Benutzer:Loracco/Verfassungsgesetze Ursprungsversion

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Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933–1945 bildeten das seit der Machtergreifung der NSDAP im Deutschen Reich geltende Staatsrecht.[1] Wesentlich war die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933,[2] mit der die individuellen Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt wurden. Mit dieser Verordnung beendete der NS-Staat die rechtsstaatliche Tradition, die mit der Habeas-Corpus-Akte von 1679 begann.[3] Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933[4] hob die Gewaltenteilung auf. Mit den Gleichschaltungsgesetzen von März und April 1933 wurde der Bundesstaat in einen Zentralstaat umgewandelt.[5][6]

Diese von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten staatsrechtlichen Gesetze, die hauptsächlich zwischen 1933 und 1935 in Kraft traten, waren die Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates.[7] Sie wurden als Verfassungsgesetze bezeichnet, weil sie üblicherweise verfassungsrechtlich geregelte Gebiete betrafen, wie Gesetzgebungskompetenz, innerstaatliche Gliederung, Staatsangehörigkeit, Staatssymbole, Wehrhoheit, Gebietsbestand und politische Parteien.[8] Sie waren der Kern des völkischen Führerstaats.[9] Sie hatten aber keinen höheren Rang als andere Gesetze. Zu einer Zusammenfassung dieser Staatsgrundgesetze in einer einzelnen Verfassungsurkunde, einer „Hitler-Verfassung“ als geschriebener NS-Verfassung, kam es nicht.

Elemente der völkischen Verfassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Elemente des völkischen Verfassungsrechts wurde vorrangiges Staatsrecht bezeichnet, das nationalsozialistische Programmsätze in geltendes Recht umsetzte,[10][11] darunter das Ermächtigungsgesetz, das vorläufige Gleichschaltungsgesetz,[12] das zweite Gleichschaltungsgesetz,[13] das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien,[14] das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat,[15] das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs,[16] die deutsche Gemeindeordnung[17] und das Reichsstatthaltergesetz.[18]

Aufhebung der Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Reichstagsbrand Ende Februar 1933 wurden die meisten Grundrechte aufgehoben. Das Verbot der rückwirkenden Strafe und des Analogiestrafrechts blieb bis Mitte 1935 noch bestehen. Freiheitsentziehende Maßnahmen waren nach dem Reichstagsbrand jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen, wie einen dringenden Tatverdacht zu begründen oder ein Strafurteil zu erwirken, zulässig.[19] Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat wurde als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schutzhaft und deren Vollstreckung in Konzentrationslagern der SA, später der SS und zuletzt staatlichen Konzentrationslagern genommen.[20] Es gab keine den Rechtsstaat erhaltenden Gesetze mehr. In der zeitgenössischen Literatur wurde ein nationalsozialistischer Rechtsstaat völkischen Ursprungs behauptet; dieser hatte mit dem hergebrachten abendländischen Schutz individueller Rechtsgüter nichts mehr gemein.[21] In einem halben Jahr wurden aufgrund der Reichstagsbrandverordnung rund 100.000 Gegner des Nationalsozialismus verhaftet.[22] Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei konnten ab 1936 nicht mehr vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.[23][24]

Das völkische Prinzip[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das völkische Prinzip ist die staatsrechtliche Seite des Trugbilds vom Herrschaftsauftrag der germanischen Rasse. Daraus entstand der Anspruch auf Weltherrschaft und auf eine europaweite Eroberungspolitik und ein militanter Antisemitismus. Auf der "Artreinheit" des Volkes baue die politische Gemeinschaft auf.[25]

