Diskussion:Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 95.116.106.115 in Abschnitt Hinweis auf § 167 StGB
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Mohammed Karikaturen[Quelltext bearbeiten]

Die Mohammed Karikaturen sind von politischer Art und damit keine Gotteslästerung.

Wer auch immer die Mohammed Karikaturen verurteilt ohne sie je gesehen zu haben - und das ist bei den meisten Personen der Fall die in den Islamischen Staat leben - der weiss überhaupt nicht, dass diese Zeichnungen politischer Natur sind, und nicht religöser Art. Von einer Götterlästerung zu sprechen ist nicht nur eine masslose Übertreibung, sondern auch ein Missbrauch des Wortes Gotteslästerung. Wie sieht denn das tägliche Leben in diesen Islamischen Ländern aus? Im Namen Gottes werden täglich viele Menschen ermordet. Die Mörder erhoffen sich einen Platz im Paradis, und als Lohn für ihre Morde eine schöne Jungfrau. >>So steht es geschrieben im Koran<< Und eine der Karikaturen dreht sich genau um dieses Thema. >>Mord ist Mord<<. Auch wenn dieser Mord im Namen Gottes geschehen. Du sollst nicht töten. >>So steht es in der Bibel<< Warum werden dies Worte nicht respektiert. Ein Teil der Islamischen Religion stammt aus der Bibel. Ist dieser Gott nicht der "Selbe" - ob Bibel oder Koran? Dass man den Namen Mohammed mit dem Namen Ahmed oder einen anderen Namen auswechseln kann, beweisst dass die Karikaturen von politische Art sind.

Gerhard Schleu


Soll jetzt eigentlich jeder einzelne Straftatbestand des deutschen Strafrechts (einschließlich Nebenstrafrecht und Wehrstrafrecht) für wikipedia abgeschrieben werden?? 193.197.148.126

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ist ganz sich nicht enzyklopädisch. Das StGB ist im Internet leicht verfügbar, dafür bräuchte es Wikipedia nicht. Dieser Artikel bietet aber durch die weiteren Gliederungspunkte immerhin einige Informationen, die über den Gesetzestext hinausgehen und trägt somit den Keim des Wachstums in sich. Wenn noch einige sinnvole Ausführungen zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und zur nicht uninteressanten Normgeschichte hinzukommen, kann das ein ganz ansehnlicher Beitrag werden. -- Stechlin 18:06, 21. Jun 2004 (CEST)
Hab ein wenig Fleisch dazugetan. Aber wichtiger ist, daß andere Artikel drauf linken können.. WP hat leider weder Fußnoten noch Mouseoverer-Alt-Tags oder sowas. --Miez 20:22, 25. Feb 2005 (CET)

Bitte, bitte! Einen Fall der Atheistenbeschimpfungsverurteilung! Nur einen![Quelltext bearbeiten]

Bitte sehr, ist drin.

Schade, Minuten später schon wieder rausgeschmissen - naja, Wikilügia at it's best, nur ja keine Fakten.

Wieso wurde das entfernt? (Es sind keine Fälle bekannt...) Das ist WICHTIG.

Weil Atheismus kein Bekenntnis, keine Religion und auch keine Weltanschauungsvereinigung ist. --Zinnmann d 13:05, 16. Apr 2005 (CEST)
Sind Weltanschauungen nur dann schützenswert, wenn deren Anhänger sich zu Vereinigungen zusammenrotten? - Yog-S
Ist nicht erforderlich, siehe Wortlaut des §§, trotzdem dürfen Atheisten natürlich übel beleidigt werden ("Rechts"Praxis).
1. Der Text der Vorschrift wird im Artikel zitiert. Atheismus ist kein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis?! Dass Richter auch dieser Ansicht sind, wird ja gerade kritisiert. 2. Die Paragraphen der deutschen Meinungsfreiheit (130, 166 etc) werden damit begründet, daß (angeblich) die Menschenwürde (der Beschimpften) geschützt wird. Dass dies nun bei Atheisten so gar keine Rolle spielt... 3. Auch wenn man sich 1. und 2. nicht anschließen will, warum sollte nicht erwähnt werden, daß 166 nicht die Atheisten schützt? Von mir aus formuliere halt so a la "... hoechstrichterlich festgestellt, daß A. nicht.." usf. mfg --195.37.187.225 16:56, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten

>Weil Atheismus kein Bekenntnis, keine Religion und auch keine Weltanschauungsvereinigung ist.

