145. Art. I Abs. 1 Buchstabe a des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141 (Ermächtigungsgesetz).
  146. Art. I Abs. 1 Buchstabe b des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933, RGBl. I S. 175.
  147. Art. I Abs. 1 Buchstabe c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Art. I des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839–843.
  148. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend Buchstabe e des die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  149. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe k betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  150. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe l betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  151. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 betreffend die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 19.
  152. Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 betreffend die Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens vom 20. Oktober 1945 S. 26.
  153. Matthias Etzel: Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat, Tübingen 1992, S. 52.
  154. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 633 (NPD II)
  155. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, Rn. 801 (NPD II).
  156. Vgl. Eckhard Jesse: Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich: Nach 1933 die große Karriere, Die Zeit, 29. November 1985 (Rezension).

!