Digitale Gesundheitsanwendung

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Als digitale Gesundheitsanwendungen (abgekürzt DiGA) werden Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Gesundheits-Apps“) und die von den Krankenkassen erstattet werden. Sie sind dazu bestimmt, die Förderung der Gesundheit sowie die Erkennung, Überwachung, Behandlung von Krankheiten und Behinderung zu unterstützen.[1][2][3]

Einsatzgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einsatzgebiete und gesundheitsbezogenen Ziele von DiGA sind vielfältig. Beispiele sind:

In Deutschland können geprüfte Gesundheits-Apps im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, seitdem das Digitale-Versorgung-Gesetz am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.[6] Die dafür zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (abgekürzt: BfArM).[1]

Das BfArM hat den gesetzlichen Auftrag bekommen, ein Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen aufzubauen (DiGA-Verzeichnis) und zu führen.[7]

Dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendungen und Indikationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei DiGA, die sofort endgültig in das Verzeichnis aufgenommen wurden und damit die Markierung „dauerhaft aufgenommen“ tragen, hat der Hersteller bereits bei der Antragstellung mit validen Daten nachgewiesen, dass die DiGA den oder die angegebenen positiven Versorgungseffekt(e) für den Patienten erbringen.[8]

Verfahren zur Genehmigung von DiGA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um als digitale Gesundheitsanwendung für die Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet zu werden, müssen die Produkte Voraussetzungen gemäß SGB V Sozialgesetzbuch (Deutschland) (§§ 33a, 134 und 139e) und Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) erfüllen:

Für die Verordnung durch die Krankenkasse stellen DiGA-Hersteller einen Antrag auf Zulassung beim BfArM. Das BfArM prüft den Antrag innerhalb von drei Monaten und nimmt die DiGA in das DiGA-Verzeichnis auf. Für die Aufnahme müssen die Hersteller Anforderungen an Datensicherheit, Datenschutz und Robustheit erfüllen. Außerdem müssen sie einen positiven Versorgungseffekt nachweisen (siehe Evidenz von DiGA). Näheres dazu erläutert der DiGA-Leitfaden, den das BfArM regelmäßig aktualisiert.

DiGA, die ihren positiven Versorgungseffekt noch nicht abschließend nachgewiesen haben, können auf der Grundlage von einem wissenschaftlichen Evaluationskonzept vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen werden. Anschließend hat der Hersteller zwölf Monate Zeit, um die notwendigen Studienergebnisse einzureichen, die wiederum geprüft werden und im Erfolgsfall zur endgültigen Aufnahme führen.

Evidenz von DiGA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

DiGA müssen einen positiven Versorgungseffekt nachweisen (Evidenz). Dabei wird unterschieden zwischen dem medizinischen Nutzen und patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserungen (§ 8 DIGAV[9]):

  • Medizinischer Nutzen:
    • Verbesserung des Gesundheitszustands,
    • Verkürzung der Krankheitsdauer,
    • Verlängerung des Überlebens,
    • Verbesserung der Lebensqualität.
  • Patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserungen, insbesondere:
    • Koordination der Behandlungsabläufe,
    • Ausrichtung der Behandlung an Leitlinien und anerkannten Standards,
    • Adhärenz,
    • Erleichterung des Zugangs zur Versorgung,
    • Patientensicherheit,
    • Gesundheitskompetenz,
    • Patientensouveränität,
    • Bewältigung krankheitsbedingter Schwierigkeiten im Alltag oder
    • Reduzierung der therapiebedingten Aufwände und Belastungen der Patienten und ihrer Angehörigen.

Für den Nachweis muss der Hersteller Studienergebnisse vorlegen, die zeigen, dass der Einsatz der DiGA gegenüber der Nichtanwendung überlegen ist und dabei alle gängigen Anforderungen an medizinische Studien erfüllen. Eine erste Orientierung bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen für den Evidenznachweis bietet der Fast-Track-Leitfaden des BfArM (aktuelle Version vom 18.03.2022[10]).

