Depotstimmrecht
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Unter dem Depotstimmrecht versteht man ein Stimmrecht, welches gemäß § 135 AktG durch ein Kreditinstitut auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausgeübt wird. Durch eine ausdrücklich schriftlich dargelegte Weisung gemäß § 128 AktG oder mittels einer Pauschalerklärung beauftragt der Kunde die Vertreter der Bank an seiner Stelle zu handeln. Somit kann die Bank für die bei ihr vom Kunden im Depot hinterlegten Aktien das Stimmrecht ausüben, ist jedoch an die Weisungen ihres Kunden gebunden.
Kritisch wird das Depotstimmrecht unter anderem hinsichtlich der Problematik der Aufsichtsratsbesetzung gesehen, da es häufig dazu kommt, dass Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden, die den Gläubigern nahestehen und evtl. dementsprechend weniger Aktionärsinteressen vertreten könnten, sondern die Gesellschaft dahingehend beeinflussen, Gläubigerinteressen nachzukommen.
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraGesetz) wurde das Depotstimmrecht der Banken 1998 beschnitten. Das Gesetz stellt Informationspflichten und Transparenz gegenüber dem Aktionär in den Vordergrund. Die Bank muss aufklären über Personalverpflichtungen von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitarbeitern sowie über eigene Beteiligung am Unternehmen. Ferner muss der Aktionär über alternative Vertretungsmöglichkeiten wie bankexterne Bevollmächtigte informiert werden. Sollte die Bank mehr als 5 % der Aktien eines Unternehmens verwalten, kann sie das Stimmrecht nicht mehr uneingeschränkt ausüben, sondern bedarf einer konkreten Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, es sei denn, sie übt keine eigenen Stimmrechte aus.
Ein Depotstimmrecht in ähnlicher Form gibt es auch im Kontext des Gesamtbetriebsrats.
[Bearbeiten] Literatur
- Daniel Matthias Brickwell: Zu den Einflusspotenzialen der Grossbanken, Diss. 2002, Depotstimmrechte werden auf Seite 17 ff. behandelt (PDF-Datei; 7,32 MB)
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