Diskussion:Amateurfunkzeugnis

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DL hatte doch nicht 1,2 und 3 sondern A,B und C? --Stefbuer 21:34, 22. Sep 2005 (CEST)

Ausführlich steht es in Amateurfunkverordnung. Früher: A und B, später A, B und C. Danach 1, 2 und 3 und nun wieder A und E. (West-DL) Nur die Änderung ist kostant ;-) --Dg6xu 22:33, 22. Sep 2005 (CEST)

Die Historie ist definitiv falsch und sollte korrigiert oder entfernt werden: grober Ablauf (BRD):

 bis  1967 nur A und B -- A wurde geprüft, ein paar Einschränkungen  und nach einem Jahr 
 in B umgewandelt.
 1967 kam C hinzu, Prüfung außer Wegfall CW komplett identisch bis 1981/82, "UKW"-Lizenz ohne KW,
 1982 wurde Klasse A-alt und B zusammengelegt, Prüfungen A-neu, B und C unterschieden sich durch  
      unterschiedliche
      Punkteschwellen bei Technik, B "volle" Liz mit 60BpM CW, A KW mit Einschränkungen 
      und 30 BpM CW (später nur noch 25 BpM), C ohne CW nur UKW wie gehabt.
      Vom Rest habe ich die Jahreszahlen nicht greifbar. 
      Die nächste Änderung war Klasse 1 (alte Klassen A und B), Klasse 2 (alte Klasse C) und 
      Klasse 3 neu als Einsteigerklasse nur UKW mit eigenen reduzierten Fragen bei Technik, DO-calls.
      Danach kamen die Kurzwellen bei Klasse 3 hinzu und die aufgebohrte Klasse wurde in E umgetauft,
      blieb bei DO-calls, 
      Klasse 1 und 2 wurden zu Klasse A zusammengelegt, weil CW als "required" komplett weg fiel.

Es wäre sinnvoll, den Artikel mit korrekten Daten zu verbessern 73 DB6ZH (seit Mitte 50er erst SWL, später Liz) (nicht signierter Beitrag von 91.12.172.95 (Diskussion) 22:56, 2. Okt. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Nur zu, hier fehlen leider die Leute, die das machen würden. Funkamateure funken halt meistens lieber ;-)--73 S. F. B. Morseditditdadaditdit 08:55, 3. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nach über zwei Jahren wird man diesen Abschnitt wohl löschen müssen, weil immer noch nicht in Ordnung gebracht. --Cqdx (Diskussion) 02:02, 9. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Diverse offene Punkte[Quelltext bearbeiten]

Kann ein Fachkundiger im Artikel mal die Größenordnungen der aufzuwendenden Kosten einfügen, also typische Beträge für Lehrgänge bzw. die Prüfung? Und wie sieht so eine Prüfbescheinigung aus (A4-Dokument, Ausweiskarte) und was ist darauf eingetragen? Wie lang ist die Prüfbescheinigung gültig? Gibt es Prüfungen/Stichproben, ob ein Funker eine Prüfbescheinigung besitzt? Wie weist man sich dann als Prüfungs-Bestandener aus? --Robb 23:14, 1. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Um die (allgemein)Verständlichkeit des Artikels zu optimieren würde ich dies ebenfalls begrüßen. Ich bin selber Funkamateur (Klasse E-Lizenz) und könnte demnächst mein Zeugnis (jedoch nicht zu verwechseln mit der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk entspricht Amateurfunkausweis) auf Commons hochladen. Da letzteres ebenfalls in diesem Artikel abgehandelt wird, ist es, unterstützt durch entsprechende Bilder, dem Laien besser möglich beides anhand eines Artikel zu differenzieren. Prüfungsgebühr beträgt für die Klasse E-Lizenz 70 €. Ein Stationsrufzeichen kostet beispielsweise ca. 200€. Eine Kontrolle der Genehmigung habe ich selbst noch nicht erfahren. Jedoch wird bei einer elektromagnetsichen Störung in der Nachbarschaft (und resultierendem Verdacht zurückzuführen auf einen Amateurfunker) oder wiedrigem Verhalten eventl. von einem Wagen des Funkmessdienstes der Bundesnetzagentur observiert. Diese dienen jedoch gleichzeitig der Lokalisierung von Störungen, welche Amteurfunker in ihrem Betrieb beeinflussen. In dieser Hinsicht gibt es die kuriosesten Ereignisse (z.B. ein defektes Aufladegegerät eines Rasierapparates von einem Nachbarn verursachte massive Störungen auf Kurzwelle). Als Ausweisdokument dient die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk. Ich werde eben genanntes entsprechend recherchiert und referenziert morgen im Artikel ergänzen. Vielen Dank für den Hinweis auf die Lücken im Artikel bzw. tlw. fehlende Verständlichkeit. MfG --Ptolusque Amateurfunk | Bewerte mich! 23:38, 1. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Klasse. Vielen Dank für die Zusatzinfos. Beste Grüße --Robb 11:45, 16. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Neutralitätsbaustein[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist ein Neutralitätsbaustein eingetragen. Es ist notwendig, diese fehlende Neutralität hier auf der Artikeldiskussionsseite zu begründen. Details sind im WikiProjekt Wartungsbausteine beschrieben. Ansonsten werde ich den Baustein entfernen. --Wolfgang360 (Diskussion) 19:52, 24. Sep. 2012 (CEST)[Beantworten]