Die völkische Ungleichheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die völkische Ungleichheit beschreibt das Verhältnis zu Nichtdeutschen und zu Artfremden. Völker und Einzelpersonen seien grundsätzlich ungleich, und das deutsche Volk sei eine Herrenschicht.[26] Staatliches Handeln diene nur der Erhaltung des Volkes, insbesondere der Erhaltung artgleicher, rassisch wertvoller Elemente.[27] Aus dem Bewusstsein der Artgleichheit erwachse die Fähigkeit, Artverschiedenheit und damit Freund und Feind zu erkennen.[28] Der Artgleiche sei der Freund, der Artfremde der Feind. Der Feind stehe außerhalb der Gemeinschaft, und Feinde können nicht länger geduldet werden. Eine Gleichheit zwischen Artfremden und Artgleichen könne nicht bestehen. Die rechtliche Absonderung der Juden aus dem Leben des deutschen Volkes habe diesen Gesichtspunkt verwirklicht.[29] Auch das Reichsgericht wendete den Grundsatz der Artverschiedenheit an, wonach ein Jude rechtlich nicht vollwertig sei.[30] Die These von der Ungleichartigkeit und Ungleichwertigkeit der Menschen und Völker, das völkische Prinzip, war die zentrale innen- und außenpolitische Selbstrechtfertigung des nationalsozialistischen Macht- und Terrorsystems.[31]

Die völkische Gleichheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gleichheit war in den Augen Adolf Hitlers barer Unsinn.[32] Der Nationalsozialismus ging von einer naturgesetzlichen Ungleichheit und Verschiedenartigkeit der Menschen aus.[33] Um an den immer noch guten Klang des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuknüpfen, wurde die Wendung „völkische Gleichheit“ in die Rechtssprache eingebracht. Anders als der Gleichbehandlungsgrundsatz der Weimarer Reichsverfassung sollte die völkische Gleichheit keine Handlungs- oder Unterlassungsgarantien für den Bürger gegenüber dem Staat oder der nationalsozialistischen Bewegung bewirken.[34] Es galt vielmehr der Grundsatz, dass der Führer den Wirkungsraum des einzelnen Volksgenossen bestimmte, und dass der private Charakter der Einzelexistenz aufgehoben war.[35] Eine staatsfreie Sphäre gab es nicht mehr.[36]

Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis vom Reichstag auf die Reichsregierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Reichsgesetze konnten nach dem Ermächtigungsgesetz auch von der Reichsregierung ohne Mitwirkung des Reichstags beschlossen werden. Dies galt auch für verfassungsändernde Gesetze, soweit sie die Organe Reichstag und Reichstag nicht aufhoben. Auch Verträge mit auswärtigen Staaten konnten ohne die Zustimmung des Reichstags abgeschlossen werden. Der Reichstag konnte aber wie bisher beteiligt werden.[37] Von 993 neuen Gesetzen im Nationalsozialismus wurden freilich nur acht Gesetze vom Reichstag erlassen.[38] Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz war ursprünglich bis zum 1. April 1937 befristet. Sie wurde zweimal durch den Reichstag befristet verlängert und erstmals am 10. Mai 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.[39] Gleichwohl sollte das Ermächtigungsgesetz echte Gesetzgebungskompetenz auf die Regierung übertragen. Die liberal-verfassungsstaatliche Trennung von Regierung und Gesetzgebung sollte nämlich auf Dauer überwunden werden; Exekutive und Legislative sollten in einer Hand sein.[40]. Das Ermächtigungsgesetz kam nicht auf dem in der Weimarer Reichsverfassung vorgesehenen Wege zustande, weil 127 Reichstagsabgeordnete in Schutzhaft waren und nicht an der Abstimmung teilnehmen konnten,[41] und der Reichsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.[42][43]

Gleichschaltung der Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gleichschaltung der Länder vollzog sich in mehreren Stufen. Mit dem Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933,[44] einem Reichsregierungsgesetz, wurden sowohl die Landtage bzw. Bürgerschaften als auch die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper wie Gemeinderäte, Kreis- und Bezirkstage aufgelöst und nach den Stimmenzahlen neu gebildet, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes bzw. im Gebiet der Wahlkörperschaft auf die Wahlvorschläge entfallen waren. Bei dieser Wahl war die NSDAP mit 43,9 % der Stimmen stärkste Kraft geworden, wenn sie auch die absolute Mehrheit verfehlt hatte. Die auf die Kommunistische Partei entfallenen Stimmen entfielen ersatzlos. Einzige Ausnahme war der Preußische Landtag, der zugleich mit dem Reichstag am 5. März 1933 neu gewählt worden war. Eine Auflösung des Reichstags bewirkte ohne weiteres auch die Auflösung der Volksvertretungen der Länder. Die Gesetzgebungskompetenz wurde den Landesregierungen übertragen.