Atheismus als solcher nicht, aber Nihilisten, Materialisten, ....... haben doch ihre jeweiligen gemeinsamen Weltanschauungen, Wertvorstellungen und wenn ma so will auch ein jeweils gemeinsames Bekenntnis oder nicht?

Wie viele reale Anwendugnsfälle gibt es eigentlich?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eine vollständige Liste der Rechtsstreite zum Paragraphen?

Mich interessiert auch die Beziehung zur Volksverhetzung und zur Verunglimpfung des Bundespräsidenten.

Ist das noch ein NPOV?[Quelltext bearbeiten]

Zitat aus: Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 50. Al § 166 Rn.1 "§166 schützt den öffentlichen Frieden [...]in dem Bereich religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen. Dabei ist nicht der Inhalt des Bekenntnisses als solcher und um seiner selbst willen geschützt[...] § 166 bestraft also nicht die Gotteslästerung. Die Inhalte religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse sind vielmehr als dem Kernbereich personaler Würde und Freiheit zuzuordnende soziale Gegebenheiten anzusehen, deren Achtung Voraussetzung Voraussezung für ein friedliches Zusammenleben in einer Gesellschaft ist."

Der Begriff "Gotteslästerungsparagraph" ist mir weder im Jurastudium, noch durch sonstige Medien jemals zu Ohren gekommen, für mich, klingt das auch nach einem typischen Bildzeitungs-Neologismus und sollte ggf. auch als solcher gekennzeichnet werden.

Die im Artikel erwähnten Kritiker werden nicht konkret benannt, was genau kritisiert wird, ist auch nicht ersichtlich, bei oberflächlicher Recherche habe ich auch keinen entsprechenden Streitstand finden können.

Vielleicht könnte der Autor noch ein wenig konkreter werden? Danke.87.123.16.90 01:45, 5. Nov 2005 (CET)

Schutzwürdigkeit der "Opfer" <=> Unfähigkeit, Kritik zu ertragen[Quelltext bearbeiten]

Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören

Wann ist eine Tat geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören? Nur, wenn sich die Öffentlichkeit daran stören will. D.h. die Schutzwürdigkeit der Opfer misst sich nach diesem Paragraphen an deren Unfähigkeit, Kritik zu ertragen. Fundamentalistische Moslems sind beispielsweise schutzwürdiger als Christen, da Letztere als Reaktion auf Kritik nur selten Botschaften anzünden, oder Morddrohungen gegen ganze Nationen aussprechen. Völlig schutzunwürdig sind z.B. Zen-Buddhisten, da sie sich aus Prinzip in ihrem Frieden nicht stören lassen. Oder anders ausgedrückt: Der Kritiker wird nach diesem Paragraphen für den Mangel an demokratischer Reife der Kritisierten bestraft. Heutzutage lassen sich die christlichen Kirchen und deren Anhänger nicht mehr so leicht provozieren, weswegen der Paragraph auf "Beschimpfungen" der christlichen Religion wohl kaum noch anwendbar ist. Wer bspw. den Papst oder Jesus karikiert, erntet z.T. harsche Widerrede, der öffentliche Friede bleibt aber stets gewahrt. In Zukunft ist also davon auszugehen, dass die Vorschrift in der Praxis vor allem anderen zur Unterdrückung von Kritik am Islam genutzt wird. Eines der ersten Beispiele findet sich hier. Aragorn2 13:26, 23. Feb 2006 (CET)

STGB der DDR[Quelltext bearbeiten]