Preisgestaltung von DiGA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

DiGA-Hersteller erhalten ein Jahr lang nach der Aufnahme in das Verzeichnis den von ihnen festgesetzten Preis von den Krankenkassen erstattet. Innerhalb des ersten Jahres müssen Hersteller und GKV-Spitzenverband miteinander einen Vergütungsbetrag verhandeln, der ab dem 13. Monat von den Kassen erstattet wird. Einigen sich die beiden Parteien nicht, legt eine Schiedsstelle den Vergütungsbetrag fest. Näheres dazu regelt eine Rahmenvereinbarung, die GKV-SV und die maßgeblichen Herstellerverbände schließen.

Verordnung von DiGA in der GKV[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

DiGA können von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten auf einem Rezept verordnet werden. Um die digitale Gesundheitsanwendung vom Hersteller beziehen zu können, brauchen die Versicherten einen Rezept-/Freischaltcode, den sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Mit dem Freischaltcode erhalten die Versicherten die DiGA auf der Herstellerwebseite oder in den App-Stores. GKV-Versicherte können die Erstattung bei ihrer Krankenkasse direkt beantragen. Dazu verlangt die Krankenkasse einen geeigneten Nachweis über die entsprechende Indikation. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG)[11] sollen digitale Pflegeanwendungen (DiPA) eingeführt werden. Dann werden digitale Anwendungen, die rund um die Pflege eingesetzt werden, von den Pflegekassen erstattet.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich werden zahlreiche Gesundheits-Apps von verschiedenen Trägern unreguliert angeboten, Teilweise haben diese die App mitfinanziert, in vielen Fällen werden die Kosten übernommen. Eine zentrale Regulierung durch staatliche Stellen findet hier nicht statt.

Im Rahmen des Digital Austria Act (DAA) der österreichischen Bundesregierung ist ein digitaler Gesundheitspfad angedacht, in dem DIGAs zertifiziert werden sollen.[12] Eine Kostenerstattung (in Österreich: Refundierung) im Sinne von „Apps auf Rezept“ gibt es bisher nicht. Das Austrian Institute for Health Technology Assessment GmbH AIHTA hat sich intensiv mit der Bewertung befasst und auch Vorschläge dazu ausgearbeitet.[13]

Großbritannien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die NHS App Library wird von NHSX gepflegt, einer organisationsübergreifenden Einheit der britischen Regierung, die 2019 gegründet wurde, um Organisationen zusammenzubringen, die an der digitalen Transformation des National Health Service NHS arbeiten. Sie enthielt 2022 mehr als 100 Apps. Für eine Bewertung ist das National Institute for Health and Care Excellence (NICE) zuständig. Grundlegende Beurteilungskriterien sind Wirksamkeit, Sicherheit, Datenschutz, Stabilität, Robustheit, Interoperabilität, Benutzerfreundlichkeit, Zugänglichkeit und Verantwortlichkeit. Es verfolgt eine Klassifikation nach Zweck und darauf aufbauendes mehrstufiges Konzept der Evidenz. Es beginnt in der ersten Stufe mit System-Verbesserungen, die den Patienten direkt nicht betreffen. Es endet in der dritten Stufe bei algorithmischen Systemen und künstlicher Intelligenz. So werden in der Stufe 3a (Prävention und Krankheitsmanagement) mindestens hochwertige Observationsstudien gefordert. In der Gruppe 3b sind bei best practise Standard qualitativ hochwertige randomisierte Studien notwendig.[14]

Für eine Vergütung gibt es ausgearbeitete Vorschläge der britischen Gesundheits-Technologie-Branche. Vergütung und Bewertung sollten abgestimmt sein und ein Stufenkonzept wird ebenfalls empfohlen.[15] Die Preisverhandlungen und die Entscheidungsbefugnis sind regional verschieden und liegen letztlich in den Händen der Clinical Commissioning Groups (CCGs) oder der Integrated Care Systems (ICSs)[16].

Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Frankreich ist die Haute Autorité de Santé (HAS) für die Zulassung zuständig[17], sie nimmt Neueinträge in der Liste der erstattbaren Produkte (LPPR, Liste des Produits et Prestations Remboursables)[18] vor. Vorher muss dieses Produkt sich einer Evaluation durch die Commission Nationale d’Evaluation des Dispositifs Médicaux et Technologies de Santé (CNEDiMTS) unterziehen. Dies ist der landesübliche Weg für implantierbare Geräte und medizinische Hilfsmittel. Hier gibt es fünf Levels für einen Zusatznutzen. So war die erste App, die im August 2020 als erstattbar aufgenommen wurde „Moovecare poumon“. Sie fokussierte auf die telemedizinische Nachsorge von Lungenkrebspatienten und beinhaltet eine Kostenerstattung von 500 € im Quartal. (Level 3 moderater Zusatznutzen im Vergleich zu herkömmlichem Monitoring).

2023 hat das französische Gesundheitsministerium einen „fast track“ für Gesundheitsapps auf den Weg gebracht über das PECAN-Programm (PECAN: Prise en Charge Anticipée Numerique des Dispositifs Médicaux), welche für ein Jahr vom Ministerium bezahlt werden, um dem Entwickler die nötige Zeit einzuräumen, sein Produkt marktreif zu machen und zu evaluieren[19]. Neben medizinischen Nutzen können auch Struktur- und Verfahrensverbesserungen erzielt werden. Somit ähnelt es dem deutschen DiGA-Prozess, bei dem allerdings nur Anwendungen der Risikoklasse I und IIa aufgenommen werden, im französischen dagegen alle Risikoklassen nach MDR.

Erfolgreich war auch das Programm ETAPES (Telemedicine Experiments for the Improvement of Health Pathways) zum Fernmonitoring bei fünf chronischen Erkrankungen: Herzinsuffizienz, Diabetes, Nierenversagen, Herzimplantaten und chronischen Atemwegskrankheiten.

Belgien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Belgien ist der zentrale Rahmen für die Nutzung von Gesundheitsapps die Validierungspyramide, die auf der Plattform mHealthBelgium vorgestellt wird.[20]

Stufe 1 macht eine CE-Zertifizierung und eine Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung erforderlich.

Bei Stufe 2 müssen Interoperabilität und Konnektivität nachweisbar sein und es muss eine unabhängige Risiko-Sicherheitsbewertung vorliegen.

In Stufe 3 müssen die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Zusätzlich muss sie dem Arzt/Psychotherapeuten erlauben über eine Distanz eine Diagnose, eine Therapie oder ein Monitoring eines Patienten durchzuführen. In diese Stufe gelangen nur Apps, die vom NIHDI (National Institute for Health and Disability Insurance) finanziert werden. Dazu müssen die Apps Bestandteil eines bestehenden oder neu zu gestaltenden Behandlungsprozesses sein, in dessen Rahmen auch die Art und Höhe der Finanzierung festgelegt wird.

Zusätzlich gibt es ab Oktober 2023 eine „Light-Version“, die vorsieht, eine Applikation für maximal drei Jahre zu finanzieren unter der Auflage, dass Evaluationen folgen müssen.[21] Hier ist eine Applikation für die Fernüberwachung nach einem Hüft- oder Kniegelenksersatz gelistet. Ende 2023 waren 14 Applikationen in Stufe 2 und keine in Stufe 3 (dauerhaft) der Pyramide aufgeführt.

Niederlande[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der wichtigste Weg, als Patient in den Niederlanden an eine Gesundheits-App zu kommen, läuft dezentral über die Versicherungsgesellschaften. Diese legen den Fokus ihrer Bewertung auf Prozessverbesserungen im Gesundheitsbereich, Outcome für den Patienten und Kostenreduzierung. Die Entscheidungen und die Preisgestaltungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen werden durch Verhandlungen zwischen den Versicherungen, den Anbietern von Apps, der Dutch Healthcare Authority (NZa) und dem Dutch Health Institute (Zorginstituut Nederland) festgelegt.[22][13] Die NZa gibt den Digital Care Funding Guide mit regelmäßigen Updates auf Niederländisch heraus[23].