Wenig später wurden Reichsstatthalter eingesetzt.[45] Diese konnten den Vorsitzenden der Landesregierung ernennen und entlassen, den Landtag auflösen und Neuwahlen anordnen. Sie hatten für die Verwirklichung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien zu sorgen. Der Reichsstatthalter war der wesentliche Herrschaftsträger im Lande.[46] Mit einem Gesetz des Reichstags wurden Anfang Januar 1934 alle Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertragen und die Gleichschaltung vollendet.[47][48] Die Landesregierungen blieben dennoch bestehen, wurden aber der Reichsregierung als Reichsmittelbehörden unterstellt.[49] Die Landtage wurden abgeschafft;[50][51] die Länder blieben aber als Reichsverwaltungsbezirke mit vermögensrechtlicher Sonderstellung bestehen,[52] und behielten ihr Vermögen, darunter auch den Staatsforst. Sie waren aber keine Staaten mehr.[53] Die Reichsstatthalter wurden nur noch für besonders unmittelbare Zugriffe benötigt. Sie wurden dem Reichsinnenministerium unterstellt und verloren das Recht, direkt dem Führer zu berichten.[54] Durch Reichsregierungsgesetz wurde der Reichsrat aufgelöst.[55]

Neues Verfassungsrecht durch Regierungsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs verschaffte sich die Reichsregierung die Befugnis, gänzlich neues Verfassungsrecht zu setzen, ohne auf Änderungen der Weimarer Reichsverfassung beschränkt zu sein.[56]

Die Abschaffung der Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab dem 12. März 1933 mussten die schwarz-weiß-rote Fahne des Kaiserreichs und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst werden.[57] Dies war die Abkehr von den Farben des Deutschen Bundes (1848–1866) und dem Staatssymbol der Weimarer Republik. Ab dem 17. September 1935 war die Hakenkreuzflagge die Reichs-, National und Handelsflagge.[58]

Besondere völkische Ausgrenzungen und systematische Judenverfolgung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schaubild zu Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz

Das erste antisemitische Gesetz ordnete an, dass Beamte, die wenigstens einen jüdischen Großelternteil hatten, in den Ruhestand zu versetzen waren.[59] Eine vorläufige Ausnahme galt für Beamte, die seit dem 1. August 1914 und früher verbeamtet waren und für Frontkämpfer und deren Väter und Söhne. Die Ausnahmeregelung wurde damit begründet, dass sich die jüdischen Frontkämpfer durch den Einsatz ihres Lebens im Ersten Weltkrieg existenziell an das deutsche Volk gebunden hätten.[60] Aufgrund des Erbgesundheitsgesetzes konnten meist vorgebliche Erbkranke gegen ihren Willen und den ihrer Vormünder unfruchtbar gemacht werden.[61] Die zur Entscheidung zuständigen Erbgesundheitsgerichte entschieden nur unter Berücksichtigung des Interesses an der Verhütung erbkranken Nachwuchses ohne Abwägung gegen die Interessen des Erbkranken.[62] Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes sein.[63] Ein Jude konnte nicht Reichsbürger sein und konnte kein öffentliches Amt bekleiden. Jude war, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammte. Da eine Rasse nicht nachweisbar war,[64] wurde auf eine gesetzliche Fiktion zurückgegriffen: Als volljüdisch galt ein Großelternteil, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.[65] Das Blutschutzgesetz untersagte Juden die Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, ebenso den außerehelichen Verkehr.[66]

Das Deutsche Reich als Ein-Partei-Staat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund eines Reichsregierungsgesetzes bestand seit Juli 1933 als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei; alle anderen Parteien waren verboten. Wer es unternahm, eine neue politische Partei zu bilden, konnte mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch wenn das Vorhaben im ganz frühen Vorbereitungsstadium scheiterte, gab es keine Strafmilderung.[67] Die NSDAP wurde kraft Gesetzes Trägerin des Staatsgedankens und mit dem Staat unauflöslich verbunden. NSDAP und SA waren ebenfalls auf gesetzlicher Grundlage führende und bewegende Kraft des nationalsozialistischen Staates. Ihren Mitgliedern oblagen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.[68]