Eine IP hat in dem Satz "Das Strafgesetzbuch der DDR ... Lediglich "religiöse Handlungen" waren (auf dem Papier) gemäß § 133 geschützt." die Klammer (auf dem Papier) gelöscht. Dies wurde von mir revertiert, da der Schutz religiöser Handlungen in der DDR in der Praxis gering ausgeprägt war. Die IP hat die Löschung wiederholt und auf meiner Diskussionsseite folgende Text eingestellt:

Tendenziöse Korrekturen[Quelltext bearbeiten]

Sollte diese Enzyklopädie nicht frei von tendenziösen Meinungen sein? Die Anmerkung "auf dem Papier" ist eine solche! Zunehmend stelle ich eh fest, daß wikipedia leider zunehmend politisch geschönt wird. Schade eigentlich. Beispielsweise wurde bei http://de.wikipedia.org/wiki/Nicolae_Ceau%C5%9Fescu der Fakt entfernt, daß er Träger des Bundesverdienstkreuzes ist. Was soll das? Das Schönen ändert nichts an der aus heutiger Sicht problematischen Tatsache dessen. (keine Signatur)

Ich würde mich freuen, wenn wir hier diskutieren könnten, welche Darstellung wir wählen. So wie es nach der Änderung der IP hier steht kann es imho nicht bleiben, da der Satz ohne die Klammer suggeriert, in der DDR wäre die Freiheit religiöse Handlungen durchzuführen tatsächlich geschützt gewesen.Karsten11 14:47, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Eine Grundsatzfrage wäre: Ist es die Aufgabe einer Enzyklopädie, vermutete Suggestionen zu bedienen? Soweit mir bekannt, ist es die Aufgabe einer Enzyklopädie, einzig thematische und vor allem belegbare Fakten wertungsfrei darzustellen. Auch ist es nicht die Aufgabe einer Enzyklopädie, eine vermutete Anwendung der Rechtspflege als quasi-Fakt darzustellen. Einzig Fakt ist folgendes:

§ 133. Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Mißbrauch einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses von der Teilnahme an einer religiösen Handlung in dem dazu bestimmten Bereich abhält, behindert oder zur Teilnahme an einer derartigen Handlung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer religiöse Handlungen in dem dazu bestimmten Bereich böswillig stört oder verunglimpfende Handlungen in gottesdienstlichen Räumen verübt.

Quelle: http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm

--[[Benutzer:wikikritiker|wikikritiker 16:37, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Sorry, aber so verkürzt können wir das nicht darstellen. Natürlich ist neben dem Gesetzestext (dessen Darstellung unstittig ist) auch die Rechtspraxis ein Fakt. Gerade in diesem Artikel haben wir (völlig zu Recht) auch einen Abschnitt "Rechtspraxis". Wenn der Gesetzestext und die Rechtspraxis auseinanderfallen (und dies war in der DDR (aber auch in Rechtsstaaten!) ja vielfach der Fall), so wäre es völlig irreführend, allein den Gesetzestext (ohne Verweis auf die abweichende Rechtspraxis) darzustellen.
Dieser Artikel dient aber eigentlich gar nicht der Diskussion des 133 STGB (DDR). Der betreffende Satz dient ja hier nur dazu, den vorangehenden Satz einzuordnen. Mit der Klammer leistet er dies auch. Bevor wir hier an Nebenkriegsschauplätzen fechten, schlage ich vor, den Satz als Off Topic ganz herauszunehmen. So OK?Karsten11 17:29, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Würde mal abwarten, ob sich weitere Diskutanten finden. Eine belegbare Anwendung bzw. dann rechtswidrige Nichtanwendung des §133 wäre in Rechtspraxis auf alle Fälle besser aufgehoben und vor allem seriöser, als die entfernte Anmerkung. --wikikritiker 18:20, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Zur Rechtspraxis des § 133 gäbe es genug Quellen. Z.B. wäre die Position der Bischöfe der Landeskirchen zu nennen, die (politisch vorsichtig) die "Unschärfe" dieses Paragraphen kritisieren (H. Dähn: Konfrontation oder Kooperation? Das Verhältnis von Staat und Kirche in der SBZ/DDR 1945-1980, Opladen 1982, S.97.).
Aber nochmal: Diese Diskussion gehört eigentlich nicht hierher. Hier müssen wir nur vermeiden, den Eindruck zu erwecken, die Religionsfreiheit sei in der DDR nach rechtsstaatlichen Maßstäben gesichert gewesen.Karsten11 20:16, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Juristisches[Quelltext bearbeiten]

Mal 3 Fragen zu den Ausführungen, was das Rechtliche anbelangt:

1. Aus dem Artikel:

"Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede, nicht das Bekenntnis als solches.