Ich habe den Baustein entfernt. --Wolfgang360 (Diskussion) 20:46, 5. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Jemand hat ihn wieder hineingetan. Ich habe das ganze Kapitel über die K-Lizenz gekürzt, somit kann der Baustein entfallen. Es ist zur K-Lizenz noch nichts geregelt, und es interessiert in einem Aritkel über die Amateurfunkzeugnisse dieser Welt auch nicht, welche Rufzeichen irgendwelche Vertreter aus irgendwelchen Interessegruppen an einem runden Tisch irgendwo in Deutschland haben. --Cqdx (Diskussion) 14:24, 8. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

fehlender NPOV[Quelltext bearbeiten]

Leider ist auf Grund der Liberalisierung und eine freizügige Rufzeichenvergabe heute anhand des Rufzeichenpräfixes auch nicht mehr zu erkennen, ob der Genehmigungsinhaber über CW-Kenntnisse verfügt, sodass Anrufversuche auf den Kurzwellenbändern an Rufzeicheninhaber, die diese Kenntnisse nicht mehr nachgewiesen haben oft unbeantwortet bleiben. Es sind sogar Fälle dokumentiert, in denen Genehmigungsinhaber durch Rufzeichentausch offenbar den Eindruck des früheren Erwerbes einer höheren Genehmigungsklasse erwecken wollen (z.B. ex DDnAA nun ohne Zusatzprüfung DLnAA).

Sorry, das ist extrem einseitig da hier komplett verschwiegen wird dass alte "Bler" die neuen Kurzwellenfunker nicht als volle Funkamateure anerkennen wollten, schon wie man damals die Klasse A als "Halbe Funkamateure bezeichnet hat. So wurden Kurzwellenamateure mit DD oder DG und so weiter gemieden. Klar versucht man dann dieses Stigma loszuwerden. Ich werde diesen Absatz etwas umformulieren. --Stefbuer (Diskussion) 12:54, 8. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

(2014) blanker Unsinn![Quelltext bearbeiten]

da steht: "Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung sowie die Zulassung zum Amateurfunkdienst UND ein personengebundenes Rufzeichen."

Das ist blanker Unsinn. Es gibt KEINE Zulassung zum Amateurfunkdienst OHNE Rufzeichen. --91.34.219.10 04:05, 12. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

Korrekt, ein Amateurfunkzeugnis wird personengebunden nach bestandener Prüfung vergeben. Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst geht obligatorisch mit der Zuteilung eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens einher, welches Inhalt der Zulassung ist. Rufzeichenzuteilungen für automatisch arbeitende Stationen oder Klubstationen sind nur an Personen mit einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und somit mit einem personengebundenen Amateurfunkrufzeichen möglich. Dies ist nicht auf die deutschen Gesetzgebung beschränkt sondern international gleich geregelt. (Dem sinngemäßen Wortlaut aus den Radio Regulations, Vol I, Article 25 zu entnehmen) --vy 73 de Ptolusque AFu 14:12, 10. Jul. 2015 (CEST)[Beantworten]

K-Lizenz (Form)[Quelltext bearbeiten]

"Nach Ablehnung durch das Wirtschaftsministerium sind diese Überlegungen aber in der Schublade verschwunden."