Das Führerprinzip[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Tode des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde durch Gesetz der Reichsregierung das Amt des Reichspräsidenten mit dem Amt des Reichskanzlers vereinigt. Infolge dessen gingen die Befugnisse des Reichspräsidenten auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler über.[69] Führer war zunächst der Führer der NSDAP und der nationalsozialistischen Bewegung. Erst drei Wochen nach der Vereinigung der Ämter wurde geregelt, dass Führer der Führer des Deutschen Volkes und Reiches ist.[70] Der Titel Reichspräsident durfte auf Hitler nicht mehr angewendet werden.[71] Der Führer war oberster Gesetzgeber, oberster Richter und Regierender, in dessen Hand sich die oberste Organisationsgewalt, der Oberbefehl über die Wehrmacht und die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis vereinigten.[72] Beim Führer konzentrieren sich die Regierungsgewalt, dann auch alle übrigen Staatsgewalten; es herrscht der "völkische Gemeinwille des Führers."[73]

Die Rechtsstellung des Volksgenossen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gab kein Gesetz, das die Rechte und Pflichten des „Volksgenossen“ umfassend und abschließend beschrieb. Der Volksgenosse habe grundsätzlich die Stellung, die ihm vom Führer gegeben sei, und die ihn zu seinem wirklichen Gefolgsmann mache. Diese bemesse seinen Wirkungsraum nach seinen Anlagen und Kräften, nach seiner Einsatzbereitschaft und nach seinen Leistungen.[35] Die Kernstellungen Familie, Eigentum und Arbeitsverhältnis seien das Gerippe, um das sich der Körper der neuen Lebensordnung schließe. Diese Kernstellungen seien Bestandteile der völkischen Verfassung. Nicht anerkannt wurden angeborene politische Rechte, die dem Individuum um seiner selbst willen zustehen, da der Einzelmensch nur Sinn und Wert habe als Aufbauzelle des Volkskörpers.[74] Die individuelle Persönlichkeit mit ihrem Eigenleben war für die nationalsozialistische Rechtsauffassung vollkommen ohne Interesse.[75] Das Volk war in Ständen organisatorisch erfasst: Bauernstand, Stand der Industrie, Stand des Handels und des Gewerbes, Stand des Handwerks, Stand des Verkehrswesens, Heilstand, Rechtsstand, Wehrstand, Stand der Erzieher, Stand der Kunst und der Pflege der Wissenstand. Reichsstände waren: Reichsnährstand, Reichskulturkammer, bestehend aus Reichspressekammer, Theaterkammer und Musikkammer.[76] Standesrechte gab es freilich nicht; der nationalsozialistische Staat wurde Einheitsstaat, nicht Ständestaat.[77]

Die Justiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Führer als oberster Richter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Der Führer schützt das Recht“

Unter dem Vorwand eines Putschversuchs, des Röhm-Putsches ordnete der Reichskanzler Hitler persönlich die Erschießung von 85 Nationalsozialisten an. Durch Gesetz stellte die Reichsregierung fest, dass die Erschießung als Staatsnotwehr gerechtfertigt war.[78] Dadurch konnten die Erschießungen nicht mehr als Straftat verfolgt werden.[79] Die Staatsrechtslehre vertrat die Auffassung, dass der Führer aufgrund der allumfassenden Führergewalt auch erster Richter seines Volkes ist.[80] Diese Rechtsauffassung erhielt erst 1942 durch Beschluss des Reichstags Verbindlichkeit.[81]

Die Sondergerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sondergericht Bromberg; rechts sitzend der Richter

Die Reichsregierung beschloss Sondergerichte für politische Straftaten.[82] Die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden stark eingeschränkt. Vor Eröffnung der Hauptverhandlung wurde kein Zwischenverfahren mit Eröffnungsbeschluss mehr benötigt. Ein Vernehmungsprotokoll in der Hauptverhandlung musste nicht mehr aufgenommen werden. Gegen die Entscheidung des Sondergerichts war kein Rechtsmittel zulässig. Die Richter mussten allerdings haushaltsplanmäßig angestellte Richter aus dem Oberlandesgerichtsbezirk sein, in dessen Sprengel das Sondergericht tätig war.