[...]

Im Jahr 1969 erfolgte die letzte große Reform des § 166 StGB. Neugeregelt wurde, dass nicht mehr Gott, sondern das religiöse Empfinden von Menschen Schutzobjekt ist."

Soweit ich weiß ist die erste Aussage korrekt, also dass das geschützte Rechtsgut der öffentliche Friede ist. Oder wurde das danach nochmal auf die heutige Fassung geändert (was dann in der Rechtsgeschichte fehlen würde)?

2. Wieder aus dem Artikel: "Erreicht werden soll ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt und Toleranz."

Erreicht werden soll (soweit ich das momentan sehe), dass der öffentliche Friede gewahrt wird. Und ein Zeichen von gegenseitigem Respekt und Toleranz ist es auch nicht gerade Meinungsäußerungen zu verbieten, weshalb mir die Aussage auch absurd erscheint.

3. Und nochmal aus dem Artikel: "Nicht geschützt durch die Vorschrift ist hingegen das Rechtsgut der Meinungsfreiheit, deren Grenzen mit dem Paragraphen aufgezeigt werden sollen."

Ich bin selbst kein Jurist (vielleicht drückt man das als solcher so aus), aber die Aussage klingt für mich doch etwas sehr merkwürdig. Die Meinungsfreiheit wird durch den Paragraphen das Gegenteil von beschützt, sie wird eingeschränkt. Man würde doch auch nicht sagen "Nicht geschützt durch den Mörder wird sein Opfer, welches er ermordet". Sinn ergeben würde allenfalls noch "Nicht geschützt vor der Vorschrift ist hingegen das Rechtsgut der Meinungsfreiheit, deren Grenzen mit dem Paragraphen aufgezeigt werden sollen" oder eben "Eingeschränkt durch die Vorschrift ist hingegen das Rechtsgut der Meinungsfreiheit, deren Grenzen mit dem Paragraphen aufgezeigt werden sollen." --Haruspex 07:17, 30. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Aber bitte wo wird denn die Ehre von ungläubigen Menschen und der öffentliche Friede beschützt, wenn die Christen ungläubigen Menschen mit ewig andauernden und extrem schmerzhaften Höllenqualen bedrohen und den ungläubigen Menschen ihr Seelenheil absprechen, so als hätten diese Menschen eine kranke, oder minderwertigere Seele?

Sollen etwa diese christlichen Ehrverletzungen als respektvoller und toleranter Umgang mit ungläubigen Menschen verstanden und hierbei mit zweierlei Maß gemessen werden, wenn ungläubige Menschen von den Christen auf diese Weise terrorisiert und in ihrer Ehre und Würde verletzt werden?

Weil damit wird doch schon der öffentliche Friede empfindlich gestört und eine christliche Volksverhetzung unter dem Deckmantel der Glaubensfreiheit/Meinungsfreiheit eingebettet schon über einen langen Zeitraum vollzogen. Mir erscheint es so, als hätten die Christen hierbei eine Art Gewohnheitsrecht auf Ehrverletzungen von ungläubigen Menschen und damit dauerhaft den öffentlichen Frieden empfindlich und nachhaltig und im grossen Umfang zu stören. Und die Deutungshoheit leidet damit ebenfalls erheblich darunter, was unter einem öffentlichen Frieden zu verstehen ist und wo die Grenzen dieses Friedens auzumachen sind. Derartige Ehrverletzungen als Teil eines öffentlichen Friedens einzubetten ist schon arg gewöhnungsbedürftig und nach meinem Empfinden schon lange nicht mehr zumutbar. (nicht signierter Beitrag von 78.54.142.0 (Diskussion) 10:58, 24. Nov. 2014 (CET))Beantworten