Japan[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Japan werden digitale Applikationen als Software as a Medical Device (SaMD) geführt und von der PMDA (Pharmaceuticals and Medical Devices Agency) geprüft. Sie erhalten dann vom Gesundheitsministerium (Ministry of Health, Labour and Welfare of Japan MHLW) und das Zentralinstitut für Sozialversicherungen (Central Social Insurance and Medical Council, CSIMC/Chuikyo) die Genehmigung zur Kostenerstattung durch die Krankenversicherung.[24]

Führend in der Reihenfolge der Zulassungen ist der Software-Anbieter CureAPP, der 2020 eine APP zur Behandlung des Nikotin-Abusus herausbrachte und 2022 eine APP zur Behandlung der Hypertonie. In einer randomisierten Studie konnte die Firma demonstrieren, dass der systolische Blutdruck durch die Verwendung der APP nachhaltig um durchschnittlich 8,5 mmHg gesenkt wird, Die CureAPP HT kostet pro Monat ca. 8000 Yen (etwa 50 €), wovon der Patient eine Selbstbeteiligung von 30 % zu tragen hat.

Die PMDA erwartet Benachrichtigung bei Änderungen und weiterhin jährliche Qualitäts-Berichte. Die Kosten für die Zulassungsprozedur in der höchsten Klasse belaufen sich etwa auf 100 000 € (umgerechnet 4/2024). Somit erhalten alle japanischen Bürger Zugang zu solchen DIGA's; vorausgehend ist eine Verschreibung durch spezialisierte Ärzte und Kliniken. In sehr vielen Bereichen ähnelt das japanische Zulassungssystem dem deutschen. Viele Japanisch Pharma-Unternehmen gehen strategische Partnerschaften mit US-Firmen ein, die bereits Erfahrung mit digitalen Therapien (DTx) haben. Prinzipiell steht die japanische Gesellschaft digitaler Technologie offen gegenüber, Smartphones sind sehr verbreitet.[25][26]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • K. Angelescu, S. Sauerland: Mobile Gesundheitsanwendungen: Welche Evidenz ist nötig. In: Dtsch Arztebl. Band 116, Nr. 21, 2019, S. A-1057 / B-870 / C-858. (aerzteblatt.de)
  • U. Kramer, U. Borger, F. Fischer, W. Hoffmann, M. Pobiruchin, H. C. Vollmar: DNVF-Memorandum – Gesundheits- und Medizin-Apps (GuMAs). In: Gesundheitswesen. Band 81, Nr. 10, 2019, S. e154–e170. doi:10.1055/s-0038-1667451
  • T. Thranberend, J. Bittner: AppQ – Gütekriterien-Kernset für mehr Qualitätstransparenz bei digitalen Gesundheitsanwendungen. Bertelsmann-Stiftung, Gütersloh 2019. (bertelsmann-stiftung.de)
  • H. C. Vollmar, U. Kramer, H. Müller, M. Griemmert, G. Noelle, M. Schrappe: Digitale Gesundheitsanwendungen – Rahmenbedingungen zur Nutzung in Versorgung, Strukturentwicklung und Wissenschaft – Positionspapier der AG Digital Health des DNVF. In: Gesundheitswesen. Band 79, Nr. 12, 2017, S. 1080–1092. doi:10.1055/s-0043-122233
  • L. Reitebuch: Mobile Health Applications – Rechtliche Rahmenbedingungen von Gesundheits-Apps. In: Kölner Schriften zum Medizinrecht. Band 28, Berlin / Heidelberg, 2022, S. 335–400. https://doi.org/10.1007/978-3-662-66254-0