Ich bin der Meinung diese art der Formulierung äussert nicht gerade Professionalität. Vorschläge:

Das Them hat sich doch wohl erledigt nach dem Beschluss zur Klasse N. Kann hier gelöscht werden. --Hcy (Diskussion) 14:52, 9. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

sinnentstellende Verkürzung zu Lizenz[Quelltext bearbeiten]

"Der Ausdruck Lizenz wird vermutlich auch deshalb verwendet, weil die Zulassung in den USA als license bezeichnet wird"

Sicher nicht, denn das Regelwerk für alle Funkdienste sind die Radio Regulations Chapter V Art. 18 Licences S.239 (VO Funk)Direktlink ohne Registrierung http://www.itu.int/dms_pub/itu-s/oth/02/02/S02020000244501PDFE.PDF Die ITU regelt hier u.a. die Vergabe aller Funklizenzen und eine der Amts- und Arbeitssprachen der ITU ist u.a. das Englische, das auch im internationalen Amateurfunkverkehr üblich ist.

Die Lizenz ist aber rechtlich erst die Betriebserlaubnis, nicht das Zeugnis. Erst die Erlaubnis mit Zuteilung des Rufzeichens ist die Lizenz, siehe hier:

"Amateurfunk

Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung sowie die Zulassung zum Amateurfunkdienst und ein personengebundenes Rufzeichen. Diese können durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben werden, in Deutschland bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (siehe Amateurfunkdienst). Lizenzen werden im Amateurfunkdienst nicht vergeben, da eine Amateurfunkstelle (gemäß AFuG) nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden darf."

der letzte Satz dieser Quelle http://www.juraforum.de/lexikon/lizenz wurde (nicht regelkonform ohne Nennung) im Artikel ums Wesentliche verkürzt und damit unglücklich wiedergegeben und Neufassung des Gesamtartikels tut not. ("sei mutig" - verkommt zum Witz wenn der vermeintliche Artikelbesitzer bei jedem Furz zur VM rennt.)

(2016) blanker Unsinn[Quelltext bearbeiten]

  1. 1 Zeugnis und Zulassung sind NICHT dasselbe. Da steht fälschlicherweise "Historisches Amateurfunkzeugnis von Alfred Gross (1935)" .

Das ist kein Zeugnis, sondern bereits seine Zulassung (=Lizenz) mit seinem zugewiesenem Rufzeichen.

Ein Zeugnis ist lediglich eine Prüfungsbescheinigung und Voraus-setzung für eine Zulassung. Das hier NICHT abgebildete Zeugnis wird nach dem Bestehen der Prüfung ausgestellt und berechtigt erst zum Erwerb dieser Zulassung mit seinem Rufzeichen/Call.

  1. 2 "Erst mit dem zugeteilten Rufzeichen darf man die Amateurbänder benutzen".

NEIN, denn Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet.

Erst für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich.

Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.

Quelle BNA --2003:CC:93C1:7801:D5BF:5CAF:A96C:22C7 06:29, 20. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

Vielen Dank für die Hinweise! Punkt 1 war lediglich in der Bildunterschrift falsch, im Artikel jedoch bereits korrekt dargestellt. Punkt 2 war missverständlich formuliert. Bei der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst handelt es sich um eine Sendegenehmigung, der Empfang ist gemäß §9 Abs. 5 AFuG der Allgemeinheit gestattet. Beides ist entsprechend angepasst. --vy 73 de Ptolusque AFu 11:48, 7. Sep. 2016 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --vy 73 de Ptolusque AFu 11:48, 7. Sep. 2016 (CEST)

Informationsquelle zur Frühgeschichte[Quelltext bearbeiten]

Wenn jemand mal ganz tief in der Historie der deutschen Lizenzvergabe eintauchen will, könnte folgender Zufallsfund nützlich sein, der mir gerade bei der DNB über den Weg lief, nämlich ein Buch von 1925 Wie erwerbe ich eine Versuchserlaubnis? : Ein Hand- u. Hilfsb. f. Radioamateure von Hanns Günther: https://d-nb.info/578340836

Novelierung 2022[Quelltext bearbeiten]

Bitte die Novelierung der Afu-Lizenklassen mit der neuen "N" einarbeiten. Danke. --Marsmission2022 (Diskussion) 16:17, 21. Sep. 2022 (CEST)[Beantworten]