URV[Quelltext bearbeiten]

Bitte auf Diskussionsseiten (und auch sonst nirgends in Wikipedia) keine Pluspedia-Artikel spiegeln. Die heute eingespammte Version von hier wurde von der Administration versionsgelöscht. Hierzu bitte die FAQ-Rechtliches sowie WP:URV beachten. Texte mit Aussagen wie (Zitat-Auszug , buchstabengetreu)"WIe bei allen Gesetzen der StGB gehört Vorsatz als Hauptmerkmal dazu. Durch einen verstärkten Missbrauch dieses Paragrapgen musst er geändert werden." genügen nicht den inhaltlichen und formellen Ansprüchen von Wikipedia und brauchen daher - von den urheberechtlichen Fragen abgesehen - gar nicht erst in erschöpfender Breite "zur Diskussion" auf Artikeldisk-Seiten kopiert werden, um dort eine (redundante) Einfügung in einen bestehenden, den Qualitätsansprüchen von Wikipedia genügenden Artikel zu betreiben. --Rex250 19:01, 21. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Nana immer ruhig mit den jungen Pferden und bitte keine falschen Unterstellungen, dass mag ich garnicht.
Zum einen wurde nicht der ganze Artikel kopiert, und ein Link wurde auch gestezt, zum anderen bin ich der Urheber und habe dieses Recht auch nicht an PP abgetreten, dass hat mir der Chef dort auch bestätigt...
Zum dritten darf man sogar ganze Artikel, die dort geschrieben sind, hier posten, nämlich dann wenn der Rechteinhaber damit einverstanden ist, was grundsätzlich dort der Fall war und ist.
Diese Reaktion zeigt m.E nur, dass hier Fakten offenbar nicht mit aufgenommen werden sollen, egal ob sie nun stimmen oder nicht, welche Gründe das hat, weiss ich nicht und mittlerweile interessiert mich der ganze scheiss auch nicht mehr, weil mir das kindisch hier geworden ist, nur eines sollte mal klar sein.: Der Artikel unterschlägt meiner Meinung nach wichtige Fakten, und somit ist er auch nicht vollständig korrekt Cheers --Martin 18:34, 23. Jan. 2012 (CET) daBeantworten
Was grundsätzlich dort (in Pluspedia) der Fall war und ist und dir dort der "Chef" bestätigt, ist hier, mit Verlaub, relativ schnurzegal, bei uns zählen unsere Regeln, nachzulesen unter anderem bei FAQ-Rechtliches sowie WP:URV. Vielleicht interessiert dich auch WP:RTL. --Rex250 20:29, 23. Jan. 2012 (CET) Nachsatz: Die Aussage "dass hier Fakten offenbar nicht mit aufgenommen werden sollen, egal ob sie nun stimmen oder nicht" rettet meinen Feierabend, Danke!Beantworten


URV und PlusPedia ist nicht wirklich kompatibel. Die Texte der PP sind weitgehend in der Lizez CC 3.0 - somit sind die Inhalte frei mit entsprechendem Link frei verwendbar.

Ansonsten gilt, dass der Autor m. E. über seine Texte frei verfügen kann. Und müsste er nicht mal einen Link zur PP seten (Sofern er nur eigene Inhalte verwendet).

--PlusPedia 00:29, 3. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Russland[Quelltext bearbeiten]

In Russland kam es zu einer Verschärfung der einschlägigen Gesetze , so dass die Religion dort nun sehr gut geschützt ist, das sollte man irgendwie ergänzen [1]. --46.115.49.161 22:06, 16. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Schreibweise[Quelltext bearbeiten]

Ob nun Paragraf oder Paragraph: Wenigstens einheitlich. Duden, neue Rechtschreibung (und Presse) empfehlen erstere Variante. Andere Meinungen? --Aendy C8H10N4O2? - Cl2! 11:50, 18. Sep. 2012 (CEST) Nachtrag: Siehe auch Paragraph#Schreibweise. --Aendy C8H10N4O2? - Cl2! 11:51, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Deutschlandlastig?[Quelltext bearbeiten]