Der Volksgerichtshof[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Berthold Schenk Graf von Stauffenberg als Angeklagter vor dem Volksgerichtshof

Für politische Delikte wie Hochverrat, Landesverrat und Angriffe gegen den Reichspräsidenten wurde der Volksgerichtshof neu eingerichtet. Die Mitglieder des Volksgerichtshofs mussten nicht mehr angestellte Richter sein, sondern wurden vom Reichskanzler ohne diese Beschränkung auf fünf Jahre ernannt. Der Volksgerichtshof benötigte kein Zwischenverfahren. Ein Rechtsmittel gegen seine Urteile war nicht zulässig. Die Wahl des Verteidigers bedurfte der Genehmigung des Gerichts.[83]

Einführung des Analogiestrafrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der erstmals in der Weimarer Reichsverfassung Reichsrecht gewordene Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz[84] wurde aufgehoben. Es galt ab 1935 der Grundsatz, dass eine Tat auch bestraft wird, wenn sie nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf die Tat am besten zutrifft.[85]

Territoriale Erweiterung des Deutschen Reichs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den Staatsgrundgesetzen hätten auch die Regelungen über die territoriale Erweiterung des Reiches Verfassungsrang, mit denen die Einheit des Deutschen Volksreiches geschaffen worden seien.[86] Dazu gehörten die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich 1938,[87] die Wiedervereinigung mit den sudetendeutschen Gebieten 1938,[88] die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren 1939[89] und die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich 1939.[90]

Außerkraftsetzung der Weimarer Reichsverfassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Weimarer Reichsverfassung wurde nicht ausdrücklich aufgehoben, anders als ihre Vorgängerin, die Bismarcksche Reichsverfassung.[91] Sie wurde auch nicht durch ein systematisch zusammengefasstes nationalsozialistisches Gesetzeswerk abgelöst.[92] Deswegen wurde zunächst behauptet, dass die Weimarer Verfassung trotz ihrer nationalsozialistischen Überformung ihre grundsätzliche Geltung bewahrt habe.[93] Dem widersprachen völkische Juristen. Das Ermächtigungsgesetz und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches [16] seien nämlich Kernstücke einer neuen werdenden Verfassung des Deutschen Reiches.[94] Ihre Legitimität beruhe nicht auf der Weimarer Reichsverfassung, sondern auf der nationalsozialistischen Revolution.[95] Auch nach neuzeitlicher Verfassungslehre wurde die Weimarer Reichsverfassung in wesentlichen Teilen materiell dauerhaft außer Kraft gesetzt.[96][97] Sie habe im Jahre 1933 aufgehört, Grundordnung des deutschen Staatswesens zu sein.[98] Alliiertes Besatzungsrecht hat die Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Erst das Grundgesetz als zusammengefasstes Gesetzeswerk hat die Weimarer Reichsverfassung abgelöst.[99] Einige Regeln der Weimarer Reichsverfassung gelten als einfaches Staatsrecht weiter, zum Beispiel das Recht der Adelsbezeichnungen bis heute,[100] und das Staatshaftungsrecht[101] bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes.[102]

Völkisches Verfassungsrecht als ungeschriebenes Verfassungsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die völkische Verfassungsordnung erschöpfe sich nicht in einer starren, geschriebenen Verfassungsurkunde, wie sie für das 19. Jahrhundert kennzeichnend gewesen wäre. Sie sei vielmehr eine ungeschriebene, elastische Ordnung, die in der politischen Gemeinschaft des deutschen Volkes ihre Einheit und Ganzheit fände. Ihr Vorzug sei, dass die Grundordnung nicht erstarre, sondern in ständiger lebendiger Bewegung bleibe.[103] Hitler erklärte als Reichskanzler 1933 in einer Regierungserklärung, dass er den Neuaufbau des Reiches mit einer Verfassungsurkunde abschließen wolle.[104] 1937 erklärte er, dass ein möglichst kurz zu haltendes Staatsgrundgesetz zu schaffen sei, das die Kinder schon in der Schule lernen müssten.[105] Das Vorhaben wurde nicht weiterverfolgt; selbst eine Beteiligung der gleichgeschalteten Länder an den häufiger werdenden Rechtsverordnungen scheiterte.[106] Die Staatsrechtslehre erwies sich für die tatsächliche Entwicklung des völkischen Verfassungsrechts als irrelevant.[107]

