Diskussion:Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Rechtsquelle[Quelltext bearbeiten]

Prinzipiell ist es natürlich korrekt, dass dieser Artikel eine Rechtsquelle ist. Allerdings ist hier eher die Tendenz festzustellen, dass nur Gesetzeskorpora in die Kategorie aufgenommen werden. Einen eingeengten Begriff der Rechtsquelle zu verwenden, ist hier aus Praktikabilitätsgründen angezeigt. Schließlich ist der Gesetzeskorpus des Art. 23 GG auch das Grundgesetz - und das hat einen eigenen Artikel. --AHK 14:58, 7. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Maastricht-Entscheidung und Geschichte des Art. 23[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, dass hier die Maastricht-Entscheidung des BVerfG fehlt. Entweder gehört sie in diesen Artikel, oder wenn sie genug für einen eigenen Artikel hergibt, eben in einen eigenen Artikel. In jedem Fall ist sie für den Artikel 23 GG wichtig.

Auch eine etwas genauere Geschichte des Art. 23 wäre hilfreich? Zunächst war er ja auf das Saarland gerichtet, dann auf Ostdeutschland, dann aus Angst vor einer "neuen Kolonialpolitik" leer (wenn ich mich recht erinnere) und zuletzt wurde er zum Europa-Artikel. Kann jemand dazu etwas nachtragen? --Elwood j blues 08:25, 1. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Meine Auffassung, da ja durch diesen Artikel eine Neugestaltung des Grundgesetzes quasi umgangen wurde und die alten, scheinbar beständigen Regeln übernommen wurden, anstatt wie in § 146 GG: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Insofern sollte hier vllt. diese Kontroverse nochmal dargestellt werden, anstatt in den ausführlicheren zur Wiedervereinigung etc. -- Platte Drück mich! 00:49, 25. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Grammatische Analyse des Absatz 1 Satz 3[Quelltext bearbeiten]

Der Satz lautet

Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

Frage: Welche "Regelungen" sind in "vergleichbare Regelungen" gemeint? Auf was nimmt "vergleichbare" Bezug?

Nach [1] (Seite 5, bb)) ist der Satz so zu verstehen:

Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG sind die verfassungsändernden Mehrheiten gemäß Art. 79 Abs. 2 GG erforderlich, wenn durch die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbaren Regelungen das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert wird.

Das heißt, "vergleichbare Regelungen" meint solche Regelungen, die mit den vertraglichen Grundlagen vergleichbar sind.

Artikel 79 Abs. 2 und 3 gilt also (jeweils)

a) für die Begründung der Europäischen Union
b) für Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
c) für Änderungen der den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union vergleichbaren Regelungen
c') für Änderungen den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union vergleichbarer Regelungen

Frage: Muss es unter dieser Interpretation im Artikel 23 GG nicht korrekt "vergleichbarer Regelungen" heißen? --87.183.214.34 17:36, 1. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Es ist müßig, darüber zu diskutieren. Stell deine Frage doch direkt den dafür vorgesehenen öffentlichen Stellen und gib uns dann bitte Rückantwort. --Benatrevqre …?! 18:43, 6. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]
Die Frage von 87.183.214.34 wird man wohl bejahen müssen. Da es aber im GG nun einmal nicht "vergleichbarer", sondern "vergleichbare" heißt, ist wohl die Prämisse von 87.183.214.34 ("unter dieser Interpretation") falsch: Der Ausdruck "vergleichbare Regelungen" meint offenbar nicht solche Regelungen, die mit den vertraglichen Grundlagen vergleichbar sind, sondern solche Regelungen, die mit den Änderungen der vertraglichen Grundlagen vergleichbar sind. -- Framhein 00:49, 8. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Geltungsbereich verschwiegen[Quelltext bearbeiten]

Im Satz 2 der Einleitung: "Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl. I 92, 2086) und ersetzte somit den vormaligen[1] Artikel 23, den sogenannten Beitrittsartikel, der 1990 mit der Wiedervereinigung gestrichen wurde." wird der Artikel 23 GG vor der Streichung als Beitrittsartikel bezeichnet.

Dies entspricht nur einem Teil der Funktion des Artikels 23 GG. Er definierte primär den Geltungsbereich des GG, sekundär den Beitritt, was verschwiegen wird.

"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."

Abgesehen davon wurde der Geltungsbereich (sic!) nicht gestrichen, was revidiert werden könnte, sondern aufgehoben. Ich bitte um Korrektur. Die derzeitige Version ist irreführend. mfg tbh (nicht signierter Beitrag von 77.21.18.41 (Diskussion) 12:20, 5. Jan. 2012 (CET)) [Beantworten]

Nichts wird verschwiegen, zu dem alten Artikel 23 gibt es einen eigenen Artikel, in dem das ausführlich und korrekt dargestellt wird. Auf den Begriff "Beitrittsartikel" kann man verzichten, da er keine offizielle Bezeichnung war. Deine Unterscheidung von "gestrichen" vs. "aufgehoben" wird mir nicht klar; der Geltungsbereich des GG wurde aber jedenfalls weder gestrichen noch aufgehoben, er ergibt sich weiterhin z.B. aus der Präambel des GG. --FordPrefect42 12:42, 3. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]
Also ich finde schon, dass der Trivialname drin bleiben sollte. Ist ja nicht so als wäre es irgendein Name den irgendein Jurist Anno 19XX einmal verwendet hat, es ist der geläufige Name – Natriumchlorid ist nunmal Kochsalz. —PowerZDiskussion 16:45, 3. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Ein Gesetz braucht einen Gültigkeitsbereich. Ohne diesen ist es für die Betroffenen nicht eindeutig erkennbar WO es gilt. Ein Gesetz OHNE Gültigkeitsbereich ist somit ungültig. Wird in einem Gesetz der Gültigkeitsbereich gestrichen, so ist das ganze Gesetz ungültig.

Eine Präambel ist ein Vorwort, eine Einleitung. Mehr nicht. Eine Präambel ist kein Bestandteil der Gesetzestext, sondern dient nur zu Erklärung/Einleitung.

Wenn also ein Artikel gelöscht wurde, der den Gültigkeitsbereich enthielt und der Inhalt dieses Artikels nur in das Vorwort verschoben wurde, so ist das Gesetz ohne Gültigkeitsbereich und somit ungültig.

Das Grundgesetz hat somit keinen Gültigkeitsbereich mehr und ist ungültig.

Wenn jemand der Meinung ist, die Präambel ist der Gültigkeitsbereich, dann hat wohl jemand den Sinn eines Vorwortes oder einer Einleitung nicht verstanden. (nicht signierter Beitrag von Lobox (Diskussion | Beiträge) 03:04, 7. Mai 2013 (CEST))[Beantworten]

Der Gültigkeitsbereich eines Gesetzes ist das Hoheitsgebiet des Staates in dem es gilt. So ist es in unserem Rechtskreis juristisch definiert. (Andernfalls wären so ziemlich alle Gesetze unserer Rechtsgeschichte bis hin zu den antiken römischen ungültig.) Deine Ausführungen beziehen sich wohl auf ein in einschlägigen Seiten (Reichsdeppen) falsch zitiertes Verwaltungsgerichtsurteil in dem es um Verordnungen oder dergleichen geht, die benötigen nämlich sehrwohl einen Geltungsbereich. —PοωερZDiskussion 14:04, 7. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]