Um einer möglichen Diskussion zuvor zu kommen: Der Artikel ist so deutschlandlastig wie der Artikel zu Angela Merkel deutschlandlastig ist, weil er ja die Kanzler anderer Länder nicht beschreibt. Es gibt den Straftatbestand mit dem Namen des Lemma einfach nur in Deutschland. Das vergleichbare Regelungen in anderen Ländern überhaupt genannt sind, dient der Einrordnung der Norm im internationalen Kontext (wobei man sich streitgen könnte, ob die Infos dort nicht unter dem Lemma Blasphemie besser untergebracht wären). --Ildottoreverde (Diskussion)

Bild[Quelltext bearbeiten]

Die Weltkarte ohne eine Legende zur Bedeutung der Farben ist nicht wirklich gut. Wenn das in Commons steht, ist das zwar schön, aber das kann es nicht sein. --Goesseln (Diskussion) 21:45, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten

im Zuge der Böhmermann-Affäre ...[Quelltext bearbeiten]

fordert Gernot Hassknecht eine Abschaffung des § 166 (ab Minute 8:25). Mal gucken, ob noch weitere Stimmen zur Entrümpelung des Strafrechts laut werden (Merkel hat gestern die Abschaffung des § 103 - Präsidentenbeleidigung angekündigt). --Neun-x (Diskussion) 08:18, 16. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Nachtrag: nach dem Anschlag auf Charlie Hebdo am 7. Januar 2015 plädierte die FDP für eine Streichung des Blasphemie-Paragrafen. Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Stephan Mayer (CSU), äußerte dagegen: Eher sollte über die Anhebung des Strafrahmens gesprochen werden.

Oliver Welke kritisierte Mayer in seiner Sendung vom 23. Januar 2015 (ab Minute 2:10) und forderte eine Abschaffung des "Blasphemieparagraphen".--Neun-x (Diskussion) 19:25, 20. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

unverständlich formuliert[Quelltext bearbeiten]

Zitat: Mehrere Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die Fraktion selbst brachten im November 2000 einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, mit dem Inhalt der Streichung der Einschränkung, dass die Beschimpfung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Verstehen Otto und Ottilie Durchschnittleser das ? --Neun-x (Diskussion) 09:40, 16. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Streichung auch von Linkspartei gefordert[Quelltext bearbeiten]

Die Linkspartei forderte auf ihrem Parteitag in Magdeburg 2016 die Streichung des Paragraphen. 92.76.97.93 18:32, 30. Mai 2016 (CEST)Beantworten

"Geldstrafe auf Bewährung" (Abschnitt 6 am Ende)[Quelltext bearbeiten]

Eine "Geldstrafe auf Bewährung" existiert in Deutschland nicht, von "Bewährung" spricht man nur bei Freiheitsstrafen. Die Quelle macht es auch falsch. In diesem Fall handelte es sich um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB. Detailliertere Quelle: http://www.rechtsindex.de/strafrecht/5706-urteil-gotteslaesterung-durch-aufkleber-am-auto (nicht signierter Beitrag von 178.1.159.246 (Diskussion) 02:52, 26. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Kapitel "Rechtspraxis"[Quelltext bearbeiten]

"2014 wurde Michael Stürzenberger zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt, weil er in einem Artikel auf Politically Incorrect den Islam als „Krebsgeschwür“ bezeichnet hatte.[43]" Das Urteil war indes nicht rechtskräftig und er wurde schließlich rechtskräftig freigesprochen. Demzufolge sollte dieser Satz entfernt werden. Wir können keine Verurteilungen einbauen, die nicht rechtskräftig sind! --88.152.161.113 10:58, 30. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Grafik falsch für Österreich[Quelltext bearbeiten]

Gefängnisstrafen sind rechtlich möglich!

Hinweis auf § 167 StGB[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel sollte eine Verweisung auf § 167 StGB (Deutschland) aufgenommen und auf den Artikel "Störung der Religionsausübung" verlinkt werden. --95.116.106.115 22:47, 1. Feb. 2023 (CET)Beantworten