Weltanschauliche Begründung des völkischen Verfassungsrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Lehre ist nicht der Staat, sondern das Volk. [108] Das Volk ist der Zusammenschluss aller Deutschen, zu denen nur Deutschblütige gehörten. Alle Artfremden und Fremdrassigen sind davon ausgeschlossen.[109] Ein Jude könne deshalb nicht Volksgenosse sein.[110] Volk ist nicht das Staatsvolk, sondern das Volk, das durch die Einheitlichkeit seiner Art gebildet wird. Einbezogen sind auch die Volkszugehörigen, die außerhalb der Staatsgrenzen leben.[111] Das Reich ist ein völkischer Staat und nur Mittel zum Zweck.[112] Staatszweck ist die Erhaltung rassisch wertvoller Elemente und die Erhaltung des Volkstums.[113] Das Reich ist ein Einheitsstaat, der nicht auf Ländern und Stämmen beruht, sondern darauf, dass er nach dem Führerprinzip einheitlich für alle administrativen Ebenen und Einrichtungen durchgeordnet ist.[114] Die alleinige Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist die NSDAP. Als Schicht der Auserlesenen ist die NSDAP der Führerorden der Nation.[115]. Die NSDAP bestimmte die Führungspositionen für die Ämter. Die Behörden hatten mit der NSDAP aufs Engste zusammenzuarbeiten. In Personalunion war der Reichsführer der SS Chef der deutschen Polizei und Reichsinnenminister. Viele Gauleiter waren zugleich Reichsstatthalter.[116] Die Leitung der ständischen Organisationen, also der Deutschen Arbeitsfront, des Reichsnährstandes und des Rechtswahrerbundes und der Akademie für deutsches Recht lag in den Händen von Reichsleitern der NSDAP.[117] Träger des völkischen Willens ist der Führer. Der Führer ist nicht nur ein Staatsorgan, sondern Verkörperung des völkischen Gemeinwillens.[118] Dem Führer nachgeordnet waren die Unterführer. Trotz aller Organisationsvielfalt und sich überschneidender Zuständigkeitsbereiche von obersten Reichsbehörden und nachgeordneter Behörden blieb das Führerprinzip bis zum Kriegsende intakt. Die letzten verbrecherischen Befehle Hitlers wurden größtenteils befolgt.[119] Die individuelle Persönlichkeit mit ihrem Eigenleben war für die nationalsozialistische Rechtsauffassung vollkommen ohne Interesse.[120]

Verfassungsqualität des völkischen Verfassungsrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die heutige Verfassungslehre bezieht sich auf den Typus der demokratischen Verfassungen, wie sie sich in der freien, nicht nur westlichen Welt durchgesetzt haben. Notwendige Elemente dieses Typus sind: Die Menschenwürde als Prämisse, das Prinzip der Volkssouveränität, das Prinzip der Gewaltenteilung, die Unverbrüchlichkeit der Grundrechte, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, das Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Kulturstaatsprinzip.[121][122] Das völkische Verfassungsrecht hob diese Grundsätze auf. Es beruhte auf dem Verhältnis einer Gefolgschaft zu ihrem Führer; alle anderen hatten am Recht nicht teil.[123] Das völkische Verfassungsrecht bildete den polaren Gegensatz zu einer Rechtsordnung und führte zur Nichtachtung aller überkommenen Werte bis hin zum totalen Nihilismus.[124] Das Recht des NS-Staats war Unrecht im Sinne der Verneinung jeder normativen Bindung.[125] Die grundlegenden staatsrechtlichen Regelungen, die als völkisches Verfassungsrecht bezeichnet wurden, haben nach der neuzeitlichen Verfassungslehre nicht die Eigenschaften einer Verfassung.