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Belege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b DIGA - Digitale Gesundheitsanwendungen, Website des BfArm, abgerufen am 14. Januar 2024
  2. Wissenswertes zu DiGA, Website des BfArm, abgerufen am 14. Januar 2024
  3. BfArM nimmt erste „Apps auf Rezept“ ins Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf, PM des BfArm vom 6. Oktober 2020, abgerufen am 14. Januar 2024
  4. J. Lander, K. Drixler, M. L. Dierks, E. M. Bitzer: How Do Publicly Available Allergy-Specific Web-Based Training Programs Conform to the Established Criteria for the Reporting, Methods, and Content of Evidence-Based (Digital) Health Information and Education: Thematic Content Evaluation. In: Interact J Med Res. Band 8, Nr. 4, 2019, S. e12225. (i-jmr.org)
  5. Studie - 1 Jahr nach der Reform der Psychotherapie-Richtlinie: Wartezeiten (Seite 30). In: bptk.de. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), abgerufen am 18. Mai 2021.
  6. Deutscher Bundestag. Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz–DVG) vom 9. Dezember 2019. Bonn, 18.12.2019 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 49, S. 2562 ff.
  7. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Medizinische Apps auf Rezept • VDE Medizinprodukte und Software. In: meso.vde.com. VDE Medizinprodukte und Software, 17. November 2020, abgerufen am 1. März 2021.
  8. deprexis. In: bfarm.de. BfArM, abgerufen am 18. Mai 2021.
  9. Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). In: bundesgesundheitsministerium.de. Abgerufen am 11. März 2021.
  10. Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 139e SGB V Ein Leitfaden für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender Version 3.1. (PDF) In: bfarm.de. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 18. März 2022, abgerufen am 9. Februar 2023.
  11. Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz. In: bundesgesundheitsministerium.de. Abgerufen am 12. März 2021.
  12. https://parlament.gv.at/dokument/fachinfos/zukunftsthemen/139_digitale_gesundheit.pdf
  13. a b Jeindl R, Wild C.: Framework zur Unterstützung von Refundierungsentscheidungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen (mHealth). AIHTA Projektbericht Nr.: 134; 2020. Wien: HTA Austria. abrufbar: https://eprints.aihta.at/1279/1/HTA-Projektbericht_Nr.134.pdf
  14. Evidence Standards Framework for Digital Health Technologies (2019). In: england.nhs.uk. National Institute for Health and Care Excellence (NICE), abgerufen am 28. November 2023.
  15. Association of British HealthTech Industries: Digital Health Reimbursement Concepts: Discussion Document 2021. In: abhi.org.uk. Abgerufen am 28. November 2023.
  16. MedTech Funding Mandate policy: guidance for NHS commissioners and providers of NHS-funded care (2023). In: england.nhs.uk. Abgerufen am 28. November 2023.
  17. Haute Authorité de Santé (HAS). Medical device evaluation by the CNEDiMTS (Medical Device and Health Technology Evaluation Committee): Guide to the specific features of clinical evaluation of a connected medical device (CMD) in view of its application for reimbursement. 2019.
  18. LPPR Liste, interaktive Suche. Abgerufen am 30. November 2023 (englisch).
  19. [1] Early access to reimbursement for digital devices (PECAN) French Ministry of Health and Prevention. [2023-05-18]
  20. Validation pyramid. MHealth Belgium, abgerufen am 6. Dezember 2023 (englisch).
  21. Neue Verordnungen. In: Eurohealthobservatory. Abgerufen am 3. Dezember 2023 (englisch).
  22. Robin van Kessel et al. Digital Health Reimbursement Strategies of 8 European Countries and Israel: JMIR Mhealth Uhealth. 2023; doi:10.2196/49003: 10.2196/49003
  23. Niederländische Gesundheitsbehörde( Nederlandse Zorgautoriteit) NZa: Wegwijzer bekostiging digitale zorg 2024. 8. November 2023, abgerufen am 6. Dezember 2023 (niederländisch).
  24. DTx REGULATORY & REIMBURSEMENT PATHWAYS. Digital Therapeutics Alliance, 2022, abgerufen am 20. April 2024 (englisch).
  25. Akihiro Nomura: Digital health, digital medicine, and digital therapeutics in cardiology: current evidence and future perspective in Japan. In: Hypertension Research. Band 46, 2023, S. 2126–2134, doi:10.1038/s41440-023-01317-8.
  26. Dave Hanaman: Is Japan Leading a New Digital Health Movement? 19. April 2024, abgerufen am 20. April 2024 (englisch).