Die Aufhebung des völkischen Verfassungsrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis zum 2. August 1945 vereinbarten die Regierungschefs der drei Siegermächte den Grundsatz, dass alle nazistischen Gesetze abgeschafft werden müssen, welche die Grundlage für das NS-Regime geliefert haben, oder die Diskriminierung aufgrund der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung ermöglichten.[126] Es wurden aufgehoben: die Gesetzgebungskompetenz für die Reichsregierung,[127] die Amtsenthebung jüdischer Beamter,[128] das Analogiestrafrecht,[129] der Ein-Parteien-Staat,[130] die Diskriminierung von Juden im Eherecht[131] und im Staatsangehörigkeitsrecht.[132] Die NSDAP wurde verboten;[133] der Volksgerichtshof und die Sondergerichte wurden abgeschafft.[134] Obwohl die nationalsozialistische Herrschaft auf der Verweigerung von Grundrechten beruhte, hat der Alliierte Kontrollrat die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nicht wiederhergestellt. Auf britischer Seite wurde befürchtet, dass Grundrechte wie Rede- und Pressefreiheit Militärregierungen in Schwierigkeiten bringen könnten.[135]

Völkisches Verfassungsrecht nach 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verhaftung durch alliierte Soldaten bei Ende des Zweiten Weltkriegs, an der Wand ein Bildnis von Hitler-Nachfolger Karl Dönitz.

Die Reichsbürgerbewegung spricht der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland ihre staats- und völkerrechtliche Legitimation ab. Einer ihrer frühen Exponenten, der Rechtsextremist Manfred Roeder, behauptete, der Nationalsozialismus und seine Gesetze würden weiter bestehen.

Die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschlands vertritt seit ihrer Gründung 1964 programmatisch einen völkischen Nationalismus und strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.[136] 2011 forderte ein früherer niedersächsischer Kommunalmandatsträger die Wiederinkraftsetzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und Gesetze des Deutschen Reiches zur „Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches als völkerrechtlicher Nationalstaat.“[137] Am 23. Mai 1945 wurde die Regierung Dönitz verhaftet.

Literaturverzeichnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. C.F. Müller, Heidelberg 1985.[138]
  • Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000.
  • Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018.
  • Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff.
  • Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015.
  • Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003.
  • Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998.
  • Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998.
  • Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006.
  • Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Führerprinzip, Sonderrecht, Einheitspartei. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987.
  • Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 73 ff.
  • Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989.
  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000.
  • Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Dritter Band. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 - 1945. München 1999.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs (1933–1945), Linksammlung auf verfassungen.de, abgerufen am 4. Juni 2019.
  2. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, RGBl. I S. 83.
  3. Hubert Rottleuthner: Die Verfassungssituation im »Dritten Reich«. Zerstörung der Verfassung in der NS-Diktatur, Website des DHM, ohne Jahr.
  4. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141.
  5. Michael Wildt: Die ersten 100 Tage der Regierung Hitlers, Zeitgeschichte-online, 5. Juli 2017.
  6. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 311.
  7. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812.
  8. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 846.
  9. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Dritter Band Staats-und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945. München 1999, S. 332.
  10. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96.
  11. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 790, 812.
  12. Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933, RGBl. I S. 153.
  13. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. 4.1933, RGBl. I S. 173.
  14. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  15. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  16. a b Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  17. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935, RGBl. I S. 49–64.
  18. Reichsstatthaltergesetz vom 30.1.1935, RGBl. I S. 65–66.
  19. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, RGBl. I S. 83. – Reichstagsbrandverordnung −
  20. Runderlass des Reichsminister des Inneren vom April 1934, Marlis Gräfe, Hrsg.: Quellen zur Geschichte Thüringens. 4. Auflage Erfurt 2008, S. 155.
  21. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 334.
  22. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 305.
  23. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 794 f..
  24. Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936. Preußische Gesetzessammlung 1936, S. 21 [22].
  25. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 243.
  26. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 157.
  27. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 35.
  28. Kai Henning/Josef Keller: Die Rechtsstellung der Juden in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 191 ff. [195].
  29. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 159.
  30. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 161.
  31. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 243.
  32. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 148.
  33. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 149.
  34. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 151.
  35. a b Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 95.
  36. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1987, S. 150.
  37. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933.
  38. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 306.
  39. Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung vom 10.5.1943, RGBl. I S. 295.
  40. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 781.
  41. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 307 f.
  42. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 309.
  43. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 238.
  44. RGBl. I, S. 153.
  45. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. 4.1933, RGBl. I S. 173
  46. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 787.
  47. name="Neuaufbaugesetz"
  48. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 787.
  49. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 788.
  50. name="Neuaufbaugesetz"
  51. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff. [28].
  52. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 787.
  53. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 787.
  54. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 151.
  55. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 242.
  56. Art. 4 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  57. Erlaß des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12.3.1933, RGBl. I S. 103.
  58. Art. 2 des Reichsflaggengesetzes vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1145.
  59. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933, RGBl. I S. 175.
  60. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 795.
  61. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 529.
  62. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 322.
  63. Reichsbürgergesetz vom 15.9 1935, RGBl. I S. 1146.
  64. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 325.
  65. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I S. 1333.
  66. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  67. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  68. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  69. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1.8.1934, RGBl. I S. 737.
  70. Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 20.8.1934, RGBl. I S. 785.
  71. Erlaß des Reichskanzlers vom 2.8.1934 zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1.8.1934, RGBl. I S. 751.
  72. Alisa Schaefer: Führergewalt statt Gewaltenteilung in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 89 ff. [95] mit Weiterverweis auf Ernst Rudolf Huber: Das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1935, S. 202 ff. [222 f.]
  73. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 248.
  74. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 320.
  75. Herwig Schäfer: Die Rechtsstellung des Einzelnen – Von den Grundrechten zur volksgenössischen Gliedstellung in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 106 ff. [113].
  76. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 824f.
  77. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 245.
  78. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3.7.1934, RGBl. I S. 529.
  79. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 315 f.
  80. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 844 f.
  81. Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26.4.1942, RGBl. I S. 247.
  82. Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.3.1933, RGBl. I S. 136.
  83. Art. III des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934, RGBl. I S. 341–348.
  84. Art. 116 WRV
  85. Art. I des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839–843.
  86. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812 f.
  87. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.8.1938, RGBl. I S. 237–240.
  88. Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21.11.1938, RGBl. I S. 1641–1649.
  89. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16.3.1939, RGBl. I S. 485–597.
  90. Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23.3.1939, RGBl. I S. 559 f.
  91. Art. 178 Abs. 1 WRV
  92. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  93. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 810.
  94. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 811.
  95. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 811.
  96. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  97. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 244.
  98. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I Historische Grundlagen, 3. Auflage Heidelberg 2003, S. 227.
  99. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 245.
  100. Art. 123 Abs. 1 GG; Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15.
  101. Art. 131 WRV
  102. Art. 34 GG
  103. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 811.
  104. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812.
  105. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 361.
  106. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96 f.
  107. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 58.
  108. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816.
  109. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 814.
  110. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816.
  111. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816.
  112. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 81.
  113. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816.
  114. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 814.
  115. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 814
  116. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822.
  117. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 823.
  118. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 821.
  119. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822.
  120. Herwig Schäfer: Die Rechtsstellung des Einzelnen – Von den Grundrechten zur volksgenössischen Gliedstellung in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 106 ff. [113].
  121. Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998, S. 28.
  122. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776.
  123. Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998, S. 98.
  124. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 404.
  125. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 411.
  126. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 14. Auflage, München 2015, S. 348 f.
  127. Art. I Abs. 1 Buchstabe a des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141 (Ermächtigungsgesetz).
  128. Art. I Abs. 1 Buchstabe b des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933, RGBl. I S. 175.
  129. Art. I Abs. 1 Buchstabe c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Art. I des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839–843.
  130. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend Buchstabe e des die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  131. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe k betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  132. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe l betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  133. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 betreffend die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 19.
  134. Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 betreffend die Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens vom 20. Oktober 1945 S. 26.
  135. Matthias Etzel: Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat, Tübingen 1992, S. 52.
  136. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 633 (NPD II)
  137. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, Rn. 801 (NPD II).
  138. Vgl. Eckhard Jesse: Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich: Nach 1933 die große Karriere, Die Zeit, 29. November 1985 (Rezension).

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